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Der 5. Mai - eine unproduktive Routine!

Der 5. Mai - eine unproduktive Routine!

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„Same procedure as every year?" Diese Frage, von unzähligen Silvester-Fernsehabenden wohlbekannt, hat mittlerweile knapp fünf Monate später ein passendes Pendant erhalten. Alle Jahre wieder am 5. Mai werden wir von allen Seiten mit Pressemitteilungen geflutet. Manche mit einem zentralen Thema, andere bedienen sich aus dem gesamten Themenspektrum. Der Europäische Protest-Tag zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung bringt Jahr für Jahr ans Tageslicht, dass sich wieder nichts geändert hat.

Der Gesetzgeber und mit ihm die Gesellschaft vertrauen darauf, dass sich die entstandene Welle bis Mitte Mai wieder verlaufen hat.

Nachdem auch Politiker aller Couleur den Protesttag gegen ihre Politik entdeckt haben, liest man Sätze wie den folgenden des baden-württembergischen Sozialministers Manfred Lucha: „Die Ergebnisse sind ein guter Ausgangspunkt, wir können aber noch nicht zufrieden sein". Wer steht denn im Weg zwischen uns und einer fairen Umsetzung der Behindertenrechtskonvention? Es ist die Politik, die im (vermeintlichen?) Auftrag der Gesellschaft am Status Quo festhält. Noch immer wird Menschen mit Behinderung das Gefühl vermittelt, ungeliebte Eindringlinge in die Gesellschaft zu sein, diese sogar schädigen zu wollen. In anderen Bereichen bezeichnet man sie als Parasiten. Legionen von Sachbearbeitern, Wissenschaftlern, Gutachtern, Juristen werden aufgeboten, um die scheinbar überzogenen Ansprüche dieser Menschen mit anerkannten behinderungsbedingten Nachteilsausgleichen zu kürzen oder ganz zu streichen. Was nützen Urteile des Bundessozialgerichtes, wenn Behörden sich einen feuchten Kehricht darum kümmern und diese in ihrem Sinne uminterpretieren? Um die öffentlichen Haushalte zu schonen, ist man sich bei den Kostenträgern für nichts zu schade. Selbst vor Nötigungen schreckt man nicht zurück, weiß man sich doch in einer außerordentlich starken Position. Diese fußt jedoch allein auf unserer Schwäche, sich gegen die Behandlungen zu wehren. Von Waffengleichheit und Augenhöhe ist keine Rede. Viele kennen ihre Rechte nicht. Das haben sie mit ihren Kostenträgern häufig gemeinsam, zumindest behaupten diese manch Absurdes, wie beispielsweise, dass das Budget und das Arbeitgebermodell nicht zusammenpassen würden.

Viele Kostenträger zelebrieren ihre Machtposition,

indem sie regelrechte Verhandlungsrunden von der Antragstellung auf Übernahme von Assistenzkosten bis zum Bescheid anberaumen. Es gibt Antragsteller, die allein beim Gedanken daran in Panik verfallen. Denn meist rückt die Behörde auch in zahlenmäßiger Übermacht an und demonstriert schon damit ihre Überlegenheit. Je kleinteiliger der Bedarf ermittelt wird, desto weiter entfernt sich das Ergebnis von der Lebenswirklichkeit. Die Zeitermittlung einzelner Verrichtungen ist kein taugliches Instrument für die Bedarfsermittlung, denn bei dieser Betrachtung bleiben Zeiten dazwischen automatisch außen vor. Sinnvoll ist einzig und allein die verlässliche Anwesenheit der Assistenz, dann kann man sich sein Leben wie jede/r andere einrichten. Das gilt sowohl für eine 24-Stunden-Assistenz als auch für fünf Stunden am Tag.

Preiskrieg auf dem Rücken von Menschen mit Behinderung

Die DAK und Sanitätshäuser streiten derzeit um Vergütungssätze. Die Sanitätshäuser haben DAK-Versicherten mitgeteilt, dass sie keine Leistungen mehr für sie erbringen, wenn diese nicht privat abgerechnet werden können. Leidtragende sind die Kunden, die auf solche Leistungen angewiesen sind. Sie werden auf Leistungserbringer verwiesen, die oft mehr als 50 km entfernt sind, uns und unsere speziellen Bedürfnisse nicht kennen und mit Sicherheit im Bedarfsfall nicht in der erforderlichen Eile zur Stelle sind. Die DAK verbietet diese private Abrechnung. Sie würde dafür keinen Cent erstatten. Diese Auseinandersetzung beweist, dass beide Parteien sich nicht ihrer Verantwortung gegenüber behinderten Menschen bewusst sind. Gleichzeitig ist es ein Beispiel dafür, dass die Vorgehensweise „des Marktes" im Bereich Alter, Krankheit und Behinderung nichts zu suchen hat. Der Mensch als schwächster Punkt in diesem Dreieck spielt eine sehr untergeordnete Rolle. Er leidet darunter, während andere, die angeblich zu seinem Wohl da sind, sich streiten.

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht, ein ausgesprochenes Desaster

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht, das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie" ist in unseren Augen das schlampigste Gesetz, das bislang in Kraft getreten ist. Es generiert mehr Fragen als Antworten. Behinderte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden als Anstalten bzw. Einrichtungen einbezogen. Aber nur dann, wenn sie die Leistung über eine der beiden Erstattungsformen, nämlich das Persönliche Budget, erhalten. Hat man diesen Antrag nicht gestellt, dürfen ungeimpfte Assistenten beschäftigt, sogar neu eingestellt werden. Zur Gänze ungeregelt bleibt das Schicksal der ungeimpften Assistent*innen. Werden sie unbezahlt freigestellt, werden sie entlassen? Haben sie dann eine Sperrfrist, weil die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet ist? Beschäftigte in Altersheimen müssen geimpft sein, Besucher*innen hingegen nicht. Zum Jahresende ist der Spuk ohnehin wegen des Ablaufes der befristeten Gültigkeit vorbei. Von zwei Landesministerien gibt es eine Zusage, dass niemand aufhören muss. Aber was soll dann so ein Gesetz? Und warum gibt das Bundesverfassungsgericht diesem gesetzgeberischen Stückwerk auch noch seinen „Segen"? Wieder einmal hat sich „die Gesellschaft" vermeintlich schwache Opfer gesucht, alleine, um Aktionismus zu zeigen. Auf Inhalte kam es nicht an, Anhörungen gab es keine. War es das Werk von Auszubildenden? Mandatsträgern, die im Nachhinein (hoffentlich) erfassten, für welch dilettantisches Werk sie stimmten, müsste die Schamesröte ins Gesicht steigen. Und trotz allem gab es behinderte Menschen der Selbstbestimmt-Leben-Bewegung, die das Gesetz verteidigten. Augenscheinlich vor allem deshalb, weil erstmals Menschen mit Behinderungen explizit in einem Gesetz mitgedacht wurden, wenn auch nur scheinbar.

In Personaleinheit mit einem Personalbüro

Behinderte Arbeitgeber*innen sind Arbeitsvorbereiter, Personalbüro, Abrechnungsbüro, der Verwaltungskram nimmt sehr viel Platz in ihrem Leben ein. Gleichzeitig tragen sie das volle Risiko der eigenen lückenlosen Versorgung. Damit sind sie kostengünstiger als ambulante Dienste, sofern diese nicht mit osteuropäischen Agenturen zusammenarbeiten. Diese „billigen" Dienste wurden früher oft unter dem Dach hiesiger Sozialkonzerne gegründet, um das gesamte Spektrum abzudecken. Mit ihnen wurden dann Arbeitgebermodelle unter Kostendruck gesetzt. Behinderte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber würden gerne ihre Assistenzpersonen fair bezahlen, denn diese Arbeit ist verantwortungsvoll und vielseitig. Von Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern der Kostenträger werden sie jedoch meist daran gehindert, die selbst am liebsten den allgemein gültigen Mindestlohn noch unterschreiten würden. Es ist offensichtlich, dass man dort vollkommen falsche Vorstellungen von der Tätigkeit dieser für uns lebenswichtigen und wertvollen Arbeitskräfte hat. Wir behinderte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind lediglich Verwalter der öffentlichen Mittel oder der von Beitragszahlern. Im Gegensatz zu den ambulanten Diensten erhalten wir für den erheblichen Aufwand nicht einen Cent. Stattdessen werden wir oftmals von Kostenträgern als Gegner angesehen, deren Forderungen als überzogen abgelehnt werden müssen. Kein Einzelfall, aber wegen seiner Beharrlichkeit signifikant hebt sich der Bezirk Unterfranken in Bayern hervor. Hier ist man sich für nichts zu schade. Selbst Argumente, die längst gerichtlich einkassiert wurden, werden von der unterfränkischen Gebetsmühle wieder und wieder hervorgeleiert. Und das Schlimmste: Das dortige Sozialgericht bläst in aller Regel in das gleiche Horn. Selten konnte man von dort vom Bezirk abweichende Ansichten vernehmen. Schreibt man dort lieber ab, als selbst zu ermitteln?

Die vertane Chance

Mit der Einführung des Bundesteilhabegesetzes hat man eine großartige Chance vertan. Man hätte die Assistenz für Menschen mit Behinderung von der Pflege kranker Menschen trennen können. Damit wäre Transparenz auch für betroffene Menschen erreicht. Vielleicht war es gerade das, was man vermeiden wollte. Ganz sicher wollte man jedoch vermeiden, dass alte Menschen im Sinne des Gesetzes als behindert gelten. Diese Menschen sind offensichtlich für unser Sozialwesen abgeschrieben. Alter ist jedoch ein gesamtgesellschaftliches Problem. Hat man Glück, kippt man im aktiven Leben aus den Schuhen. Hat man Pech, steht am Ende des Lebens noch Gebrechlichkeit und Pflege. Die Risiken des Alters kann man absichern. Die Pflegeversicherung ist nur eine Teilkasko-Pseudoabsicherung, die den Wohlfahrtskonzernen erlaubt, ihre Pfründe kalkulierbar zu sichern. Nicht umsonst vermehren sich Alters- und Pflegeheime wie der Löwenzahn auf den Wiesen im Frühjahr. Gesundheit und Pflege ist eine Goldgrube, frei von Risiken, dafür mit einer Renditegarantie, von der andere Investoren nur träumen.

Der Drachen an unserer Brust

Es stellt sich also durchaus die Frage, ob wir mit unseren zahnlosen Aktionen zum Europäischen Protesttag nicht den Drachen an unserer Brust ernähren, statt ihn zu bekämpfen. Wir müssen endlich die Auseinandersetzung mit der Gesellschaft suchen. Einer Gesellschaft, die den Paradigmenwechsel von der Aussonderung zur Inklusion noch nicht zum Eingang in das eigene Denken zugelassen hat. Deutschland hat im Artikel 8 der Behindertenrechtskonvention versprochen, zur Bewusstseinsbildung beizutragen. Und hat selbst gegen Artikel 4 verstoßen, indem das Bundesteilhabegesetz verabschiedet wurde, das kaum Spuren der Behindertenrechtskonvention enthält. Und solange Regierungen und Parlamente nicht mit gutem Beispiel vorangehen, wird sich auch in der Gesellschaft nichts ändern. So lange werden Menschen ihre Lebenszeit im Bett verbringen müssen, weil die Assistenz nicht bedarfsdeckend ausgestattet wird. Und solange werden Menschen auch in ihren Wohnungen gefangen sein, weil sich die Reparatur des Elektrorollstuhls durch einen Reha-Discounter tage- oder gar wochenlang hinzieht. Um nur zwei Beispiele zu nennen.

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (Artikel 1 Satz 1 Grundgesetz)

Schön geschrieben! Und fast schon in Leichter Sprache. Dennoch wird dieser Satz täglich mehrfach verletzt. Zumindest von den beiden Staatsgewalten Legislative und Exekutive. Aber selbst die Judikative ist nicht davor gefeit, unsere Würde zu verletzen. Sehr oft schließt sie sich der Exekutive an, vermutlich in dem irrigen Glauben, dass dort alles richtig gemacht werden würde. Wäre das so, müssten nicht ständig Gerichte angerufen werden. Dabei ist der Gerichtsweg sehr teuer und sehr langwierig. Und am Ende gilt dann der Satz, dass auf hoher See und vor Gericht alle in Gottes Hand sind. Damit erklärt man die Ungewissheit über das Verfahrensende. Es ist egal, ob man von der Krankenkasse auf einen 6-km/h-Rollstuhl beschränkt wird, ob die beantragten Assistenzstunden nicht genehmigt werden, ob der Stundenlohn runterverhandelt wird. Stets sind es die Menschen mit Behinderung, denen vorgehalten wird, den Staat oder die Beitragszahler zu schröpfen. Dabei ist es den Kostenträgern egal, ob man wegen der langsamen Geschwindigkeit nass wird, ob man unterversorgt bleibt oder für den Lohn keine Assistenz bekommt. Bei allen drei Beispielen versagt man uns, als Gleicher unter Gleichen zu leben. Das ist eindeutig ein Verstoß gegen mehrere Grundrechte, auch gegen Artikel 3 des Grundgesetzes.

Die Inanspruchnahme eines Nachteilsausgleiches ist keine Zumutung für die Gesellschaft!

Die Gesellschaft hat sich Regeln gegeben und es ist ein Unding, dass sie versucht festzulegen, für wen diese gelten und für wen eben nicht. Dieser Paradigmenwechsel muss endlich in die Köpfe. Wir müssen endlich begreifen, dass wir mit unseren Ansprüchen auch an die Öffentlichkeit gehen können, ja müssen, denn nur im Dunkeln ist gut Munkeln! Solange wir im Verborgenen bleiben, liefern wir uns der Bürokratie geradezu aus. Vielen Menschen würde die Luft wegbleiben, wenn sie wüssten, wie mit Mitbürgerinnen und Mitbürgern umgegangen wird, sobald sie von ihren Rechten Gebrauch machen. Da wird sogar nicht zurückgeschreckt, einer Frau mit Behinderung, die noch mitten im Leben steht, zu unterstellen, sie sei nicht mehr eingliederungsfähig, nur um die Kostenübernahme für den Einbau eines Schwenksitzes in ihren PKW zu vermeiden.

Nachfolgend noch ein paar Merksätze, nicht nur für die drei Staatsgewalten:

„Das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erschöpft sich nicht in der Anordnung, Menschen mit und ohne Behinderung rechtlich gleich zu behandeln. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch vorliegen, wenn die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung im Vergleich zu derjenigen nicht behinderter Menschen durch gesetzliche Regelungen verschlechtert wird, die ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten, welche anderen offenstehen." (Bundesverfassungsgericht am 10.10.2014 Az.: 1 BvR 856/13)

„Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden; eine Schlechterstellung von Menschen mit Behinderungen ist nur zulässig, wenn dafür zwingende Gründe vorliegen. Untersagt sind auf die Behinderung bezogene Ungleichbehandlungen, die für den behinderten Menschen zu einem Nachteil führen. Eine nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verbotene Benachteiligung liegt nicht nur bei Maßnahmen vor, die die Situation von Behinderten wegen der Behinderung verschlechtern. Eine Benachteiligung kann auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten gegeben sein, wenn dieser Ausschluss nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird. Untersagt sind alle Ungleichbehandlungen, die für Menschen mit Behinderungen zu einem Nachteil führen." (Bundesverfassungsgericht am 31.01.2020 Az.: 2 BvR 1005/18)

"Der Teilhabebedarf besteht im Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile; maßgebliche Vergleichsgruppe ist der nichtbehinderte und nicht sozialhilfebedürftige Mensch vergleichbaren Alters" (Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 14.04.2016 (Az.: L 7 SO 1119/10))

"Hinsichtlich der Eingliederungshilfeleistungen für wesentlich Behinderte – wie die Klägerin – im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII besteht kein behördliches Ermessen, sondern ein Anspruch des wesentlich Behinderten." (Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 22.02.2018 Az.: L7 SO 3516/14)

"Wege, die der Kläger mit dem Kfz zurücklegen will, sind damit nur dann für die Beurteilung der Notwendigkeit der Nutzung eines Kfz unbeachtlich, wenn es sich um Wünsche handelt, deren Verwirklichung in der Vergleichsgruppe der nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen in der gleichen Altersgruppe als unangemessen gelten (etwa wegen der damit regelmäßig verbundenen Kosten) und die damit der Teilhabe nicht dienen können; insoweit bestimmen nicht die Vorstellungen des Beklagten und der Beigeladenen oder des Gerichts die Reichweite und Häufigkeit der Teilhabe des behinderten Menschen" (Bundessozialgericht vom 08.03.2017, Az.: B 8 SO 2/16 R)

Genehmigungsfiktion dringendst benötigt!

Die Gerichte zeigen uns sehr deutlich, wo es lang geht. Gehen oder rollen müssen wir allerdings selbst, auch wenn es schwierig wird. Da nicht alle die Zeit bis zur Klärung übrighaben, auch am Geld wird es meist scheitern, brauchen wir eine Genehmigungsfiktion, wie sie in § 13a Absatz 3a SGB V auf dem Gebiet der Krankenversicherung gilt. Dann gibt es keine Verfahren mehr, die sich über Monate und Jahre hinschleppen, da in dieser Zeit die Kostenträger Geld sparen. Hier hoffe ich, dass der Gesetzgeber uns mit den nötigen Werkzeugen ausstattet.

Im Juni 2022

ForseA e.V.

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