Bundesverband
Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen e.V.
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Geschichten aus Absurdistan

DeutschlandkarteEine „Fall“-Sammlung aus dem Deutschland unserer Tage

Wir denken, dass manche Leistungsträger selbst die besten Argumente für ein Leistungsgesetz in Sachen Assistenz liefern. Da ist kein Argument zu abstrus, um nicht gegen antragstellende behinderte Menschen ins Feld geführt zu werden.

Das Vorgehen gegen assistenznehmende Menschen zeigt oft Züge einer planmäßigen strukturellen Gewalt. Es ist davon auszugehen, dass diese Vorgehensweise den Sachbearbeitern an manchen Schulen im Rahmen ihrer Ausbildung beigebracht wird.

Die nachstehende Sammlung erhebt nicht den Anspruch, vollständig zu sein. Sie soll lediglich aufzeigen, dass zwischen dem, was uns die Politiker erzählen und den Zuständen bei uns an der Basis meilenweite Unterschiede bestehen. Vielleicht erreicht man Berlin irgendwann nicht mehr per Auto, irgendwann muss es wohl ein Raumschiff sein.

 

Weitere Beispiele folgen!

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1800 Euro Einkommen sind zuviel

Ein Ehepaar (ein Rentner, behindert mit Assistenzbedarf, Ehegattin nichtbehindert und berufstätig) stellen einen Antrag auf Übernahme von Assistenzkosten (über 1000 Euro). Antwort des Sozialhilfeträgers: Das gemeinsame Nettoeinkommen (1800 Euro) ist zu hoch, davon könnten sie die Assistenz selbst bezahlen.

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Budgetkonferenz in Deutschland

Oder: Wer wundert sich noch über den fragwürdigen Erfolg des Budgets?

Voran ging diesem Treffen ein Besuch einer Mitarbeiterin des ASD Kummersbergs*) an Herrn Schmidts*) Arbeitsstätte, bei der ihm nahegelegt wurde, zum nächsten Gespräch doch bitte allein zu erscheinen. Dies ignorierten wir geflissentlich (dank § 3 Abs. 3 Budgetverordnung) und erschienen zu viert (Herr Schmidt, eine Mitarbeiterin des SKM Kummersberg, Frau Maier [selbstständige persönliche Assistentin und auch Beraterin bei Herrn Schmidts Budgetantrag] und ich). Herr Schmidts Assistenzkraft war ebenfalls dabei, wartete aber vor dem Gesprächsraum. Das Treffen begann mit der recht forsch vorgetragenen Aufforderung an Herrn Schmidt, man habe ihn ja gebeten, alleine zu erscheinen und deshalb mögen doch bitte die anderen Personen den Raum verlassen (gemeint war speziell Frau Maier, die den Mitarbeitern des Amtes bereits beim letzten Gespräch immer wieder hinsichtlich eines korrekten Vorgehens bei einem persönlichen Budget und den entsprechenden Kosten „auf die Nerven“ gegangen war). Herr Schmidt bestand auf seinem Recht auf der Anwesenheit einer beratenden Person unter Hinweis auf die Budgetverordnung, allerdings wurde Frau Maier quasi des Raumes verwiesen, da in ihrem Fall „ein Interessenkonflikt bestünde, da sie bei Herrn Schmidt ein Arbeitsverhältnis anstrebe“ (zur Erklärung: da Frau Maier selbstständig tätig ist, kann von einem Arbeitsverhältnis keine Rede sein, lediglich von einer Auftragsvergabe, die sich aber in diesem Falle auf die beratende Tätigkeit beschränkte). Ich wurde gefragt, ob ich bei Herrn Schmidt zu arbeiten gedenke, was ich verneinte, da ich bereits eine Arbeitsstelle habe und lediglich zu seiner Unterstützung anwesend sei. Nach meiner Vorstellung fragte ich die mir unbekannte Vertreterin des Amtes nach ihrem Namen und ihrer Funktion. Es war Frau Gerda Scholz, stellvertretende Amtsleiterin (ich vermute, dass Ihnen der Name nicht unbekannt ist, aber dazu später mehr).

Die Mitarbeiterin des ASD, Frau Berger, fragte Herrn Schmidt, ob er sich abseits des persönlichen Budgets auch über andere Möglichkeiten, wie z.B. den ISB Kummersberg, informiert hätte und ob das eventuell für ihn in Frage käme. Ich merkte ironisch an, dass es ja schön sei, dass das Amt jetzt schon (Antragstellung war im September letzten Jahres) eine Beratung anbiete, wurde mit dem Hinweis, diese Situation sei für das Amt neu, man taste sich da erst vor  und es sei nicht so gelaufen, wie es wünschenswert gewesen sei, quittiert. Herr Schmidt sagte, er habe sich darüber informiert, sei aber zu dem Schluss gekommen, dass für ihn das Budget und die Möglichkeit, selbst Assistenzkräfte einzustellen und einzulernen, die geeignetere Methode sei, seine Pflege, seinen Alltag und seine Arbeit  zu organisieren. Da er momentan noch über den Pflegedienst der SRH versorgt wird, sei es für ihn sehr wichtig, Menschen um sich zu haben, denen er vertraut, da die individuelle Betreuung sehr nah an seinem privaten Leben sei, so zum Beispiel müsse er ja auch Banktätigkeiten mit seinen Assistenzkräften zusammen regeln. Dies wurde seitens des Amtes mit der Möglichkeit eines Betreuers für finanzielle Angelegenheiten zur Seite gewischt. Ich machte Herrn Schmidt darauf aufmerksam, dass ein Betreuer in früheren Zeiten der Vormund eines entmündigten Menschen war, nur dass mittlerweile für die einzelnen Teilbereiche, wie z.B. die Finanzen jemand eingesetzt wird, der das für ihn ohne sein Zutun regelt, er in anderen Bereichen aber seine volle Geschäftsfähigkeit behält (mich machte diese Unterstellung, er brauche einen Betreuer ganz einfach gesagt sauer, weil meiner Ansicht nach versucht wird, ihm zu unterstellen, er sei nicht in der Lage, sein Leben selbst zu organisieren). Daraufhin kam recht schnell, es gäbe ja die Möglichkeit einer Vorsorgevollmacht (was ja etwas komplett anderes als ein Betreuer ist).

Noch einmal wurde den bisherigen Beratern (außer der Dame von SKM) ein Interessenkonflikt unterstellt und Herrn Schmidt nahegelegt, er möge doch auch einen „neutralen“ Ratgeber in Anspruch nehmen (wahrscheinlich jemand, der FORSEA ebenfalls für eine „Interessenvereinigung“ hält und nur zugunsten des Amtes berät).

Dann schwenkte Frau Scholz auf die seitens SRH bei der Krankenkasse beantragte Erhöhung der Behandlungspflege um (Herr Schmidt benötigt nachts eine Sauerstoffmaske, die aber nach ärztlichem Gutachten von geeignetem, angelerntem Personal aufgesetzt werden kann, da Herr Schmidt nicht mehr in einer der SRH zugehörigen Wohnung lebt, muss jetzt eine nächtliche Kraft separat gestellt werden, vorher betreute diese Kraft nachts noch vier andere Patienten mit), man müsse die Entscheidung der Kasse diesbezüglich abwarten vor der Genehmigung des Budgets, weil die Kassenleistungen vorrangig seien und es auch auf die Abrechnungsmodalitäten der Kasse ankäme. Mein Hinweis, dass ja das Amt als Beauftragter sich mit der Kasse darüber einigen müsse, wer was zahlt und man deshalb nicht Herrn Schmidt die zustehenden Leistungen erst mal verweigern könne, wurde mehr oder weniger ignoriert.

Danach folgte eine Erklärung, man habe jetzt mal die Preise der Pflegedienste und die Stundenlöhne anderer Budgets in Kummersberg verglichen und dabei seien Löhne von 9 bis 13 Euro brutto pro Stunde herausgekommen, deshalb schlage man 10,38 Euro/St für Festangestellte und 8 Euro/St für Aushilfen vor (jeweils brutto zzgl. Arbeitgeberanteil). Herr Schmidt meinte, dass müsse er sich überlegen, ob er das für seine Assistenzkräfte so annehmen könne.

Zur Schwankungsreserve meinte Frau Scholz, diese sei nirgendwo gesetzlich verankert, eine Sozialhilfe auf Vorschuss kenne das Gesetz nicht, es sei also nicht einzusehen, diese einzukalkulieren  (ja, die stellen sich wirklich so doof).

Abschließend wurde darum gebeten, Herr Schmidt möge sich überlegen, in welchem Verhältnis er Festangestellte und Aushilfen beschäftigen wolle und möge doch bitte einen Termin beim MDK seiner Krankenkasse wegen der Behandlungspflege machen.

Ich muss wohl kaum erwähnen, dass es absurder nicht mehr geht. Zunächst war das Budget eigentlich soweit schon inklusive Schwankungsreserve unter Dach und Fach und sollte zum 1.4. des Jahres starten. Dann aber ging Herr Bauer, der Vorgesetzte der zuständigen Sachbearbeiterin in Pension und Frau Scholz nahm sich des Ganzen an, erklärte alle Zugeständnisse für nichtig und schützt Unwissen vor. Zumal die vorgetäuschte Unkenntnis seitens Frau Scholz eine seltsame Taktik ist, denn eben diese Frau Scholz war bereits 2007 u.a. als Referentin zum Thema „Das persönliche Budget aus Sicht der Kosten-/Leistungsträger“ tätig. Aber vielleicht benötigt sie ja aufgrund schleichend fortschreitender Demenz ja selbst schon Assistenzkräfte. Wir haben Herrn Schmidt dringend empfohlen, jetzt endlich einen Anwalt einzuschalten, da es mit Verhandlungen hier wohl kaum weiter geht. Ein Gesprächsprotokoll der einzelnen Treffen wurde ebenfalls nicht angefertigt (logisch, dann könnte man das Ganze ja auch noch nachlesen und müsste sich nicht auf Zeugenaussagen verlassen). Das Sozialamt täuscht Unkenntnis vor, unterstellt ihm Unfähigkeit, seinen potentiellen Assistenzkräften, dass sie ihn in das Budget drängen, um Arbeitsplätze zu haben und zögert immer wieder die Hilfeumstellung weiter hinaus, wohl in der Hoffnung, er streicht irgendwann entnervt die Segel. Außerdem werden jedes mal bereits zugesagte Punkte wieder zurück genommen, Löhne jedes mal weiter nach unten gedrückt etc. Um es mal mit Paul Celan zu sagen: Man kann gar nicht soviel essen, wie man kotzen möchte.

Dies nur, damit Sie auch quasi auf dem neuesten Stand absurder Vorgehensweisen deutscher Behörden hinsichtlich des persönlichen Budgets sind.

*) Namen und Orte wurden geändert, sind jedoch ForseA bekannt.

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Bedarfsermittlung

Stimmt: Es gibt sehr viele Menschen mit Behinderung, die keine 24-Stunden-Assistenz benötigen.  Und die beantragen sie in der Regel dann auch nicht, denn die Assistentinnen und Assistenten – mögen sie auch noch so nett sein – sind "Fremdkörper", die man ständig notgedrungen in die eigene Privat- und Intimsphäre eindringen lassen muss.

Es stimmt auch, dass an so gut wie keinem behinderten Menschen 24 Stunden täglich "herumgepflegt" wird. Und dennoch kann es notwendig sein, dass je nach Schwere der Behinderung Assistenzpersonen rund um die Uhr anwesend sein müssen, weil der Bedarf unplanbar jederzeit anfallen kann. Und außerdem sind auch behinderte Menschen 24 Stunden täglich soziale Wesen mit Bedürfnissen.

Um diesen umfassenden Bedarf nicht attestieren zu müssen, zerlegen findige (Pflege-)gutachter den Assistenzbedarf eines Menschen auf einzelne Verrichtungen und addieren die Einzelzeiten zu einem angeblichen Gesamtbedarf. Obwohl sie es besser wissen, teilen sie diesen angeblichen Gesamtbedarf den Leistungsträgern mit, die in der Folge ihrerseits Leistungen auf die entsprechende Summe deckeln.

Allerdings hat die Evolution noch keine Menschen, somit auch weder behinderte Assistenznehmerinnen und -nehmer noch Assistentinnen und Assistenten mit "Stand-by-Schalter" hervorgebracht. Auch die Zeit zwischen den einzelnen Verrichtungen leben AssistenznehmerInnen und AssistenzgeberInnen. Es ist wohl keiner Assistenzperson zuzumuten, wegen einer Viertelstunde nach Hause zu gehen oder diese Zeit unbezahlt beim behinderten Menschen zu bleiben und darauf zu warten, dass der nächste Einsatz erfolgt. Was würde wohl der Fahrer des Ministers sagen, der seinen Chef zu einer Sitzung fährt, dort drei Stunden warten muss und diese Zeit nicht als Arbeitszeit angerechnet bekommt? Und was der Sachbearbeiter des Sozialhilfeträgers, der eine halbe Stunde vor dem Gerichtstermin bereits beim Sozialgericht eintrifft und mit der Wartezeit eventuelle Überstunden "abfeiern" muss?

Nach unserer Auffassung haben viele Menschen mit Assistenzbedarf diesen "rund um die Uhr", von folgenden Ausnahmen abgesehen:

  • Der individuelle behinderungsbedingte Bedarf ist tatsächlich entsprechend niedrig
  • ein Angehöriger oder eine sonstige "nahe stehende Person" übernimmt regelmäßig an einzelnen Tagen oder Uhrzeiten die Assistenz oder
  • der behinderte Mensch erklärt ausdrücklich, dass er zu bestimmten Zeiten auf die Assistenz verzichtet.

Jede andere Betrachtungsweise dient ausschließlich der Kosteneinsparung zu Lasten eines menschenwürdigen Daseins des behinderten Antragstellers.

Barbara Windbergs von WüSL e.V. hat einmal treffend formuliert:

"Assistenz bedeutet für uns

  • auf die Toilette zu können, wenn man den Drang verspürt, nicht eine oder zwei Stunden später - und das auch nachts
  • essen und trinken zu können, wenn man Hunger oder Durst hat oder wenn es aus gesundheitlichen Gründen regelmäßig erforderlich ist
  • sich hinlegen bzw. aufstehen zu können, wenn man müde oder erschöpft ist
  • nachts gedreht zu werden, wenn man Schmerzen hat und nicht etwa nach einem festgelegten Plan
  • die Nase putzen zu können, wenn es nötig ist, auch alle drei Minuten, wenn man Schnupfen hat
  • sich zu kratzen, wenn es juckt
  • die Wohnung verlassen zu können, zum Einkaufen, zum Arzt- oder Therapiebesuch, zu beruflicher oder ehrenamtlicher Tätigkeit, zu Behördengängen, zum Spazieren gehen, zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft, zum Besuch von Verwandten und Freunden und zur Gestaltung der Freizeit.

Assistenz bedeutet also, gleichberechtigt am Leben in der Gemeinschaft teilhaben zu können, wie es für jeden nicht behinderten Menschen selbstverständlich ist."

Diese Assistenz zu erschweren oder gar zu verhindern, steht im krassen Gegensatz zu all den schönen Worten, die uns aus der Politik erreichen.

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Bedarfsermittlung anno 2008 in Sachsen

Hier wird im Folgenden ein Budgetverfahren geschildert, wie es anno 2008 (!) in Sachsen noch vorkommt

von Jens Merkel

Im Frühjahr des Jahres 2008 hörte eine Frau aus Sachsen etwas von einem Persönlichen Budget. Sie dachte sich gleich: „Jetzt kann ich vielleicht wieder ein selbstbestimmtes Leben in den eigenen vier Wänden führen und muss nicht immer einen Nachbarn oder gar eine mir wildfremde Person anbetteln.“ Also rief sie einen Menschen an, der sich zumindest etwas mit dem Thema Persönliches Budget auskennt. Die zwei setzten sich zusammen und sprachen im Groben über ihren Bedarf. Welche Zeit benötigt sie für Pflege, welche Zeit für Hauswirtschaft und was der Frau sehr wichtig war, welche Möglichkeiten bestehen für sie, wieder mehr am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Der Budgetberater nimmt ihre Wünsche auf und errechnet dazu an Hand von einem von der Frau geführtem Pflegetagebuch und den wirklichen Bedarfen bei der Pflege der Frau eine Kalkulation für einen Antrag auf ein persönliches Budget bei dem Sozialamt der zukünftigen Budgetnehmerin.

Diesen Antrag erhält das Sozialamt zusammen mit der vorläufigen Kalkulation Anfang Mai diesen Jahres.

Nach mehreren Schriftwechseln zwischen zukünftiger Budgetnehmerin und dem Sozialamt kommt es nach sage und schreibe einem halben Jahr zu einer ersten "Budgetkonferenz". Daran beteiligt sind die künftige Budgetnehmerin, ihre Betreuerin, der Budgetberater sowie zwei Sachbearbeiterinnen des Beauftragten (Sozialamt). Als erstes gibt es eine kurze  Vorstellungsrunde und danach geht es zur Sache. Die Budgetnehmerin wird als erstes gefragt, weshalb sie einen Antrag auf ein Persönliches Budget gestellt hat. Dieses erläutert sie nochmals. Jetzt macht eine der beiden Sachbearbeiterinnen Ausführungen zum reinen Pflegebedarf und liest in diesem Zusammenhang ein Schreiben der Pflegekasse vor, in dem es unter anderem sinngemäß heißt: „Die Budgetnehmerin kann sich bei ihr festgestellten Pflegebedarfe über Sachleistungen bei Pflegediensten über ein Budget einkaufen“. Das muss allerdings über Gutscheine erfolgen. Aber genau dieses will die Frau nicht. Sie möchte sich lieber eigene Assistenten einstellen und damit ihre Pflege und sonstigen Bedarfe sicherstellen. Auf Nachfrage des Budgetberaters, wie es mit der Bedarfsfeststellung für die gesamten Leistungen aussieht, antwortet die Sachbearbeiterin: „Erst die Pflege und da ist der Bedarf festgestellt, nämlich durch den MdK. Dieses Gutachten zählt für uns als Sozialamt. Wir haben hier auch keinen Spielraum, denn der Amtsarzt als ’hauseigener‘ Gutachter lehnt eigene Gutachten seit neuestem ab und verweist auf die entsprechenden MdK-Gutachten“. Auch wenn das SGB XII im Gegensatz zur Pflegeversicherung im SGB XI bedarfsdeckend sein soll und die Frau natürlich Leistungen nach SGB XII beantragt hat, verweisen die Sachbearbeiterinnen des Sozialamtes immer wieder nur auf das MdK-Gutachten.

Nun wird schließlich auf Drängen des Budgetberaters versucht, den Bedarf für Teilhabeleistungen anhand des Pflegetagebuches festzustellen. Aber leider bleibt es bei dem Versuch. Die Frau muss als erstes genauestens erläutern, an wie viel und welchen Veranstaltungen sie in welchem Zeitraum teilnehmen möchte. Dieses tut sie auch nach besten Wissen und Gewissen. Da wäre einmal in der Woche der Gottesdienst, einmal die Woche eine andere Veranstaltung, wie z.B. Kino oder Theater. Diese werden von den Sachbearbeiterinnen mit genauen Zeitvorgaben akzeptiert. Auch kleine Termine werden abgehakt. Erste Probleme kommen beim Einkaufen auf. Diese Zeiten sind in den 45 Minuten tägliche Hauswirtschaft mit enthalten, die über die Pflegeversicherung finanziert werden. Punkt, Aus und Schluss. Ein nächstes Problem taucht mit den benötigten Bedarfen bei Arztbesuchen auf. Hier schiebt das Sozialamt der Krankenkasse den „Schwarzen Peter“ zu. Also muss die Budgetnehmerin nochmals ein Schriftstück aufsetzen, in dem sie erläutert, wie viel Zeit sie für welche Arztbesuche benötigt. Der Beauftragte (Sozialamt) wird die Krankenkasse um eine Stellungnahme bitten.

Wenn die Krankenkasse die eigentlichen Pflichtleistungen nicht budgetfähig stellt, solle die Frau sich doch die Ärzte nach Hause holen lassen. Auf die Bemerkung der Frau, ob ein Zahnarzt evtl. mit einer Bohrmaschine kommen soll, kommt von Seiten des Sozialamtes nur ein Achselzucken. Aber zurück zu den Teilhabeleistungen! Auf Nachfragen der Betroffenen, was denn mit den Bedürfnissen und damit Bedarfen nach Begleitung beim Spazierengehen, bei Einkaufsbummeln und ähnlichen Dingen ist, kam vom Beauftragten die Antwort: „Spazierengehen und Einkaufsbummel sind NICHT Bestandteile von Teilhabe an der Gemeinschaft.“

Dazu zitieren sie den § 58 SGB IX, in dem „nur“ Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen und Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen, vorgesehen sind.

Also wenn man hier genau nach dem Gesetzestext geht, darf sich diese Frau eigentlich nur noch die Begleitung zur Förderung der Begegnung mit NICHTBEHINDERTEN Menschen genehmigen lassen und die Begegnung mit BEHINDERTEN Menschen, vielleicht in einer ihrer Selbsthilfegruppen, ist demnächst gestrichen. Was für ein Hohn, aber nach Gesetz!

Aber noch mal zurück zur Bedarfsermittlung. Nach einer ca. 2 1⁄2-stündigen für alle anstrengende Zusammenkunft steht auf dem Papier nach wie vor nur der festgestellte Pflege- und Hauswirtschaftsbedarf gemäß MdK-Gutachten. Hinzu kommt ein noch nicht zusammengerechneter „Bedarf“ für Teilhabe, der nicht wirklich den wahren Bedarf einer Frau aufzeigt, die sich vor einem halben Jahr schon gefreut hat, endlich wieder einfach nur IHR Leben zu leben. Aber die Frau hat trotz aller Schwierigkeiten angekündigt, gemeinsam mit dem Budgetberater sich IHRE Rechte zu erkämpfen. Dass ihr WIRKLICHER Bedarf in der Zielvereinbarung steht, wird leider erst Wahrheit werden, wenn es uns allen gelungen ist, ein wirkliches BEDARFSDECKENDES ASSISTENZ- UND TEILHABEGESETZ durchzusetzen, das seinen Namen auch verdient.

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27,69 Euro Unterhalt

Im Alter von nahezu 90 Jahren werden Eltern in Süddeutschland gezwungen, monatlich 27,69 Euro Unterhalt an ihre, zwischenzeitlich auch schon an der Grenze zum Rentenalter lebenden, behinderten und auf finanzielle Hilfe zur Assistenz angewiesenen Kinder zu zahlen. Zweckmäßigerweise wird diese „Forderung“ der Kinder gleich an das Sozialamt abgetreten. Im Gegensatz zu grundsicherungsbeziehenden Kindern (hier gibt es für die Eltern einen Freibetrag von 100.000 € (§ 43 SGB XII)) werden die Eltern von „Kindern“, die Hilfe zur Pflege beziehen, nur dann verschont, wenn sie dadurch selbst zu Hilfeempfängern werden (§ 94 SGB XII). Dies bedeutet, dass die Eltern genauso wie ihre Kinder ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen müssen. Was dies für die innerfamiliären Beziehungen bedeutet, können viele Nichtbetroffene kaum nachvollziehen. Manche Eltern waren jahrzehntelang mit den Folgen der Behinderung ihrer Kinder belastet und werden nunmehr mit 27,69 € monatlich (bei Geschiedenen jeweils die Hälfte dieses Betrages) belastet.

Am Unterschied der Behandlung zwischen Grundsicherung und Pflege wird es wieder mal besonders deutlich: Behinderung ist ein strafenswürdiger Zustand und Eltern werden in Mithaftung genommen.

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Verhältnis zur Mutter

Damit die Stadt Halle die Zumutbarkeit einer Heimunterbringung einer behinderten Mitbürgerin prüfen kann, bittet sie diese unter anderem um die Beantwortung folgender Punkte:

  • Detaillierte Angaben über die Intensität der familiären Beziehung zur Mutter.
  • Um prüfen zu können, inwiefern durch eine Einrichtungsunterbringung der Verlust wichtiger sozialer Bindungen zu befürchten ist, soll sie eine aussagefähige Darstellung der konkreten Kontakte liefern.
  • Da eine Fahrtzeit von etwa 1,5 Stunden Entfernung (vom ins Auge gefassten „Heim“ Oehrenfeld/Harz, Darlingerode nach Halle) der Pflege des Freundes- und Bekanntenkreises sowie mit der Mutter nach Meinung der Behörde nicht entgegenstehen dürfte, bittet die Stadt Halle ggf. Gründe vorzutragen, die gegen die Heimaufnahme sprechen könnten.

Über diese Punkte sind auch Nachweise beizufügen!

Die Intensität der Beziehung zur Mutter lässt sich wohl dadurch dokumentieren, dass man bei einer Umarmung zwischen Beiden zwei Blatt Papier mit dazwischengelegtem Blaupapier einklemmt!?

Nein, wir wollen nicht polemisch werden! Doch, wer hat schon mal die Intensität zu seinen Eltern beschreiben oder seine Kontakte zu anderen Menschen auflisten müssen? Für letzteres empfiehlt es sich, das örtliche Telefonbuch einzureichen und ggf. ein paar Namen zu streichen.

Erst im Januar 2008 wurde die Stadt Halle im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten für das Arbeitgebermodell der oben genannten behinderten Frau zu erstatten. Noch vor der endgültigen Entscheidung des Gerichtes wurde hier versucht, Fakten zu schaffen und diese ins "Heim" zu zwingen.

Dabei ist gegen den Willen des behinderten Menschen kein "Heim“-Aufenthalt zumutbar! Hierzu bedarf es keiner Fragebögen.

Sachsen-Anhalt ist auf dem besten Weg, sich zu einem No-Go-Areal für freilebende assistenzabhängige Menschen zu entwickeln. Ehe sich andere Bundesländer das als Beispiel nehmen, muss energisch diesem Angriff auf die Menschenrechte entgegengewirkt werden.

Übrigens: Die Sozialagentur Halle hat dieses "Heim" in Darlingerode in der Vergangenheit bereits mehreren anderen behinderten Menschen "wie Sauerbier angeboten". Da es immer noch nicht überfüllt zu sein scheint, waren die Vermittlungserfolge glücklicherweise wohl nicht allzu groß. Ob oder welche Beziehungen zwischen "Heim"-träger und Sozialagentur bestehen, wissen wir (noch) nicht.

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Einkommens- und Vermögensanrechnung

Von Willy Brandt, dem großen Sozialdemokraten, wird folgender Satz überliefert:

"Fortschreibung der Vergangenheit ergibt noch keine Zukunft"

Trotz aller Reformen der Vergangenheit hat sich die finanzielle Situation behinderter Menschen mit Assistenzbedarf nicht verbessert, bei vielen sogar verschlechtert. Während im Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003 allerorts Festreden geschwungen wurden, bastelte die Rot/Grüne Koalition am neuen SGB XII, das das bis dahin geltende Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ersetzte. Das SGB XII, seit dem 1. Januar 2005 geltend, brachte zumindest im Bereich Einkommens- und Vermögensanrechnung für viele Menschen Verschlechterungen mit sich. Im Einkommensbereich gab es für wenige Menschen Verbesserungen, für viele andere jedoch Verschlechterungen. Die Vermögensfreibeträge wurden für alle drastisch reduziert.

Wie soll sich ein Mensch wirtschaftlich entwickeln können, wenn sein "Vermögen", sobald es 2600 € (plus 256,- € für jede Person, der überwiegend Unterhalt gewährt wird) übersteigt, sofort für die eigene Assistenz eingesetzt werden muss?

Vor dem Sozialgericht Heilbronn erstritt eine behinderte Arbeitgeberin eine Erweiterung der Nichtanrechnung des Einkommens von 60 auf 75 % (so, wie es nach § 87 SGB XII möglich ist). Dies veranlasste die Vertreterin des Leistungsträgers zu der Aussage "Was wir nicht über das Einkommen kriegen, holen wir uns halt über das Vermögen".

Andere Leistungsträger versuchen, assistenzabhängige Menschen zu veranlassen, ihr Auto zu verkaufen, obwohl dann die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht mehr gewährleistet ist. Diesen Versuch starten sie selbst, wenn das Auto mit öffentlichen Geldern gefördert wurde.

Die Einkommens- und Vermögensanrechnung trägt wesentlich mit dazu bei, dass Menschen mit Assistenzbedarf ihr Leben lang alleine – ohne Partnerin bzw. Partner - bleiben. Welcher nicht behinderte Mensch lässt sich auf eine Beziehung mit einem Behinderten ein, wenn er weiß, dass er – nebst Kindern - beim Assistenzbedarf der behinderten Partnerin bzw. des Partners den Rest seines Lebens in finanzielle Geiselhaft genommen wird?

Wir kennen viele Beziehungen, die nicht zuletzt daran zugrunde gingen. In Süddeutschland wurde trotz bereits versandter Einladungen eine Hochzeit nach Warnungen aus dem Bekanntenkreis wieder abgesagt. Der Bräutigam wollte nicht, dass sich die Braut wegen seines Assistenzbedarfes von "Amts wegen" arm machen lassen musste.

Neben der Zumutbarkeitsprüfung einer Heimunterbringung und der Bedarfsermittlung zeigen sich auch in der Einkommens- und Vermögensanrechnung die ganze Brutalität, zu der die Verwaltung fähig ist. Diese unterscheidet sich eklatant von den schönen Reden, die uns aus der Politik entgegentönen. Wir hoffen, dass sie nicht wissen, was sie tun. Denn das Andere wäre noch schlimmer!

Wir fordern, dass Chancengleichheit durch einkommens- und vermögensunabhängige Nachteilsausgleiche endlich auch im wirtschaftlichen Bereich gewährt wird!

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Finanzkompetenz und Regiefähigkeit

Bekanntermaßen ist das Persönliche Budget seit dem 1. Januar 2008 eine Soll- oder Regelleistung. Mit dem falschen Hinweis darauf, dass es bis dahin nur eine Kann-Leistung war, haben viele Kostenträger bis zum 31. Dezember 2007 die Bewilligung von Persönlichen Budgets herausgezögert. Die Praxis zeigt, dass durch diese Verweigerungshaltung die Chance vertan wurde, während der Modellphase den Umgang mit Persönlichen Budgets zu üben und zu erlernen.

Jetzt erreichen uns immer mehr Kuriositäten, die Antragstellerinnen und Antragsteller erleben. Nachfolgend eine davon:

Die Schwester eines aus dem Wachkoma wiedererwachten Mannes hat stellvertretend für ihn ein Persönliches Budget beantragt, um seine künftige Pflege und Assistenz flexibel und bedarfsdeckend zu sichern. Ihm wurde vom Leistungsträger ein Gutachter geschickt, der alleine die Regiefähigkeit des Antragstellers und dessen Finanzkompetenz einer Überprüfung unterziehen sollte.

Dabei sieht der Gesetzgeber dies ganz anders: Die in der ersten Fassung des § 17 SGB IX geforderte Regiefähigkeit bezog sich ausschließlich auf die Leistung und keineswegs auf den Antragsteller. Um diese Missverständnisse ein für alle mal zu tilgen, wurde die Regiefähigkeit wieder aus dem Gesetz entfernt, und zwar ersatzlos.

Wenn dennoch eine Behörde mit diesem Begriff argumentiert, beweist dies lediglich, dass hier entweder Unkenntnis über die geltende Gesetzeslage besteht oder bewusst eine veraltete Gesetzesausgabe falsch interpretiert und als Abwehrinstrument gegen einen Antragsteller eingesetzt wird.

Diskriminierend ist ebenso die Überprüfung der Finanzkompetenz. Keiner Behörde würde es einfallen, diese Kompetenz bei einer Ich-AG zu prüfen. Aber hier ist ja auch die Interessenslage der Behörden eine andere.

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Übernahme der Kosten für einen Rechtsstreit

In Baden-Württemberg verlor ein behinderter Arbeitgeber die Kündigungsschutzklage eines ehemaligen Assistenten, den er - ohne es hieb- und stichfest beweisen zu können - des Diebstahls bezichtigte und fristlos entlassen hat. Es ist nachvollziehbar, dass wohl kaum einer noch mit einem Menschen unter einem Dach leben (und schlafen) möchte, dem ein solcher Verdacht anhaftet, dennoch ist eine außerordentliche Kündigung nur bei sicheren Beweisen statthaft.

Der Arbeitgeber beantragte bei seinem Leistungsträger die Übernahme der ihm vom Gericht auferlegten Kosten für den Lohn der Kündigungsfrist und der Kosten des Rechtsstreites. Der Leistungsträger lehnte mit der Begründung ab, es sei schließlich unternehmerisches Risiko, verklagt zu werden.

Anscheinend kennt der Leistungsträger den Unterschied zwischen Betrieb und Unternehmen nicht. Wäre der Arbeitgeber unternehmerisch tätig, könnte er Gewinn erzielen und daraus diese Risiken abdecken.

Wenn die Leistungsträger die Spitzabrechnung solcher Kosten ablehnen, muss das Persönliche Budget noch mit einer Menge weiterer Pauschalen belastet werden. Dies erscheint dessen weiterer Verbreitung wenig zuträglich.

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Fragwürdige Pflegedienste

Bundesweit entsteht eine seltsame Praxis: Es werden neue Pflegedienste gegründet, die Arbeitskräfte aus Ostdeutschland und auch aus Osteuropa zu Billigstlöhnen anwerben und etablierten ambulanten Diensten in Westdeutschland anbieten. Diese vermitteln die Arbeitskräfte dann an behinderte Menschen mit hohem Assistenzbedarf.

Trotz der Tatsache, dass auch der vermittelnde ambulante Dienst seinen Anteil am Deal erhält, wollen Leistungsträger bestehende Arbeitgebermodelle zugunsten dieser ambulanten Dienste auflösen. Teilweise sogar mit Hilfe von Gerichten. Dass der Arbeitgeber den angeworbenen Menschen Hungerlöhne zahlt, dass vermutlich sehr viele Gesetze und Vorschriften ignoriert werden, interessieren die Leistungsträger nicht. Für sie ist nur der vermittelnde Dienst Ansprechpartner, und der ist schließlich zertifiziert und für Qualität und Arbeitsrecht verantwortlich… Auch so kann man im trüben Wasser eine saubere Weste behalten.

Übrigens, wer ein solch unseriöses Angebot von seinem Kostenträger erhält, sollte sich sehr genau anschauen, welche Leistungen der Dienst anbietet. In der Regel ist keine Behandlungspflege enthalten. Dazu müsste zusätzlich die Fachpflegekraft dieses oder eines anderen Pflegedienstes kommen. Oft genug sind jedoch auch nur wenige Stunden "reine Arbeitszeit" zugesichert und der weitaus überwiegende Teil der Zeit wird ausschließlich als Bereitschaft erbracht.

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Übernahme der Kosten für Stellenanzeigen

Ein rheinland-pfälzischer Sozialhilfeträger verweigert einem behinderten Arbeitgeber die Übernahme der Kosten für ein Stellenangebot in der Zeitung. Damit hat dieser neue Assistenten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gesucht. Die offizielle Begründung für die Weigerung: Assistenzfindung sei auch über das ZSL und die ARGE möglich. Einwände unseres Mitgliedes, dass dies erfolglos versucht wurde, blieben unberücksichtigt.

Der Leistungsträger verkennt, dass Stellenanzeigen meistens unter Zeitnot aufgegeben werden, da im vorhandenen Assistenzteam in der Regel keine Personalreserven vorhanden sind. Somit fehlt bei der Suche nach neuen AssistentInnen auch die Zeit für Experimente. Unser Mitglied hat um einen rechtsmittelfähigen Bescheid gebeten, um sich im Ablehnungsfall sein berechtigtes Begehren gerichtlich bestätigen zu lassen.

Hier ist es genauso wie bei der Weigerung, Steuerberaterkosten für Lohnabrechnungen zu erstatten: Es handelt sich um nichts anderes als "ganz normale" Verwaltungskosten, die bei Dienstleistern automatisch in den Kostensatz hereingerechnet und von den Kostenträgern erstattet werden.

Übrigens: Immer wenn das Arbeitgebermodell kostengünstiger ist als beispielsweise ein ambulanter Dienst, werden diese Kosten "mit Freuden" von den Leistungsträgern finanziert. Lassen sich jedoch einzelne Kosten wie die für Zeitungsanzeigen und Lohnabrechnungen explizit und centgenau nachweisen, scheint die Freude rapide zu sinken. Da bezahlt man doch lieber die verdeckt, pauschalierten (und vielleicht sogar überhöhten) Verwaltungskosten der Dienstleister, die nicht genau nachgewiesen werden (müssen).

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Dumpinglöhne

Nachdem die Leistungsträger kaum noch Chancen haben, das Arbeitgebermodell an sich zu verhindern, versuchen manche, dieses dadurch unmöglich zu machen, indem sie nur noch Dumpinglöhne bewilligen wollen.

Dem hat das Sozialgericht Halle am 18. Dezember 2007 einen Riegel vorgeschoben. In einer einstweiligen Anordnung schreibt es der Sozialagentur Halle ins „Stammbuch“:

"…Daher hat das Gericht auf den von der Antragsgegnerin bzw. für die Antragsgegnerin tätigen Sozialämtern als angemessen angesehene Vergütung aus dem Jahr 2006 abgestellt, wo für verschiedene Leistungen mit der Formulierung, es werde der Betrag von 9,06 € (ohne Arbeitgeberkosten) 'in ständiger Verwaltungsübung zu Grunde gelegt', dieser Betrag maßgebend für die Bewilligung war.

Es ist für das Gericht genauso unverständlich, wie sich der angemessene ortsübliche Stundenlohn von einem Jahr aufs andere um fast ein Drittel reduziert haben soll.

Da die Antragsgegnerin keine Angaben dazu gemacht hat, wie der seinerzeitige Betrag von 9,06 € ermittelt wurde und auch zu dem Zustandekommen des Betrages von 6,55 € geschwiegen hat, geht das Gericht hinsichtlich des Betrages von 6,55 € von der Darstellung der Pflegegutachterin Frau M. aus, die mit dem bei der Arbeitsagentur zuständigen Mitarbeiter gesprochen hat….

Auch das Argument der Gleichbehandlung mit anderen Hilfeempfängern, denen in 2007 auch nur der Stundensatz von 6,55 € bewilligt worden sei, kann nicht durchgreifen. Insoweit gilt der Grundsatz, dass es keine Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Nur weil die Antragsgegnerin in anderen Fällen einen nicht nachvollziehbaren geringen Stundensatz angenommen hat, braucht sich die Antragsstellerin nicht darauf verweisen lassen, dieser müsse auch für sie gelten, zumal eine Ungleichbehandlung mit den "Altfällen" ja auch immer vorhanden ist.“

ForseA setzt sich seit Jahren dafür ein, den Assistentinnen und Assistenten für ihre anspruchs- und verantwortungsvolle Tätigkeit Tariflöhne zu bezahlen. Als absoluten Mindestlohn sehen wir die Tarifgruppe TVÖD EG 4 Stufe 2 (entspricht dem früheren BAT KR1, siehe Tipps für Arbeitgeber auf unserer Homepage).

Übrigens scheinen sich Sachsen und Sachsen-Anhalt bezüglich menschenverachtender Löhne für qualitativ hochwertige Assistenzleistungen gegenseitig toppen zu wollen. So hat das Sozialamt Leipzig einer jungen behinderten Frau für ihre Assistenz am Tag 3,65 € Bruttostundenlohn und für die nächtliche Assistenz von 1,65 € brutto angeboten. Selbst wenn man fairerweise erwähnen muss, dass hier FSJler und Zivildienstleistende zum Einsatz kommen sollten, muss wohl über die Höhe dieser Beträge nicht diskutiert werden. Sie zeigen auf jeden Fall, wie wenig Anerkennung die Leistungen von AssistentInnen seitens der Sozialhilfeträger erfahren, deren Mitarbeiter in einer Autowerkstatt locker 50 € und mehr je Stunde für die Reparatur ihres Autos bezahlen...

Ach ja, auch diese Summen wurden vom Sozialgericht "kassiert". Jetzt müssen 7,50 € Bruttostundenlohn bezahlt werden – und das für alle 24 Stunden. Das erscheint im ersten Moment ebenfalls sehr niedrig, ist aber wegen der darin enthaltenen Bereitschaftszeiten gerade noch akzeptabel.

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Übernahme der Kosten für einen Steuerberater

In Hannover hat ein Sozialhilfeträger in der ersten Instanz einen Rechtsstreit (Az.: S 53 SO 57/05) verloren. Er wurde verurteilt, einem behinderten Arbeitgeber die Kosten für einen Steuerberater zu bezahlen, der die Lohnabrechnungen für die Assistenzpersonen macht. Der Leistungsträger ist jedoch nach wie vor der Ansicht, dass diese Kosten für die Abwicklung des Arbeitgebermodells nicht erforderlich sind. Deshalb hat er Rechtsmittel eingelegt. Es drängt sich der Verdacht auf, dass es hier gar nicht um die Beträge geht. Vielmehr sollen auch hier hohe Hürden aufgebaut werden, um künftige Arbeitgeber abzuschrecken.

Ob er wohl davon ausgeht, dass alle behinderten Arbeitgeber zum Lohnbuchhalter geboren sind? Dem ist sicherlich nicht so!

Steuerberaterkosten haben sehr wohl unmittelbar mit dem Betrieb (im eigenen Haushalt als Basis für das Arbeitgebermodell) zu tun. Wenn die Hilfen (Assistenz) statt im Arbeitgebermodell von einem professionellen Anbieter wie einem ambulanten Dienst oder einer teil- oder vollstationären Einrichtung bezogen würden, würden solche Kosten als so genannte Overhead- bzw. Verwaltungskosten im Pflegestundensatz enthalten sein, vom jeweiligen Kostenträger akzeptiert und anstandslos bezahlt werden.

Schließlich hat kein professioneller Anbieter seine Kunden "so lieb", dass er Kosten für den Lohnbuchhalter selbst tragen würde und könnte. Er wäre sonst auch schnell pleite.

Die Leistungsträger sollten vielmehr froh und dankbar über jeden behinderten Menschen sein, der es sich angesichts des höchstkomplizierten deutschen Steuerrechts und einer sich ständig ändernder Gesetzgebung zutraut, tatsächlich die Lohnabrechnungen für seine Assistenzpersonen selbst zu machen.

Übrigens, was würden wohl die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter  sagen, wenn sie ihre und/oder die Gehaltsabrechnungen ihrer Kollegen und Kolleginnen selbst machen müssten?

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Die ticken doch nicht richtig! Oder - vielleicht sind sie doch nicht dumm und wollen nur spielen?

Ein Sozialamt in Sachsen antwortet auf einen Antrag auf Kostenübernahme für ein Arbeitgebermodell im Rahmen eines Persönlichen Budgets:

Sehr geehrte Frau ......,
mit Datum vom 3.11.2008 (eingegangen am 10.11.2008) beantragten Sie ein Trägerübergreifendes persönliches Budget gem. § 17 SGB IX bzw. Hilfe zur Pflege in Form des Arbeitgeberassistenzmodells. Da das trägerübergreifende persönliche Budget nach § 17 SGB IX bereits Hilfe zur Pflege beinhaltet, ist eine zusätzliche Gewährung des Arbeitgeberassistenzmodells nicht möglich. Ich bitte Sie daher um Mitteilung, welche Leistung Sie beantragten, entweder das trägerübergreifende persönliche Budget nach § 17 SGB IX oder Hilfe zur Pflege in Form des Arbeitgeberassistenzmodells. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Vom YAEL ELYA INSTITUT, Bochum erhielten wir folgende

Erfahrungen aus ihrer Beratungsarbeit mit psychatrie-erfahrenen Menschen:

Beispiele zur Verdeutlichung der Probleme mit denen Psychiatrie-Erfahrene konfrontiert werden, wenn sie Leistungen zur Teilhabe in Form eines Persönlichen Budgets beantragen. Alle Beispiele stammen von Anrufern, die sich an die Projektleitung gewandt haben:
  • Beispiel 1: Die zuständige Sachbearbeiterin vom LWL kontaktiert die gesetzliche Betreuerin einer Antragstellenden und kündigt an, den Antrag auf PB direkt abzulehnen (eine Anwältin wurde eingeschaltet).
  • Beispiel 2: Der LWL unterstellt in einem Antwortschreiben auf einen durch die Projektleitung verfassten PB-Antrag, die Antragstellerin hätte Ambulant Betreutes Wohnen beantragt und schickt gleich eine zweiseitige Liste mit vom LWL anerkannten Anbietern des Ambulant Betreuten Wohnens mit, mit der Aufforderung, die Antragstellerin möge sich aus dieser Liste einen Dienst aussuchen, der ihr die Leistungen zur Teilhabe erbringen soll! Die Antragstellerin hatte jedoch keine Leistungen des Ambulant Betreuten Wohnens beantragt. Sie hatte stattdessen konkret sowohl ihre eigenen Ziele, als auch die beantragten Leistungen und die selbst gewählten Leistungserbringer benannt (eine Anwältin wurde eingeschaltet).
  • Beispiel 3: Der Kostenträger fordert den Antragsteller auf, den Antrag auf PB zurückzunehmen, die Leistungen stünden ihm nicht zu. Der Betroffene war völlig verunsichert, nach dieser Reaktion. Die Projektleitung wandte sich daraufhin selbst an den Kostenträger. Der Projektleitung gegenüber verhielt sich der zuständige Sachbearbeiter höflich, der Antrag wurde abgegeben und ist nun in Bearbeitung.
  • Beispiel 4: Der Sozialdienst reagiert auf einen PB-Antrag mit dem Satz: „Entweder Sie entscheiden sich für Betreutes Wohnen oder Sie erhalten gar nichts!“ Der Antragsteller hatte keine Leistungen des Betreuten Wohnens beantragt, da er andere Hilfen brauchte (eine Anwältin wurde eingeschaltet, der PB-Antrag ist mittlerweile bewilligt).
  • Beispiel 5: Der gesetzliche Betreuer einer Anruferin hatte im Juni 08 einen PB-Antrag für die Betroffene gestellt, ohne sie darüber zu informieren. Die Anruferin wusste nichts über das PB, bevor sie sich – im September 08 – bei uns meldete. Der PB-Antrag war jedoch bereits für 2 Monate bewilligt worden, ohne Absprache über Ziele, Leistungen und Leistungserbringer und ohne Clearing-Verfahren. Der bewilligte monatliche PB-Satz von 1200 Euro sollte laut Angabe des Betreuers  an eine mit ihm befreundete Sozialarbeiterin gehen. Die Betroffene kannte diese Sozialarbeiterin seit mehreren Jahren und hatte bereits regelmäßig Unterstützung durch sie erfahren, in Form von Sachleistung. Die Sozialarbeiterin forderte nun im Rahmen des PB 70 Euro Stundenlohn…
  • Beispiel 6: Ein Anrufer hatte, bevor er sich bei uns telefonisch meldete, bereits beim Sozialamt versucht, PB zu beantragen. Dort sagte ihm die Sachbearbeiterin: „Wenn Sie nicht einmal ein Zeichen in ihrem Behindertenausweis haben, müssen Sie gar nicht her kommen, um PB zu beantragen!“
  • Beispiel 7: Ein Anrufer hatte vor der Kontaktaufnahme mit uns bei der Krankenkasse versucht, PB zu beantragen. Dort sagte man ihm: „Sie können kein PB beantragen, wenn Ihre Kinder bei Ihnen leben.“
  • Beispiel 8: Ein Anrufer hatte bereits vor der Kontaktaufnahme mit uns versucht, einen PB-Antrag zu stellen. Man sagte ihm: „Sie können nicht mit Geld umgehen, darum können Sie auch keinen PB-Antrag stellen, Sie brauchen eine gesetzliche Betreuung!“
  • Beispiel 9: Die zuständige Sachbearbeiterin vom Landschaftsverband Rheinland (LVR) kontaktiert die gesetzliche Betreuerin einer Antragstellerin und teilt ihr mit, der Antrag auf PB sei völlig falsch formuliert, nämlich so, wie die Anträge im Einzugsbereich des LWL formuliert werden -  und würde darum nicht bearbeitet werden! Es handelt sich um einen formlosen Antrag, den die Projektleitung selbst verfasst hat und der sich nicht von anderen Anträgen unterscheidet. Die Antragstellerin hat sich durch diese Aussage einschüchtern lassen und den Antrag zurückgenommen.

Zusammengefasst haben die bisherigen Erfahrungen in der Projektarbeit gezeigt:

  • Das Interesse am Persönlichen Budget von Seiten psychiatrie-erfahrener Menschen aus dem gesamten Bundesgebiet ist hoch.
  • Der Aufklärungsbedarf über Möglichkeiten des Ausstiegs aus langjähriger Abhängigkeit ist hoch.
  • Die Hürden von Seiten der Kostenträger, Psychiatrie-Betroffenen Persönliche Budgets zu gewähren, mit denen Alternativen zur Psychiatrie finanziert werden, sind hoch.
  • Die Anzahl gezielter Falsch-Informationen von Seiten der Kostenträger ist  ebenfalls hoch.
  • Der vom Vorstand des BPE e.V. vor Projektbeginn angenommene hohe Bedarf an unabhängiger Beratung und Aufklärung im Sinne der Ziele des BPE hat sich bestätigt.

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Verbot der Ansparung für ein Eigenheim

Anfrage eines Mitgliedes bei seinem Kostenträger:

"Meine Verlobte und ich stehen langsam vor Ende unseres Studiums. Wir planen bereits jetzt anzufangen, Vermögen für die Anschaffung eines Eigenheims aufzubauen. Hierzu hat meine Verlobte einen Bausparvertrag abgeschlossen. Der Bausparvertrag wird in einem Jahr mehr als 2.600 Euro Wert sein.

Ich beantrage, dass das angesparte zweckgebundene Vermögen für die Anschaffung eines Eigenheims anrechungsfrei bleibt.

Könnten Sie mir bitte mitteilen, welche Größenordnungen Sie in Verbindung mit einem Eigenheim für angemessen halten?

Dies war nach drei Monaten die Antwort:

Ihren Antrag auf Erhöhung der Vermögensfreigrenze wegen beabsichtigten Erwerbs einer Eigentumswohnung muss ich ablehnen. Der Erwerb von Grundeigentum ist bei der dauerhaft notwendigen umfänglichen Sozialhilfegewährung nicht angemessen. Ihr Hilfebedarf wird sich hierdurch nicht verändern. Sofern Sie zusammen mit Ihrer Lebensgefährtin über Vermögen verfügen, das einen Freibetrag von 3.214,00 Euro übersteigt, sind Sie verpflichtet, das übersteigende Vermögen zur Deckung der Sozialhilfekosten einzusetzen.

Ich habe gelesen, dass man Vermögen u. a. für die baldige Beschaffung von Wohneigentum durchaus ansparen darf. Habe ich dies fasch verstanden oder ist die Aussage vom Kostenträger falsch?

Wir haben unserem Mitglied geantwortet:

Es wird Zeit, dass falsche Auskünfte von Behörden strafbar werden: Diese Frage wird unzweideutig im § 90 SGB XII beantwortet:

§ 90 Einzusetzendes Vermögen

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

3. eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken behinderter (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und § 72)  oder pflegebedürftiger Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,

8. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes

Der Sachbearbeiter sollte - da er offenkundig des Lesens nicht fähig ist - aus der Abteilung entfernt werden. Für einen Staatsbediensteten sollte es oberste Pflicht sein, die Gesetze zu kennen.


In diesem Zusammenhang möchten wir wieder einmal die Aufmerksamkeit auf zwei Paragrafen aus dem SGB I, erstes Buch Sozialgesetzbuch lenken. Manche Briefe, aber auch Bescheide lesen sich wie Spott darauf

§ 13 Aufklärung
Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.

§ 14 Beratung
Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.


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Handhabung des § 87 SGB XII im Saarland

Das saarländische Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz rechnete einer Antragstellerin zunächst die Kosten der Unterkunft "wegen der Angemessenheit um ca. die Hälfte runter. Als nach Berechnung der Absetzungsbeträge noch Einkommen übrigblieb, behauptete die Behörde, dass damit der Anspruch auf Übernahme der Assistenzkosten erloschen sei. Auch hier stellt sich die Frage, ob derartige Falschauskünfte nicht endlich mal strafrechtlich verfolgt werden sollte. Die Machtposition des Landesamts wird benutzt, um Bürgern gesetzlich zugesagte Rechte zu verweigern. Dass die Rechte der Antragstellerin und Pflichten der Behörde nach den §§ 13 und 14 SGB I verletzt werden, unterstreicht die Strafwürdigkeit.

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Pinkeln während der Arbeit

Eine Frau mit Muskelerkrankung geht noch arbeiten. Aufgrund der fortschreitenden Erkrankungen braucht sie mittlerweile Hilfe beim Toilettengang. Auf der Suche nach einem Kostenträger erfährt sie, dass die Pflegeversicherung, welche die Unterstützung zuhause bezahlt, sich auf der Arbeitsstelle für unzuständig erklärt. Das daraufhin angegangene Integrationsamt erklärt dagegen das Pinkeln am Arbeitsplatz als Pflege und sich somit auch für nicht zuständig. Dafür erhält die Ratsuchende dort den Rat, sich einen Katheder legen zu lassen. Es ist erschreckend, wie leichtfertig eine Behörde zu einem medzinisch unnötigen Eingriff in den Körper rät, nur um vom eigentlichen Problem abzulenken

Auch an diesem Beispiel kann man sehen, dass das derzeitige System am Ende ist. Wir brauchen ein bedarfsdeckendes Gesetz zur Sozialen Teilhabe mit der Finanzierung aus einer Hand. Es wird Zeit, dass all diejenigen, die am Arbeitsplatz zu Lasten des "falschen" Kostenträgers die Toilette aufsuchen, auch aus ihrer Finanzierung-Zwangslage befreit werden.

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Pinkeln während der Finanzierung durch die Eingliederungshilfe

Weil mit der Finanzierung der Eingliederungshilfe gepinkelt wird, führte dies in einer Stadt in Rheinland-Pfalz zur sofortigen Leistungseinstellung - zunächst sogar rückwirkend. Fazit: Die Hilfe "aus einer Hand" klappt noch nicht mal dann, wenn die Bürokraten in einem Haus sitzen. Deren Topfdenken unterscheidet sich wesentlich von dem derer, die auf den selbem müssen.

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Teilhabekonferenz ohne Antragsteller

Ein Antragsteller auf persönliche Assistenz muss aufgrund von Krankenhausaufenthalten zum zweiten Mal den vorgegebenen Termin zur Teilhabekonferenz absagen und erhält daraufhin nachfolgendes Schreiben eines Kostenträgers.

"Bezüglich Ihres Wunsches auch den Ausweichtermin der Teilhabekonferenz zu verschieben, müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass dies - auch bei allem Verständnis für Ihre persönliche Situation - nicht möglich ist.

Die Vielzahl der zu bearbeitenden Leistungsberechtigten bietet uns leider keinen Raum bei der Terminierung der Teilhabekonferenzen auf die persönlichen Terminwünsche jedes Einzelnen einzugehen.

Im Übrigen müssen zu den Teilhabekonferenzen neben ihnen als Leistungsempfänger auch Vertreter unseres Gesundheitsamtes, die ständigen Mitglieder der Teilhabekonferenzen im Landkreis Bad .... sowie in ihrem Einzelfall auch Vertreter der xxx- Pflegekasse eingeladen werden.

Bei der Verschiebung des Termins auf den 04.03.2010 sind wir Ihnen bereits großzügig entgegengekommen und haben das in unserem Rahmen Möglichste getan, um Ihnen eine Teilnahme an der Teilhabekonferenz zu ermöglichen.

Im Übrigen weisen wir erneut darauf hin, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn entschieden werden kann.

Wir bitten Sie demnach Ihren Terminplan zu überdenken und hoffen auf Ihre Teilnahme..."

Mit anderen Worten: Hauptsache, die Jobmaschine Persönliches Budget läuft gut. Nebensächlichkeiten wie zum Widerspruch neigende Antragsteller stören nur den geregelten Ablauf. Auf sie kann man also gerne verzichten. Auf den Zielvereinbarungsentwurf darf man gespannt sein ....

Aus den Handlungsempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation:

"Sind Unterschiede zwischen den beantragten und den in den Stellungnahmen der einzelnen Leistungsträger vorgesehenen Leistungen abzusehen, bietet sich ein trägerübergreifendes Bedarfsfeststellungsverfahren in Form einer Beratung durch das Gremium an. Eine Beratung findet auch dann statt, wenn dies entweder von der Antrag stellenden Person oder einem Leistungsträger für notwendig gehalten und schriftlich beantragt wird."

Ein Antragsteller kann also nicht einfach aus seiner eigenen Teilhabekonferenz wieder ausgeladen werden, nur weil er einen anberaumten Termin hierfür nicht wahrnehmen kann. Nur falls im Voraus bereits abzusehen ist, dass zwischen Antragsteller und Kostenträgern völliger Konsens herrschen wird, kann auf eine Teilhabekonferenz verzichtet werden.

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Streit um Mehrwertsteuer

Ein Kostenträger zeigt "Liebe" zum Detail:

Leider liegen uns die Nachweise über die Verpflichtung der Ausweisung der Mehrwertsteuer auf den Rechnungen des ... (Abrechnungsbüros) noch nicht vor.

Da die Vorlage dieser Nachweise wahrscheinlich noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, werden wir Ihnen die von Ihnen verauslagten Kosten des Lohnabrechnungsservice des ... (Abrechnungsbüros) für das Jahr 2009 bis einschließlich Oktober 2009 in voller Höhe erstatten, ab November 2009 sowie auch für das Jahr 2010 zunächst ohne die ausgewiesene Mehrwertsteuer von 19 %.

Sobald uns die entsprechenden Unterlagen des Finanzamtes vorgelegt werden, werden wir Ihnen diese Kosten gegebenenfalls nachzahlen.

In Übrigens raten wir Ihnen, die Rechnungen des ... (Abrechnungsbüros) zukünftig zunächst auch ohne die ausgewiesene Mehrwertsteuer zu begleichen.

Über zivilrechtliche Folgen eines solchen Handelns serbricht man sich nicht den Verwaltungskopf.

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