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Az.: S 47 KR 1045/03 ER
Sozialgericht München
Richelstraße 11 Ausfertigung
80634 München
Tel.: 089 / 13062 - 158
In dem Antragsverfahren
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . .
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Franz Loy-Birzer u.a.,
Lindwurmstraße 109, 80337 München
- Az.: 00696/03 C/vt
gegen
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . .
- Antragsgegnerin -
erlässt der Vorsitzende der 47. Kammer, Richter am Sozialgericht
Dr. Dürschke,
ohne mündliche Verhandlung am 23. Dezember 2003 folgenden
Beschluss:
I. Die Antragsgegnerin wird unter Abänderung des Bescheides vom
16. Oktober 2003 verpflichtet, für die Zeit vom 03. November 2003
bis 09. November 2003 und ab 01. Dezember 2003 bis zum Abschluss des
Widerspruchsverfahrens die Kosten für die häusliche Krankenpflege
in Gestalt von Behandlungspflege in einem Umfang von 20 Stunden täglich
gemäß dem Kassensatz zu übernehmen.
II. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
III. Dem Antragsteller wird aufgegeben, eine Sicherheitsleistung in
Form einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bankbürgschaft in
Höhe von 5.000 Eur eines der deutschen Bankenaufsicht unterstellten
Kreditinstituts oder eine Bürgschaft bzw. Übernahmeerklärung
für Kosten der häuslichen Krankenpflege in Höhe von 5.000
Eur durch den örtlichen zuständigen Sozialhilfeträger
zu stellen.
IV. Die Antragsgegnerin trägt 4/5 der außergerichtlichen
Kosten des Antragstellers.
Gründe:
I.
Streitig ist die Übernahme der Kosten für die häusliche
Krankenpflege.
Der am 30. Mai 1927 geborene Antragsteller wurde am 03. November 2003
mit einer respiratorischen Globalinsuffizienz bei Atempumpenschwäche
infolge COPD mit Lungenemphysem, einer Motoneuronenerkrankung mit Atempumpenschwäche,
einer kompensierten Herzinsuffizienz bei koronarer 3-Gefäßerkrankung
und Vorderwandinfarkt aus dem Jahre 1987 und intermittierendem Vorhofflimmern
aus der Fachklinik München-Gauting entlassen. Es fand seit 04.
August 2003 eine Langzeitbeatmung statt.
Das Klinikum Freising verordnete am 06. Oktober 2003 eine häusliche
Krankenpflege mit Heimbeatmung über 24 Stunden täglich. Der
Antrag des Heimbeatmungsservice vom 06. Oktober 2003 ging am 07. Oktober
2003 bei der Beklagten ein. Die Verordnung des Allgemeinarztes Dr. Jung
vom 07. Oktober 2003, wonach eine Intensiv- und Beatmungspflege nach
§ 37 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) 24 Stunden
täglich ab Entlassung bis 31. Dezember verordnet wurde, wurde nachgereicht.
Die Antragsgegnerin, bei der der Antragsteller gesetzlich versichert
ist, holte ein Gutachten des MDK vom 15. Oktober 2003 zur Feststellung
von Pflegebedürftigkeit nach SGB XI ein. Danach sei aufgrund der
respiratorischen Situation die Pflege nur dann gewährleistet, wenn
eine in der Beatmungspflege versierte Person über 24 Stunden anwesend
ist. Auf die Grundpflege entfielen tagesdurchschnittlich ca. 3 Stunden,
auf die Behandlungspflege ca. 6 Stunden, auf die hauswirtschaftliche
Versorgung eine Stunde sowie auf die Beobachtungs- und Betreuungszeit
14 Stunden. Bei der Aufschlüsselung sei zu bedenken, dass die Zeiten
nicht im Block geleistet werden könnten, sondern gerade die behandlungspflegerischen
Verrichtungen wie endotracheales Absaugen situativ, je nach Erfordernis,
in die Betreuungs- und Beobachtungsphasen eingestreut werden müssten.
Es sei die Präsenz einer speziell geschulten Pflegeperson rund
um die Uhr erforderlich. Es wurde Pflegestufe 2 empfohlen.
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2003 bewährte die Antragsgegnerin
für die ersten sechs Wochen ab Krankenhausentlassung im Rahmen
des § 37 Abs. 2 SGB V Behandlungspflege von täglich 6 Stunden
bis zu je 31,00 Eur. Die Leistungen der Betreuungs- und Beobachtungszeiten
könnten nicht übernommen werden. Bezüglich der Kostenübernahme
für die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung wurde auf
den Bescheid der Pflegeversicherung verwiesen.
Mit Widerspruch vom 05. November 2003 begehrt der Antragsteller weiter
eine 24-stündige Intensiv- und Beatmungspflege gemäß
der ärztlichen Verordnung. Die Antragsgegnerin beauftragte mit
Schreiben vom 11. November 2003 den MDK mit der Erstellung eines weiteren
ärztlichen Gutachtens.
Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beantragte am 01.
Dezember 2003, die Antragsgegnerin im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzes
zu verpflichten, die Kosten der 24-stündigen Intensivbeatmung seit
dem 03. November 2003 bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahren zu
übernehmen. Die Antragsgegnerin habe die gesamten Kosten für
die 24-Stunden-Intensivbeatmung zu übernehmen. Nach der Rechtssprechung
des Bundessozialgerichts (Urteil vom 19. Februar 1998) seien als Behandlungspflege
zu definieren sämtliche Pflegemaßnahmen, die nur durch eine
bestimmte Erkrankung verursacht werden, die speziell auf den Krankheitszustand
des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit
zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhindern oder Krankheitsbeschwerden
zu verhindern oder zu lindern. Dies sei bei dem Antragsteller aufgrund
der Einführung einer Trachealkanüle durch eine Öffnung
im Hals, die künstliche Beatmung und das notwendige Absaugen gegeben.
Hinzu komme, dass das Bundessozialgericht im Urteil vom 20. Januar 1999
(Az.: B 3 KR 4/98 R) entschieden habe, dass die reine Beobachtung des
Beatmungspflegebedürftigen sowie der notwendigen technischen Apparaturen
stets der Behandlungspflege zuzuordnen seien und als solche eine krankheitsspezifische
Beaufsichtigung darstellten. Bei dem Antragsteller sei eine permanente
Beobachtung der Beatmung notwendig. Die Tochter sowie die Ehefrau des
Antragstellers könnten diese Aufgabe nicht übernehmen.
Auch bestehe ein Anordnungsgrund. Die Betreuung des Antragstellers werde
gegenwärtig durch den Heimbeatmungsservice Brambring-Jaschke GmbH
mit einem Stundensatz von 38 Eur gewährleistet. Monatlich ergäben
sich 27.751,50 Eur. Gegenwärtig läge eine gesicherte Kostenübernahme
weder der Antragsgegnerin noch des Sozialamtes vor. Die Kosten könnten
vom Antragsteller nicht übernommen werden. Soweit sie nicht übernommen
würden, müsste dieser sofort ins Krankenhaus zurück überwiesen
werden. Dessen Recht auf häusliche Krankenpflege würde unwiederbringlich
vereitelt.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2003,
den Antrag abzuweisen. Sie habe am 24. Oktober 2003 dem Landratsamt
Freising als zweitrangigem Kostenträger im Rahmen des SGB XI den
Antrag auf 24 Stundenpflege hinsichtlich der 14 Stunden Betreuungs-
und Beobachtungszeiten übersandt. Eine Reaktion des Landratsamtes
stehe noch aus. Formal sei eine Verordnung nur bis zum 31. Dezember
2003 ausgestellt worden. Das Widerspruchsverfahren könne jedoch
bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen werden. Die derzeit bestehende
Notwendigkeit einer Überwachung des Antragsteller rund-um-die-Uhr
würde zwar nicht in Abrede gestellt. Jedoch sei die Anwendbarkeit
des Urteils des Bundessozialgerichts vom 28. Januar 1999 in Zweifel
zu ziehen. Zwischenzeitlich seien nämlich die HKP-Richtlinien erlassen
worden, die eine Vielzahl von Einzelverrichtungen auch im Zusammenhang
mit der Beatmung regeln, jedoch im Bereich der Beobachtung und Überwachung
der Vitalparameter nur eine einmalige Verordnung bis zu 24 Stunden dieser
spezifischen Krankenbeobachtung vorsähen. Daher sei die Entscheidung
des BSG auf Fälle, die nach dem 01. Juli 2000 beurteilt werden
müssten, nicht anwendbar. Betreuungs- und Beobachtungszeiten würden
daher von der Krankenversicherung nicht mehr geschuldet. Die detailliert
aufgeführten Verrichtungen, die beim Antragsteller notwendig seien,
um die Beatmungsgeräte funktionstüchtig zu erhalten, seien
in den 6 Stunden Behandlungspflege berücksichtigt.
Der Antragsteller sei am 03. November 2003 entlassen worden. Am 09.
November 2003 sei er jedoch erneut ins Krankenhaus aufgenommen worden
und am 01. Dezember 2003 wiederum in die eigene Häuslichkeit entlassen
worden. Daraus ergebe sich, dass die Krankenhausaufnahmen unabhängig
von der vollständigen Kostenübernahme durch die Antragsgegnerin
erfolgten. Schließlich sei eine eidesstattliche Versicherung,
dass die Kosten nicht vom Antragsteller selbst übernommen werden
könnten, entgegen der Ankündigung nicht vorgelegt worden.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 01. Dezember 2003
sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen
Verfügung zu verurteilen, die Kosten der häuslichen Krankenpflege
in Gestalt der 24-stündigen Intensivbeatmung bis zum Abschluss
des Widerspruchsverfahrens zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2003,
den Antrag zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung auf den Inhalt der Gerichtsakte
sowie der Akte der Antragsgegnerin verwiesen, die vom Gericht beigezogen
wurde.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig
und teilweise begründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann
das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den
Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung
des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers
vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige
Anordnungen sind nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung
eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig erscheint. Dabei hat das Gericht die Belange der
Öffentlichkeit und des Antragstellers abzuwägen. Wenn eine
Klage keine Aussicht auf Erfolg hätte, ist ein Recht, das geschützt
werden muss, nicht vorhanden (Bayrisches Landessozialgericht, Az.: L
2 B 354/01 U ER).
Voraussetzung ist zunächst, dass die allgemeinen Prozessvoraussetzungen
vorliegen (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 86 b Rdnr. 26). Hierzu
gehört auch das Vorliegen der besonderen Voraussetzungen für
eine im Hauptverfahren gegebenen Versagungsgegenklage bzw. kombinierten
Anfechtungs- und Leistungsklage. Gemäß § 78 SGG ist
hierfür vor Klageerhebung Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit
des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Im Widerspruchsverfahren
besteht die Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin durch Einholung
einer weiteren Stellungnahme des MDK oder eines externen Gutachters
nochmals überprüft, ob eine weitergehende Kostenübernahme
für eine häusliche Krankenpflege in Form einer Behandlungspflege
im Sinne des § 37 Abs. 2 SGB V besteht. Die Stellung eines Antrags
nach § 86 b Abs. 2 SGG ist jedoch bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides
zulässig, um einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren.
Antragsziel ist die Übernahme des Kosten einer häuslichen
Krankenpflege im Umfang von 24 statt 6 Stunden durch die Antragsgegnerin.
Nach der ersten Alternative des § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG muss
die Gefahr bestehen, dass durch eine Veränderung des bestehenden
Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt
oder wesentlich erschwert werden könnte. Auch die zweite Alternative
des § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG, nach der eine Anordnung zur Regelung
eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
nötig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden, kann vorliegend
von dem Antragsteller geltend gemacht werden.
Zur Prüfung eines Anordnungsanspruchs ist im Rahmen des Verfahrens
auf einstweiligen Rechtsschutz lediglich eine summarische Prüfung
der Erfolgsaussicht einer Klage im Hauptsacheverfahren möglich,
zumal es dem Antragsteller gemäß Schriftsatz vom 01. Dezember
2003 auf eine zügige Entscheidung ankommt. Die Einholung eines
Sachverständigengutachtens würde daher vorliegend den Rahmen
des Eilverfahrens sprengen. Dies wird ggf. einem Hauptsacheverfahren
vorzuenthalten sein.
Nach dem Ergebnis der summarischen Überprüfung unter Berücksichtigung
der ärztlichen Verordnungen und dem Gutachten des MDK vom 15. Oktober
2003 ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts, dass die Antragsgegnerin
vorläufig 20 Stunden häuslicher Krankenpflege für die
Zeit vom 03. November 2003 (Entlassung aus dem Krankenhaus) bis 09.
November 2003 (Wiedereinweisung in das Krankenhaus und Aufenthalt vom
09. November bis 01. Dezember 2003) und ab 01. Dezember 2003 bis zum
Abschluss des Widerspruchsverfahrens (wie beantragt) gemäß
§ 37 Abs. 2 SGB V zu übernehmen bzw. zu erstatten hat. Insoweit
ist die Beschränkung in dem streitgegenständlichen Bescheid
vom 16. Oktober 2003 auf lediglich sechs Stunden sowie die Befristung
auf die ersten sechs Wochen rechtswidrig. Anspruchsgrundlage ist dabei
§ 37 Abs. 2 SGB V, der auch eine dauerhafte Behandlungspflege ermöglicht.
Nach § 37 Abs. 2 SGB V erhalten Versicherte in ihrem Haushalt
oder ihrer Familie als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege,
wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich
ist.
Vorliegend ist auch nach Ansicht der Antragsgegnerin gemäß
Schriftsatz vom 18. Dezember 2003 unbestritten, dass derzeit eine Notwendigkeit
einer Überwachung des Antragstellers für 24 Stunden am Tag
besteht. Dies wird auch durch das Gutachten des MDK vom 15. Oktober
2003 und die Verordnung des Allgemeinarztes Dr. Jung vom 07. Oktober
2003 und des Krankenhauses Freising vom 06. Oktober 2003 bestätigt.
Der Kläger muss rund um die Uhr beatmet werden und bedarf dabei
einer Überwachung durch eine versierte Person über 24 Stunden
hinweg. Auf die Grundpflege entfallen nach dem Gutachten des MDK tagesdurchschnittlich
ca. 3 Stunden, auf die Behandlungspflege ca. 6 Stunden, auf die hauswirtschaftliche
Versorgung eine Stunde sowie auf die Beobachtungs- und Betreuungszeit
14 Stunden. Bei der Aufschlüsselung sei zu bedenken, dass die Zeiten
nicht im Block geleistet werden könnten, sondern gerade die behandlungspflegerischen
Verrichtungen wie endotracheales Absaugen situativ, je nach Erfordernis,
in die Betreuungs- und Beobachtungsphasen eingestreut werden müssten.
Es sei die Präsenz einer speziell geschulten Pflegeperson rund
um die Uhr erforderlich. Es wurde die Pflegestufe 2 empfohlen.
Zutreffend verweist die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers
auf die Entscheidung des BSG vom 19. Februar 1998 (BSGE 82, 27). Danach
sind als Behandlungspflege zu definieren alle Pflegemaßnahmen,
die nur durch eine bestimmte Erkrankung verursacht werden, die speziell
auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu
beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhindern
oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern. Aus der Entscheidung
des BSG vom 28. Januar 1999 (Az.: B 3 KR 4/98 R) ergibt sich, dass es
sachgerecht ist, Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen
Versorgung auch bei einer notwendigen 24-stündigen Beobachtungszeit
zugunsten der gesetzlichen Krankenversicherung und zu Lasten der Pflegeversicherung
in Abzug zu bringen. Die Sicherstellung der Grundpflege bleibe auch
in derartigen Konstellationen Aufgabe der Pflegekasse. Das BSG geht
hierbei davon aus, dass während der Erbringung der Hilfe bei der
Grundpflege die Behandlungspflege im Regelfall in den Hintergrund tritt
und es gerechtfertigt sei, den Kostenaufwand für diese Zeiten allein
der sozialen Pflegeversicherung zuzurechnen. Das BSG hat klargestellt,
dass die reine Beobachtung der Atmung des Pflegebedürftigen und
der technischen Apparate nicht als Grundpflege angesehen werden könne.
Es handele sich um eine krankheitsspezifische Beaufsichtigung und schon
damit um einen Bestandteil der Behandlungspflege. Das Absaugen der Schleimabsonderungen
sei in jedem Fall Behandlungspflege.
Das Gericht verkennt nicht, dass die Abgrenzung zwischen Grundpflege
und überwachender Tätigkeit bzw. Absaugen von Sekret für
24 Stunden täglich schwierig ist. Gegebenenfalls wäre es angezeigt,
nicht alle Handlungen der Grundpflege unter Zurücktreten der Behandlungspflege
anzurechnen (s.a. SG Berlin, Beschluss v. 06. Januar 2003, GesR 2003,
80). Im Rahmen der summarischen Prüfung schließt sich das
Gericht jedoch den Einschätzungen des Gutachters des MDK an, der
für die Grundpflege drei Stunden und die hauswirtschaftliche Versorgung
eine Stunde angesetzt hat. Aus den in dem Gutachten aufgeführten
Tätigkeiten ergibt sich im Wesentlichen keine Überschneidungen
zwischen Grundpflege und überwachender Tätigkeit. Insbesondere
ist das Füttern (Grundpflege) mit dem dabei eventuell anfallenden
Absaugen (Behandlungspflege) nicht aufgeführt. Damit ergibt sich
im summarischen Verfahren ein Umfang für die Behandlungspflege
von 20 Stunden.
Durch den stationären Aufenthalt vom 09. November 2003 bis 01.
Dezember 2003 bestand in diesem Zeitraum kein Anspruch auf häusliche
Krankenpflege gemäß § 37 Abs. 2 SGB V.
An diesem Ergebnis ändern auch die Richtlinien des Bundesausschusses
der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von häuslicher
Krankenpflege nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 SGB V in
der Fassung vom 16. Februar 2000, geändert am 24. März 2003,
nichts. Zwar ist gemäß der Anlage hierzu die allgemeine Krankenbeobachtung
Bestandteil jeder einzelnen Leistung der häuslichen Krankenpflege
und von daher nicht gesondert verordnungsfähig, doch handelt es
sich hierbei um keine allgemeine Krankenbeobachtung, sondern aufgrund
der künstlichen Beatmung und der latenten Gefahr des Entstehens
einer lebensbedrohenden Situation um eine spezielle Krankenbeobachtung.
Diese ist zumindest zum Teil von Nr. 8 der Anlage (Beatmungsgerät,
Bedienung und Überwachung des Beatmungsgeräts) erfasst, da
hierbei ohne Begrenzung von Dauer und Häufigkeit der Maßnahme
auch ausdrücklich die Überprüfung der Funktionen des
Beatmungsgerätes erfasst wird. Soweit damit nicht auch die gleichzeitige
Überwachung der Funktion des Geräts am Körper der Versicherten
mit erfasst ist, liegt eine Regelungslücke für die Fälle
vor, bei denen wie hier eine ständige Überwachung des Antragstellers
und des Beatmungsgeräts erforderlich ist, um dann im Bedarfsfall
die einzelnen abrechenbaren pflegerischen Maßnahmen zu ergreifen.
Dieser Fall wird auch nicht von Nr. 24 der Anlage der Richtlinie erfasst,
der die spezielle Krankenbeobachtung über mindestens 24 Stunden
betrifft und die nur einmalig pro Verordnung übernahmefähig
ist. Ziel dieser Leistung ist nämlich ausdrücklich, festzustellen,
ob die ärztliche Behandlung zu Hause sichergestellt werden kann
oder ob Krankenhausbehandlung erforderlich ist, einschließlich
aller in diesem Zeitraum anfallender pflegerischen Maßnahmen.
Vorliegend geht es vielmehr darum, eine funktionsgemäße Beatmung
zu gewährleisten und nicht darum abzuklären, ob eine Krankenhausbehandlung
notwendig ist. Das Absaugen, hier bei beatmeten Patienten, ist in Nr.
6 der Richtlinie geregelt.
Es besteht damit weiterhin eine Regelungslücke, die gemäß
den Grundsätzen der oben dargelegten Rechtsprechung des BSG zu
schließen ist.
Dabei wurde zwar die häusliche Krankenpflege am 06. bzw. 07. Oktober
2003 zunächst nur bis 31. Dezember 2003 verordnet, doch gesteht
die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2003 ein, dass
sich insoweit keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
ergeben hat, so dass ohne Weiteres zu erwarten ist, dass eine Folgeverordnung
ergeht.
Auch ist ein Anordnungsgrund gegeben. Ein weiteres Abwarten auf den
Abschluss des Widerspruchsverfahrens, das mit Widerspruch vom 05. November
2003, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 11. November 2003, eingeleitet
wurde, ist dem Antragsteller nicht zuzumuten. Angesichts der im summarischen
Prüfungsverfahren festgestellten Erfolgsaussicht des Widerspruchs
bzw. einer Klage ist auch ein Verweis auf die beantragte Sozialhilfe
oder auf den vorläufigen Einsatz eigenen Vermögens zunächst
nicht zumutbar, so dass auf die Glaubhaftmachung der Vermögensverhältnisse
durch eidesstattliche Versicherung verzichtet werden konnte. Der Wunsch
des Antragstellers auf häusliche Versorgung anstatt auf Pflege
in einem Krankenhaus ist insoweit vorrangig und ausreichend.
Allerdings soll die einstweilige Anordnung grundsätzlich nicht
die endgültige Entscheidung vorwegnehmen. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung
steht in diesem Zusammenhang im freien Ermessen des Gerichts (§
202 SGG in Verbindung mit § 108 Zivilprozessordnung). Da die Kostenübernahme
insbesondere für die Frage der Verordnung über den 31. Dezember
2003 hinaus formal offen ist, ist die Verhängung einer Sicherheitsleistung
angezeigt, deren Höhe sich wegen der Erfolgsaussicht der Klage
nicht an den tatsächlichen Tagessätzen orientiert, sondern
die pauschal die für den Antragsteller verbliebenen Risiken berücksichtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist gemäß den §§ 172 Abs.
1, 173 SGG Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht statthaft. Die
Beschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Sozialgericht München, Richelstraße 11, 80634 München,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
einzulegen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb
der Frist beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539
München oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts,
Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder mündlich zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt
wird.
Der Vorsitzende der 47. Kammer
Dr. Dürschke
Richter am Sozialgericht
Ausgefertigt - Beglaubigt
Sozialgericht München
München, den 23.12.2003
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle