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Bundesverband
Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen e.V. |
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Position: Projekte > Krankenhaus
Kampagne 2006/2007/2008/2009/2010
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Wir bedanken uns für die Förderung durch die
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(1) Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen
(2) Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Leistungen der aktivierenden Pflege nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit werden von den Pflegekassen erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden unter Beachtung des Neunten Buches erbracht, soweit in diesem Buch nichts anderes bestimmt ist.
(3) Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten oder bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 108 die Mitaufnahme einer Pflegekraft, soweit Versicherte ihre Pflege nach § 66 Absatz 4 Satz 2 des Zwölften Buches durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen.
(4) Versicherte haben Anspruch auf ein Versorgungsmanagement insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche. Die betroffenen Leistungserbringer sorgen für eine sachgerechte Anschlussversorgung des Versicherten und übermitteln sich gegenseitig die erforderlichen Informationen. Sie sind zur Erfüllung dieser Aufgabe von den Krankenkassen zu unterstützen. In das Versorgungsmanagement sind die Pflegeeinrichtungen einzubeziehen; dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen nach § 7a des Elften Buches zu gewährleisten. Das Versorgungsmanagement und eine dazu erforderliche Übermittlung von Daten darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen. Soweit in Verträgen nach den §§ 140a bis 140d nicht bereits entsprechende Regelungen vereinbart sind, ist das Nähere im Rahmen von Verträgen nach § 112 oder § 115 oder in vertraglichen Vereinbarungen mit sonstigen Leistungserbringern der gesetzlichen Krankenversicherung und mit Leistungserbringern nach dem Elften Buch sowie mit den Pflegekassen zu regeln.
(5) Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind.
Für den Fall, dass Sie die Assistenz nicht mit aufnehmen lassen wollen oder im Falle der Kur, können Sie die Assisteninnen und Assistenten nicht einfach entlassen. Die Bundesagentur für Arbeit, die bislang im Einzelfall einer fristlose Beendigung zugestimmt hat, wird dies nach der geänderten Gesetzeslage nicht mehr tun. Um von der Arbeitagentur veranlasste Arbeitsgerichtsprozesse zu vermeiden, empfehlen wir den Lohn zunächst weiterzuzahlen. Dies sollten Sie Ihrem Kostenträger schriftlich mitteilen.
Textvorschlag:
"Ich bin ab morgen stationärer Behandlung im Krankenhaus / in der Kur*). Die Dauer ist noch unbestimmt. Sollte ich am Monatsende noch dort und das Ende nicht absehbar sein, werde ich die Arbeitsverhältnisse mit meinen AssistentInnen entsprechend den Fristen im § 622 BGB kündigen. Bis zu diesem Datum stelle ich sie aufgrund meiner Verpflichtung aus dem § 615 BGB von der Arbeit frei.
Es ist sichergestellt, dass die Abrechnungen für die Assistentinnen und mit Ihnen weiterhin erstellt werden."*)
*) unzutreffendes löschen
Auf Drängen der CDU / CSU wurden die Heilverfahren aus dem Verfahren entnommen. Es ist also weiterhin möglich, dass keine Kurklinik gefunden werden kann, weil diese ertragsschmälernde Belastungen durch hohen Assistenzbedarf fürchten. Da jedoch die Kur in der Änderung des SGB XI ausdrücklich eingeschlossen wurde, können wir uns vorstellen, dass die Rechtsprechung die Weiterzahlung des Pflegegeldes zum Anlass nimmt, auch die "Hotelkosten" und die Kosten der Assistenz wieder einzubeziehen.
Auch diese wurden auf Veranlassung der CDU/CSU ausgeklammert. Dies hat nun zur Folge, dass ein halswirbelgelähmter Mensch von seinem ambulanten Dienst verlassen wird und der ohnehin desolaten Pflegesituation an unseren Krankenhäusern anheim fällt. Sein Zimmernachbar als behinderter Arbeitgeber mit der selben Behinderung und dem selben, dem der Krankenhauseinlieferung zugrundeliegenden Leiden, wird nach wie vor von seiner vertrauten Assistenzperson versorgt. Diese ist mit allen Aspekten der Behinderung vertraut und eingearbeitet.
Diese beiden Personengruppen sollen auf Gleichbehandlung klagen. Es kann doch nicht angehen, dass am der erwarteten, systembedingten Unterversorgung lediglich die fehlende Arbeitgebereigenschaft schuld sein soll!
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