Namentliches Schreiben
an alle Mitglieder des
Deutschen Bundestages
Platz der Republik
11011 B E R L I N
gemeinsame Stellungnahme zur Sozialhilfereform
Sehr geehrte .........,
nach eingehender Prüfung des vorliegenden Entwurfs zum SGB XII
kommen der Bundesverband Interessenvertretung 'Selbstbestimmt Leben'
in Deutschland - ISL e.V. und das Forum selbstbestimmter Assistenz,
ForseA e.V., zu folgender Beurteilung:
Grundsätzliches:
Die Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz für alle
Mitbürger/innen durch die Gemeinschaft, erscheint uns angesichts
des Gesamtpakets der 'Reform'-Vorschläge zur Weiterentwicklung
der sozialen Sicherungssysteme in Frage gestellt. Wo existentielle Bedarfe
der Menschen (z.B. geeignete Wohnung, gesunde Ernährung, Bildung,
Hilfe zur Pflege, Teilhabe am Leben usw.) nicht ausreichend anerkannt
und gedeckt werden, zerbricht der soziale Friede. Armut, Obdachlosigkeit,
Verwahrlosung und Kriminalität werden zunehmen. Die in der sozialen
Sicherung eingesparten Gelder werden durch umso höhere Ausgaben
für Polizei und Justiz mehr als überstiegen werden.
Der Bundesverband ISL e.V. und ForseA fordern dringend, diese Tendenz
zu immer weiterer Reduzierung der existentiellen Grundlagen für
die Bürger/innen in den Reformvorhaben zu stoppen.
Auswirkungen der geplanten neuen Regelungen auf Menschen mit
Behinderungen:
1. Die wichtigste innovative Forderung der Verbände, die Behindertenhilfe
als Ganzes aus dem Sozialhilferecht (Armenrecht) herauszunehmen, bleibt
unerfüllt. Die Formulierung eines allgemeinen, einzelne Regelungen
übergreifenden Anspruchs auf Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
(als Nachteilsausgleich) fehlt damit nach wie vor. Um eine bedarfsdeckende
Hilfe (Assistenz) in allen Lebensbereichen zu finanzieren, müssen
behinderte Menschen vielfach bei 4-6 Kostenträgern Anträge
stellen. Zugehörige Begutachtungen wiederholen und überschneiden
sich, was zu einer starken Bürokratisierung mit den entsprechenden
Kosten führt. Beispielhaft sei hier die Situation von Menschen
dargestellt, die auf personelle Hilfen angewiesen sind.
2. Die Finanzierung der Hilfen ist zersplittert auf folgende gesetzliche
Regelungen und Behörden:
- Pflegeversicherung § 36 SGB XI (Pflegekasse)
Behandlungspflege § 37 SGB V (Krankenkasse)
- Ergänzende Hilfe zur Pflege § 69b BSHG (Sozialamt)
- Hilfe zur Teilnahme am Leben der Gemeinschaft § 40 BSHG (Sozialamt)
- e) Assistenz am Arbeitsplatz § 102 Abs.4 SGB IX (Integrationsamt)
- Assistenz für behinderte Eltern § 20 SGB VIII (Jugendamt)
Hinzu kommen gegebenenfalls Leistungen von (Unfall-)versicherungsträgern.
Entbürokratisierende Ansätze für diese Problematik sind
im jetzigen Entwurf zum SGB XII nicht zu finden.
3. Die zunehmende Einführung von Pauschalen bei der Hilfe zum Lebensunterhalt
und der Hilfe in besonderen Lebenslagen untergräbt das Bedarfsdeckungsprinzip.
Die individuelle Situation und die tatsächlichen Bedarfe auch und
gerade bei behinderten Menschen werden damit nicht mehr berücksichtigt
(§§ 30,32 SGB XII).
4. Die Anbindung des Leistungsumfangs im stationären Bereich
(Eingliederungshilfe) an 'die Finanzkraft der öffentlichen Haushalte'
(§ 70 Abs.3 SGB XII) führt faktisch zur Abschaffung des Prinzips
der Bedarfsdeckung, was dramatische Leistungseinschränkungen für
viele Tausende behinderte Menschen zur Folge haben wird.
5. Die Herabsetzung der Einkommensgrenzen und Vermögensgrenzen
bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 80 Abs.1 SGB XII) benachteiligt
behinderte Menschen, die auf Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe
angewiesen sind. Diese Regelungen führen die bisherigen Errungenschaften
der beruflichen Rehabilitation behinderter Menschen ad absurdum und
provoziert aktiv die Aussonderung dieses Personenkreises aus dem Erwerbsleben.
6. Die Regelungen zur Zuzahlungspflicht der unterhaltspflichtigen Angehörigen
(§ 89) zwingen die Angehörigen behinderter Menschen selbst
zu einem Lebens- und Einkommensniveau auf Höhe der Sozialhilfe.
7. Bezüglich der Einführung von persönlichen Budgets
(§ 52 SGB XII) begrüßen wir es, wenn behinderte Menschen
ein uneingeschränktes Wahlrecht zwischen einer Sach- und einer
Geldleistung erhalten. Zu mehr Selbstbestimmung führen persönliche
Budgets jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen, die in dem Entwurf
bisher nicht vorgesehen sind:
- die Hilfebedarfe müssen individuell und unabhängig vom
Kostenträger ermittelt werden;
- die Budgets müssen so ausgestaltet sein, dass alle Hilfebedarfe
tatsächlich gedeckt werden können;
- die Budgets müssen schnell und unbürokratisch angepasst
werden können, wenn sich die Bedarfe und Bedürfnisse der
Budgetnutzerinnen und -nutzer ändern;
- alle behinderten Menschen müssen, unabhängig von Art
und Schwere ihrer Behinderung ein solches Budget auf Wunsch der Betroffenen
erhalten können;
- diejenigen, die bei der Hilfebedarfsermittlung, beim Bewilligungsverfahren
und später bei der Budgetverwaltung Hilfe benötigen, müssen
diese auch für sie kostenneutral erhalten.
Die wichtigsten Forderungen unserer Verbände zu diesem
Themenbereich sind:
- Eine gesonderte Regelung der Behindertenhilfe in einem eigenen Leistungsgesetz
außerhalb des Sozialhilferechts muss realisiert werden.
- Das individuelle Bedarfsdeckungsprinzip muss uneingeschränkt
erhalten bleiben und darf nicht über die Einführung von
(Minimal-) Pauschalen ausgehebelt werden.
- Auch die Aushöhlung des Bedarfsdeckungsprinzips durch die
Verknüpfung des Leistungsumfangs in der (stationären) Eingliederungshilfe
an die 'Finanzkraft der öffentlichen Haushalte' muss unterbleiben.
Andere Möglichkeiten der effektiveren Finanzmittel-Verwendung
müssen gemeinsam mit den Behinderten-Verbänden realisiert
werden.
- Die Einkommensgrenzen für Bezieher/innen von Hilfen in besonderen
Lebenslagen (Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege) müssen erheblich
heraufgesetzt werden, damit eine Erwerbstätigkeit dieser Menschen
nicht bestraft wird und sie damit nicht noch stärker aus dem
Erwerbsleben herausgedrängt werden.
- Die Regelungen zur Zuzahlungspflicht von unterhaltspflichtigen
Angehörigen müssen derart geändert werden, dass Angehörige
behinderter Menschen, die Leistungen aus der Behindertenhilfe erhalten,
nicht zu Zuzahlungen verpflichtet werden, die sie an den Rand der
Sozialhilfebedürftigkeit bringen.
- Für die weitere Einführung von persönlichen Budgets
müssen die von uns oben beschriebenen Voraussetzungen geschaffen
und das Bedarfsdeckungsprinzip unbedingt gewährleistet bleiben.
Ohne diese Rahmenbedingungen wird auch das persönliche Budget
zu einer Minimal-Versorgung, die die tatsächlichen Bedarfe der
behinderten Menschen nicht decken will. Der Staat darf sich auf diese
Weise nicht aus seiner sozialen Verantwortung für die Menschen
mit Behinderung zurückziehen, die Hilfen benötigen, um am
Leben gleichberechtigt teilhaben zu können.
Im weiteren Entwicklungsprozess der Gesetzesentwürfe hoffen wir
auf eine weiterhin intensive Zusammenarbeit mit den ParlamentarierInnen
und den VertreterInnen des Ministeriums für Gesundheit und Soziale
Sicherung.
Mit freundlichen Grüßen
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