Sozialabbau – es kommt noch dicker!
von Gerlef Gleiss, Hamburg
Das Sozialgesetzbuch XII mit seinen vielen Verschlechterungen für
behinderte Menschen, auf die ich anderen Orts eingegangen bin, ist noch
nicht in Kraft und schon soll es weiter zu Lasten behinderter Menschen
und deren Angehörige verändert werden. Die bayerische Landesregierung
hat am 17. September einen Gesetzesantrag in den Bundesrat eingebracht,
der einen Generalangriff auf die Eingliederungshilfe und andere Behindertenhilfen
gleichkommt.
Unter dem Titel
„Gesetz zur Entlastung der Kommunen im sozialen
Bereich (KEG)“ lässt die bayrische Landesregierung
ihren schmutzigen Fantasien freien Lauf und fordert eine drastische Verschlechterung
in der Kinder und Jugendhilfe und im SGB XII. ich beschränke mich
hier darauf, die vorgeschlagenen Änderungen im SGB XII und die Folgen
für die Eingliederungshilfe und für die behinderten Menschen
darzustellen.
- Im Sozialgesetzbuch XII soll der § 9 geändert werden.
Zukünftig sollen die Träger der Sozialhilfe in der Regel
allen Wünschen der Leistungsberechtigten nicht entsprechen, deren
Erfüllung mit Mehrkosten verbunden ist. Bisher schreibt der §
9 vor, das Wünschen nicht entsprochen werden soll, deren Erfüllung
mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.
Insbesondere für Menschen, die viel Hilfe und Pflege brauchen,
bedeutet diese Regelung ein Ende jeglicher Selbstbestimmung. Der Sozialhilfeträger
findet immer – insbesondere in den zukünftigen Zeiten zahlreicher
1-Euro-Jobs - einen preiswerteren Anbieter oder eine in jeder Beziehung
billigere Hilfe, um die Wünsche der behinderten Menschen abzulehnen.
- Der § 26 SGB XII soll dahingehend verändert werden, dass
die Möglichkeiten des Sozialhilfeträgers, die laufende Sozialhilfe
mit gegenüber dem Hilfesuchenden bestehenden Rückforderungsansprüchen
aufzurechnen, erweitert werden. Das hat zur Folge, dass – ähnlich
wie beim Bezug von Arbeitslosengeld II – Menschen mit Hilfen
abgespeist werden können, die unterhalb des durch die Regelsätze
festgelegten Existenzminimums liegen.
- Die Bemessungskriterien für die Bestimmung der Regelsätze
sollen künftig dem Landesrecht vorbehalten bleiben. Wenn es nach
der bayrischen Landesregierung geht, ist künftig die Bestimmung
der Regelsätze einschließlich der berücksichtigten
Bemessungskriterien allein Ländersache. Die Länder sollen
die Träger der Sozialhilfe ermächtigen können, abweichende
höhere oder niedrigere regionale Regelsätze zu bestimmen.
Das wird ganz schnell zu sehr unterschiedlichen Lebensbedingungen
innerhalb Deutschlands, zu verschiedenen Definitionen, was Armut und
würdiges Leben bedeutet, und zu einem schäbigen Wettbewerb
unter den Sozialhilfeträgern führen, welcher die niedrigsten
Regelsätze festgelegt hat.
- § 29 SGB XII soll so verändert werden, dass Hilfeempfänger,
die ihrer Informationspflicht gegenüber dem Sozialamt vor Anmietung
einer anderen Wohnung nicht nachkommen oder die in eine als unangemessen
eingestufte Wohnung ziehen, künftig keinerlei Unterkunftskosten
mehr erstattet bekommen. Bisher gibt es dann zumindest den als angemessen
anerkannten Mietanteil.
- Die Verhandlungsposition der Sozialhilfeträger gegenüber
den Leistungsanbietern soll weiter gestärkt werden. So sollen
sie unter anderem die Möglichkeit erhalten, den Abschluss von
Vereinbarungen nach § 75 SGB XII mit Einrichtungen zu verweigern,
die nicht bedarfsgerecht sind. Die Fortgeltung abgelaufener Vereinbarungen
soll künftig nur für die Dauer von sechs Monaten gesetzlich
fortgeschrieben werden dürfen. Die Verhandlungsposition der Leistungsberechtigten
wird nicht gestärkt, etwa dadurch, dass ihnen vom Kostenträger
unabhängige Assistenz auch für und während des Antragsverfahrens
bewilligt wird. Die hilfebenötigenden behinderten Menschen werden
daher nur noch mehr der Willkür der Sozialämter ausgesetzt
sein.
- Das Kindergeld soll nach dem vorliegenden Gesetzentwurf zukünftig
generell bei allen Hilfeformen, also auch bei Bezug von Grundsicherung
nach SGB XII als Einkommen angerechnet werden.
- Die Erbenhaftung soll verschärft werden. Es wird eine unbeschränkte
Haftung des Nachlasses eingeführt. Hinterlässt der Sozialhilfeempfänger
Vermögenswerte, sind diese künftig unbeschränkt zur
Rückzahlung der gewährten Hilfe einzusetzen.
Aber all diese Maßnahmen reichen der bayrischen Landesregierung
noch nicht.
Im Bereich des Sozialgesetzbuches I soll eine Finanzkraftklausel eingefügt
werden, die für alle Bücher des Sozialgesetzbuches gelten
soll. In dem § 33 SGB I sollen folgende Sätze eingefügt
werden:
"Die dadurch entstehenden Kosten müssen vertretbar sein und
dürfen die Leistungsfähigkeit des öffentlichen Trägers
nicht überfordern. Die Leistungsfähigkeit des öffentlichen
Trägers ist bei den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten
hinsichtlich des Ausgestaltung der Leistungen nach den Vorschriften
der besonderen Teile dieses Gesetzbuches stets zu berücksichtigen.
Entsprechendes gilt bei Vereinbarungen die nach dem besonderen Teil
dieses Gesetzbuches getroffen werden."
Das bedeutet, dass bei allen Vorschriften in allen Büchern des
SGB, die Wunsch- und Wahlrechte enthalten, die Finanzkraft des öffentlichen
Trägers als Abwägungsgesichtspunkt bei der Entscheidung über
die Ausgestaltung
der Leistungen zu berücksichtigen ist. Das gleiche soll zukünftig
auch bei allen Verhandlungen über Vereinbarungen nach allen Büchern
des SGB gelten.
Die Finanzkraft des öffentlichen Trägers ist das Maß
aller Dinge. Das Wunsch- und Wahlrecht, die Bedarfsdeckung, das Individualitätsprinzip,
die Förderung der Selbstbestimmung – all das gilt nicht mehr.
Die Würde des Menschen ist antastbar, wenn es der Finanzminister
für notwendig erklärt.
Und damit es die Leidtragenden nicht zu doll und zu bunt treiben beim
Widersprucheinlegen und Klagen, soll auch noch das SGB X geändert
werden:
Das Einlegen von Rechtsmitteln soll künftig mit einer Strafgebühr
bis zu 2.600 € belegt werden, wenn dieses einen Missbrauch darstellt.
Schöne Aussichten!
7. Oktober 2004
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