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Standard Rules der Vereinten Nationen

Bereits 1993 hat die CDU/CSU/FDP-Regierung dieses Papier mit unterschrieben. Anfängliche Übersetzungs-"Probleme" von englisch nach deutsch wurden Jahre später beseitigt. Wir haben nun die authentische Übersetzung und bewahren diese auf, falls es wieder einmal zu missverständlichen Interpretationen kommt.

Ansonsten ist dieses fast zehn Jahre Papier nach wie vor noch nicht bei uns realisiert und daher immer noch aktuell.

Auszug aus der Resolution [48/96] der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1993

Rahmenbestimmungen für die Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte

PRÄAMBEL

I. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GLEICHBERECHTIGTE TEILHABE

Bestimmung 01: Sensibilisierung der Allgemeinheit
Bestimmung 02: Medizinische Versorgung
Bestimmung 03: Rehabilitation
Bestimmung 04: Unterstützungsdienste

II. ZIELBEREICHE FÜR DIE GLEICHBERECHTIGTE TEILHABE

Bestimmung 05: Behindertengerechte Umwelt
Bestimmung 06: Bildung
Bestimmung 07: Beschäftigung
Bestimmung 08: Einkommensicherung und soziale Sicherheit
Bestimmung 09: Familienleben und freie Entfaltung der Persönlichkeit
Bestimmung 10: Kultur
Bestimmung 11: Freizeit und Sport
Bestimmung 12: Religion

III. DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN

Bestimmung 13: Information und Forschung
Bestimmung 14: Grundsatzpolitik und Planung
Bestimmung 15: Gesetzgebung
Bestimmung 16: Wirtschaftspolitik
Bestimmung 17: Arbeitskoordinierung
Bestimmung 18: Behindertenorganisationen
Bestimmung 19: Ausbildung von Personal
Bestimmung 20: Überwachung und Evaluierung der Behindertenprogramme auf nationaler Ebene in Bezug auf die Anwendung der Rahmenbestimmungen
Bestimmung 21: Technische und wirtschaftliche Zusammenarbeit
Bestimmung 22: Internationale Zusammenarbeit

IV. ÜBERWACHUNGSMECHANISMUS

PRÄAMBEL

Die Staaten,

eingedenk der in der Charta der Vereinten Nationen eingegangenen Verpflichtung, gemeinsam und jeder für sich mit der Organisation zusammenzuarbeiten, um die Verbesserung des Lebensstandards, die Vollbeschäftigung und die Voraussetzungen für wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt und Aufstieg zu fördern,

in Bekräftigung des in der Charta verkündeten Eintretens für die Menschenrechte und Grundfreiheiten, die soziale Gerechtigkeit und die Würde und den Wert der menschlichen Person,

insbesondere unter Hinweis auf die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte niedergelegten internationalen Normen auf dem Gebiet der Menschenrechte,

unterstreichend, daß in diesen Rechtsakten erklärt wird, daß die darin anerkannten Rechte allen Menschen ohne Diskriminierung in gleicher Weise gewährleistet werden sollen,

unter Hinweis auf die Konvention über die Rechte des Kindes, welche die Diskriminierung aufgrund einer Behinderung verbietet und verlangt, daß besondere Maßnahmen ergriffen werden, um die Rechte von behinderten Kindern zu gewährleisten, sowie auf die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihren Familienangehörigen, die einige Maßnahmen zum Schutz vor Behinderungen vorsehen,

sowie unter Hinweis auf die Bestimmungen in der Konvention über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, welche die Rechte von behinderten Mädchen und Frauen gewährleisten,

im Hinblick auf die Erklärung über die Rechte der Behinderten, die Erklärung über die Rechte der geistig Zurückgebliebenen, die Erklärung über Fortschritt und Entwicklung auf sozialem Gebiet, die Grundsätze für den Schutz von psychisch Kranken und die Verbesserung der psychiatrischen Versorgung und die anderen von der Generalversammlung verabschiedeten einschlägigen Rechtsakte,

sowie im Hinblick auf die von der Internationalen Arbeitsorganisation verabschiedeten einschlägigen Übereinkünfte und Empfehlungen, insbesondere diejenigen, die sich mit der Teilnahme von Behinderten ohne Diskriminierung am Arbeitsleben befassen,

eingedenk der einschlägigen Empfehlungen und der auf diesem Gebiet geleisteten Arbeit der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, insbesondere durch die Welterklärung über Bildung für alle, der Weltgesundheitsorganisation, des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen und anderer interessierter Organisationen,

im Hinblick auf die Verpflichtung, die die Staaten im Hinblick auf den Schutz der Umwelt eingegangen sind,

eingedenk der durch bewaffnete Konflikte verursachten Verheerungen und beklagend, daß die knappen Ressourcen zur Herstellung von Waffen verwendet werden,

in Anerkennung dessen, daß im Weltaktionsprogramm für Behinderte und in der darin enthaltenen Definition der Herstellung der Chancengleichheit das ernsthafte Bestreben der internationalen Gemeinschaft zum Ausdruck kommt, diesen verschiedenen internationalen Rechtsakten und Empfehlungen praktische und konkrete Bedeutung zu verleihen,

in der Erkenntnis, daß das Ziel der Behindertendekade der Vereinten Nationen (1983-1992), nämlich die Umsetzung des Weltaktionsprogramms, nach wie vor Gültigkeit besitzt und dringende und fortlaufende Maßnahmen erfordert,

unter Hinweis darauf, daß das Weltaktionsprogramm auf Konzeptionen beruht, die für die Entwicklungsländer wie auch für die Industrieländer gleichermaßen Gültigkeit besitzen,

in der Überzeugung, daß verstärkte Anstrengungen unternommen werden müssen, damit Behinderte uneingeschränkt und gleichberechtigt die Menschenrechte wahrnehmen und am Leben der Gesellschaft teilhaben können,

erneut betonend, daß die Behinderten und ihre Eltern, Vormunde, Interessenvertreter und Organisationen aktive Partner der Staaten bei der Planung und Umsetzung aller Maßnahmen sein müssen, die sich auf ihre bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte auswirken,

in Anwendung der Resolution 1990/26 des Wirtschafts- und Sozialrats und sich stützend auf die im Weltaktionsprogramm im einzelnen aufgeführten konkreten Maßnahmen, die zur Erlangung der Gleichberechtigung durch Behinderte notwendig sind,

haben beschlossen, die nachstehenden Rahmenbestimmungen für die Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte zu verabschieden, mit dem Ziel,

a) zu betonen, daß alle Maßnahmen auf dem Gebiet der Behinderung eine angemessene Kenntnis der Lage und der besonderen Bedürfnisse der Behinderten sowie angemessene diesbezügliche Erfahrungen voraussetzen;

b) zu betonen, daß der Prozeß, durch den jeder Aspekt der gesellschaftlichen Organisation allen zugänglich gemacht wird, ein grundlegendes Ziel der sozioökonomischen Entwicklung ist;

c) in großen Zügen die wichtigsten Aspekte der Sozialpolitik auf dem Gebiet der Behinderung zu beschreiben, einschließlich, gegebenenfalls, der aktiven Förderung der technischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit;

d) Modelle für den politischen Entscheidungsfindungsprozeß vorzugeben, der zur Erlangung der Chancengleichheit notwendig ist, unter Berücksichtigung der starken Unterschiede des technischen und wirtschaftlichen Entwicklungsstands, der Tatsache, daß dieser Prozeß eine profunde Kenntnis des kulturellen Kontexts erfordert, in dem er stattfindet, sowie der entscheidenden Rolle, die die Behinderten dabei spielen;

e) nationale Mechanismen zur Herstellung einer engen Zusammenarbeit zwischen den Staaten, den Organen des Systems der Vereinten Nationen, anderen zwischenstaatlichen Organen und den Behindertenorganisationen vorzuschlagen;

f) einen wirksamen Mechanismus zur Überwachung des Prozesses vorzuschlagen, durch den die Staaten die Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte zu erreichen suchen.

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I. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GLEICHBERECHTIGTE TEILHABE

Bestimmung 1. Sensibilisierung der Allgemeinheit

Die Staaten sollen Maßnahmen ergreifen, um der Gesellschaft die Lage der Behinderten, ihre Rechte, ihre Bedürfnisse, ihr Potential und ihren Beitrag stärker bewußt zu machen.

  1. Die Staaten sollen sicherstellen, daß die zuständigen Behörden an die Behinderten, ihre Familien, die Fachleute und die Öffentlichkeit auf dem neuesten Stand befindliche Informationen über die vorhandenen Programme und Dienste verteilen. Die für die Behinderten bestimmten Informationen sollen in behindertengerechter Form dargeboten werden.
  2. Die Staaten sollen Aufklärungsaktionen über Behinderte und Behindertenpolitik in die Wege leiten und unterstützen, um klarzumachen, daß Behinderte Bürger mit den gleichen Rechten und Pflichten wie andere sind, und somit Maßnahmen zur Beseitigung aller Hindernisse für ihre volle Teilhabe zu rechtfertigen.
  3. Die Staaten sollen die Massenmedien zu einer positiven Darstellung Behinderter ermutigen; die Behindertenorganisationen sollen in dieser Frage beteiligt werden.
  4. Die Staaten sollen sicherstellen, daß in den Aufklärungsprogrammen unter allen Aspekten der Grundsatz der vollen Teilhabe und Gleichberechtigung zum Ausdruck kommt.
  5. Die Staaten sollen Behinderte und deren Angehörige und Organisationen einladen, an Aufklärungsprogrammen über Behindertenfragen mitzuwirken.
  6. Die Staaten sollen die Unternehmen des Privatsektors ermutigen, in allen Aspekten ihrer Tätigkeit Behindertenfragen zu berücksichtigen.
  7. Die Staaten sollen Programme in die Wege leiten und fördern, deren Ziel darin besteht, Behinderten ihre Rechte und Möglichkeiten stärker bewußt zu machen. Eine größere Eigenständigkeit der Behinderten und ihre Befähigung, ein selbstbestimmtes Leben zu führen, werden ihnen dabei helfen, von den ihnen offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen.
  8. Sensibilisierung soll ein wichtiger Bestandteil der Erziehung behinderter Kinder und von Rehabilitationsprogrammen sein. Behinderte könnten auch untereinander durch die Tätigkeiten ihrer eigenen Organisationen zur Bewußtseinsbildung beitragen.
  9. Sensibilisierung soll ein Bestandteil der Erziehung aller Kinder sowie Teil von Lehrerausbildungskursen und der Ausbildung aller Fachkräfte sein.

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Bestimmung 2. Medizinische Versorgung

Die Staaten sollen eine wirksame medizinische Versorgung Behinderter gewährleisten.

  1. Die Staaten sollen bestrebt sein, von multidisziplinären Fachteams geleitete Programme zur Früherkennung, Frühbeurteilung und Frühbehandlung von Schädigungen anzubieten. Dadurch könnten Behinderungen abgewendet, gemindert oder beseitigt werden. Bei diesen Programmen soll die volle Beteiligung der Behinderten und ihrer Familienangehörigen, auf der persönlichen Ebene, und der Behindertenorganisationen, auf der Planungs- und Evaluierungsebene, sichergestellt sein.
  2. Örtliche Sozial- beziehungsweise Gemeinwesenarbeiter sollen eine Ausbildung erhalten, die sie befähigt, auf Gebieten wie der Früherkennung von Schädigungen, der Erstversorgung und der Überweisung an geeignete Einrichtungen und Dienste mitzuwirken.
  3. Die Staaten sollen sicherstellen, daß Behinderte, insbesondere Säuglinge und Kinder, medizinische Betreuung derselben Qualität und im Rahmen desselben Systems erhalten wie die anderen Mitglieder der Gesellschaft.
  4. Die Staaten sollen sicherstellen, daß das gesamte medizinische und paramedizinische Personal über eine fachgerechte Ausbildung und über das Rüstzeug für die Betreuung Behinderter verfügt und Zugang zu den in Betracht kommenden Behandlungsmethoden und -techniken hat.
  5. Die Staaten sollen sicherstellen, daß das medizinische, paramedizinische und vergleichbare Personal über eine sachgerechte Ausbildung verfügt, damit es Eltern keinen unsachgemäßen Rat erteilt und so Möglichkeiten einschränkt, die ihren Kindern offenstehen. Die Ausbildung soll ein ständiger Prozeß sein und auf den neuesten Erkenntnissen beruhen.
  6. Die Staaten sollen sicherstellen, daß Behinderte regelmäßig die Behandlung und die Medikamente erhalten, die sie benötigen, um den Grad ihrer Funktionsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern.

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Bestimmung 3. Rehabilitation

Die Staaten sollen die Bereitstellung von Rehabilitationsdiensten für Behinderte gewährleisten, damit diese ein Höchstmaß an Unabhängigkeit und Leistungsfähigkeit erreichen und erhalten können.

  1. Die Staaten sollen nationale Rehabilitationsprogramme für alle Gruppen von Behinderten ausarbeiten. Diese Programme sollen auf die tatsächlichen individuellen Bedürfnisse der Behinderten zugeschnitten sein und auf den Grundsätzen der vollen Teilhabe und der Gleichberechtigung beruhen.
  2. Die Programme sollen einen breiten Fächer von Aktivitäten umfassen, wie beispielsweise die Ausbildung in Grundfertigkeiten zur Verbesserung oder zur Kompensation einer beeinträchtigten Funktion, die Beratung Behinderter und ihrer Familienangehörigen, die Förderung der Eigenständigkeit sowie nach Bedarf Dienste wie Beurteilung und Beratung.
  3. Alle Behinderten, die eine Rehabilitation benötigen, einschließlich der Schwerbehinderten und/ oder Mehrfachbehinderten, sollen dazu Zugang haben.
  4. Behinderte und ihre Familienangehörigen sollen bei der Konzeption und Organisation der sie betreffenden Rehabilitationsdienste mitwirken können.
  5. Alle Rehabilitationsdienste sollen in der Gemeinde zur Verfügung stehen, in der der Behinderte lebt. In einigen Fällen können zur Erreichung eines bestimmten Trainingsziels nach Bedarf besondere zeitlich begrenzte Rehabilitationskurse stationär organisiert werden.
  6. Behinderte und ihre Angehörigen sollen ermutigt werden, sich selbst an der Rehabilitation zu beteiligen, beispielsweise als ausgebildete Lehrer, Übungsleiter oder Berater.
  7. Die Staaten sollen bei der Ausarbeitung oder Evaluierung von Rehabilitationsprogrammen auf den Sachverstand der Behindertenorganisationen zurückgreifen.

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Bestimmung 4. Unterstützungsdienste

Die Staaten sollen für den Aufbau und die Bereitstellung von Unterstützungsdiensten, einschließlich technischer Hilfen, sorgen, damit Behinderte in ihrem täglichen Leben ein größeres Maß an Unabhängigkeit erreichen und ihre Rechte ausüben können.

  1. Als wichtige Maßnahme zur Herstellung der Chancengleichheit sollen die Staaten sicherstellen, daß Behinderten je nach ihren Bedürfnissen technische Hilfen und Geräte, persönliche Hilfe und Dolmetscherdienste zur Verfügung stehen.
  2. Die Staaten sollen die Entwicklung, Herstellung, Verteilung und Wartung von technischen Hilfen und Geräten und die Informationsvermittlung darüber unterstützen.
  3. Zu diesem Zweck soll von den allgemein vorhandenen technischen Fachkenntnissen Gebrauch gemacht werden. In den Staaten, die über eine Spitzentechnologieindustrie verfügen, soll diese voll dazu herangezogen werden, um die Qualität und die Wirksamkeit von technischen Hilfen und Geräten zu verbessern. Es ist wichtig, daß die Entwicklung und Herstellung von einfachen, kostengünstigen technischen Hilfen angeregt wird, möglichst unter Heranziehung der vor Ort vorhandenen Materialien und Produktionseinrichtungen. Behinderte könnten in die Herstellung dieser technischen Hilfen mit einbezogen werden.
  4. Die Staaten sollen anerkennen, daß alle Behinderten, die technische Hilfen benötigen, nach Bedarf Zugang zu ihnen haben und daß diese für sie insbesondere erschwinglich sein sollen. Das kann bedeuten, daß technische Hilfen und Geräte kostenlos oder zu einem so niedrigen Preis bereitgestellt werden, daß Behinderte oder ihre Familienangehörigen sich ihre Anschaffung leisten können.
  5. Bei Rehabilitationsprogrammen, in deren Rahmen technische Hilfen und Geräte bereitgestellt werden, sollen die Staaten die besonderen Anforderungen von behinderten Mädchen und Jungen in bezug auf die Konstruktion, die Dauerhaftigkeit und die altersgemäße Anpassung der technischen Hilfen und Geräte berücksichtigen.
  6. Die Staaten sollen die Ausarbeitung und Bereitstellung von individuellen Hilfsprogrammen und Dolmetscherdiensten, insbesondere für Schwer- und/oder Mehrfachbehinderte, unterstützen. Derartige Programme würden den Grad der Teilnahme Behinderter am täglichen Leben zu Hause, am Arbeitsplatz, in der Schule und bei Freizeitaktivitäten erhöhen.
  7. Die individuellen Hilfsprogramme sollen so gestaltet sein, daß Behinderte, die von diesen Programmen Gebrauch machen, entscheidenden Einfluß auf die Durchführung der Programme haben.

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II. ZIELBEREICHE FÜR DIE GLEICHBERECHTIGTE TEILHABE

Bestimmung 5. Behindertengerechte Umwelt

Die Staaten sollen bei der Herstellung der Chancengleichheit in allen Gesellschaftsbereichen die allgemeine Bedeutung einer behindertengerechten Umwelt erkennen. Die Staaten sollen für Menschen mit Behinderungen, gleich welcher Art, a) Aktionsprogramme für eine behindertengerechte Gestaltung der Umwelt einführen und b) Maßnahmen ergreifen, um den Zugang zu Informationen und Kommunikationsmöglichkeiten zu gewährleisten.

a) Zugang zur baulichen Umwelt

  • Die Staaten sollen Maßnahmen zum Abbau bestehender Hindernisse ergreifen, die sich dem Zugang zur baulichen Umwelt in den Weg stellen. Sie sollen Normen und Richtlinien ausarbeiten und den Erlaß von Rechtsvorschriften erwägen, um die behindertengerechte Gestaltung verschiedener Bereiche - Wohnungen, Gebäude, öffentliche und sonstige Verkehrseinrichtungen, Straßen, Plätze usw. - zu gewährleisten.
  • Die Staaten sollen sicherstellen, daß Architekten, Bauingenieure und andere, die durch ihre planerische und bauliche Tätigkeit die Umwelt mitgestalten, Zugang zu entsprechenden Informationen über Behindertenpolitik und über Maßnahmen zur Schaffung einer behindertengerechten Umwelt erhalten.
  • Die Anforderungen an eine behindertengerechte Umwelt sollen in die planerischen und baulichen Maßnahmen von Beginn an einbezogen werden.
  • Behindertenorganisationen sollen bei der Ausarbeitung von Normen für eine behindertengerechte Umwelt beteiligt werden. Auch bei öffentlichen Bauvorhaben sollen sie vom Beginn der Planungsphase an einbezogen werden, um eine möglichst behindertengerechte Umwelt sicherzustellen.

b)Zugang zu Informationen und Kommunikationsmöglichkeiten

  • Behinderte und gegebenenfalls ihre Angehörigen und Interessenvertreter sollen in allen Phasen Zugang zu umfassenden Informationen über ihre Diagnosen, ihre Rechte und die verfügbaren Dienste und Programme haben. Diese Informationen sollen in behindertengerechter Form präsentiert werden.
  • Die Staaten sollen Strategien entwickeln, um Informationsdienste und Dokumentation unterschiedlichen Behindertengruppen zugänglich zu machen. Blindenschrift, besprochene Kassetten, Großdruck und sonstige geeignete Verfahren sollen verwendet werden, um Sehgeschädigten den Zugang zu schriftlicher Information und Dokumentation zu ermöglichen. Ebenso sollen geeignete Verfahren verwendet werden, um Hörgeschädigten beziehungsweise Schwerhörigen den Zugang zu mündlicher Information zu ermöglichen.
  • Bei der Erziehung von gehörlosen Kindern, in ihren Familien und in der Gemeinschaft, in der sie leben, soll die Verwendung der Gebärdensprache in Betracht gezogen werden. Außerdem sollen zur Erleichterung der Kommunikation zwischen Gehörlosen und ihrer Umwelt Gebärdendolmetscher zur Verfügung gestellt werden.
  • Es soll auch auf die Bedürfnisse von Menschen mit anderen Kommunikationsbehinderungen Rücksicht genommen werden.
  • Die Staaten sollen die Medien, insbesondere Fernsehen, Hörfunk und Zeitungen, ermutigen, ihre Dienste behindertengerecht zu gestalten.
  • Die Staaten sollen sicherstellen, daß neue rechnergestützte Informations- und Dienstleistungssysteme, die der allgemeinen Öffentlichkeit angeboten werden, entweder von vornherein behindertengerecht gestaltet oder entsprechend angepaßt werden, um sie auch diesem Personenkreis zugänglich zu machen.
  • Behindertenorganisationen sollen beteiligt werden, wenn Maßnahmen zur behindertengerechten Gestaltung von Informationsdiensten entwickelt werden.

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Bestimmung 6. Bildung

Die Staaten sollen das Prinzip der Chancengleichheit für behinderte Kinder, Jugendliche und Erwachsene in den Grundschulen, weiterführenden Schulen und im Hochschulbereich in einem integrativen Umfeld anerkennen. Sie sollen sicherstellen, daß die Bildung Behinderter ein integrierender Bestandteil des Bildungssystems ist.

  1. Die allgemeinen Bildungsbehörden sind für die Bildung Behinderter in einem integrativen Umfeld verantwortlich. Die Bildung für Behinderte soll ein integrierender Bestandteil der nationalen Bildungsplanung, Lehrplanentwicklung und Schulorganisation sein.
  2. Die Einbeziehung behinderter Kinder in allgemeine Schulen setzt die Bereitstellung von Dolmetscher- und sonstigen angemessenen Unterstützungsdiensten voraus. Ein behindertengerechtes schulisches Umfeld und Hilfsdienste für Schüler mit unterschiedlichen Behinderungen sollen gewährleistet werden.
  3. Elterngruppen und Behindertenorganisationen sollen auf allen Ebenen des Bildungsprozesses einbezogen werden.
  4. In Staaten, in denen Schulpflicht besteht, sollen allen behinderten Mädchen und Jungen unabhängig von Art und Schwere ihrer Behinderung, einschließlich einer Schwerstbehinderung, Bildungsmöglichkeiten angeboten werden.
  5. Besondere Aufmerksamkeit soll den folgenden Gruppen zukommen
    a) Kleinstkindern mit Behinderungen;
    b) Kindern im Vorschulalter mit Behinderungen;
    c) Erwachsenen mit Behinderungen, insbesondere Frauen.
  6. Um Behinderten die Bildung in allgemeinen Schulen zu ermöglichen, sollen die Staaten:
    a) eine klare Politik verfolgen, die sowohl auf Schulebene als auch von der Allgemeinheit verstanden und akzeptiert wird;
    b) flexible Lehrpläne vorsehen, die nach Bedarf angepaßt und ergänzt werden können;
    c) für hochwertiges Unterrichtsmaterial, ständige Lehrerweiterbildung und die Bereitstellung von Hilfslehrern sorgen.
  7. Integrativer Unterricht und Programme auf Gemeinwesenebene sollen als einander ergänzende Ansätze zu einer kostenwirksamen Bildung und Ausbildung für Behinderte gesehen werden. Nationale Programme auf Gemeinwesenebene sollen die Gemeinwesen ermutigen, die ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen zu nutzen und auszubauen, um Behinderten wohnortnahe Bildungsmöglichkeiten zu bieten.
  8. In Situationen, in denen das allgemeine Schulsystem noch nicht ausreichend den Bedürfnissen aller Behinderten gerecht wird, kann die Unterrichtung in Sonderschulen in Betracht gezogen werden. Sie soll darauf abzielen, die Schüler auf den Eintritt in das allgemeine Schulsystem vorzubereiten. Die Qualität der Sondererziehung soll denselben Normen und Bestrebungen entsprechen wie die allgemeine Schulbildung und mit dieser eng verbunden sein. Für behinderte Schüler soll zumindest der gleiche Anteil an Bildungsressourcen aufgewendet werden wie für nichtbehinderte Schüler. Die Staaten sollen sich zum Ziel setzen, das Sonderschulwesen schrittweise in das Regelschulwesen zu integrieren. Es wird anerkannt, daß die Unterrichtung in Sonderschulen für Behinderte in einigen Fällen derzeit als die geeignetste Bildungsform angesehen werden kann.
  9. Aufgrund der besonderen Kommunikationsbedürfnisse von Gehörlosen und Taubblinden könnte ihre Ausbildung möglicherweise besser in Sonderschulen für solche Behinderten oder in Sonderklassen und -gruppen in allgemeinen Schulen erfolgen. Insbesondere in der Anfangsphase muß besonderes Augenmerk auf einen einfühlsamen und kulturell differenzierenden Unterricht gelegt werden, der Gehörlosen oder Taubblinden zu wirklicher Kommunikationsfähigkeit und größtmöglicher Unabhängigkeit verhelfen soll.

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Bestimmung 7. Beschäftigung

Die Staaten sollen den Grundsatz anerkennen, wonach Behinderte dazu befähigt werden müssen, ihre Menschenrechte wahrzunehmen, insbesondere im Bereich der Beschäftigung. Sowohl im ländlichen als auch im städtischen Bereich müssen Behinderte Chancengleichheit im Hinblick auf eine produktive Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt genießen.

  1. Rechtsvorschriften, die den Bereich der Arbeit und Beschäftigung regeln, dürfen Behinderte nicht diskriminieren und ihrer Beschäftigung keine Hindernisse in den Weg legen.
  2. Die Staaten sollen die Eingliederung Behinderter in den allgemeinen Arbeitsmarkt aktiv unterstützen. Dies könnte durch eine Reihe verschiedener Maßnahmen geschehen, wie berufliche Ausbildung, mit Anreizen verbundene Quotensysteme, die Schaffung von Behinderten vorbehaltenen Arbeitsplätzen, Kredite und unentgeltliche Zuschüsse für Kleinbetriebe, Exklusivverträge oder vorrangige Produktionsrechte, Steuererleichterungen, Unterstützung bei der Auftragserfüllung oder sonstige technische oder finanzielle Unterstützung für Unternehmen, die behinderte Arbeitnehmer beschäftigen. Die Staaten sollen die Arbeitgeber außerdem dazu ermutigen, angemessene behinderungsgerechte Anpassungen vorzunehmen.
  3. Die Aktionsprogramme der Staaten sollen folgendes beinhalten:
    a) Maßnahmen, um Arbeitsplätze und Arbeitsstätten so zu gestalten oder zu adaptieren, daß sie für Personen mit unterschiedlichen Behinderungen zugänglich sind;
    b) Unterstützung für den Einsatz neuer Technologien und für die Entwicklung und Herstellung von technischen Hilfen, Geräten und Ausrüstung sowie Maßnahmen, um solche Hilfen und Geräte Behinderten zugänglich zu machen und es ihnen so zu ermöglichen, eine Beschäftigung zu finden und zu behalten;
    c) eine entsprechende Ausbildung und Stellenvermittlung sowie laufende Unterstützung, wie persönliche Betreuung und Dolmetscherdienste.
  4. Die Staaten sollen Aufklärungskampagnen einleiten und unterstützen, um negative Einstellungen und Vorurteile gegenüber behinderten Arbeitnehmern zu überwinden.
  5. Als Arbeitgeber sollen die Staaten günstige Bedingungen für die Beschäftigung von Behinderten im öffentlichen Sektor schaffen.
  6. Staat, Arbeitnehmerorganisationen und Arbeitgeber sollen zusammenarbeiten, um gerechte Einstellungs- und Beförderungspolitiken, Beschäftigungsbedingungen und Arbeitsentgelte sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsumfelds im Hinblick auf die Vermeidung von Unfällen und Schädigungen sowie Rehabilitationsmaßnahmen für Arbeitnehmer, die Arbeitsunfälle erlitten haben, zu gewährleisten.
  7. Das Ziel soll immer sein, daß Behinderte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Beschäftigung finden. Für Behinderte, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht untergebracht werden können, können kleine Einheiten von geschützten oder unterstützten Arbeitsplätzen eine Alternative darstellen. Die Qualität solcher Programme muß danach beurteilt werden, inwieweit sie wirkungsvoll und ausreichend sind, um Behinderten Chancen auf eine Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt zu eröffnen.
  8. Es sollen Maßnahmen ergriffen werden, um Behinderte in Ausbildungs- und Beschäftigungsprogramme des privaten und des informellen Sektors einzubeziehen.
  9. Staat, Arbeitnehmerorganisationen und Arbeitgeber sollen mit den Behindertenorganisationen in bezug auf alle Maßnahmen zur Schaffung von Ausbildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten zusammenarbeiten, insbesondere was gleitende Arbeitszeit, Teilzeitbeschäftigung, Arbeitsplatzteilung, berufliche Selbständigkeit und begleitende Betreuung für Behinderte betrifft.

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Bestimmung 8. Einkommenssicherung und soziale Sicherheit

Die Staaten sind für die soziale Sicherung und die Einkommenssicherung Behinderter verantwortlich.

  1. Die Staaten sollen sicherstellen, daß Behinderte, die aufgrund einer Behinderung oder behinderungsbezogener Umstände vorübergehend kein oder ein verringertes Einkommen beziehen oder denen Beschäftigungschancen verwehrt wurden, eine angemessene finanzielle Unterstützung erhalten. Die Staaten sollen sicherstellen, daß die gewährte Unterstützung den zusätzlichen Aufwendungen Rechnung trägt, die Behinderten und ihren Familien aufgrund der Behinderung entstehen.
  2. In Ländern, in denen Systeme der sozialen Sicherheit, Sozialversicherung oder ähnliche Systeme für die Allgemeinheit bestehen oder aufgebaut werden, soll der Staat sicherstellen, daß diese Systeme Behinderte weder ausschließen noch diskriminieren.
  3. Die Staaten sollen auch für Menschen, die sich der Pflege und Betreuung Behinderter widmen, eine finanzielle Unterstützung und soziale Sicherung vorsehen.
  4. Die Systeme der sozialen Sicherheit sollen auch Anreize zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit Behinderter enthalten. Solche Systeme sollen für die Organisation, Entwicklung und Finanzierung der beruflichen Ausbildung sorgen beziehungsweise dazu beitragen. Sie sollen auch bei der Stellenvermittlung behilflich sein.
  5. Die Programme der sozialen Sicherung sollen Behinderten auch Anreize zur Suche nach einer Beschäftigung bieten, damit sie die Erwerbsfähigkeit erlangen oder wiedererlangen.
  6. Finanzielle Unterstützung soll so lange gewährt werden, wie die Behinderung andauert, und sie soll so gestaltet sein, daß sie Behinderte nicht von der Arbeitssuche abhält. Sie soll nur dann verringert oder eingestellt werden, wenn Behinderte ein ausreichendes und sicheres Einkommen beziehen.
  7. In Ländern, in denen die soziale Sicherung größtenteils durch den privaten Sektor erfolgt, soll der Staat die Gemeinden, die Wohlfahrtsorganisationen und die Familien dazu ermutigen, Selbsthilfemaßnahmen sowie Beschäftigungsanreize und beschäftigungsfördernde Aktivitäten für Behinderte zu entwickeln.

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Bestimmung 9. Familienleben und freie Entfaltung der Persönlichkeit

Die Staaten sollen die volle Teilhabe Behinderter am Familienleben fördern. Sie sollen ihr Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit fördern und sicherstellen, daß Behinderte hinsichtlich ihrer sexuellen Beziehungen, der Ehe und der Elternschaft nicht durch Rechtsvorschriften diskriminiert werden.

  1. Behinderte sollen bei ihren Familien leben können. Die Staaten sollen darauf hinwirken, daß in die Familienberatung auch geeignete Informationen über Behinderungen und deren Auswirkungen auf das Familienleben aufgenommen werden. Für Familien mit einem behinderten Familienmitglied sollen familienentlastende Kurzzeit- beziehungsweise Tagespflegeeinrichtungen sowie ambulante sozialpflegerische Dienste angeboten werden. Die Staaten sollen alle unnötigen Hindernisse für Personen, die ein behindertes Kind oder einen behinderten Erwachsenen in Pflege nehmen oder adoptieren wollen, beseitigen.
  2. Behinderten soll die Möglichkeit der Erfahrung ihrer Sexualität, sexueller Beziehungen sowie der Elternschaft nicht vorenthalten werden. Da Behinderte Schwierigkeiten haben können, einen Ehepartner zu finden und eine Familie zu gründen, sollen die Staaten eine entsprechende Beratung fördern. Behinderte müssen gleichen Zugang wie andere zu Familienplanungsmethoden sowie zu behindertengerechten Informationen über Sexualität haben.
  3. Die Staaten sollen Maßnahmen zur Änderung der in der Gesellschaft noch immer vorherrschenden negativen Einstellungen gegenüber der Ehe, Sexualität und Elternschaft Behinderter, insbesondere behinderter Mädchen und Frauen, fördern. Die Medien sollen dazu angehalten werden, beim Abbau solcher negativen Einstellungen eine wichtige Rolle zu spielen.
  4. Behinderte und ihre Familien müssen umfassend darüber informiert werden, welche Vorsorgemaßnahmen sie gegen sexuellen und anderen Mißbrauch ergreifen können. Behinderte sind für Mißbrauch in der Familie, in der Gemeinschaft oder in Einrichtungen besonders anfällig und müssen darüber aufgeklärt werden, wie sie Mißbrauch verhindern, erkennen und aufzeigen können.

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Bestimmung 10. Kultur

Die Staaten werden sicherstellen, daß Behinderte gleichberechtigt in kulturelle Aktivitäten einbezogen werden und daran teilnehmen können.

  1. Die Staaten sollen sicherstellen, daß Behinderte die Möglichkeit haben, ihr kreatives, künstlerisches und geistiges Potential nicht nur zu ihren eigenen Gunsten, sondern auch zur Bereicherung der Gemeinschaft, gleichgültig ob auf dem Land oder in der Stadt, zu nutzen. Beispiele für solche Aktivitäten sind Tanz, Musik, Literatur, Theater, bildende Kunst, Malerei und Skulptur. Insbesondere in den Entwicklungsländern soll besonderer Nachdruck auf traditionelle und zeitgenössische Kunstformen gelegt werden wie Puppentheater, Rezitation und Erzählkunst.
  2. Die Staaten sollen die behindertengerechte Gestaltung und die Verfügbarkeit von Stätten für kulturelle Ereignisse und Einrichtungen wie Theater, Museen, Kinos und Bibliotheken für Behinderte fördern.
  3. Die Staaten sollen für die Entwicklung und Anwendung besonderer technischer Verfahren sorgen, um Literatur, Filme und Theater Behinderten zugänglich zu machen.

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Bestimmung 11. Freizeit und Sport

Die Staaten werden Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, daß Behinderte ein gleichwertiges Angebot an Freizeit- und Sportmöglichkeiten haben.

  1. Die Staaten sollen Maßnahmen in die Wege leiten, um Erholungs- und Sportstätten, Hotels, Strände, Sportplätze, Turnhallen usw. Behinderten zugänglich zu machen. Solche Maßnahmen sollen auch die Unterstützung von Personal in Freizeit- und Sportprogrammen, einschließlich von Projekten zur behindertengerechten Gestaltung solcher Einrichtungen, sowie Teilhabe-, Informations- und Ausbildungsprogramme umfassen.
  2. Die Fremdenverkehrsbehörden, Reisebüros, Hotels, Freiwilligenorganisationen und sonstigen Stellen, die Freizeitaktivitäten oder Reisen veranstalten, sollen ihre Dienste allen anbieten, unter Berücksichtigung der speziellen Bedürfnisse Behinderter. Zur Unterstützung dieses Prozesses soll eine entsprechende Schulung angeboten werden.
  3. Sportorganisationen sollen ermutigt werden, Möglichkeiten zur Teilnahme von Behinderten an Sportaktivitäten zu schaffen. In einigen Fällen könnten Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs bereits ausreichen, um die Teilnahme zu ermöglichen. In anderen Fällen wird es spezieller Regelungen oder gesonderter Wettkampfveranstaltungen bedürfen. Die Staaten sollen die Teilnahme Behinderter an nationalen und internationalen Veranstaltungen unterstützen.
  4. Behinderte, die an Sportaktivitäten teilnehmen, sollen Zugang zu Unterricht und Training gleicher Qualität wie andere Teilnehmer haben.
  5. Sport- und Freizeitorganisatoren sollen Behindertenorganisationen beteiligen, wenn sie Dienste für Behinderte einrichten.

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Bestimmung 12. Religion

Die Staaten werden Maßnahmen für die gleichberechtigte Teilhabe Behinderter am religiösen Leben der Gemeinschaft fördern.

  1. Die Staaten sollen in Absprache mit religiösen Stellen Maßnahmen fördern, durch die die Diskriminierung Behinderter beseitigt und ihnen der Zugang zu religiöser Betätigung ermöglicht wird.
  2. Die Staaten sollen die Weitergabe von Informationen über Behindertenbelange an religiöse Institutionen und Organisationen fördern. Die Staaten sollen außerdem religiöse Stellen ermutigen, Informationen über Behindertenpolitik in die Ausbildung zu religiösen Berufen sowie in Religionsunterrichtsprogramme einzubeziehen.
  3. Sie sollen außerdem darauf hinwirken, daß Personen mit Sinnesschädigungen Zugang zu religiöser Literatur haben.
  4. Staaten und/oder religiöse Organisationen sollen Behindertenorganisationen beteiligen, wenn sie Maßnahmen für eine gleichberechtigte Teilhabe an religiösen Aktivitäten ausarbeiten.

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III DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN

Bestimmung 13. Information und Forschung

Die Staaten übernehmen die oberste Verantwortung für die Sammlung und Verbreitung von Informationen über die Lebensbedingungen Behinderter und fördern die umfassende Erforschung aller Aspekte, einschließlich der Hindernisse, die das Leben Behinderter beeinträchtigen.

  1. Die Staaten sollen in regelmäßigen Abständen geschlechtsspezifische Statistiken und sonstige Informationen über die Lebensbedingungen Behinderter zusammenstellen. Eine derartige Datensammlung könnte in Verbindung mit Volkszählungen und Haushaltserhebungen und in enger Zusammenarbeit unter anderem mit Universitäten, Forschungsinstituten und Behindertenorganisationen durchgeführt werden. Die Datensammlung soll Fragen zu Programmen und Diensten und zu deren Inanspruchnahme enthalten.
  2. Die Staaten sollen die Einrichtung einer Datenbank über Behinderungen prüfen, die Statistiken über die angebotenen Dienste und Programme sowie über die verschiedenen Gruppen von Behinderten beinhaltet. Dabei gilt es, dem notwendigen Schutz der Privatsphäre und der Persönlichkeit Rechnung zu tragen.
  3. Die Staaten sollen Forschungsprogramme über soziale und wirtschaftliche Fragen sowie Fragen der Teilhabe, die das Leben Behinderter und ihrer Familien berühren, in die Wege leiten und unterstützen. Diese Programme sollen Studien über Ursachen, Arten und Häufigkeit von Behinderungen, über die Verfügbarkeit und Wirksamkeit der bestehenden Programme und die Notwendigkeit der Entwicklung und Evaluierung von Diensten und Unterstützungsmaßnahmen beinhalten.
  4. Die Staaten sollen in Zusammenarbeit mit den Behindertenorganisationen eine Terminologie und Kriterien für die Durchführung gesamtstaatlicher Erhebungen ausarbeiten und sich zu eigen machen.
  5. Die Staaten sollen die Teilnahme Behinderter an der Datensammlung und Forschung erleichtern. Zur Durchführung dieser Forschungsarbeiten sollen die Staaten insbesondere die Einstellung von geeigneten Behinderten fördern.
  6. Die Staaten sollen den Austausch von Forschungsergebnissen und Erfahrungen unterstützen.
  7. Die Staaten sollen Maßnahmen ergreifen, um auf allen politischen und administrativen Ebenen im gesamtstaatlichen, regionalen und lokalen Bereich Informationen und Wissen über Behinderungen zu verbreiten.

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Bestimmung 14. Grundsatzpolitik und Planung

Die Staaten werden sicherstellen, daß behinderungsbezogene Gesichtspunkte in die gesamte maßgebliche Grundsatzpolitik und staatliche Planung einfließen.

  1. Die Staaten sollen eine angemessene Behindertenpolitik auf gesamtstaatlicher Ebene einleiten und planen und Maßnahmen auf regionaler und lokaler Ebene anregen und unterstützen.
  2. Die Staaten sollen bei allen Entscheidungen in bezug auf Pläne und Programme, die Behinderte betreffen oder ihre wirtschaftliche und soziale Stellung berühren, Behindertenorganisationen hinzuziehen.
  3. Die Bedürfnisse und Belange Behinderter sollen in die allgemeinen Entwicklungspläne einbezogen und nicht gesondert behandelt werden.
  4. Die oberste Verantwortung der Staaten für die Lage der Behinderten enthebt andere nicht ihrer eigenen Verantwortung. Jeder, der in der Gesellschaft für Dienste, Aktivitäten oder Informationsverbreitung zuständig ist, ist aufgefordert, sich seiner Verantwortung zu stellen und dafür Sorge zu tragen, daß diese Angebote auch Behinderten zugänglich gemacht werden.
  5. Die Staaten sollen die Entwicklung von Programmen und Maßnahmen für Behinderte durch die örtlichen Gemeinschaften erleichtern. Eine Möglichkeit in dieser Hinsicht wäre die Ausarbeitung von Handbüchern oder Verzeichnissen sowie das Angebot von Ausbildungsprogrammen für örtliches Personal.

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Bestimmung 15. Gesetzgebung

Die Staaten haben die Aufgabe, die gesetzlichen Grundlagen für Maßnahmen zu schaffen, die es ermöglichen, die Ziele der vollen Teilhabe und Gleichberechtigung Behinderter zu erreichen.

  1. Die staatlichen Rechtsvorschriften, in denen die Rechte und Pflichten der Bürger verankert sind, sollen auch die Rechte und Pflichten Behinderter enthalten. Die Staaten sind verpflichtet, es Behinderten zu ermöglichen, ihre Rechte, einschließlich ihrer Menschenrechte und bürgerlichen und politischen Rechte, gleichberechtigt mit anderen Mitbürgern wahrzunehmen. Die Staaten müssen sicherstellen, daß Behindertenorganisationen bei der Ausarbeitung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über die Rechte Behinderter sowie bei der laufenden Evaluierung dieser Rechtsvorschriften hinzugezogen werden.
  2. In manchen Fällen mögen Maßnahmen der Gesetzgebung erforderlich sein, um Bedingungen, die das Leben Behinderter beeinträchtigen, insbesondere Schikanen und Viktimisierung, zu beseitigen. Alle behindertendiskriminierenden Vorschriften müssen aufgehoben werden. Die Rechtsvorschriften sollen für Verstöße gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung angemessene Sanktionen vorsehen.
  3. Einzelstaatliche Rechtsvorschriften für Behinderte können in zweifacher Gestalt vorkommen. Die Rechte und Pflichten Behinderter können Teil des allgemeinen Rechts sein oder in besonderen Rechtsvorschriften enthalten sein. Diese wiederum können auf verschiedene Weise zustandekommen:
    a) durch den Erlaß gesonderter Rechtsvorschriften, die sich ausschließlich auf Behindertenfragen beziehen;
    b) durch die Einbeziehung von Behindertenbelangen in Rechtsvorschriften zu bestimmten Gegenständen;
    c) durch die ausdrückliche Erwähnung Behinderter in den Texten, die zur Auslegung der bestehenden Rechtsvorschriften dienen. Auch eine Kombination dieser unterschiedlichen Ansätze könnte zweckmäßig sein. Vorschriften über einen Nachteilsausgleich beziehungsweise zur gezielten Förderung Behinderter sind ebenfalls denkbar.
  4. Die Staaten können die Schaffung gesetzlich verankerter offizieller Beschwerdemechanismen zum Schutz der Interessen Behinderter erwägen.

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Bestimmung 16. Wirtschaftspolitik

Die Staaten tragen die finanzielle Verantwortung für nationale Programme und Maßnahmen zur Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte.

  1. Die Staaten sollen in den ordentlichen Haushalten aller Regierungsbehörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene Vorsorge für Behindertenbelange treffen.
  2. Die Staaten, nichtstaatlichen Organisationen und sonstige in Betracht kommende Stellen sollen zusammenarbeiten, um die wirksamste Form der Unterstützung behindertenfördernder Projekte und Maßnahmen zu bestimmen.
  3. Die Staaten sollen die Anwendung wirtschaftlicher Maßnahmen (Darlehen, Steuerbefreiungen, zweckgebundene Zuschüsse, Sondermittel usw.) prüfen, um die gleichberechtigte Teilhabe Behinderter am Leben der Gesellschaft zu fördern und zu unterstützen.
  4. In vielen Staaten könnte es ratsam sein, einen Entwicklungsfonds zugunsten Behinderter einzurichten, der zur Finanzierung verschiedener Pilotprojekte und Selbsthilfeprogramme auf Basisebene dienen könnte.

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Bestimmung 17. Arbeitskoordinierung

Die Staaten sind für die Einrichtung und Stärkung nationaler Koordinierungskomitees oder ähnlicher Organe verantwortlich, die als Anlaufstellen für Behindertenangelegenheiten dienen sollen.

  1. Die nationalen Koordinierungskomitees oder ähnlichen Organe sollen Dauereinrichtungen sein und sich auf entsprechende rechtliche und administrative Regelungen stützen.
  2. Eine sektorübergreifende und multidisziplinäre Zusammensetzung läßt sich wahrscheinlich am ehesten durch Vertreter privater wie auch öffentlicher Organisationen erreichen. Die Vertreter könnten aus den zuständigen Ministerien, Behindertenorganisationen und nichtstaatlichen Organisationen stammen.
  3. Behindertenorganisationen sollen in den nationalen Koordinierungskomitees maßgeblichen Einfluß haben, damit ihren Anliegen Gehör verschafft wird.
  4. Das nationale Koordinierungskomitee soll mit genügend Autonomie und Mitteln ausgestattet werden, damit es seinen Verantwortlichkeiten im Hinblick auf die zu treffenden Entscheidungen nachkommen kann. Es soll den höchsten Regierungsbehörden unterstellt sein.

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Bestimmung 18. Behindertenorganisationen

Die Staaten sollen das Recht der Behindertenorganisationen anerkennen, Behinderte auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu vertreten. Die Staaten sollen außerdem die beratende Rolle der Behindertenorganisationen bei Entscheidungen in Behindertenangelegenheiten anerkennen.

  1. Die Staaten sollen die Gründung und Stärkung von Organisationen Behinderter, ihrer Familienmitglieder und/oder ihrer Interessenvertreter finanziell und auf sonstige Weise fördern und unterstützen. Die Staaten sollen anerkennen, daß diese Organisationen bei der Gestaltung einer Behindertenpolitik eine Rolle zu spielen haben.
  2. Die Staaten sollen ständige Verbindung zu Behindertenorganisationen unterhalten und gewährleisten, daß sie an der Ausarbeitung staatlicher Politiken beteiligt werden.
  3. Die Rolle der Behindertenorganisationen könnte darin bestehen, Bedürfnisse und Prioritäten zu ermitteln, an der Planung, Umsetzung und Evaluierung von Diensten und Maßnahmen teilzunehmen, die das Leben Behinderter berühren, zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit beizutragen und sich für Veränderungen einzusetzen.
  4. Als Instrumente der Selbsthilfe bieten und fördern die Behindertenorganisationen Möglichkeiten zum Erlernen von Fertigkeiten auf verschiedenen Gebieten, gegenseitigen Rückhalt unter den Mitgliedern und Gelegenheit zum Informationsaustausch.
  5. Die Behindertenorganisationen könnten ihre beratende Rolle auf vielfältige Weise wahrnehmen, zum Beispiel durch einen ständigen Sitz in den Leitungsgremien von durch die öffentliche Hand finanzierten Organisationen, die Übernahme von Ämtern in öffentlichen Kommissionen und sachverständige Beratung für verschiedene Projekte.
  6. Die Behindertenorganisationen sollen ihre beratende Funktion ständig ausüben, um den Gedanken- und Informationsaustausch zwischen dem Staat und den Organisationen auszuweiten und zu vertiefen.
  7. Die Behindertenorganisationen sollen in den nationalen Koordinierungskomitees oder ähnlichen Organen ständig vertreten sein.
  8. Die Rolle der örtlichen Behindertenorganisationen soll ausgebaut und gefestigt werden, um sicherzustellen, daß sie auf der Ebene der Gemeinwesen ihren Einfluß geltend machen können.

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Bestimmung 19. Ausbildung von Personal

Die Staaten sind dafür verantwortlich, daß das mit der Planung und Bereitstellung von Programmen und Diensten für Behinderte befaßte Personal auf allen Ebenen eine fachgerechte Ausbildung erhält.

  1. Die Staaten sollen sicherstellen, daß alle Behörden, die Dienste für Behinderte anbieten, ihr Personal fachgerecht ausbilden.
  2. Bei der Ausbildung von Fachkräften auf dem Gebiet der Behinderungen sowie bei der Vermittlung von Informationen über Behinderungen in allgemeinen Ausbildungsprogrammen soll der Grundsatz der vollen Teilhabe und der Gleichberechtigung gebührend berücksichtigt werden.
  3. Die Staaten sollen Ausbildungsprogramme im Benehmen mit Behindertenorganisationen entwickeln, und Behinderte sollen als Lehrer, Ausbilder oder Berater in diese Programme einbezogen werden.
  4. Die Ausbildung von Sozial- beziehungsweise Gemeinwesenarbeitern ist von großer strategischer Bedeutung, insbesondere in den Entwicklungsländern. Behinderte sollen dabei ebenfalls eingebunden werden, und es sollen entsprechende Werte, Fachkenntnisse und Technologien sowie Fertigkeiten entwickelt werden, die von Behinderten, ihren Eltern, ihren Angehörigen und den Mitgliedern der Gemeinschaft praktisch angewandt werden können.

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Bestimmung 20. Überwachung und Evaluierung der Behindertenprogramme auf nationaler Ebene in Bezug auf die Anwendung der Rahmenbestimmungen

Die Staaten sind für die laufende Überwachung und Evaluierung der nationalen Programme und Dienste zur Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte verantwortlich.

  1. Die Staaten sollen die nationalen Behindertenprogramme regelmäßig und systematisch evaluieren und sowohl die Grundlagen als auch die Ergebnisse dieser Evaluierungen veröffentlichen.
  2. Die Staaten sollen eine Terminologie und Kriterien für die Evaluierung von behindertenbezogenen Programmen und Diensten ausarbeiten und sich diese zu eigen machen.
  3. Diese Kriterien und die Terminologie sollen von der frühesten Konzeptions- und Planungsphase an in enger Zusammenarbeit mit den Behindertenorganisationen ausgearbeitet werden.
  4. Die Staaten sollen sich in der internationalen Zusammenarbeit beteiligen, um gemeinsame Normen für die einzelstaatliche Evaluierung auf dem Gebiet der Behinderungen auszuarbeiten. Die Staaten sollen die nationalen Koordinierungskomitees ebenfalls zur Mitwirkung anregen.
  5. Die Evaluierung der verschiedenen Behindertenprogramme soll bereits in der Planungsphase vorgesehen sein, damit die allgemeine Wirksamkeit der Programme im Hinblick auf die Verwirklichung ihrer Ziele bewertet werden kann.

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Bestimmung 21. Technische und wirtschaftliche Zusammenarbeit

Die Staaten, das heißt Industriestaaten wie Entwicklungsländer, haben die Aufgabe, bei der Verbesserung der Lebensbedingungen Behinderter in den Entwicklungsländern zusammenzuarbeiten und diesbezügliche Maßnahmen zu ergreifen.

  1. Maßnahmen zur Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte, einschließlich behinderter Flüchtlinge, sollen zum Bestandteil der allgemeinen Entwicklungsprogramme gemacht werden.
  2. Diese Maßnahmen müssen zum Bestandteil der technischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit gemacht werden, gleichgültig, ob es sich um eine bilaterale oder multilaterale, staatliche oder nichtstaatliche Zusammenarbeit handelt. Die Staaten sollen bei Diskussionen über eine solche Zusammenarbeit mit ihren Verhandlungspartnern Behindertenbelange zur Sprache bringen.
  3. Bei der Planung und Überprüfung von Programmen der technischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit soll den Auswirkungen solcher Programme auf die Lage Behinderter besonderes Augenmerk geschenkt werden. Es ist von größter Wichtigkeit, daß Behinderte und ihre Organisationen bei jedem Entwicklungsprojekt, das speziell auf Behinderte abgestimmt ist, beteiligt werden. Sie sollen bei der Ausarbeitung, Durchführung und Evaluierung solcher Projekte direkt mit einbezogen werden.
  4. Zu den Schwerpunktbereichen für die technische und wirtschaftliche Zusammenarbeit sollen gehören:
    a) die Erschließung der Humanressourcen durch die Entwicklung der Fertigkeiten, Fähigkeiten und Möglichkeiten Behinderter und die Einführung beschäftigungsfördernder Aktivitäten für Behinderte;
    b) die Entwicklung und Verbreitung von geeigneten behindertenbezogenen Technologien und Fachkenntnissen.
  5. Die Staaten werden außerdem ermutigt, die Gründung und Stärkung der Behindertenorganisationen zu unterstützen.
  6. Die Staaten sollen durch entsprechende Maßnahmen dafür Sorge tragen, daß das mit der Verwaltung von Programmen der technischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit befaßte Personal auf allen Ebenen über eine bessere Kenntnis der Behindertenbelange verfügt.

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Bestimmung 22. Internationale Zusammenarbeit

Die Staaten werden sich aktiv an der internationalen Zusammenarbeit zur Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte beteiligen.

  1. Im Rahmen der Vereinten Nationen, der Sonderorganisationen und anderen in Betracht kommenden zwischenstaatlichen Organisationen sollen sich die Staaten an der Ausarbeitung einer Behindertenpolitik beteiligen.
  2. Gegebenenfalls sollen die Staaten Behindertenfragen in allgemeine Verhandlungen über Normen, Informationsaustausch, Entwicklungsprogramme usw. einbringen.
  3. Die Staaten sollen den Wissens- und Erfahrungsaustausch zwischen den folgenden Stellen fördern und unterstützen:
    a) nichtstaatlichen Organisationen, die sich mit Behindertenbelangen befassen;
    b) Forschungseinrichtungen und Wissenschaftlern, die sich mit Behindertenbelangen befassen;
    c) Vertretern von Programmen vor Ort und Berufsverbänden von Fachkräften auf dem Gebiet der Behinderungen;
    d) Behindertenorganisationen;
    e) nationalen Koordinierungskomitees.
  4. Die Staaten sollen sicherstellen, daß die Vereinten Nationen und die Sonderorganisationen sowie alle zwischenstaatlichen und interparlamentarischen Gremien auf weltweiter und regionaler Ebene die weltweiten und regionalen Behindertenorganisationen in ihre Arbeit einbeziehen.

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IV. ÜBERWACHUNGSMECHANISMUS

  • Zweck eines Überwachungsmechanismus ist die Förderung der wirksamen Anwendung der Rahmenbestimmungen. Ein solcher Mechanismus wird jedem Staat helfen, den Grad der Anwendung der Rahmenbestimmungen festzustellen und die erzielten Fortschritte zu messen. Durch die Überwachung sollten Hindernisse aufgezeigt und geeignete Maßnahmen vorgeschlagen werden, die zur erfolgreichen Anwendung der Rahmenbestimmungen beitragen. Der Überwachungsmechanismus wird die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten in den einzelnen Staaten berücksichtigen. Ein wichtiger Bestandteil soll auch das Angebot von Beratungsdiensten und der Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen den Staaten sein.
  • Die Rahmenbestimmungen werden im Rahmen der Tagungen der Kommission für soziale Entwicklung überwacht werden. Ein Sonderberichterstatter mit umfangreicher fachlicher Erfahrung in Behindertenfragen und in internationalen Organisationen, erforderlichenfalls durch außerplanmäßige Mittel finanziert, wird für drei Jahre ernannt werden, um die Anwendung der Rahmenbestimmungen zu überwachen.
  • Internationale Behindertenorganisationen, die beim Wirtschafts- und Sozialrat Konsultativstatus haben, und Organisationen, die Behinderte vertreten, die noch keine eigene Organisation gebildet haben, sollen gebeten werden, ein Sachverständigengremium aus ihren Reihen zu bilden, in dem Behindertenorganisationen mehrheitlich vertreten sind, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Arten von Behinderungen und der erforderlichen ausgewogenen geographischen Verteilung. Dieses Gremium soll vom Sonderberichterstatter und gegebenenfalls vom Sekretariat konsultiert werden.
  • Das Sachverständigengremium wird von dem Sonderberichterstatter ermutigt werden, die Förderung, Anwendung und Überwachung der Rahmenbestimmungen zu prüfen, Ratschläge zu erteilen sowie Stellungnahmen und Vorschläge abzugeben.
  • Der Sonderberichterstatter wird den Staaten, Stellen innerhalb des Systems der Vereinten Nationen sowie zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, einschließlich der Behindertenorganisationen, einen Fragebogen über die Pläne zur Anwendung der Rahmenbestimmungen in den Staaten senden. Dabei sollen ausgewählte Fragen zur eingehenden Evaluierung einzelner Bestimmungen gestellt werden. Bei der Ausarbeitung der Fragen soll der Sonderberichterstatter das Sachverständigengremium und das Sekretariat beteiligen.
  • Der Sonderberichterstatter wird einen direkten Dialog nicht nur mit den Staaten, sondern auch mit den örtlichen nichtstaatlichen Organisationen suchen und ihre Auffassungen und Stellungnahmen zu den in die Berichte aufzunehmenden Informationen einholen. Der Sonderberichterstatter wird hinsichtlich der Anwendung und Überwachung der Rahmenbestimmungen Beratungsdienste leisten und bei der Erstellung der Antworten auf den Fragenkatalog behilflich sein.
  • Die Hauptabteilung für grundsatzpolitische Koordinierung und bestandfähige Entwicklung des Sekretariats als Koordinierungsstelle der Vereinten Nationen für Behindertenfragen, das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen und andere Stellen und Mechanismen innerhalb des Systems der Vereinten Nationen, wie die Regionalkommissionen, die Sonderorganisationen und interinstitutionellen Konferenzen, werden mit dem Sonderberichterstatter bei der Anwendung und Überwachung der Rahmenbestimmungen auf einzelstaatlicher Ebene zusammenarbeiten.
  • Der Sonderberichterstatter wird mit Unterstützung des Sekretariats Berichte zur Vorlage an die vierunddreißigste und fündunddreißigste Tagung der Kommission für soziale Entwicklung ausarbeiten. Bei der Ausarbeitung dieser Berichte soll der Berichterstatter das Sachverständigengremium beteiligen.
  • Die Staaten sollen den nationalen Koordinierungskomitees oder ähnlichen Organen nahelegen, bei der Anwendung und Überwachung der Rahmenbestimmungen mitzuwirken. Als Ansprechstellen für Behindertenbelange auf nationaler Ebene soll ihnen nahegelegt werden, Verfahren zur Koordinierung der Überwachung der Rahmenbestimmungen festzulegen. Die Behindertenorganisationen sollen ermutigt werden, sich aktiv an der Überwachung des Prozesses auf allen Ebenen zu beteiligen.
  • Falls außerplanmäßige Mittel verfügbar werden, sollen ein oder mehrere Posten interregionaler Berater für die Rahmenbestimmungen geschaffen werden, um den Staaten direkte Dienste anbieten zu können, namentlich:
    a) die Veranstaltung von nationalen und regionalen Ausbildungsseminaren über den Inhalt der Rahmenbestimmungen;
    b) die Ausarbeitung von Richtlinien zur Unterstützung von Strategien zur Anwendung der Rahmenbestimmungen;
    c) die Verbreitung von Informationen über die besten Methoden zur Anwendung der Rahmenbestimmungen.
  • Auf ihrer vierunddreißigsten Tagung soll die Kommission für soziale Entwicklung eine allen Mitgliedstaaten offenstehende Arbeitsgruppe einsetzen, um den Bericht des Sonderberichterstatters zu prüfen und Empfehlungen darüber abzugeben, wie die Anwendung der Rahmenbestimmungen verbessert werden könnte. Bei der Prüfung des Berichts des Sonderberichterstatters soll die Kommission durch ihre allen Mitgliedstaaten offenstehende Arbeitsgruppe die internationalen Behindertenorganisationen und die Sonderorganisationen im Einklang mit den Regeln 71 und 76 der Geschäftsordnung der Fachkommissionen des Wirtschafts- und Sozialrats konsultieren.
  • Auf ihrer Tagung nach Ablauf des Mandats des Sonderberichterstatters soll die Kommission prüfen, ob dessen Mandat erneuert werden, ein neuer Sonderberichterstatter ernannt oder ein anderer Überwachungsmechanismus erwogen werden soll, und dem Wirtschafts- und Sozialrat entsprechende Empfehlungen vorlegen.
  • Zur Förderung der Anwendung der Rahmenbestimmungen sollen die Staaten ermutigt werden, Beiträge an den Freiwilligen Behindertenfonds der Vereinten Nationen zu entrichten.

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