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Bundesverband
Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen e.V. |
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Position: Projekte > Krankenhaus
Kampagne 2006/2007/2008/2009/2010
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Wir bedanken uns für die Förderung durch die
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Baden-Württemberg
MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALES
DER STAATSSEKRETÄR - BEAUFTRAGTER DER LANDESREGIERUNG FÜR DIE BELANGE BEHINDERTER MENSCHEN
Datum 27. Dez. 2007
Name: Carl-Gustav Kalbfell
Durchwahl: 0711/123.3784
Aktenzeichen: 5100-013-4920
ForseA e.V.
Frau Vorsitzende Elke Bartz
Nelkenweg 5
74673 Mulfingen-Hollenbach
Aufnahme von Menschen mit Behinderung in ein Krankenhaus
Sehr geehrte Frau Bartz,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 28. Oktober 2007 und die Überlassung der Dokumentation über die Kampagne 2006/2007. Sie regen darin an, den Begriff der Pflegeleistungen im Krankenhaus in Bezug auf Menschen mit Behinderung zu präzisieren. Ferner sollen Menschen mit Behinderung in weiterem Umfange die Kosten für eine Pflegeassistenz bei Aufenthalt im Krankenhaus erstattet bekommen.
Wie in der Dokumentation auf den Seiten 34 ff. ausführlich dargestellt wird, müssten hierzu die entsprechenden gesetzlichen Regelungen in den Sozialgesetzbüchern geändert werden. Die Gesetzgebungszuständigkeit auf diesem Gebiet des Sozialrechts liegt aber vorrangig beim Bund. Deshalb möchte ich Sie bitten, sich mit Ihrem Anliegen auch unmittelbar an das zuständige Bundesgesundheitsministerium zu wenden.
Unabhängig hiervon ist das Ministerium für Arbeit und Soziales der Ansicht, dass die für die Krankenhausbehandlung einschlägige Regelung des § 39 SGB V bereits in ihrer jetzigen Fassung behinderten Menschen einen ihren gesteigerten Pflegebedürfnissen entsprechenden Anspruch auf Leistung verleiht. Dies wird besonders aus dem Wortlaut dieser Norm deutlich, wo es in § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V heißt: "Die Krankenhausbehandlung umfasst im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung; die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation."
Nach unserer Auffassung sind die Krankenhäuser deshalb verpflichtet, auch für behinderte Menschen alle erforderlichen pflegerischen Leistungen im Rahmen des Behandlungsaufenthaltes zu erbringen. Insoweit sehen wir hier keine Regelungslücke, die geschlossen werden müsste.
Mit freundlichen Grüßen
Dieter Hillebrand MdL
Diesen Brief beantworteten wir am 31. Dezember 2007:
An das
Ministerium für Arbeit und Soziales
Baden-Württemberg
Herrn Staatssekretär
Dieter Hillebrand (MdL)
Postfach 103443
70029 Stuttgart
Menschen mit Behinderung im Krankenhaus
Ihr Schreiben vom 27. Dezember 2007 auf unser Schreiben vom 28. Oktober 2007
Sehr geehrter Herr Staatssekretär Hillebrand,
sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihr oben genanntes Schreiben. Wir stimmen völlig mit Ihrer Ansicht überein, dass laut Versorgungsauftrag der Krankenhäuser "alle Leistungen, die nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28 Abs.1) Krankenpflege…" zu leisten sind.
Daran haben wir auch zu keiner Zeit Zweifel gehegt. Uns geht es vielmehr um die Sicherstellung der behinderungsbedingten Pflege, die auch ohne den (akuten) Krankenhausaufenthalt notwendig ist. Diese sehr spezifischen, individuellen und häufig dazu zeitintensiven Leistungen können viele Krankenhäuser nicht angemessen erbringen.
Leider hat die Praxis unsere Sichtweise schon viel zu oft bestätigt, denn uns sind etliche Menschen bekannt, die mit (teils nicht mehr rückgängig zu machenden) Folgeschäden aus dem Krankenhaus entlassen wurden bzw. dort mangels adäquater Pflege verstorben sind.
Der Gesetzgeber unterscheidet an anderer Stelle sehr genau zwischen vorübergehendem Pflegebedarf, den auch jeder nicht behinderte Mensch aufgrund einer Erkrankung haben kann (der nach dem SGB V geregelt ist) und dem behinderungsbedingten Pflegebedarf, der in den SGB XI und XII geregelt wird.
Es heißt im Gesetzestext, soweit eine stationäre Aufnahme vermieden werden kann, erhalten versicherte Personen von ihrer Krankenkasse häusliche Krankenpflege im Sinne des § 37 SGB V. Voraussetzung hierfür ist, dass grundsätzlich eine Krankenhausbehandlung geboten wäre, diese aber nicht ausführbar ist oder durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt werden könnte. Es handelt sich infolgedessen um eine Ersatzleistung, die jedoch vom Leistungsinhalt den gleichen Zweck verfolgt. Man könnte infolgedessen davon ausgehen, dass hierbei auch gleichartige Leistungen erbracht werden. Nach § 37 Abs. 1 Satz 3 umfasst die häusliche Krankenpflege im Einzelfall die erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung, wobei dieser Anspruch befristet ist.
Damit könnte man meinen, dass Leistungen der Krankenkasse, die eine Krankenhausbehandlung erforderlich machen, auch die Grundpflege beinhalten. Nun ist aber vom Grundsatz her die von der Krankenversicherung zu leistende Krankenbehandlung immer und ausschließlich krankheitsspezifisch. Das heißt, sämtliche Leistungen müssen in einem unmittelbaren und unabdingbaren Zusammenhang mit dem Ziel bestehen, die Krankheitsbeschwerden zu lindern oder eine Heilung herbeizuführen. Nur soweit in diesem Zusammenhang grundpflegerische Maßnahmen notwendig sind, dürften sie auch von der Krankenkasse geleistet werden.
Diese Zielsetzung lässt sich nach unserer Auffassung auch aus der Formulierung in § 37 Abs. 2 SGB V ersehen, worin bestimmt ist, dass eine Krankenkasse zusätzlich zu einer Behandlungspflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringen kann, solche Leistungen jedoch nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI nicht zulässig sind.
Dies kann im Zusammenhang mit der vorgenannten Bestimmung des § 37 Abs. 1 SGB V nur bedeuten, dass grundpflegerische Maßnahmen, die auf einer auf Dauer bestimmten Pflegebedürftigkeit beruhen, gerade nicht Inhalt von Krankenversicherungsleistungen sein können.
Dr. Michael Dalhoff, Unterabteilungsleiter Gesundheitsversorgung/Krankenhauswesen im Bundesministerium für Gesundheit, meinte im Rahmen einer Tagung, die am 4. Dezember 2007 im Berliner Kleisthaus stattfand, er wolle "dazu beitragen, dass der Vollversorgungsanspruch des Krankenhauses in Frage gestellt wird". Er hatte zuvor die Referate und Tatsachenberichte von Ärzten, Krankenpflegern und behinderten Menschen mit Krankenhauserfahrung gehört.
Sehr geehrter Herr Hillebrand, in diesem Bereich liegt die Gesetzgebungszuständigkeit beim Bund. Dennoch können Sie – gerade als Beauftragter der Landesregierung für die Belange behinderter Menschen – Einfluss auf den Gesetzgeber dahin gehend ausüben, indem Sie dort unser Anliegen, Assistenz mit ins Krankenhaus nehmen zu können, unterstützen. Darum möchten wir Sie hiermit nochmals bitten.
Mit den besten Wünschen für ein positives Jahr 2008 verbleiben wir
mit freundlichen Grüßen
ForseA e.V.
Elke Bartz, Vorsitzende
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