Bundesverband
Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen e.V.


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16.12.2016 Brief an Herrn Bundespräsident Gauck

Herrn Bundespräsident
Joachim Gauck
Spreeweg 1
10557 Berlin

Bundesteilhabegesetz

Sehr geehrter Herr Bundespräsident Gauck,
heute wurde das Bundesteilhabegesetz vom Bundesrat beschlossen. Wir sind überzeugt davon, dass dieses Gesetz unsere Verfassungsrechte verletzt. Daher bitten wir Sie, dieses Gesetz so nicht in Kraft zu setzen, sondern vom Gesetzgeber ein verfassungskonformes Gesetz zu verlangen. Unsere Argumente entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Seiten.

Vielen Dank, wir wünschen Ihnen ein frohes Weihnachtsfest!

Mit freundlichen Grüßen
FORUM SELBSTBESTIMMTER ASSISTENZ BEHINDERTER MENSCHEN E.V.
Gerhard Bartz, Vorsitzender

Bundesteilhabegesetz
Am 16.12.2016 hat der Bundesrat das Bundesteilhabegesetz beschlossen. Damit wurde die vorletzte Chance vertan, diesem Gesetz, das seinen Namen nicht verdient, einen verfassungskonformen Inhalt zu geben.

Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."
Diesen Satz interpretiert das Bundesverfassungsgericht so: „Das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erschöpft sich nicht in der Anordnung, Menschen mit und ohne Behinderung rechtlich gleich zu behandeln. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch vorliegen, wenn die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung im Vergleich zu derjenigen nicht behinderter Menschen durch gesetzliche Regelungen verschlechtert wird, die ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten, welche anderen offenstehen."

Diese Interpretation findet sich in mehreren Urteilen, zu z.B. im Beschluss vom 10.10.2014, Az.: 1 BvR 856/13

Zusätzlich hat sich Deutschland in Artikel 4 der Behindertenrechtskonvention verpflichtet, bestehende Gesetze konventionsgerecht zu gestalten und nur noch Gesetze zu erlassen, die konventionsgerecht sind. Als weiteres Problem käme hinzu, dass nach dem juristischen Grundsatz „Lex posterior derogat legi priori" das
jüngere Gesetz das ältere interpretiert. Nach diesem Grundsatz urteilen seit Jahren deutsche Gerichte, da die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen in Deutschland seit 2009 uneingeschränkt geltendes Recht ist.

Sollte nun das Bundesteilhabegesetz Gültigkeit erlangen, wird die Behindertenrechtskonvention in Deutschland praktisch ausgeschaltet. Um dies zu verhindern, wurde sicherlich der Artikel 4 der Behindertenrechtskonvention erschaffen.

Alle unsere Hoffnungen richten sich nunmehr auf unseren Bundespräsidenten, dieses Gesetz nicht auszufertigen. Das Verfahren ist auf seiner Internetseite beschrieben: "Nach Gegenzeichnung durch den (die) beteiligten Bundesminister und den Bundeskanzler werden die Bundesgesetze vom Bundespräsidenten unterzeichnet (Ausfertigung). Zuvor hat er zu prüfen, ob sie nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen sind. Nach der Staatspraxis und der herrschenden Meinung umfasst dieses Prüfungsrecht sowohl formelle Gesichtspunkte (Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften) als auch materielle Fragen (Grundrechte, Staatszielbestimmungen, Staatsorganisationsrecht). Das Recht und die Pflicht des Bundespräsidenten, ein Gesetz vor der Ausfertigung verfassungsrechtlich zu überprüfen, ist Teil des Gesetzgebungsverfahrens. Die Ausfertigung steht nicht in Konkurrenz zur Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts. Kommt der Bundespräsident bei seiner Ausfertigungsprüfung zu dem Ergebnis,
dass gegen ein Gesetz so durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, dass er an einer Ausfertigung gehindert ist, so bleibt es den an der Gesetzgebung beteiligten Verfassungsorganen unbenommen, gegen die Nichtausfertigung das Bundesverfassungsgericht anzurufen."

Entsprechend der Interpretation des Bundesverfassungsgerichtes kann das Bundesteilhabegesetz nicht verfassungskonform sein. Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat müssen das wissen. Gleichwohl wurde dieses Gesetz mit nur marginalen Änderungen beschlossen. Auch bei den Änderungen wurde sorgfältig geachtet, dass den Kostenträgern genügend Ermessensspielräume verbleiben (beispielsweise beim § 104 des Gesetzes, der die Aufzählung der Hilfen im § 78 nur sehr unvollständig wiedergibt). Damit wird dem Kostenträger ein Ermessen eingeräumt, das ihm absolut nicht zusteht.

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