Bundesverband
Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen e.V.
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Persönliches Budget

In diesen Tagen wurde unter kleinen Hilfestellungen durch ForseA ein Persönliches Budget vereinbart, dessen untenstehende Zielvereinbarung unseren Vorstellungen von einer praxisnahen Vereinbarungen schon sehr nahe kommt. Unsere restlichen Einwände konnten nicht ausgeräumt werden. Daher haben wir diese Einwände direkt in die Zielvereinbarung geschrieben und in Kästen gesetzt.


 

Zielvereinbarung für ein Persönliches Budget

zwischen

................................           
- Budgetnehmer -

und

................................ – Sozialverwaltung – als zuständigem Leistungsträger gemäß § 17 Abs. 4 SGB IX
- Budgetgeber -

wird zur Erbringung von Leistungen in Form eines persönlichen Budgets (§ 17 SGB IX) gemäß § 4 der BudgetVO die folgende Zielvereinbarung geschlossen.

I. Bedarfsfeststellung und Ziele des Persönlichen Budgets

Ziel des Persönlichen Budgets ist es, dem Budgetnehmer in eigener Verantwortung ein möglichst selbst bestimmtes Leben und die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.

An dieser Stelle sind in der Zielvereinbarung die einzelnen Verrichtungen aufgelistet, die beabschtigen, das Leben eines Menschen tabellarisch darzustellen. Dies ist zwar verwaltungstechnisch ein Muss, in der Praxis untauglich und der Behindertenrechtskonvention zuwiderlaufend. Denn der Bedarf orientiert sich am Leben des Menschen und nicht an den Haushaltstöpfen der Verwaltung. Auf einer Wiedergabe dieser Tabelle wird daher verzichtet.

II. Höhe

Die Höhe des Budgets ergibt sich aus der Summe des gemäß Ziffer I erforderlichen Assistenzbedarfs:

Gesamtbudget monatlich                                           6.128,30 €

Die Zusammensetzung der monatlichen Kosten ist der Anlage zu entnehmen, die Bestandteil dieser Zielvereinbarung ist. Sobald sich der Geldwert der Tarifgruppe TvÖD EG 4 Stufe 2 ändert, ist die Kalkulation und damit das Budget entsprechend anzupassen.

Grundlage ist die EXCEL-Musterkalkulation von ForseA mit 365,25 Tagen, 11,72 Stundenlohn, 12 Stunden täglich, 50% Weihnachtsgeld, 12 Feier- und 28 Urlaubstagen, 250 € Berufsgenossenschaft, 360 € Regiekosten und 800 € Kosten der Lohnabrechnung.

Der Betrag von monatlich 6.128,30 Euro beinhaltet bereits das Pflegegeld und die Leistungen der Krankenversicherung.

Auf das persönliche Budget ist ggf. ein Kostenbeitrag aus Einkommen und Vermögen anzurechnen. Die Höhe des Kostenbeitrages wird in einem gesonderten Bescheid festgesetzt.

Mit dem Budget können alle Kosten beglichen werden, die in Verbindung mit der Assistenz anfallen. Anfallende Mehrkosten, bedingt durch Krankheitsausfall innerhalb des Assistenzteams sind in dem monatlichen Budgetbetrag nicht enthalten und werden im Einzelfall spitz abgerechnet. Mögliche Erstattungsleistungen sind hiervon abzuziehen.

Bislang wurde für die Entgeltfortzahlung ein kalkulatorischer Wert eingetragen. Gleichzeitig musste der Budgetnehmer in der Zielvereinbarung unterschreiben, dass damit alle Risiken auf ihn übergehen. Dadurch, dass die Entgeltfortzahlung bei Krankheit mit den konkreten Kosten sofort außerhalb des Budgets abgerechnet werden kann, ist die Krankheit der Assistenz wenigstens kein finanzielles Risiko mehr.

III. Geltungsdauer

Diese Zielvereinbarung gilt ab dem 01.07.2010 bis zum 30.06.2011. Für die Zeit ab 01.07.2011 ist ein Verlängerungsantrag mit dem dann voraussichtlichem Bedarf zu stellen.

Unsere Behinderung und der damit verbundene Bedarf ist in der Regel unbefristet. Eine Befristung der Zielvereinbarung kann den Kostenträgern jedoch in den seltensten "Fällen" ausgeredet werden. § 3 Abs. 6 der Budgetverordnung sieht jedoch vor, dass das Bedarfsfeststellungsverfahren nach zwei Jahren wiederholt wird. Dies erscheint uns als arbeitsplatzerhaltende Regelung für die Verwaltung. Eine Befristung von weniger als zwei Jahren verdoppelt die Wirkung dieser arbeitsplatzerhaltenden Maßnahme.

IV. Qualitätssicherung

Am Ende des Bemessungszeitraumes wird zwischen dem Budgetgeber und dem Budgetnehmer im Rahmen des Gesamtplanverfahrens nach § 58 SGB XII ggf. in einem Qualitätssicherungsgespräch geklärt,

  • ob der Budgetnehmer mit den Leistungen zufrieden ist
  • in welchem Umfang die Ziele erreicht wurden
  • inwieweit sich Bedarfe und Ziele verändert haben

V. Pflichten des Budgetnehmers

1.)   Das Budget ist zweckgebunden und darf nur für die Erreichung der vereinbarten Ziele verwendet werden.

 Der Einsatz des persönlichen Budgets wird durch 

  • Führen eines separaten Kontos
  • Vorlegen von Nachweisen über die entstandenen Kosten alle drei Monate (Der Zeitraum zur Vorlage von Nachweisen kann ggfs. verlängert werden. Hierzu erfolgt gesondert Mitteilung)

nachgewiesen.

2.)   Der Budgetnehmer verpflichtet sich, Zeiten von mehr als 42 Tagen, an denen sein mit dem persönlichen Budget sichergestellter Bedarf überwiegend anderweitig gedeckt ist, dem Budgetgeber mitzuteilen.

  • Der Budgetnehmer verpflichtet sich, arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften zu beachten.
  • Der Budgetnehmer ist damit einverstanden, dass er nach zwölf Monaten einen Entwicklungsbericht (unter ...........) zur Bemessung des aktuellen Bedarfs (siehe IV. Qualitätssicherung) erstellt. In diesem sind folgende Punkte aufzunehmen:
    • Die Beschreibung der bereits durchgeführten Maßnahmen.
    • Die Beschreibung der Entwicklung innerhalb des letzten Förderzeitraums.
    • Die Fortschreibung der Förderziele.
  • Kurzfassung des Entwicklungsberichtes:

    - Ich habe gelebt
    - Ich lebe noch
    - Ich beabsichtige, weiterzuleben

    Leider ist anzunehmen, dass das weitreichende Interesse der Leistungsträger an unserem Leben mit dem Budget verhindert, dass ein solcher Entwicklungsbericht als Erfüllung unserer Pflicht zur Berichterstattung akzeptiert wird.

    An dieser Stelle sei der Hinweis gestattet, dass die andauernde Begutachtung, die Berichterstattungen, die Begründungen, das Bitten und das Dankbarsein den Menschen mit Assistenzbedarf kein Vergnügen bereitet, sondern eine außerordentliche Last darstellt. Dabei sind in diesen Kreisen genug Lasten verteilt!

  • Der Budgetnehmer ist darüber informiert, dass der Hilfebedarf bei einem eventuellen Wohnungswechsel auch vor Ablauf des Bewilligungszeitraums überprüft wird.

VI. Budgetreste

Für die Verwendung des am Ende des Bewilligungszeitraumes noch vorhandenen Budgetbetrages wird vereinbart, dass dieser bis zur Höhe eines Monatsbetrags, 6.218,30 €, in den nächsten Bewilligungszeitraum übernommen werden kann. Darüber hinaus gehende Budgetbeträge müssen zurückgezahlt werden oder werden mit dem neuen Budget für den nächsten Bewilligungszeitraum verrechnet.

VII. Kündigung

Der Budgetnehmer und der Budgetgeber können diese Vereinbarung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, wenn ihnen die Fortsetzung nicht mehr zumutbar ist (§ 4 Abs. 2 BudgetVO). Die Kündigungsfristen nach § 622 BGB werden dabei berücksichtigt.

Ein wichtiger Grund kann für den Budgetnehmer insbesondere in der persönlichen Lebenssituation liegen.

Für den Budgetgeber kann ein wichtiger Grund dann vorliegen, wenn der Budgetnehmer die Zielvereinbarung nicht einhält.

VIII. Sonstiges

-

............., den                                                                  .................., den

Unterschrift des Budgetnehmers/                                         Unterschrift des Budgetgebers
gesetzl. Vertreters

 

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