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Position: Aktuelles > Ausführliche Texte
Bereits 1993 hat die CDU/CSU/FDP-Regierung dieses Papier mit unterschrieben.
Anfängliche Übersetzungs-"Probleme" von englisch
nach deutsch wurden Jahre später beseitigt. Wir haben nun die authentische
Übersetzung und bewahren diese auf, falls es wieder einmal zu missverständlichen
Interpretationen kommt.
Ansonsten ist dieses fast zehn Jahre Papier nach wie vor noch nicht
bei uns realisiert und daher immer noch aktuell.
Auszug aus der Resolution [48/96] der Generalversammlung der Vereinten
Nationen vom 20. Dezember 1993
Rahmenbestimmungen für die Herstellung der Chancengleichheit
für Behinderte
Bestimmung 01: Sensibilisierung
der Allgemeinheit
Bestimmung 02: Medizinische Versorgung
Bestimmung 03: Rehabilitation
Bestimmung 04: Unterstützungsdienste
II. ZIELBEREICHE FÜR DIE GLEICHBERECHTIGTE TEILHABE
Bestimmung 05: Behindertengerechte Umwelt
Bestimmung 06: Bildung
Bestimmung 07: Beschäftigung
Bestimmung 08: Einkommensicherung und soziale
Sicherheit
Bestimmung 09: Familienleben und freie Entfaltung
der Persönlichkeit
Bestimmung 10: Kultur
Bestimmung 11: Freizeit und Sport
Bestimmung 12: Religion
III. DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN
Bestimmung 13: Information und Forschung
Bestimmung 14: Grundsatzpolitik und Planung
Bestimmung 15: Gesetzgebung
Bestimmung 16: Wirtschaftspolitik
Bestimmung 17: Arbeitskoordinierung
Bestimmung 18: Behindertenorganisationen
Bestimmung 19: Ausbildung von Personal
Bestimmung 20: Überwachung und Evaluierung
der Behindertenprogramme auf nationaler Ebene in Bezug auf die Anwendung
der Rahmenbestimmungen
Bestimmung 21: Technische und wirtschaftliche
Zusammenarbeit
Bestimmung 22: Internationale Zusammenarbeit
IV. ÜBERWACHUNGSMECHANISMUS
PRÄAMBEL
Die Staaten,
eingedenk der in der Charta der Vereinten Nationen eingegangenen Verpflichtung,
gemeinsam und jeder für sich mit der Organisation zusammenzuarbeiten,
um die Verbesserung des Lebensstandards, die Vollbeschäftigung
und die Voraussetzungen für wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt
und Aufstieg zu fördern,
in Bekräftigung des in der Charta verkündeten Eintretens
für die Menschenrechte und Grundfreiheiten, die soziale Gerechtigkeit
und die Würde und den Wert der menschlichen Person,
insbesondere unter Hinweis auf die in der Allgemeinen Erklärung
der Menschenrechte, dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte und dem Internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechte niedergelegten internationalen
Normen auf dem Gebiet der Menschenrechte,
unterstreichend, daß in diesen Rechtsakten erklärt wird,
daß die darin anerkannten Rechte allen Menschen ohne Diskriminierung
in gleicher Weise gewährleistet werden sollen,
unter Hinweis auf die Konvention über die Rechte des Kindes, welche
die Diskriminierung aufgrund einer Behinderung verbietet und verlangt,
daß besondere Maßnahmen ergriffen werden, um die Rechte
von behinderten Kindern zu gewährleisten, sowie auf die Internationale
Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihren
Familienangehörigen, die einige Maßnahmen zum Schutz vor
Behinderungen vorsehen,
sowie unter Hinweis auf die Bestimmungen in der Konvention über
die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, welche die
Rechte von behinderten Mädchen und Frauen gewährleisten,
im Hinblick auf die Erklärung über die Rechte der Behinderten,
die Erklärung über die Rechte der geistig Zurückgebliebenen,
die Erklärung über Fortschritt und Entwicklung auf sozialem
Gebiet, die Grundsätze für den Schutz von psychisch Kranken
und die Verbesserung der psychiatrischen Versorgung und die anderen
von der Generalversammlung verabschiedeten einschlägigen Rechtsakte,
sowie im Hinblick auf die von der Internationalen Arbeitsorganisation
verabschiedeten einschlägigen Übereinkünfte und Empfehlungen,
insbesondere diejenigen, die sich mit der Teilnahme von Behinderten
ohne Diskriminierung am Arbeitsleben befassen,
eingedenk der einschlägigen Empfehlungen und der auf diesem Gebiet
geleisteten Arbeit der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur, insbesondere durch die Welterklärung
über Bildung für alle, der Weltgesundheitsorganisation, des
Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen und anderer interessierter Organisationen,
im Hinblick auf die Verpflichtung, die die Staaten im Hinblick auf
den Schutz der Umwelt eingegangen sind,
eingedenk der durch bewaffnete Konflikte verursachten Verheerungen
und beklagend, daß die knappen Ressourcen zur Herstellung von
Waffen verwendet werden,
in Anerkennung dessen, daß im Weltaktionsprogramm für Behinderte
und in der darin enthaltenen Definition der Herstellung der Chancengleichheit
das ernsthafte Bestreben der internationalen Gemeinschaft zum Ausdruck
kommt, diesen verschiedenen internationalen Rechtsakten und Empfehlungen
praktische und konkrete Bedeutung zu verleihen,
in der Erkenntnis, daß das Ziel der Behindertendekade der Vereinten
Nationen (1983-1992), nämlich die Umsetzung des Weltaktionsprogramms,
nach wie vor Gültigkeit besitzt und dringende und fortlaufende
Maßnahmen erfordert,
unter Hinweis darauf, daß das Weltaktionsprogramm auf Konzeptionen
beruht, die für die Entwicklungsländer wie auch für die
Industrieländer gleichermaßen Gültigkeit besitzen,
in der Überzeugung, daß verstärkte Anstrengungen unternommen
werden müssen, damit Behinderte uneingeschränkt und gleichberechtigt
die Menschenrechte wahrnehmen und am Leben der Gesellschaft teilhaben
können,
erneut betonend, daß die Behinderten und ihre Eltern, Vormunde,
Interessenvertreter und Organisationen aktive Partner der Staaten bei
der Planung und Umsetzung aller Maßnahmen sein müssen, die
sich auf ihre bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen
und kulturellen Rechte auswirken,
in Anwendung der Resolution 1990/26 des Wirtschafts- und Sozialrats
und sich stützend auf die im Weltaktionsprogramm im einzelnen aufgeführten
konkreten Maßnahmen, die zur Erlangung der Gleichberechtigung
durch Behinderte notwendig sind,
haben beschlossen, die nachstehenden Rahmenbestimmungen für die
Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte zu verabschieden,
mit dem Ziel,
a) zu betonen, daß alle Maßnahmen auf dem Gebiet der Behinderung
eine angemessene Kenntnis der Lage und der besonderen Bedürfnisse
der Behinderten sowie angemessene diesbezügliche Erfahrungen voraussetzen;
b) zu betonen, daß der Prozeß, durch den jeder Aspekt der
gesellschaftlichen Organisation allen zugänglich gemacht wird,
ein grundlegendes Ziel der sozioökonomischen Entwicklung ist;
c) in großen Zügen die wichtigsten Aspekte der Sozialpolitik
auf dem Gebiet der Behinderung zu beschreiben, einschließlich,
gegebenenfalls, der aktiven Förderung der technischen und wirtschaftlichen
Zusammenarbeit;
d) Modelle für den politischen Entscheidungsfindungsprozeß
vorzugeben, der zur Erlangung der Chancengleichheit notwendig ist, unter
Berücksichtigung der starken Unterschiede des technischen und wirtschaftlichen
Entwicklungsstands, der Tatsache, daß dieser Prozeß eine
profunde Kenntnis des kulturellen Kontexts erfordert, in dem er stattfindet,
sowie der entscheidenden Rolle, die die Behinderten dabei spielen;
e) nationale Mechanismen zur Herstellung einer engen Zusammenarbeit
zwischen den Staaten, den Organen des Systems der Vereinten Nationen,
anderen zwischenstaatlichen Organen und den Behindertenorganisationen
vorzuschlagen;
f) einen wirksamen Mechanismus zur Überwachung des Prozesses vorzuschlagen,
durch den die Staaten die Herstellung der Chancengleichheit für
Behinderte zu erreichen suchen.
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I. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GLEICHBERECHTIGTE
TEILHABE
Bestimmung 1. Sensibilisierung der
Allgemeinheit
Die Staaten sollen Maßnahmen ergreifen, um der Gesellschaft die
Lage der Behinderten, ihre Rechte, ihre Bedürfnisse, ihr Potential
und ihren Beitrag stärker bewußt zu machen.
- Die Staaten sollen sicherstellen, daß die zuständigen
Behörden an die Behinderten, ihre Familien, die Fachleute und
die Öffentlichkeit auf dem neuesten Stand befindliche Informationen
über die vorhandenen Programme und Dienste verteilen. Die für
die Behinderten bestimmten Informationen sollen in behindertengerechter
Form dargeboten werden.
- Die Staaten sollen Aufklärungsaktionen über Behinderte
und Behindertenpolitik in die Wege leiten und unterstützen, um
klarzumachen, daß Behinderte Bürger mit den gleichen Rechten
und Pflichten wie andere sind, und somit Maßnahmen zur Beseitigung
aller Hindernisse für ihre volle Teilhabe zu rechtfertigen.
- Die Staaten sollen die Massenmedien zu einer positiven Darstellung
Behinderter ermutigen; die Behindertenorganisationen sollen in dieser
Frage beteiligt werden.
- Die Staaten sollen sicherstellen, daß in den Aufklärungsprogrammen
unter allen Aspekten der Grundsatz der vollen Teilhabe und Gleichberechtigung
zum Ausdruck kommt.
- Die Staaten sollen Behinderte und deren Angehörige und Organisationen
einladen, an Aufklärungsprogrammen über Behindertenfragen
mitzuwirken.
- Die Staaten sollen die Unternehmen des Privatsektors ermutigen,
in allen Aspekten ihrer Tätigkeit Behindertenfragen zu berücksichtigen.
- Die Staaten sollen Programme in die Wege leiten und fördern,
deren Ziel darin besteht, Behinderten ihre Rechte und Möglichkeiten
stärker bewußt zu machen. Eine größere Eigenständigkeit
der Behinderten und ihre Befähigung, ein selbstbestimmtes Leben
zu führen, werden ihnen dabei helfen, von den ihnen offenstehenden
Möglichkeiten Gebrauch zu machen.
- Sensibilisierung soll ein wichtiger Bestandteil der Erziehung behinderter
Kinder und von Rehabilitationsprogrammen sein. Behinderte könnten
auch untereinander durch die Tätigkeiten ihrer eigenen Organisationen
zur Bewußtseinsbildung beitragen.
- Sensibilisierung soll ein Bestandteil der Erziehung aller Kinder
sowie Teil von Lehrerausbildungskursen und der Ausbildung aller Fachkräfte
sein.
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Bestimmung 2. Medizinische Versorgung
Die Staaten sollen eine wirksame medizinische Versorgung Behinderter
gewährleisten.
- Die Staaten sollen bestrebt sein, von multidisziplinären Fachteams
geleitete Programme zur Früherkennung, Frühbeurteilung und
Frühbehandlung von Schädigungen anzubieten. Dadurch könnten
Behinderungen abgewendet, gemindert oder beseitigt werden. Bei diesen
Programmen soll die volle Beteiligung der Behinderten und ihrer Familienangehörigen,
auf der persönlichen Ebene, und der Behindertenorganisationen,
auf der Planungs- und Evaluierungsebene, sichergestellt sein.
- Örtliche Sozial- beziehungsweise Gemeinwesenarbeiter sollen
eine Ausbildung erhalten, die sie befähigt, auf Gebieten wie
der Früherkennung von Schädigungen, der Erstversorgung und
der Überweisung an geeignete Einrichtungen und Dienste mitzuwirken.
- Die Staaten sollen sicherstellen, daß Behinderte, insbesondere
Säuglinge und Kinder, medizinische Betreuung derselben Qualität
und im Rahmen desselben Systems erhalten wie die anderen Mitglieder
der Gesellschaft.
- Die Staaten sollen sicherstellen, daß das gesamte medizinische
und paramedizinische Personal über eine fachgerechte Ausbildung
und über das Rüstzeug für die Betreuung Behinderter
verfügt und Zugang zu den in Betracht kommenden Behandlungsmethoden
und -techniken hat.
- Die Staaten sollen sicherstellen, daß das medizinische, paramedizinische
und vergleichbare Personal über eine sachgerechte Ausbildung
verfügt, damit es Eltern keinen unsachgemäßen Rat
erteilt und so Möglichkeiten einschränkt, die ihren Kindern
offenstehen. Die Ausbildung soll ein ständiger Prozeß sein
und auf den neuesten Erkenntnissen beruhen.
- Die Staaten sollen sicherstellen, daß Behinderte regelmäßig
die Behandlung und die Medikamente erhalten, die sie benötigen,
um den Grad ihrer Funktionsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern.
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Bestimmung 3. Rehabilitation
Die Staaten sollen die Bereitstellung von Rehabilitationsdiensten für
Behinderte gewährleisten, damit diese ein Höchstmaß
an Unabhängigkeit und Leistungsfähigkeit erreichen und erhalten
können.
- Die Staaten sollen nationale Rehabilitationsprogramme für alle
Gruppen von Behinderten ausarbeiten. Diese Programme sollen auf die
tatsächlichen individuellen Bedürfnisse der Behinderten
zugeschnitten sein und auf den Grundsätzen der vollen Teilhabe
und der Gleichberechtigung beruhen.
- Die Programme sollen einen breiten Fächer von Aktivitäten
umfassen, wie beispielsweise die Ausbildung in Grundfertigkeiten zur
Verbesserung oder zur Kompensation einer beeinträchtigten Funktion,
die Beratung Behinderter und ihrer Familienangehörigen, die Förderung
der Eigenständigkeit sowie nach Bedarf Dienste wie Beurteilung
und Beratung.
- Alle Behinderten, die eine Rehabilitation benötigen, einschließlich
der Schwerbehinderten und/ oder Mehrfachbehinderten, sollen dazu Zugang
haben.
- Behinderte und ihre Familienangehörigen sollen bei der Konzeption
und Organisation der sie betreffenden Rehabilitationsdienste mitwirken
können.
- Alle Rehabilitationsdienste sollen in der Gemeinde zur Verfügung
stehen, in der der Behinderte lebt. In einigen Fällen können
zur Erreichung eines bestimmten Trainingsziels nach Bedarf besondere
zeitlich begrenzte Rehabilitationskurse stationär organisiert
werden.
- Behinderte und ihre Angehörigen sollen ermutigt werden, sich
selbst an der Rehabilitation zu beteiligen, beispielsweise als ausgebildete
Lehrer, Übungsleiter oder Berater.
- Die Staaten sollen bei der Ausarbeitung oder Evaluierung von Rehabilitationsprogrammen
auf den Sachverstand der Behindertenorganisationen zurückgreifen.
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Bestimmung 4. Unterstützungsdienste
Die Staaten sollen für den Aufbau und die Bereitstellung von Unterstützungsdiensten,
einschließlich technischer Hilfen, sorgen, damit Behinderte in
ihrem täglichen Leben ein größeres Maß an Unabhängigkeit
erreichen und ihre Rechte ausüben können.
- Als wichtige Maßnahme zur Herstellung der Chancengleichheit
sollen die Staaten sicherstellen, daß Behinderten je nach ihren
Bedürfnissen technische Hilfen und Geräte, persönliche
Hilfe und Dolmetscherdienste zur Verfügung stehen.
- Die Staaten sollen die Entwicklung, Herstellung, Verteilung und
Wartung von technischen Hilfen und Geräten und die Informationsvermittlung
darüber unterstützen.
- Zu diesem Zweck soll von den allgemein vorhandenen technischen
Fachkenntnissen Gebrauch gemacht werden. In den Staaten, die über
eine Spitzentechnologieindustrie verfügen, soll diese voll dazu
herangezogen werden, um die Qualität und die Wirksamkeit von
technischen Hilfen und Geräten zu verbessern. Es ist wichtig,
daß die Entwicklung und Herstellung von einfachen, kostengünstigen
technischen Hilfen angeregt wird, möglichst unter Heranziehung
der vor Ort vorhandenen Materialien und Produktionseinrichtungen.
Behinderte könnten in die Herstellung dieser technischen Hilfen
mit einbezogen werden.
- Die Staaten sollen anerkennen, daß alle Behinderten, die
technische Hilfen benötigen, nach Bedarf Zugang zu ihnen haben
und daß diese für sie insbesondere erschwinglich sein sollen.
Das kann bedeuten, daß technische Hilfen und Geräte kostenlos
oder zu einem so niedrigen Preis bereitgestellt werden, daß
Behinderte oder ihre Familienangehörigen sich ihre Anschaffung
leisten können.
- Bei Rehabilitationsprogrammen, in deren Rahmen technische Hilfen
und Geräte bereitgestellt werden, sollen die Staaten die besonderen
Anforderungen von behinderten Mädchen und Jungen in bezug auf
die Konstruktion, die Dauerhaftigkeit und die altersgemäße
Anpassung der technischen Hilfen und Geräte berücksichtigen.
- Die Staaten sollen die Ausarbeitung und Bereitstellung von individuellen
Hilfsprogrammen und Dolmetscherdiensten, insbesondere für Schwer-
und/oder Mehrfachbehinderte, unterstützen. Derartige Programme
würden den Grad der Teilnahme Behinderter am täglichen Leben
zu Hause, am Arbeitsplatz, in der Schule und bei Freizeitaktivitäten
erhöhen.
- Die individuellen Hilfsprogramme sollen so gestaltet sein, daß
Behinderte, die von diesen Programmen Gebrauch machen, entscheidenden
Einfluß auf die Durchführung der Programme haben.
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II. ZIELBEREICHE FÜR DIE GLEICHBERECHTIGTE
TEILHABE
Bestimmung 5. Behindertengerechte
Umwelt
Die Staaten sollen bei der Herstellung der Chancengleichheit in
allen Gesellschaftsbereichen die allgemeine Bedeutung einer behindertengerechten
Umwelt erkennen. Die Staaten sollen für Menschen mit Behinderungen,
gleich welcher Art, a) Aktionsprogramme für eine behindertengerechte
Gestaltung der Umwelt einführen und b) Maßnahmen ergreifen,
um den Zugang zu Informationen und Kommunikationsmöglichkeiten
zu gewährleisten.
a) Zugang zur baulichen Umwelt
- Die Staaten sollen Maßnahmen zum Abbau bestehender Hindernisse ergreifen,
die sich dem Zugang zur baulichen Umwelt in den Weg stellen. Sie sollen Normen
und Richtlinien ausarbeiten und den Erlaß von Rechtsvorschriften erwägen,
um die behindertengerechte Gestaltung verschiedener Bereiche - Wohnungen, Gebäude,
öffentliche und sonstige Verkehrseinrichtungen, Straßen, Plätze
usw. - zu gewährleisten.
- Die Staaten sollen sicherstellen, daß Architekten, Bauingenieure und andere,
die durch ihre planerische und bauliche Tätigkeit die Umwelt mitgestalten,
Zugang zu entsprechenden Informationen über Behindertenpolitik und über
Maßnahmen zur Schaffung einer behindertengerechten Umwelt erhalten.
- Die Anforderungen an eine behindertengerechte Umwelt sollen in die planerischen
und baulichen Maßnahmen von Beginn an einbezogen werden.
- Behindertenorganisationen sollen bei der Ausarbeitung von Normen für eine
behindertengerechte Umwelt beteiligt werden. Auch bei öffentlichen Bauvorhaben
sollen sie vom Beginn der Planungsphase an einbezogen werden, um eine möglichst
behindertengerechte Umwelt sicherzustellen.
b)Zugang zu Informationen und Kommunikationsmöglichkeiten
- Behinderte und gegebenenfalls ihre Angehörigen und Interessenvertreter sollen
in allen Phasen Zugang zu umfassenden Informationen über ihre Diagnosen,
ihre Rechte und die verfügbaren Dienste und Programme haben. Diese Informationen
sollen in behindertengerechter Form präsentiert werden.
- Die Staaten sollen Strategien entwickeln, um Informationsdienste und Dokumentation
unterschiedlichen Behindertengruppen zugänglich zu machen. Blindenschrift,
besprochene Kassetten, Großdruck und sonstige geeignete Verfahren sollen
verwendet werden, um Sehgeschädigten den Zugang zu schriftlicher Information
und Dokumentation zu ermöglichen. Ebenso sollen geeignete Verfahren verwendet
werden, um Hörgeschädigten beziehungsweise Schwerhörigen den Zugang
zu mündlicher Information zu ermöglichen.
- Bei der Erziehung von gehörlosen Kindern, in ihren Familien und in der Gemeinschaft,
in der sie leben, soll die Verwendung der Gebärdensprache in Betracht gezogen
werden. Außerdem sollen zur Erleichterung der Kommunikation zwischen Gehörlosen
und ihrer Umwelt Gebärdendolmetscher zur Verfügung gestellt werden.
- Es soll auch auf die Bedürfnisse von Menschen mit anderen Kommunikationsbehinderungen
Rücksicht genommen werden.
- Die Staaten sollen die Medien, insbesondere Fernsehen, Hörfunk und Zeitungen,
ermutigen, ihre Dienste behindertengerecht zu gestalten.
- Die Staaten sollen sicherstellen, daß neue rechnergestützte Informations-
und Dienstleistungssysteme, die der allgemeinen Öffentlichkeit angeboten
werden, entweder von vornherein behindertengerecht gestaltet oder entsprechend
angepaßt werden, um sie auch diesem Personenkreis zugänglich zu machen.
- Behindertenorganisationen sollen beteiligt werden, wenn Maßnahmen zur behindertengerechten
Gestaltung von Informationsdiensten entwickelt werden.
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Bestimmung 6. Bildung
Die Staaten sollen das Prinzip der Chancengleichheit für behinderte
Kinder, Jugendliche und Erwachsene in den Grundschulen, weiterführenden
Schulen und im Hochschulbereich in einem integrativen Umfeld anerkennen.
Sie sollen sicherstellen, daß die Bildung Behinderter ein integrierender
Bestandteil des Bildungssystems ist.
- Die allgemeinen Bildungsbehörden sind für die Bildung Behinderter
in einem integrativen Umfeld verantwortlich. Die Bildung für
Behinderte soll ein integrierender Bestandteil der nationalen Bildungsplanung,
Lehrplanentwicklung und Schulorganisation sein.
- Die Einbeziehung behinderter Kinder in allgemeine Schulen setzt die
Bereitstellung von Dolmetscher- und sonstigen angemessenen Unterstützungsdiensten
voraus. Ein behindertengerechtes schulisches Umfeld und Hilfsdienste
für Schüler mit unterschiedlichen Behinderungen sollen gewährleistet
werden.
- Elterngruppen und Behindertenorganisationen sollen auf allen Ebenen
des Bildungsprozesses einbezogen werden.
- In Staaten, in denen Schulpflicht besteht, sollen allen behinderten
Mädchen und Jungen unabhängig von Art und Schwere ihrer
Behinderung, einschließlich einer Schwerstbehinderung, Bildungsmöglichkeiten
angeboten werden.
- Besondere Aufmerksamkeit soll den folgenden Gruppen zukommen
a) Kleinstkindern mit Behinderungen;
b) Kindern im Vorschulalter mit Behinderungen;
c) Erwachsenen mit Behinderungen, insbesondere Frauen.
- Um Behinderten die Bildung in allgemeinen Schulen zu ermöglichen,
sollen die Staaten:
a) eine klare Politik verfolgen, die sowohl auf Schulebene als auch
von der Allgemeinheit verstanden und akzeptiert wird;
b) flexible Lehrpläne vorsehen, die nach Bedarf angepaßt
und ergänzt werden können;
c) für hochwertiges Unterrichtsmaterial, ständige Lehrerweiterbildung
und die Bereitstellung von Hilfslehrern sorgen.
- Integrativer Unterricht und Programme auf Gemeinwesenebene sollen
als einander ergänzende Ansätze zu einer kostenwirksamen
Bildung und Ausbildung für Behinderte gesehen werden. Nationale
Programme auf Gemeinwesenebene sollen die Gemeinwesen ermutigen, die
ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen zu nutzen und auszubauen,
um Behinderten wohnortnahe Bildungsmöglichkeiten zu bieten.
- In Situationen, in denen das allgemeine Schulsystem noch nicht ausreichend
den Bedürfnissen aller Behinderten gerecht wird, kann die Unterrichtung
in Sonderschulen in Betracht gezogen werden. Sie soll darauf abzielen,
die Schüler auf den Eintritt in das allgemeine Schulsystem vorzubereiten.
Die Qualität der Sondererziehung soll denselben Normen und Bestrebungen
entsprechen wie die allgemeine Schulbildung und mit dieser eng verbunden
sein. Für behinderte Schüler soll zumindest der gleiche
Anteil an Bildungsressourcen aufgewendet werden wie für nichtbehinderte
Schüler. Die Staaten sollen sich zum Ziel setzen, das Sonderschulwesen
schrittweise in das Regelschulwesen zu integrieren. Es wird anerkannt,
daß die Unterrichtung in Sonderschulen für Behinderte in
einigen Fällen derzeit als die geeignetste Bildungsform angesehen
werden kann.
- Aufgrund der besonderen Kommunikationsbedürfnisse von Gehörlosen
und Taubblinden könnte ihre Ausbildung möglicherweise besser
in Sonderschulen für solche Behinderten oder in Sonderklassen
und -gruppen in allgemeinen Schulen erfolgen. Insbesondere in der
Anfangsphase muß besonderes Augenmerk auf einen einfühlsamen
und kulturell differenzierenden Unterricht gelegt werden, der Gehörlosen
oder Taubblinden zu wirklicher Kommunikationsfähigkeit und größtmöglicher
Unabhängigkeit verhelfen soll.
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Bestimmung 7. Beschäftigung
Die Staaten sollen den Grundsatz anerkennen, wonach Behinderte dazu
befähigt werden müssen, ihre Menschenrechte wahrzunehmen,
insbesondere im Bereich der Beschäftigung. Sowohl im ländlichen
als auch im städtischen Bereich müssen Behinderte Chancengleichheit
im Hinblick auf eine produktive Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt
genießen.
- Rechtsvorschriften, die den Bereich der Arbeit und Beschäftigung
regeln, dürfen Behinderte nicht diskriminieren und ihrer Beschäftigung
keine Hindernisse in den Weg legen.
- Die Staaten sollen die Eingliederung Behinderter in den allgemeinen
Arbeitsmarkt aktiv unterstützen. Dies könnte durch eine
Reihe verschiedener Maßnahmen geschehen, wie berufliche Ausbildung,
mit Anreizen verbundene Quotensysteme, die Schaffung von Behinderten
vorbehaltenen Arbeitsplätzen, Kredite und unentgeltliche Zuschüsse
für Kleinbetriebe, Exklusivverträge oder vorrangige Produktionsrechte,
Steuererleichterungen, Unterstützung bei der Auftragserfüllung
oder sonstige technische oder finanzielle Unterstützung für
Unternehmen, die behinderte Arbeitnehmer beschäftigen. Die Staaten
sollen die Arbeitgeber außerdem dazu ermutigen, angemessene
behinderungsgerechte Anpassungen vorzunehmen.
- Die Aktionsprogramme der Staaten sollen folgendes beinhalten:
a) Maßnahmen, um Arbeitsplätze und Arbeitsstätten
so zu gestalten oder zu adaptieren, daß sie für Personen
mit unterschiedlichen Behinderungen zugänglich sind;
b) Unterstützung für den Einsatz neuer Technologien und
für die Entwicklung und Herstellung von technischen Hilfen, Geräten
und Ausrüstung sowie Maßnahmen, um solche Hilfen und Geräte
Behinderten zugänglich zu machen und es ihnen so zu ermöglichen,
eine Beschäftigung zu finden und zu behalten;
c) eine entsprechende Ausbildung und Stellenvermittlung sowie laufende
Unterstützung, wie persönliche Betreuung und Dolmetscherdienste.
- Die Staaten sollen Aufklärungskampagnen einleiten und unterstützen,
um negative Einstellungen und Vorurteile gegenüber behinderten
Arbeitnehmern zu überwinden.
- Als Arbeitgeber sollen die Staaten günstige Bedingungen für
die Beschäftigung von Behinderten im öffentlichen Sektor
schaffen.
- Staat, Arbeitnehmerorganisationen und Arbeitgeber sollen zusammenarbeiten,
um gerechte Einstellungs- und Beförderungspolitiken, Beschäftigungsbedingungen
und Arbeitsentgelte sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsumfelds
im Hinblick auf die Vermeidung von Unfällen und Schädigungen
sowie Rehabilitationsmaßnahmen für Arbeitnehmer, die Arbeitsunfälle
erlitten haben, zu gewährleisten.
- Das Ziel soll immer sein, daß Behinderte auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt Beschäftigung finden. Für Behinderte, die auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht untergebracht werden können,
können kleine Einheiten von geschützten oder unterstützten
Arbeitsplätzen eine Alternative darstellen. Die Qualität
solcher Programme muß danach beurteilt werden, inwieweit sie
wirkungsvoll und ausreichend sind, um Behinderten Chancen auf eine
Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt zu eröffnen.
- Es sollen Maßnahmen ergriffen werden, um Behinderte in Ausbildungs-
und Beschäftigungsprogramme des privaten und des informellen
Sektors einzubeziehen.
- Staat, Arbeitnehmerorganisationen und Arbeitgeber sollen mit den Behindertenorganisationen
in bezug auf alle Maßnahmen zur Schaffung von Ausbildungs- und
Beschäftigungsmöglichkeiten zusammenarbeiten, insbesondere
was gleitende Arbeitszeit, Teilzeitbeschäftigung, Arbeitsplatzteilung,
berufliche Selbständigkeit und begleitende Betreuung für
Behinderte betrifft.
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Bestimmung 8. Einkommenssicherung und soziale Sicherheit
Die Staaten sind für die soziale Sicherung und die Einkommenssicherung
Behinderter verantwortlich.
- Die Staaten sollen sicherstellen, daß Behinderte, die aufgrund
einer Behinderung oder behinderungsbezogener Umstände vorübergehend
kein oder ein verringertes Einkommen beziehen oder denen Beschäftigungschancen
verwehrt wurden, eine angemessene finanzielle Unterstützung erhalten.
Die Staaten sollen sicherstellen, daß die gewährte Unterstützung
den zusätzlichen Aufwendungen Rechnung trägt, die Behinderten
und ihren Familien aufgrund der Behinderung entstehen.
- In Ländern, in denen Systeme der sozialen Sicherheit, Sozialversicherung
oder ähnliche Systeme für die Allgemeinheit bestehen oder
aufgebaut werden, soll der Staat sicherstellen, daß diese Systeme
Behinderte weder ausschließen noch diskriminieren.
- Die Staaten sollen auch für Menschen, die sich der Pflege und
Betreuung Behinderter widmen, eine finanzielle Unterstützung
und soziale Sicherung vorsehen.
- Die Systeme der sozialen Sicherheit sollen auch Anreize zur Wiederherstellung
der Erwerbsfähigkeit Behinderter enthalten. Solche Systeme sollen
für die Organisation, Entwicklung und Finanzierung der beruflichen
Ausbildung sorgen beziehungsweise dazu beitragen. Sie sollen auch
bei der Stellenvermittlung behilflich sein.
- Die Programme der sozialen Sicherung sollen Behinderten auch Anreize
zur Suche nach einer Beschäftigung bieten, damit sie die Erwerbsfähigkeit
erlangen oder wiedererlangen.
- Finanzielle Unterstützung soll so lange gewährt werden,
wie die Behinderung andauert, und sie soll so gestaltet sein, daß
sie Behinderte nicht von der Arbeitssuche abhält. Sie soll nur
dann verringert oder eingestellt werden, wenn Behinderte ein ausreichendes
und sicheres Einkommen beziehen.
- In Ländern, in denen die soziale Sicherung größtenteils
durch den privaten Sektor erfolgt, soll der Staat die Gemeinden, die
Wohlfahrtsorganisationen und die Familien dazu ermutigen, Selbsthilfemaßnahmen
sowie Beschäftigungsanreize und beschäftigungsfördernde
Aktivitäten für Behinderte zu entwickeln.
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Bestimmung 9. Familienleben und freie Entfaltung
der Persönlichkeit
Die Staaten sollen die volle Teilhabe Behinderter am Familienleben
fördern. Sie sollen ihr Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
fördern und sicherstellen, daß Behinderte hinsichtlich
ihrer sexuellen Beziehungen, der Ehe und der Elternschaft nicht durch
Rechtsvorschriften diskriminiert werden.
- Behinderte sollen bei ihren Familien leben können. Die Staaten
sollen darauf hinwirken, daß in die Familienberatung auch geeignete
Informationen über Behinderungen und deren Auswirkungen auf das
Familienleben aufgenommen werden. Für Familien mit einem behinderten
Familienmitglied sollen familienentlastende Kurzzeit- beziehungsweise
Tagespflegeeinrichtungen sowie ambulante sozialpflegerische Dienste
angeboten werden. Die Staaten sollen alle unnötigen Hindernisse
für Personen, die ein behindertes Kind oder einen behinderten
Erwachsenen in Pflege nehmen oder adoptieren wollen, beseitigen.
- Behinderten soll die Möglichkeit der Erfahrung ihrer Sexualität,
sexueller Beziehungen sowie der Elternschaft nicht vorenthalten werden.
Da Behinderte Schwierigkeiten haben können, einen Ehepartner
zu finden und eine Familie zu gründen, sollen die Staaten eine
entsprechende Beratung fördern. Behinderte müssen gleichen
Zugang wie andere zu Familienplanungsmethoden sowie zu behindertengerechten
Informationen über Sexualität haben.
- Die Staaten sollen Maßnahmen zur Änderung der in der Gesellschaft
noch immer vorherrschenden negativen Einstellungen gegenüber
der Ehe, Sexualität und Elternschaft Behinderter, insbesondere
behinderter Mädchen und Frauen, fördern. Die Medien sollen
dazu angehalten werden, beim Abbau solcher negativen Einstellungen
eine wichtige Rolle zu spielen.
- Behinderte und ihre Familien müssen umfassend darüber informiert
werden, welche Vorsorgemaßnahmen sie gegen sexuellen und anderen
Mißbrauch ergreifen können. Behinderte sind für Mißbrauch
in der Familie, in der Gemeinschaft oder in Einrichtungen besonders
anfällig und müssen darüber aufgeklärt werden,
wie sie Mißbrauch verhindern, erkennen und aufzeigen können.
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Bestimmung 10. Kultur
Die Staaten werden sicherstellen, daß Behinderte gleichberechtigt
in kulturelle Aktivitäten einbezogen werden und daran teilnehmen
können.
- Die Staaten sollen sicherstellen, daß Behinderte die Möglichkeit
haben, ihr kreatives, künstlerisches und geistiges Potential
nicht nur zu ihren eigenen Gunsten, sondern auch zur Bereicherung
der Gemeinschaft, gleichgültig ob auf dem Land oder in der Stadt,
zu nutzen. Beispiele für solche Aktivitäten sind Tanz, Musik,
Literatur, Theater, bildende Kunst, Malerei und Skulptur. Insbesondere
in den Entwicklungsländern soll besonderer Nachdruck auf traditionelle
und zeitgenössische Kunstformen gelegt werden wie Puppentheater,
Rezitation und Erzählkunst.
- Die Staaten sollen die behindertengerechte Gestaltung und die Verfügbarkeit
von Stätten für kulturelle Ereignisse und Einrichtungen
wie Theater, Museen, Kinos und Bibliotheken für Behinderte fördern.
- Die Staaten sollen für die Entwicklung und Anwendung besonderer
technischer Verfahren sorgen, um Literatur, Filme und Theater Behinderten
zugänglich zu machen.
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Bestimmung 11. Freizeit und Sport
Die Staaten werden Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen,
daß Behinderte ein gleichwertiges Angebot an Freizeit- und Sportmöglichkeiten
haben.
- Die Staaten sollen Maßnahmen in die Wege leiten, um Erholungs-
und Sportstätten, Hotels, Strände, Sportplätze, Turnhallen
usw. Behinderten zugänglich zu machen. Solche Maßnahmen
sollen auch die Unterstützung von Personal in Freizeit- und Sportprogrammen,
einschließlich von Projekten zur behindertengerechten Gestaltung
solcher Einrichtungen, sowie Teilhabe-, Informations- und Ausbildungsprogramme
umfassen.
- Die Fremdenverkehrsbehörden, Reisebüros, Hotels, Freiwilligenorganisationen
und sonstigen Stellen, die Freizeitaktivitäten oder Reisen veranstalten,
sollen ihre Dienste allen anbieten, unter Berücksichtigung der
speziellen Bedürfnisse Behinderter. Zur Unterstützung dieses
Prozesses soll eine entsprechende Schulung angeboten werden.
- Sportorganisationen sollen ermutigt werden, Möglichkeiten zur
Teilnahme von Behinderten an Sportaktivitäten zu schaffen. In
einigen Fällen könnten Maßnahmen zur Erleichterung
des Zugangs bereits ausreichen, um die Teilnahme zu ermöglichen.
In anderen Fällen wird es spezieller Regelungen oder gesonderter
Wettkampfveranstaltungen bedürfen. Die Staaten sollen die Teilnahme
Behinderter an nationalen und internationalen Veranstaltungen unterstützen.
- Behinderte, die an Sportaktivitäten teilnehmen, sollen Zugang
zu Unterricht und Training gleicher Qualität wie andere Teilnehmer
haben.
- Sport- und Freizeitorganisatoren sollen Behindertenorganisationen
beteiligen, wenn sie Dienste für Behinderte einrichten.
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Bestimmung 12. Religion
Die Staaten werden Maßnahmen für die gleichberechtigte
Teilhabe Behinderter am religiösen Leben der Gemeinschaft fördern.
- Die Staaten sollen in Absprache mit religiösen Stellen Maßnahmen
fördern, durch die die Diskriminierung Behinderter beseitigt
und ihnen der Zugang zu religiöser Betätigung ermöglicht
wird.
- Die Staaten sollen die Weitergabe von Informationen über Behindertenbelange
an religiöse Institutionen und Organisationen fördern. Die
Staaten sollen außerdem religiöse Stellen ermutigen, Informationen
über Behindertenpolitik in die Ausbildung zu religiösen
Berufen sowie in Religionsunterrichtsprogramme einzubeziehen.
- Sie sollen außerdem darauf hinwirken, daß Personen mit
Sinnesschädigungen Zugang zu religiöser Literatur haben.
- Staaten und/oder religiöse Organisationen sollen Behindertenorganisationen
beteiligen, wenn sie Maßnahmen für eine gleichberechtigte
Teilhabe an religiösen Aktivitäten ausarbeiten.
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III DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN
Bestimmung 13. Information und Forschung
Die Staaten übernehmen die oberste Verantwortung für die
Sammlung und Verbreitung von Informationen über die Lebensbedingungen
Behinderter und fördern die umfassende Erforschung aller Aspekte,
einschließlich der Hindernisse, die das Leben Behinderter beeinträchtigen.
- Die Staaten sollen in regelmäßigen Abständen geschlechtsspezifische
Statistiken und sonstige Informationen über die Lebensbedingungen
Behinderter zusammenstellen. Eine derartige Datensammlung könnte
in Verbindung mit Volkszählungen und Haushaltserhebungen und
in enger Zusammenarbeit unter anderem mit Universitäten, Forschungsinstituten
und Behindertenorganisationen durchgeführt werden. Die Datensammlung
soll Fragen zu Programmen und Diensten und zu deren Inanspruchnahme
enthalten.
- Die Staaten sollen die Einrichtung einer Datenbank über Behinderungen
prüfen, die Statistiken über die angebotenen Dienste und
Programme sowie über die verschiedenen Gruppen von Behinderten
beinhaltet. Dabei gilt es, dem notwendigen Schutz der Privatsphäre
und der Persönlichkeit Rechnung zu tragen.
- Die Staaten sollen Forschungsprogramme über soziale und wirtschaftliche
Fragen sowie Fragen der Teilhabe, die das Leben Behinderter und ihrer
Familien berühren, in die Wege leiten und unterstützen.
Diese Programme sollen Studien über Ursachen, Arten und Häufigkeit
von Behinderungen, über die Verfügbarkeit und Wirksamkeit
der bestehenden Programme und die Notwendigkeit der Entwicklung und
Evaluierung von Diensten und Unterstützungsmaßnahmen beinhalten.
- Die Staaten sollen in Zusammenarbeit mit den Behindertenorganisationen
eine Terminologie und Kriterien für die Durchführung gesamtstaatlicher
Erhebungen ausarbeiten und sich zu eigen machen.
- Die Staaten sollen die Teilnahme Behinderter an der Datensammlung
und Forschung erleichtern. Zur Durchführung dieser Forschungsarbeiten
sollen die Staaten insbesondere die Einstellung von geeigneten Behinderten
fördern.
- Die Staaten sollen den Austausch von Forschungsergebnissen und Erfahrungen
unterstützen.
- Die Staaten sollen Maßnahmen ergreifen, um auf allen politischen
und administrativen Ebenen im gesamtstaatlichen, regionalen und lokalen
Bereich Informationen und Wissen über Behinderungen zu verbreiten.
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Bestimmung 14. Grundsatzpolitik und Planung
Die Staaten werden sicherstellen, daß behinderungsbezogene
Gesichtspunkte in die gesamte maßgebliche Grundsatzpolitik und
staatliche Planung einfließen.
- Die Staaten sollen eine angemessene Behindertenpolitik auf gesamtstaatlicher
Ebene einleiten und planen und Maßnahmen auf regionaler und
lokaler Ebene anregen und unterstützen.
- Die Staaten sollen bei allen Entscheidungen in bezug auf Pläne
und Programme, die Behinderte betreffen oder ihre wirtschaftliche
und soziale Stellung berühren, Behindertenorganisationen hinzuziehen.
- Die Bedürfnisse und Belange Behinderter sollen in die allgemeinen
Entwicklungspläne einbezogen und nicht gesondert behandelt werden.
- Die oberste Verantwortung der Staaten für die Lage der Behinderten
enthebt andere nicht ihrer eigenen Verantwortung. Jeder, der in der
Gesellschaft für Dienste, Aktivitäten oder Informationsverbreitung
zuständig ist, ist aufgefordert, sich seiner Verantwortung zu
stellen und dafür Sorge zu tragen, daß diese Angebote auch
Behinderten zugänglich gemacht werden.
- Die Staaten sollen die Entwicklung von Programmen und Maßnahmen
für Behinderte durch die örtlichen Gemeinschaften erleichtern.
Eine Möglichkeit in dieser Hinsicht wäre die Ausarbeitung
von Handbüchern oder Verzeichnissen sowie das Angebot von Ausbildungsprogrammen
für örtliches Personal.
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Bestimmung 15. Gesetzgebung
Die Staaten haben die Aufgabe, die gesetzlichen Grundlagen für
Maßnahmen zu schaffen, die es ermöglichen, die Ziele der
vollen Teilhabe und Gleichberechtigung Behinderter zu erreichen.
- Die staatlichen Rechtsvorschriften, in denen die Rechte und Pflichten
der Bürger verankert sind, sollen auch die Rechte und Pflichten
Behinderter enthalten. Die Staaten sind verpflichtet, es Behinderten
zu ermöglichen, ihre Rechte, einschließlich ihrer Menschenrechte
und bürgerlichen und politischen Rechte, gleichberechtigt mit
anderen Mitbürgern wahrzunehmen. Die Staaten müssen sicherstellen,
daß Behindertenorganisationen bei der Ausarbeitung einzelstaatlicher
Rechtsvorschriften über die Rechte Behinderter sowie bei der
laufenden Evaluierung dieser Rechtsvorschriften hinzugezogen werden.
- In manchen Fällen mögen Maßnahmen der Gesetzgebung
erforderlich sein, um Bedingungen, die das Leben Behinderter beeinträchtigen,
insbesondere Schikanen und Viktimisierung, zu beseitigen. Alle behindertendiskriminierenden
Vorschriften müssen aufgehoben werden. Die Rechtsvorschriften
sollen für Verstöße gegen die Grundsätze der
Nichtdiskriminierung angemessene Sanktionen vorsehen.
- Einzelstaatliche Rechtsvorschriften für Behinderte können
in zweifacher Gestalt vorkommen. Die Rechte und Pflichten Behinderter
können Teil des allgemeinen Rechts sein oder in besonderen Rechtsvorschriften
enthalten sein. Diese wiederum können auf verschiedene Weise
zustandekommen:
a) durch den Erlaß gesonderter Rechtsvorschriften, die sich
ausschließlich auf Behindertenfragen beziehen;
b) durch die Einbeziehung von Behindertenbelangen in Rechtsvorschriften
zu bestimmten Gegenständen;
c) durch die ausdrückliche Erwähnung Behinderter in den
Texten, die zur Auslegung der bestehenden Rechtsvorschriften dienen.
Auch eine Kombination dieser unterschiedlichen Ansätze könnte
zweckmäßig sein. Vorschriften über einen Nachteilsausgleich
beziehungsweise zur gezielten Förderung Behinderter sind ebenfalls
denkbar.
- Die Staaten können die Schaffung gesetzlich verankerter offizieller
Beschwerdemechanismen zum Schutz der Interessen Behinderter erwägen.
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Bestimmung 16. Wirtschaftspolitik
Die Staaten tragen die finanzielle Verantwortung für nationale
Programme und Maßnahmen zur Herstellung der Chancengleichheit
für Behinderte.
- Die Staaten sollen in den ordentlichen Haushalten aller Regierungsbehörden
auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene Vorsorge für Behindertenbelange
treffen.
- Die Staaten, nichtstaatlichen Organisationen und sonstige in Betracht kommende
Stellen sollen zusammenarbeiten, um die wirksamste Form der Unterstützung
behindertenfördernder Projekte und Maßnahmen zu bestimmen.
- Die Staaten sollen die Anwendung wirtschaftlicher Maßnahmen (Darlehen, Steuerbefreiungen,
zweckgebundene Zuschüsse, Sondermittel usw.) prüfen, um die gleichberechtigte
Teilhabe Behinderter am Leben der Gesellschaft zu fördern und zu unterstützen.
- In vielen Staaten könnte es ratsam sein, einen Entwicklungsfonds zugunsten
Behinderter einzurichten, der zur Finanzierung verschiedener Pilotprojekte und
Selbsthilfeprogramme auf Basisebene dienen könnte.
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Bestimmung 17. Arbeitskoordinierung
Die Staaten sind für die Einrichtung und Stärkung nationaler
Koordinierungskomitees oder ähnlicher Organe verantwortlich,
die als Anlaufstellen für Behindertenangelegenheiten dienen sollen.
- Die nationalen Koordinierungskomitees oder ähnlichen Organe
sollen Dauereinrichtungen sein und sich auf entsprechende rechtliche
und administrative Regelungen stützen.
- Eine sektorübergreifende und multidisziplinäre Zusammensetzung
läßt sich wahrscheinlich am ehesten durch Vertreter privater
wie auch öffentlicher Organisationen erreichen. Die Vertreter
könnten aus den zuständigen Ministerien, Behindertenorganisationen
und nichtstaatlichen Organisationen stammen.
- Behindertenorganisationen sollen in den nationalen Koordinierungskomitees
maßgeblichen Einfluß haben, damit ihren Anliegen Gehör
verschafft wird.
- Das nationale Koordinierungskomitee soll mit genügend Autonomie
und Mitteln ausgestattet werden, damit es seinen Verantwortlichkeiten
im Hinblick auf die zu treffenden Entscheidungen nachkommen kann.
Es soll den höchsten Regierungsbehörden unterstellt sein.
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Bestimmung 18. Behindertenorganisationen
Die Staaten sollen das Recht der Behindertenorganisationen anerkennen,
Behinderte auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu vertreten.
Die Staaten sollen außerdem die beratende Rolle der Behindertenorganisationen
bei Entscheidungen in Behindertenangelegenheiten anerkennen.
- Die Staaten sollen die Gründung und Stärkung von Organisationen
Behinderter, ihrer Familienmitglieder und/oder ihrer Interessenvertreter
finanziell und auf sonstige Weise fördern und unterstützen.
Die Staaten sollen anerkennen, daß diese Organisationen bei
der Gestaltung einer Behindertenpolitik eine Rolle zu spielen haben.
- Die Staaten sollen ständige Verbindung zu Behindertenorganisationen
unterhalten und gewährleisten, daß sie an der Ausarbeitung
staatlicher Politiken beteiligt werden.
- Die Rolle der Behindertenorganisationen könnte darin bestehen,
Bedürfnisse und Prioritäten zu ermitteln, an der Planung,
Umsetzung und Evaluierung von Diensten und Maßnahmen teilzunehmen,
die das Leben Behinderter berühren, zur Sensibilisierung der
Öffentlichkeit beizutragen und sich für Veränderungen
einzusetzen.
- Als Instrumente der Selbsthilfe bieten und fördern die Behindertenorganisationen
Möglichkeiten zum Erlernen von Fertigkeiten auf verschiedenen
Gebieten, gegenseitigen Rückhalt unter den Mitgliedern und Gelegenheit
zum Informationsaustausch.
- Die Behindertenorganisationen könnten ihre beratende Rolle auf
vielfältige Weise wahrnehmen, zum Beispiel durch einen ständigen
Sitz in den Leitungsgremien von durch die öffentliche Hand finanzierten
Organisationen, die Übernahme von Ämtern in öffentlichen
Kommissionen und sachverständige Beratung für verschiedene
Projekte.
- Die Behindertenorganisationen sollen ihre beratende Funktion ständig
ausüben, um den Gedanken- und Informationsaustausch zwischen
dem Staat und den Organisationen auszuweiten und zu vertiefen.
- Die Behindertenorganisationen sollen in den nationalen Koordinierungskomitees
oder ähnlichen Organen ständig vertreten sein.
- Die Rolle der örtlichen Behindertenorganisationen soll ausgebaut
und gefestigt werden, um sicherzustellen, daß sie auf der Ebene
der Gemeinwesen ihren Einfluß geltend machen können.
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Bestimmung 19. Ausbildung von Personal
Die Staaten sind dafür verantwortlich, daß das mit der
Planung und Bereitstellung von Programmen und Diensten für Behinderte
befaßte Personal auf allen Ebenen eine fachgerechte Ausbildung
erhält.
- Die Staaten sollen sicherstellen, daß alle Behörden, die
Dienste für Behinderte anbieten, ihr Personal fachgerecht ausbilden.
- Bei der Ausbildung von Fachkräften auf dem Gebiet der Behinderungen
sowie bei der Vermittlung von Informationen über Behinderungen
in allgemeinen Ausbildungsprogrammen soll der Grundsatz der vollen
Teilhabe und der Gleichberechtigung gebührend berücksichtigt
werden.
- Die Staaten sollen Ausbildungsprogramme im Benehmen mit Behindertenorganisationen
entwickeln, und Behinderte sollen als Lehrer, Ausbilder oder Berater
in diese Programme einbezogen werden.
- Die Ausbildung von Sozial- beziehungsweise Gemeinwesenarbeitern ist
von großer strategischer Bedeutung, insbesondere in den Entwicklungsländern.
Behinderte sollen dabei ebenfalls eingebunden werden, und es sollen
entsprechende Werte, Fachkenntnisse und Technologien sowie Fertigkeiten
entwickelt werden, die von Behinderten, ihren Eltern, ihren Angehörigen
und den Mitgliedern der Gemeinschaft praktisch angewandt werden können.
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Bestimmung 20. Überwachung und Evaluierung der Behindertenprogramme
auf nationaler Ebene in Bezug auf die Anwendung der Rahmenbestimmungen
Die Staaten sind für die laufende Überwachung und Evaluierung
der nationalen Programme und Dienste zur Herstellung der Chancengleichheit
für Behinderte verantwortlich.
- Die Staaten sollen die nationalen Behindertenprogramme regelmäßig
und systematisch evaluieren und sowohl die Grundlagen als auch die
Ergebnisse dieser Evaluierungen veröffentlichen.
- Die Staaten sollen eine Terminologie und Kriterien für die Evaluierung
von behindertenbezogenen Programmen und Diensten ausarbeiten und sich
diese zu eigen machen.
- Diese Kriterien und die Terminologie sollen von der frühesten
Konzeptions- und Planungsphase an in enger Zusammenarbeit mit den
Behindertenorganisationen ausgearbeitet werden.
- Die Staaten sollen sich in der internationalen Zusammenarbeit beteiligen,
um gemeinsame Normen für die einzelstaatliche Evaluierung auf
dem Gebiet der Behinderungen auszuarbeiten. Die Staaten sollen die
nationalen Koordinierungskomitees ebenfalls zur Mitwirkung anregen.
- Die Evaluierung der verschiedenen Behindertenprogramme soll bereits
in der Planungsphase vorgesehen sein, damit die allgemeine Wirksamkeit
der Programme im Hinblick auf die Verwirklichung ihrer Ziele bewertet
werden kann.
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Bestimmung 21. Technische und wirtschaftliche Zusammenarbeit
Die Staaten, das heißt Industriestaaten wie Entwicklungsländer,
haben die Aufgabe, bei der Verbesserung der Lebensbedingungen Behinderter
in den Entwicklungsländern zusammenzuarbeiten und diesbezügliche
Maßnahmen zu ergreifen.
- Maßnahmen zur Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte,
einschließlich behinderter Flüchtlinge, sollen zum Bestandteil
der allgemeinen Entwicklungsprogramme gemacht werden.
- Diese Maßnahmen müssen zum Bestandteil der technischen
und wirtschaftlichen Zusammenarbeit gemacht werden, gleichgültig,
ob es sich um eine bilaterale oder multilaterale, staatliche oder
nichtstaatliche Zusammenarbeit handelt. Die Staaten sollen bei Diskussionen
über eine solche Zusammenarbeit mit ihren Verhandlungspartnern
Behindertenbelange zur Sprache bringen.
- Bei der Planung und Überprüfung von Programmen der technischen
und wirtschaftlichen Zusammenarbeit soll den Auswirkungen solcher
Programme auf die Lage Behinderter besonderes Augenmerk geschenkt
werden. Es ist von größter Wichtigkeit, daß Behinderte
und ihre Organisationen bei jedem Entwicklungsprojekt, das speziell
auf Behinderte abgestimmt ist, beteiligt werden. Sie sollen bei der
Ausarbeitung, Durchführung und Evaluierung solcher Projekte direkt
mit einbezogen werden.
- Zu den Schwerpunktbereichen für die technische und wirtschaftliche
Zusammenarbeit sollen gehören:
a) die Erschließung der Humanressourcen durch die Entwicklung
der Fertigkeiten, Fähigkeiten und Möglichkeiten Behinderter
und die Einführung beschäftigungsfördernder Aktivitäten
für Behinderte;
b) die Entwicklung und Verbreitung von geeigneten behindertenbezogenen
Technologien und Fachkenntnissen.
- Die Staaten werden außerdem ermutigt, die Gründung und
Stärkung der Behindertenorganisationen zu unterstützen.
- Die Staaten sollen durch entsprechende Maßnahmen dafür
Sorge tragen, daß das mit der Verwaltung von Programmen der
technischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit befaßte Personal
auf allen Ebenen über eine bessere Kenntnis der Behindertenbelange
verfügt.
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Bestimmung 22. Internationale Zusammenarbeit
Die Staaten werden sich aktiv an der internationalen Zusammenarbeit
zur Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte beteiligen.
- Im Rahmen der Vereinten Nationen, der Sonderorganisationen und anderen
in Betracht kommenden zwischenstaatlichen Organisationen sollen sich
die Staaten an der Ausarbeitung einer Behindertenpolitik beteiligen.
- Gegebenenfalls sollen die Staaten Behindertenfragen in allgemeine
Verhandlungen über Normen, Informationsaustausch, Entwicklungsprogramme
usw. einbringen.
- Die Staaten sollen den Wissens- und Erfahrungsaustausch zwischen den
folgenden Stellen fördern und unterstützen:
a) nichtstaatlichen Organisationen, die sich mit Behindertenbelangen
befassen;
b) Forschungseinrichtungen und Wissenschaftlern, die sich mit Behindertenbelangen
befassen;
c) Vertretern von Programmen vor Ort und Berufsverbänden von
Fachkräften auf dem Gebiet der Behinderungen;
d) Behindertenorganisationen;
e) nationalen Koordinierungskomitees.
- Die Staaten sollen sicherstellen, daß die Vereinten Nationen
und die Sonderorganisationen sowie alle zwischenstaatlichen und interparlamentarischen
Gremien auf weltweiter und regionaler Ebene die weltweiten und regionalen
Behindertenorganisationen in ihre Arbeit einbeziehen.
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IV. ÜBERWACHUNGSMECHANISMUS
- Zweck eines Überwachungsmechanismus ist die Förderung der
wirksamen Anwendung der Rahmenbestimmungen. Ein solcher Mechanismus
wird jedem Staat helfen, den Grad der Anwendung der Rahmenbestimmungen
festzustellen und die erzielten Fortschritte zu messen. Durch die
Überwachung sollten Hindernisse aufgezeigt und geeignete Maßnahmen
vorgeschlagen werden, die zur erfolgreichen Anwendung der Rahmenbestimmungen
beitragen. Der Überwachungsmechanismus wird die wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Gegebenheiten in den einzelnen Staaten berücksichtigen.
Ein wichtiger Bestandteil soll auch das Angebot von Beratungsdiensten
und der Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen den Staaten
sein.
- Die Rahmenbestimmungen werden im Rahmen der Tagungen der Kommission
für soziale Entwicklung überwacht werden. Ein Sonderberichterstatter
mit umfangreicher fachlicher Erfahrung in Behindertenfragen und in
internationalen Organisationen, erforderlichenfalls durch außerplanmäßige
Mittel finanziert, wird für drei Jahre ernannt werden, um die
Anwendung der Rahmenbestimmungen zu überwachen.
- Internationale Behindertenorganisationen, die beim Wirtschafts- und
Sozialrat Konsultativstatus haben, und Organisationen, die Behinderte
vertreten, die noch keine eigene Organisation gebildet haben, sollen
gebeten werden, ein Sachverständigengremium aus ihren Reihen
zu bilden, in dem Behindertenorganisationen mehrheitlich vertreten
sind, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Arten von
Behinderungen und der erforderlichen ausgewogenen geographischen Verteilung.
Dieses Gremium soll vom Sonderberichterstatter und gegebenenfalls
vom Sekretariat konsultiert werden.
- Das Sachverständigengremium wird von dem Sonderberichterstatter
ermutigt werden, die Förderung, Anwendung und Überwachung
der Rahmenbestimmungen zu prüfen, Ratschläge zu erteilen
sowie Stellungnahmen und Vorschläge abzugeben.
- Der Sonderberichterstatter wird den Staaten, Stellen innerhalb des
Systems der Vereinten Nationen sowie zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen
Organisationen, einschließlich der Behindertenorganisationen,
einen Fragebogen über die Pläne zur Anwendung der Rahmenbestimmungen
in den Staaten senden. Dabei sollen ausgewählte Fragen zur eingehenden
Evaluierung einzelner Bestimmungen gestellt werden. Bei der Ausarbeitung
der Fragen soll der Sonderberichterstatter das Sachverständigengremium
und das Sekretariat beteiligen.
- Der Sonderberichterstatter wird einen direkten Dialog nicht nur mit
den Staaten, sondern auch mit den örtlichen nichtstaatlichen
Organisationen suchen und ihre Auffassungen und Stellungnahmen zu
den in die Berichte aufzunehmenden Informationen einholen. Der Sonderberichterstatter
wird hinsichtlich der Anwendung und Überwachung der Rahmenbestimmungen
Beratungsdienste leisten und bei der Erstellung der Antworten auf
den Fragenkatalog behilflich sein.
- Die Hauptabteilung für grundsatzpolitische Koordinierung und
bestandfähige Entwicklung des Sekretariats als Koordinierungsstelle
der Vereinten Nationen für Behindertenfragen, das Entwicklungsprogramm
der Vereinten Nationen und andere Stellen und Mechanismen innerhalb
des Systems der Vereinten Nationen, wie die Regionalkommissionen,
die Sonderorganisationen und interinstitutionellen Konferenzen, werden
mit dem Sonderberichterstatter bei der Anwendung und Überwachung
der Rahmenbestimmungen auf einzelstaatlicher Ebene zusammenarbeiten.
- Der Sonderberichterstatter wird mit Unterstützung des Sekretariats
Berichte zur Vorlage an die vierunddreißigste und fündunddreißigste
Tagung der Kommission für soziale Entwicklung ausarbeiten. Bei
der Ausarbeitung dieser Berichte soll der Berichterstatter das Sachverständigengremium
beteiligen.
- Die Staaten sollen den nationalen Koordinierungskomitees oder ähnlichen
Organen nahelegen, bei der Anwendung und Überwachung der Rahmenbestimmungen
mitzuwirken. Als Ansprechstellen für Behindertenbelange auf nationaler
Ebene soll ihnen nahegelegt werden, Verfahren zur Koordinierung der
Überwachung der Rahmenbestimmungen festzulegen. Die Behindertenorganisationen
sollen ermutigt werden, sich aktiv an der Überwachung des Prozesses
auf allen Ebenen zu beteiligen.
- Falls außerplanmäßige Mittel verfügbar werden,
sollen ein oder mehrere Posten interregionaler Berater für die
Rahmenbestimmungen geschaffen werden, um den Staaten direkte Dienste
anbieten zu können, namentlich:
a) die Veranstaltung von nationalen und regionalen Ausbildungsseminaren
über den Inhalt der Rahmenbestimmungen;
b) die Ausarbeitung von Richtlinien zur Unterstützung von Strategien
zur Anwendung der Rahmenbestimmungen;
c) die Verbreitung von Informationen über die besten Methoden
zur Anwendung der Rahmenbestimmungen.
- Auf ihrer vierunddreißigsten Tagung soll die Kommission für
soziale Entwicklung eine allen Mitgliedstaaten offenstehende Arbeitsgruppe
einsetzen, um den Bericht des Sonderberichterstatters zu prüfen
und Empfehlungen darüber abzugeben, wie die Anwendung der Rahmenbestimmungen
verbessert werden könnte. Bei der Prüfung des Berichts des
Sonderberichterstatters soll die Kommission durch ihre allen Mitgliedstaaten
offenstehende Arbeitsgruppe die internationalen Behindertenorganisationen
und die Sonderorganisationen im Einklang mit den Regeln 71 und 76
der Geschäftsordnung der Fachkommissionen des Wirtschafts- und
Sozialrats konsultieren.
- Auf ihrer Tagung nach Ablauf des Mandats des Sonderberichterstatters
soll die Kommission prüfen, ob dessen Mandat erneuert werden,
ein neuer Sonderberichterstatter ernannt oder ein anderer Überwachungsmechanismus
erwogen werden soll, und dem Wirtschafts- und Sozialrat entsprechende
Empfehlungen vorlegen.
- Zur Förderung der Anwendung der Rahmenbestimmungen sollen die
Staaten ermutigt werden, Beiträge an den Freiwilligen Behindertenfonds
der Vereinten Nationen zu entrichten.
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