Bundesverband
Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen e.V.
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Kampagne 2006/2007/2008/2009/2010
Ich muss ins Krankenhaus ... und nun?

Logo der Kampagne: Rollstuhlfahrer wird in Richtung Klinikbett geschoben

Wir bedanken uns für die Förderung durch die

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In Korperation mit der

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Handlungsempfehlungen

Handlungsempfehlung

zur Umsetzung des

"Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus"

Stand 31.05.2010

Diese Handlungsempfehlung unterliegt ständigen Anpassungen. Probleme bei der Praxisumsetzung fließen ebenso ein wie Rechtsprechungen zum Thema.

Die Kliniken und Krankenkassen verfügen derzeit noch über ausgesprochen dürftige Anweisung von "oben", wie mit den Gesetzesänderungen umzugehen sei. Aus diesem Grund schlagen wir mit unserer Handlungsanweisung pragmatische Lösungen vor. Behinderten Menschen, die ihre Assistenz mit aufnehmen lassen, raten wir, ggf. diese Seite auszudrucken und zur Klinikaufnahme mitzunehmen.

1. Das Gesetz

§ 11 SGB V   Leistungsarten

(1) Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen

  1. (weggefallen)
  2. zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch (§§ 20 bis 24b),
  3. zur Früherkennung von Krankheiten (§§ 25 und 26),
  4. zur Behandlung einer Krankheit (§§ 27 bis 52),
  5. des Persönlichen Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches.

(2) Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Leistungen der aktivierenden Pflege nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit werden von den Pflegekassen erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden unter Beachtung des Neunten Buches erbracht, soweit in diesem Buch nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten oder bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 108 die Mitaufnahme einer Pflegekraft, soweit Versicherte ihre Pflege nach § 66 Absatz 4 Satz 2 des Zwölften Buches durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen.

(4) Versicherte haben Anspruch auf ein Versorgungsmanagement insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche. Die betroffenen Leistungserbringer sorgen für eine sachgerechte Anschlussversorgung des Versicherten und übermitteln sich gegenseitig die erforderlichen Informationen. Sie sind zur Erfüllung dieser Aufgabe von den Krankenkassen zu unterstützen. In das Versorgungsmanagement sind die Pflegeeinrichtungen einzubeziehen; dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen nach § 7a des Elften Buches zu gewährleisten. Das Versorgungsmanagement und eine dazu erforderliche Übermittlung von Daten darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen. Soweit in Verträgen nach den §§ 140a bis 140d nicht bereits entsprechende Regelungen vereinbart sind, ist das Nähere im Rahmen von Verträgen nach § 112 oder § 115 oder in vertraglichen Vereinbarungen mit sonstigen Leistungserbringern der gesetzlichen Krankenversicherung und mit Leistungserbringern nach dem Elften Buch sowie mit den Pflegekassen zu regeln.

(5) Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind.

 

2. Die Handlungsempfehlung

A
Behinderte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

  1. Bei Mitaufnahme der Assistenz legen Sie Ihre Betriebsnummer bei der Krankenhausaufnahme sowie - wenigstens in den ersten drei Jahren noch - einen Ausdruck dieser Seite vor. Anhand der Betriebsnummer sind Sie für jede Krankenkasse als Arbeitgeber im Privathaushalt identifiziert. Sollte dieses Verfahren für Bürokratiefreaks in der Verwaltung nicht ausreichen, sollen diese dafür sorgen, dass behinderte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber anhand der Betriebsnummer identifiziert werden können. Weitergehende Nachweise sind bei der Aufnahme, die ja meistens auch noch unter Stress vonstatten geht, nicht zu leisten.

  2. Die Pflegekasse hat die Tatsache der Krankenhausaufnahme nicht zu interessieren.

  3. Gleiches gilt für das Sozialamt als Kostenträger für die Assistenz.

  4. Sollte Ihr Assistenzbedarf im Krankenhaus gegenüber zuhause steigen (was ja durchaus möglich ist), müssen Sie dies Ihrem Kostenträger plausibel erklären. Da dieser aufgrund von Gutachten Ihre Behinderungssituation kennt, müsste der gestiegene Bedarf einleuchten. Ist der individuelle Bedarf im Krankenhaus geringer, muss die Differenz zu den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen im Rahmen der Bestimmungen des § 615 BGB aufgezahlt werden.

  5. Krankenkasse und Pflegekasse bleiben von dieser Steigerung unberührt. Dort ist nur die Tatsache "behinderte/r Arbeitgeber/in" relevant.

 

B
Wenn die Assistenz nicht mit aufgenommen
wird

Für den Fall, dass Sie die Assistenz nicht mit aufnehmen lassen wollen oder im Falle der Kur, können Sie die Assisteninnen und Assistenten nicht einfach entlassen. Die Bundesagentur für Arbeit, die bislang im Einzelfall einer fristlose Beendigung zugestimmt hat, wird dies nach der geänderten Gesetzeslage nicht mehr tun. Um von der Arbeitagentur veranlasste Arbeitsgerichtsprozesse zu vermeiden, empfehlen wir den Lohn zunächst weiterzuzahlen. Dies sollten Sie Ihrem Kostenträger schriftlich mitteilen.

Textvorschlag:

"Ich bin ab morgen stationärer Behandlung im Krankenhaus / in der Kur*). Die Dauer ist noch unbestimmt. Sollte ich am Monatsende noch dort und das Ende nicht absehbar sein, werde ich die Arbeitsverhältnisse mit meinen AssistentInnen entsprechend den Fristen im § 622 BGB kündigen. Bis zu diesem Datum stelle ich sie aufgrund meiner Verpflichtung aus dem § 615 BGB von der Arbeit frei.

Es ist sichergestellt, dass die Abrechnungen für die Assistentinnen und mit Ihnen weiterhin erstellt werden."*)

*) unzutreffendes löschen

 

C
Heilverfahren

Auf Drängen der CDU / CSU wurden die Heilverfahren aus dem Verfahren entnommen. Es ist also weiterhin möglich, dass keine Kurklinik gefunden werden kann, weil diese ertragsschmälernde Belastungen durch hohen Assistenzbedarf fürchten. Da jedoch die Kur in der Änderung des SGB XI ausdrücklich eingeschlossen wurde, können wir uns vorstellen, dass die Rechtsprechung die Weiterzahlung des Pflegegeldes zum Anlass nimmt, auch die "Hotelkosten" und die Kosten der Assistenz wieder einzubeziehen.

 

D
Kunden ambulanter Dienste und Insassen von "Heimen"

Auch diese wurden auf Veranlassung der CDU/CSU ausgeklammert. Dies hat nun zur Folge, dass ein halswirbelgelähmter Mensch von seinem ambulanten Dienst verlassen wird und der ohnehin desolaten Pflegesituation an unseren Krankenhäusern anheim fällt. Sein Zimmernachbar als behinderter Arbeitgeber mit der selben Behinderung und dem selben, dem der Krankenhauseinlieferung zugrundeliegenden Leiden, wird nach wie vor von seiner vertrauten Assistenzperson versorgt. Diese ist mit allen Aspekten der Behinderung vertraut und eingearbeitet.

Diese beiden Personengruppen sollen auf Gleichbehandlung klagen. Es kann doch nicht angehen, dass am der erwarteten, systembedingten Unterversorgung lediglich die fehlende Arbeitgebereigenschaft schuld sein soll!

 

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