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Az.: 4 A 170/02
VERWALTUNGSGERICHT DESSAU
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . .
Klägerin,
Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Schütze,
Friedrichstraße 1, 06406 Bernburg, - 116/02 -
gegen
den Landkreis Bernburg, vertreten durch den Landrat, Karlsplatz 37,
06406 Bernburg,
Beklagten,
Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Dr. Hother & Quast,
Funkplatz 12, 06844 Dessau, - 09462Q03 -
wegen
Sozialhilferechts,
(Hier: Übernahme der Kosten häuslicher Pflege)
hat das Verwaltungsgericht Dessau - 4. Kammer - auf die mündliche
Verhandlung vom 21. Oktober 2003 durch die Richterin am Verwaltungsgericht
Braun als Vorsitzende, den Richter am Verwaltungsgericht Schneider und
die Richterin am Verwaltungsgericht Kopatsch sowie die ehrenamtliche
Richterin Schmidt und dem ehrenamtlichen Richter Kryslak für Recht
erkannt:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet
ist, die angemessenen Kosten für die besonderen Pflegekräfte
zu übernehmen, deren Heranziehung für die häusliche Pflege
der Klägerin erforderlich ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d:
Die schwerstbehinderte Klägerin begehrt Hilfe zur ambulanten
Pflege anstelle der bisher gewährten stationären Hilfe.
Die am 20. Oktober 1960 geborene Klägerin leidet an einer angeborenen
spastischen Lähmung aller Extremitäten. Sie ist auf Grund
ihrer Behinderung nicht steh- und gehfähig und auf die Benutzung
eines Rollstuhls angewiesen. Es besteht eine weitgehende Gebrauchsunfähigkeit
beider Hände, so dass keine selbständigen Handlungen möglich
sind und alles griffbereit zurecht gelegt und gestellt werden muss.
Die Klägerin benötigt Hilfe für die gesamte Körperpflege,
das An- und Auskleiden sowie für die mundgerechte Nahrungsvorbereitung
und –verabreichung, das Aufstehen und Zu-Bett-Bringen. Sie muss
mehrfach in der Nacht und tagsüber umgelagert werden. Selbständigkeit
besteht nur bei der Benutzung eines elektronischen Rollstuhls.
Die Klägerin wird seit dem Tode ihrer Mutter im Jahr 1997 in dem
Alten- und Pflegeheim ”Zepziger Weg” in Bernburg stationär
betreut. Die Klägerin lebt allein in einem Zimmer; sie benutzt
- mit Hilfe - die Gemeinschaftssanitäreinrichtungen.
Mit Schreiben vom 14. August 2001 beantragte die Klägerin beim
Beklagten, sie bei ihrer Wohnungssuche in Bernburg zu unterstützen
und die notwendigen Schritte zum Auszug aus dem Pflegeheim einzuleiten.
In einer amtsärztlichen Stellungnahme vom 9. Oktober 2001 heißt
es, die Klägerin lebe auf Grund ihrer schweren Behinderung in einem
Seniorenzentrum, wo sie vom Alter her fraglos nicht richtig integriert
sei. Wegen der hochgradigen Behinderung mit vollständiger Pflegebedürftigkeit
bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens - rund um die Uhr
- sei dies aber auf Grund der technischen Voraussetzungen die einzig
mögliche Lösung gewesen. Bei einer Eingliederung in eine eigene
behindertengerechte Wohnung wären die baulichen Voraussetzungen
und die pflegerische Betreuung rund um die Uhr zu gewährleisten.
Der dazu notwendige Aufwand ginge weit über das normale Maß
für die häusliche Pflege hinaus und werde - wenn überhaupt
– nur sehr schwer zu realisieren sein.
Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Umzug in eine eigene
Wohnung mit Bescheid vom 11. Juli 2002 wegen unverhältnismäßiger
Mehrkosten gem. §§ 3, 3a BSHG ab.
Am 16. August 2002 legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie sei
geistig klar und gesellschaftlich aktiv tätig. Die ständige
Konfrontation mit dem Sterben und geistig kranken Personen sei für
sie seelisch absolut unzumutbar. Auf ihrer Station befänden sich
28 Personen, von denen Iediglich 2 geistig klar seien. Es komme häufig
vor, dass sich Personen ihr mit dem Rollstuhl in den Weg stellten; sowohl
tagsüber als auch nachts gebe es viel Lärm, z. B. durch Schreie
der geistig verwirrten Insassen. Wenn sie sich in die Gemeinschaftstoilette
begebe, komme es oft vor, dass das Bad rund um die Toilette und das
Waschbecken voll gekotet seien. Geistig verwirrte Insassen entfernten
ihre Windeln. Öfters habe sie im Fahrstuhl einen Sarg ohne begleitendes
Personal oder aber einen Notarzt mit Wiederbelebungsmaßnahmen
erblicken müssen. Es werde ihr lediglich höchstens einmal
in der Woche ermöglicht zu baden und dies auch nur, wenn genügend
Personal vorhanden sei. In der Spätschicht (15.00 - 21.00 Uhr)
stünden nur 2 Personen, nachts für vier Etagen nur 2 Pflegepersonen
zur Verfügung.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. November
2002 - zugestellt am 6. Dezember 2002 – zurück. Die Aufnahme
in das Altenpflegeheim sei auf Grund der familiären Situation als
Not- und Übergangslösung erfolgt. In der Einrichtung bewohne
die Klägerin aber ein Einzelzimmer, das sie sich individuell einrichten
könne. Die Zimmertür sei mit einem Knauf versehen, der nur
mit einem Schlüssel von den Schwestern geöffnet werden könne.
Sie könne ihren Tagesablauf eigenständig planen und gestalten.
Die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben sei auf Grund ihrer Mobilität
uneingeschränkt möglich. Sie könne Aktivitäten nachgehen,
ohne an feste Zeiten der Einrichtung gebunden zu sein. Ihre Mahlzeiten
müsse sie nicht im gemeinsamen Speisesaal der Einrichtung einnehmen.
Der Empfang von Besuch mit kostenloser Übernachtungsmöglichkeit
in ihrem Zimmer sei ihrem Freund durch die Heimleitung ermöglicht.
Sie genieße damit gewisse ”Privilegien” im Heim. Ein
Altenpflegeheim sei von der Altersstruktur nicht unbedingt als optimale
Lösung anzusehen. Jedoch seien der tägliche Umgang mit älteren
Menschen und Konflikte mit einer der Schwestern keine anzuerkennenden
Gründe dafür, dass die angebotene Hilfe nicht zumutbar sei.
Bei jeder Unterbringungsform würden Probleme und Berührungspunkte
zu anderen Bewohnern auftreten.
Ein Wechsel in eine spezielle Behinderteneinrichtung, die nicht nur
von der Altersstruktur, sondern auch durch die Vielfalt von Möglichkeiten
zur Förderung Behinderter geeigneter und zumutbarer sei, lehne
die Klägerin ab. Die angebotene Einrichtung befinde sich in Darlingerode,
ca. 80 km entfernt und damit im zumutbaren Bereich.
Für die bisherige stationäre Betreuung würden Leistungen
in Höhe von 885,48 € erbracht. Unter Berücksichtigung
der Hilfe zum Lebensunterhalt und unter Abzug der zu erbringenden Sachleistungen
der Pflegekasse entstünden ihm für die ambulante Hilfe nach
Auswertung verschiedener Angebote von Pflegediensten monatliche Aufwendungen
in Höhe von ca. 5.000,- € für den mobilen Pflegedienst
oder in Höhe von ca. 7.000,- € für eine ständig
anwesende Pflegeperson in der Wohnung.
Die Klägerin hat am 27. Dezember 2002 Klage vor dem Verwaltungsgericht
Dessau erhoben. Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren
zu der bisherigen Unterbringung. Bei einer Unterbringung in Darlingerode
müsse sie sämtliche privaten Kontakte aufgeben, insbesondere
die zu ihrem Vater. Sie werde mit ihrem Rollstuhl nicht von der Bahn
befördert. Schließlich betrage ihr Anteil an den Heimkosten
1.119,33 € im Monat, so dass die Kosten der stationären Pflege
höher seien, als vom Beklagten angenommen.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, die
angemessenen Kosten für die besonderen Pflegekräfte zu übernehmen,
deren Heranziehung für ihre häusliche Pflege erforderlich
ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, § 3a BSHG sehe zwar den Vorrang der Hilfe außerhalb
von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen vor. Die Klägerin
benötige aber faktisch auf Grund ihrer Erkrankung eine stationäre
Betreuung, so dass es einer Abwägung nach § 3a Satz 2 BSHG
nicht mehr bedürfe. Diese Norm greife nur ein, wenn eine ambulante
Versorgung möglich sei.
Weiterhin sei die bisherige Unterbringung nicht unzumutbar für
die Klägerin. Die Einrichtung komme einer für die Klägerin
nutzbaren privaten häuslichen Ambulantpflege in einer Privatwohnung
nahezu gleich. Allein im Sanitärbereich auf Grund der gemeinsamen
Nutzung durch mehrere Bewohner und im Bereich der Zuwegung zu ihrem
abgeschlossenen Raum unterscheide sich die derzeitige Wohnsituation
von einer privaten Wohnsituation. Es werde bestritten, dass die hygienischen
Verhältnisse der Schilderung der Klägerin entsprächen.
Die Toilette der Klägerin werde nicht in den Gemeinschaftstoiletten,
sondern im Bad durchgeführt. Etwaige Verunreinigungen könnten
vorher beseitigt werden. Zuzugeben sei, dass die Altersstruktur in einem
Alten- und Pflegeheim eine andere sei als in einer privat gewählten
Umgebung. Allerdings sei der Klägerin alternativ eine Einraumwohnung
im Erdgeschoss angeboten worden, räumlich separat von der Station.
Wenn die Klägerin es für unzumutbar erachte, dass sie nicht
über eine eigene Toilette verfüge und die derzeitige Toilette
auch durch andere Heimbewohner genutzt werden könne, müsse
man sich vor Augen führen, dass sie ohnehin nicht in der Lage sei,
selbständig die Toilettenräumlichkeiten zu nutzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge
des Beklagten Bezug genommen. Er ist Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässige Feststellungsklage (vgl.
dazu OVG Niedersachsen, Urt. v. 28. August 1996 - 4 L 1845/96 -) ist
begründet. Der Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, die Kosten
für die besonderen Pflegekräfte zu übernehmen, deren
Heranziehung für die häusliche Pflege der Klägerin erforderlich
ist.
Rechtsgrundlage für den Anspruch sind die §§ 69, 69b
Abs. 1 Satz 2 BSHG. Nach § 69b Abs. 1 BSHG sind Pflegebedürftigen
im Sinne des § 68 Abs. 1 die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson
zu erstatten; auch können angemessene Beihilfen gewährt sowie
Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung
übernommen werden, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt
ist (Satz 1). Ist neben oder an Stelle der Pflege nach § 69 Satz
1 die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich oder eine
Beratung oder zeitweilige Entlastung der Pflegeperson geboten, so sind
die angemessenen Kosten zu übernehmen (Satz 2).
Die Klägerin ist unstreitig pflegebedürftig im Sinne des §
68 Abs. 1 BSHG. Da sie keine Familienangehörigen hat, die ihre
häusliche Pflege sicherstellen können, ist die Heranziehung
besonderer Pflegekräfte erforderlich, so dass der Beklagte nach
§ 69b Abs.1 Satz 2 BSHG zur Übernahme der angemessenen Kosten
verpflichtet ist.
Dem Anspruch auf Leistungen nach § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG steht
nicht entgegen, dass eine häusliche Pflege der Klägerin im
Hinblick auf das Maß ihrer Pflegebedürftigkeit oder aus sonstigen
Gründen nicht möglich wäre. Es gibt insbesondere keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass eine häusliche Pflege aus medizinischen
Gründe nicht möglich sein sollte. Aus der amtsärztlichen
Stellungnahme ergeben sich keine medizinischen Hinderungsgründe.
Soweit der Beklagte in der Klageerwiderung darauf abstellt, die Klägerin
benötige faktisch auf Grund ihrer Erkrankung eine stationäre
Betreuung, scheint er geltend machen zu wollen, die Klägerin mache
keinen Anspruch auf eine ambulante Betreuung geltend, sondern einen
Anspruch auf stationäre Betreuung in einer Privatwohnung. Unterscheidungskriterium
ist aber allein, ob die Hilfe innerhalb oder außerhalb einer Einrichtung
gewährt wird (vgl. § 3a Satz 1 BSHG). § 69b Abs. 1 BSHG
gibt grundsätzlich auch dann einen Anspruch auf häusliche
Pflege durch Pflegepersonen, wenn dies in ihrem Umfang der einer stationären
Betreuung gleichkommt.
Der Anspruch der Klägerin auf Übernahme der häuslichen
Pflegekosten ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil sie auf eine stationäre
Hilfe verwiesen werden kann. Nach § 3a BSHG ist die erforderliche
Hilfe soweit wie möglich außerhalb von Anstalten, Heimen
oder gleichartigen Einrichtungen zu gewähren (Satz 1). Dies gilt
nicht, wenn eine geeignete stationäre Hilfe zumutbar und eine ambulante
Hilfe mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist
(Satz 2). Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind die persönlichen,
familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen
(Satz 3).
Für die Frage der Zumutbarkeit kommt es auch nicht allein auf die
subjektive Sicht des Betroffenen an. Vielmehr muss darauf abgestellt
werden, ob ein vernünftig urteilender Mensch anstelle des Betroffenen
billigerweise das Leben in der vom Sozialhilfeträger benannten
Einrichtung ablehnen und eine ambulante Hilfe vorziehen würde (vgl.
VG Würzburg, Beschl. v. 14. Dezember 1998 - W 3 E 98.1458 -).
Der Klägerin ist aber weder die bisherige Unterbringung in dem
Alten- und Pflegeheim noch die vom Beklagten angebotene Unterbringung
in der Körperbehinderteneinrichtung in Darlingerode zuzumuten.
Soweit der Beklagte im Klageverfahren auf eine mögliche Unterbringung
in dem Pflegeheim ”Krumbholzblick” in Bernburg verwiesen
hat, hat seine Vertreterin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt,
es handele sich dabei nicht um eine stationäre Unterbringung i.S.d.
§ 3a Satz 2 BSHG. Diese Möglichkeit scheidet daher für
einen Vergleich von vornherein aus.
Die weitere stationäre Unterbringung in dem Alten- und Pflegeheim
kann der Klägerin nicht zugemutet werden. Es handelt sich um ein
Altenheim, in dem die Klägerin keine altersentsprechenden Kontakte
hat, sondern mit Ausnahme des Pflegepersonals nur mit alten Menschen
konfrontiert wird, die nach ihren unwidersprochenen Angaben außerdem
zum weitaus größten Teil nicht geistig klar sind. Die Klägerin
hat anschaulich und nachvollziehbar dargelegt, mit welchen psychischen
und körperlichen Belastungen das Leben in einem solchen Heim für
sie verbunden ist. Schon angesichts ihres gegenwärtigen Alters
von 43 Jahren ist es der Klägerin nicht zuzumuten, entgegen ihrem
Wunsch dauerhaft in einer Alteneinrichtung zu verbleiben. Eine örtlich
andere Unterbringung innerhalb der Einrichtung würde daran nichts
ändern. Auch der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid eingeräumt,
dass es sich bei der Unterbringung in dem Alten- und Pflegeheim nur
um eine Not- und Übergangslösung gehandelt habe.
Die angebotene Unterbringung in dem von Bernburg ca. 80 km entfernten
Darlingerode ist der Klägerin ebenfalls nicht zuzumuten, weil nach
ihren persönlichen Umständen (vgl. § 3a Satz 3 BSHG)
ein Umzug nach Darlingerode nicht verlangt werden kann. Die Klägerin
hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass sie
in Bernburg verwurzelt sei, vor allem auf Grund der familiären
Beziehungen zu ihrem Vater, ihrem Bruder und seiner Frau sowie zu ihrem
Neffen und ihrer Nichte. Diese würden sie mehrfach in der Woche
besuchen. Von Darlingerode aus könne sie nicht mit der Bahn nach
Bernburg fahren, weil die Bahn sie wegen ihres zu langen Rollstuhls
nicht transportiere. Weiterhin sei sie ehrenamtlich stark in der Behindertenarbeit
in Bernburg engagiert. Der Beklagte ist dem nicht entgegen getreten
und hat auch nicht deutlich gemacht, warum er einen Umzug der Klägerin
als zumutbar betrachtet. Vielmehr wurde auch in der Klageerwiderung
die insoweit erfolgte Abwägung der Klägerin als ”nachvollziehbar”
bezeichnet. Die Klägerin ist danach so sehr in ihrem sozialen Umfeld
in Bernburg eingebunden, dass sie nicht auf einen Umzug nach Darlingerode
verwiesen werden kann.
Auf die Frage, ob die häusliche Pflege der Klägerin unverhältnismäßige
Mehrkosten verursacht, kommt es hiernach nicht mehr an. Denn ist eine
stationäre Pflege nicht zumutbar, bleibt es bei der Verpflichtung
zur Gewährung der ambulanten Hilfe, auch wenn sie mit unverhältnismäßigen
Mehrkosten verbunden ist. Das ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut
des Satzes 2 des § 3a BSHG, nach dem beide Voraussetzungen den
Ausschluss der Rechtsfolge des Satzes 1 nebeneinander („und“)
erfüllt sein müssen. Bestätigt wird dies auch durch die
Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Die ursprünglich vorgesehene
Fassung, die die beiden Voraussetzungen alternativ aufzählte, ist
gerade nicht Gesetz geworden. Hieraus folgt, dass die Rechtsfolge des
Satzes 1 nur dann nicht gilt, wenn beide in Satz 2 genannten Voraussetzungen
nebeneinander erfüllt sind (vgl. VG Dessau, Urt. v. 26. September
2002 – 2 A 387/01 DE -; OVG Lüneburg, Urt. V. 28. August
1996 – 4 L 1845/96 –; VG Göttingen, Beschl. v. 13.
Juni 1997 - 2 B 2216/97 -, zit. nach JURIS; VG Würzburg, Beschl.
v. 14. Dezember 1998 – W 3 E 98.1458 -; VGH Mannheim, Beschl.
v. 22. Mai 2000 – 7 S 2920/99 –, FEVS 52, 116ff.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren
ist gem. § 188 VwGO gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt
sich auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie
von dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zugelassen
wird.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt
oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes
mit Befähigung zum Richteramt gestellt werden; er kann auch durch
Mitglieder oder Angestellte eines Verbandes im Sinne des § 14 Abs.
3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes oder einer Gewerkschaft gestellt
werden, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung
befugt sind. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden
können sich durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt
der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen
Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten
lassen.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei
dem Verwaltungsgericht Dessau, Postfach 1533, 06814 Dessau oder Mariannenstraße
35, 06844 Dessau zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil
bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind
die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die
Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Dessau einzureichen.
Braun Schneider Kopatsch