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Az: 7 K 59/02
Verwaltungsgericht
der Freien Hansestadt Bremen
Niedergelegt auf der Geschäftsstelle in abgekürzter Fassung
am 11.03.2004
gez. Kaunert
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Hg
Im Namen des Volkes!
Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
des Herrn Andreas H o h m a n n, Wurster Straße 57, 27580 Bremerhaven,
Kläger,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Doris Galda, Fedelhören
6, 28203 Bremen, Gz.: Ga 010529,
gegen
die Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat,
Hinrich-Schmalfeldt-Straße, 27576 Bremerhaven,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. jur. Peter Guhl,
Schüsselkorb 17 - 18, 28195 Bremen,
Gz.: Hohmann ./. Stadt Bremerh. (Klage),
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer
- durch Richter Zimmermann, Richterin Ohrmann und Richter Hagedorn sowie
die ehrenamtlichen Richter E. Helka-Nimmer und W. Schmonsees aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2004 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheids
des Sozialamtes Bremerhaven vom 10.05.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
des Magistrats der Stadt Bremerhaven vom 13.12.2001 verpflichtet, dem
Kläger ambulante Hilfe zur Pflege (Sachleistungen) im Umfang von
7,48 Stunden täglich sowie Eingliederungshilfe im Umfang von vier
Stunden täglich zu bewilligen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte
zu 3/4.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Kläger und Beklagte können die Vollstreckung wegen der Kosten
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie zu vollstreckenden
Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
gez. Zimmermann gez. Ohrmann gez. Hagedorn
Für die Ausfertigung
Kaunert
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts
Bremen
T a t b e s t a n d
Der Kläger begehrt von der Beklagten ambulante Hilfe zur Pflege
und Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Der 41 Jahre alte Kläger leidet an schwerer spastischer Cerebralparese.
Er ist aufgrund einer Gebrauchsunfähigkeit der Extremitäten
auf den Rollstuhl angewiesen, erheblich sprachbehindert und seine Lungenfunktion
ist eingeschränkt. Er ist zu 100% schwerbehindert und in die Pflegestufe
III eingestuft. Ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
(MDK) Niedersachsen vom 13.10.2000 berechnete den Zeitaufwand für
Grundpflege und für Hauswirtschaft mit 6,48 Stunden pro Tag.
Am 20.11.2000 beantragte der Kläger, der beabsichtigte, bei seiner
im Landkreis Cuxhaven/Niedersachsen lebenden Mutter auszuziehen und
erstmals eine eigene Wohnung in Bremerhaven zu beziehen, bei der Beklagten
die Gewährung ergänzender Pflegesachleistungen nach den §§
68, 69 BSHG und Eingliederungshilfe nach den §§ 39 ff. BSHG
in Form einer persönlichen Assistenz.
Unter dem 16.02.2001 stellte das Gesundheitsamt Bremerhaven den Pflegebedarf
des Klägers auf 7,48 Stunden täglich fest. Der Kläger
bedürfe in allen Lebensbereichen ”rund um die Uhr”
Betreuung und Hilfe.
Mit Bescheid vom 02.03.2001 gewährte das Sozialamt Bremerhaven
dem Kläger, der mittlerweile eine Mietwohnung in Bremerhaven bezogen
hatte, für die Zeit vom 16.01. bis 30.06.2001 gem. § 69b BSHG
die entstehenden Kosten der häuslichen Pflege durch den ambulanten
Pflegedienst Nordsee-Pflege entsprechend dem durch das letztgenannte
Gutachten festgestellten Bedarf abzüglich der Leistungen der Pflegekasse
und der zu gewährenden Beihilfen. Mit Bescheid vom 07.06.2001 gewährte
das Sozialamt dem Kläger für denselben Zeitraum Eingliederungshilfe
gem. § 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG in Form einer persönlichen Assistenz
(mtl. 250 Stunden a DM 32,05 je Stunde) durch die Nordsee-Pflege.
Mit Bescheid vom 10.05.2001 lehnte das Sozialamt die Weitergewährung
von Hilfe in besonderen Lebenslagen ab dem 01.07.2001 ab. Die dem Kläger
bisher gewährten Leistungen der ambulant erbrachten Hilfe zur Pflege
und Eingliederungshilfe seien angesichts der hiermit verbundenen Kosten
(16.452,33 DM mtl.) im Vergleich zu den Kosten, die eine vergleichbare
und dem Kläger zumutbare stationäre Unterbringung und Versorgung
in einer Außenwohnung der von den Elbe-Weser-Werkstätten
(EWW) betriebenen Wohnstätte Walter-Mülich-Haus (WMH) verursachen
würde (5.411,66 DM mtl. bei einem Tagessatz des WMH von 212,86
DM am Tag), unverhältnismäßig hoch und daher auch unter
Zugrundelegen des § 3a BSHG nicht mehr tragbar. Die für den
Kläger durch das WMH zur Verfügung gestellte Pflege- und Betreuungszeit
sei ausreichend.
Die Beklagte wies den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers
mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2001 als unbegründet zurück.
Dem Kläger sei ein Wechsel der ambulanten zur stationären
Hilfe zumutbar. In der stationären Einrichtung des WMH befänden
sich mehrere pflegebedürftige und behinderte Personen, die den
gleichen Hilfebedarf hätten wie der Kläger. Die Mitarbeiter
der Einrichtung hätten mit diesem Personenkreis langjährige
Erfahrungen und deckten - auch den pflegerischen - Bedarf mit dem entsprechenden
Personalschlüssel ab, ohne dass zusätzliches Personal erforderlich
sei. Eine Unterversorgung des Klägers sei nicht abzusehen. Die
Mitarbeiter des WMH seien in der Lage, mit der Sprachbehinderung des
Klägers umzugehen, da sich auch sprachbehinderte Personen im WMH
aufhielten. Der Kläger könne selbst bestimmen, zu welchen
Zeiten er persönlich Hilfen abfordere und wann er mit dem Notrufsystem
auskomme. Im Gegensatz zu den derzeitigen Assistenten des Klägers
handele es sich bei dem Personal des WMH um ausgebildete Fachkräfte.
Nach Auffassung des Sozialamtes wäre es dem Kläger zuzumuten,
in der Kerneinrichtung des WMH zu wohnen. Es bestehe jedoch nicht darauf
und wolle dem Wunsch des Klägers, in seiner Wohnung zu verbleiben,
nachkommen. Diese würde dann jedoch nach Eintritt des WMH in den
Mietvertrag in eine sog. Außenwohnung, eine dem Heim (stationär)
organisatorisch zugeordnete betreute Wohneinrichtung, umgewandelt.
Am 09.01.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung
lässt er vortragen, sein hoher Pflegebedarf von acht Stunden täglich
sei im Rahmen der stationären Hilfe durch das WMH nicht gedeckt.
Den ganzen Tag über sei er auf kleine, nicht planbare Hilfestellungen
angewiesen. Neben der Hilfe zur Pflege bedürfe er für alle
Lebensbereiche der Eingliederungshilfe. Wegen seiner vielfältigen
Aktivitäten auf kulturellem Gebiet, im Freizeitbereich sowie seines
sozialpolitischen Engagements, insbesondere im Bereich der Behinderungspolitik,
benötige er in hohem zeitlichem Umfang Begleitpersonen. Erforderlich
für die Deckung der vom Kläger benötigten Pflegeleistungen
und Eingliederungshilfe im Umfang von insgesamt 16 Stunden täglich
sei ein Personalschlüssel von 4 : 1. Bei einer stationären
Hilfegewährung durch das Personal des WMH und dem dortigen Personalschlüssel
von 2 : 1 stünden für den Kläger lediglich zwei Stunden
Pflege und Eingliederungshilfe zur Verfügung. Der von der WMH berechnete
Tagessatz sei kalkuliert im Hinblick auf die Mehrzahl der in den Außenwohnungen
lebenden Behinderten, die weniger beeinträchtigt und tagsüber
in den Behindertenwerkstätten beschäftigt seien. Es könne
nicht davon ausgegangen werden, dass jederzeit Mitarbeiter zur Stelle
wären, wenn der Kläger sie benötigte. Diese Mitarbeiter
seien mit der Pflege anderer Bewohner beschäftigt und müssten
diese Tätigkeit jedesmal unterbrechen, wenn sie zum Kläger
gerufen würden. Er benötige sowohl im Rahmen der Pflege als
auch bei seiner Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben nicht nur Rufbereitschaft,
sondern Hilfen durch ständig anwesende Assistenten. Zurzeit werde
er von zwei festen Assistenten und einer Ersatzkraft unterstützt.
Während der Nacht stehe ihm ein Notrufsystem zur Verfügung.
Eine stationäre Unterbringung stehe außerdem einem selbstbestimmten
Leben entgegen. Der Kläger sei nicht mehr Mieter, sondern Heimbewohner
und müsse damit rechnen, jederzeit von der Außenwohnung in
den Kernbereich des WMH wechseln zu müssen, wo Heimbewohner lebten,
deren Schwere der Behinderung mit der des Klägers vergleichbar
seien. Er könnte weder die Wohnung noch den Pflegedienst wechseln.
Eine so grundlegende Änderung seiner Lebenssituation verstoße
gegen das in § 3 Abs. 1 und 2 BSHG enthaltene Gebot, die persönlichen
Verhältnisse des Hilfeempfängers und dessen angemessene Wünsche
zu berücksichtigen sowie gegen das Benachteiligungsverbot nach
§ 1 SGB IX, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10.05.2001 und des Widerspruchsbescheids
vom 13.12.2001 zu verpflichten, dem Kläger ambulante Hilfe zur
Pflege in Form von Sachleistungen im Umfang von acht Stunden täglich
sowie Eingliederungshilfe von acht Stunden täglich zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das WMH sei speziell für jenen Personenkreis konzipiert, bei dem
- wie beim Kläger - nicht nur Pflege, sondern daneben auch Eingliederungshilfe
in starkem Umfang zugewandt werden müsse. Da fast alle Betreuten
der beiden Kernbereiche und der beiden stationären Außenwohnbereiche
von morgens bis nachmittags außerhalb des Heims in den Elbe-Weser-Werkstätten
arbeiteten, stünde das Personal, das in dieser Zeit eine relativ
geringe Stärke ausweise, dem Kläger und den wenigen Besuchern,
die ebenfalls nicht berufstätig sein könnten, zur Verfügung.
Abends, wenn die meisten der Bewohner von der Arbeit kämen, sei
dann entsprechend mehr Personal vorhanden. Da die Mitaufnahme des Klägers
in den Kreis der vom Kernbereich ”Kleiner Blink” zu Betreuenden
wegen des für ihn gezahlten Pflegesatzes zu Mehreinnahmen führen
würde, könne das Personal in diesem Kernbereich noch aufgestockt
werden. Die dem Kläger in einer Wohnstätte des WMH notwendig
zu erbringenden Leistungen könnten durch den dortigen Tagessatz
gedeckt werden. Lediglich bei außergewöhnlichen zusätzlichen
Leistungen durch des WMH wären - nach Prüfung durch das Gesundheitsamt
- höhere Tagessätze zu zahlen, wozu die Beklagte auch bereit
sei. Dem Kläger stehe Eingliederungshilfe nicht in dem beantragen
Umfange zu. Er könne nicht verlangen, für seine behinderungspolitischen
Aktivitäten acht Stunden täglich einen Gesellschafter oder
einen Fahrer für das ihm seitens der Beklagte beschaffte Fahrzeug
zur Verfügung zu haben. Auch Gesunde könnten neben ihrer Berufstätigkeit
politische Aktivitäten nur im Rahmen ihrer Freizeit in den späten
Nachmittags- und in den Abendstunden, allenfalls zwei- bis dreimal in
der Woche nachgehen. Sofern der Kläger als Vorstandsmitglied in
dem von ihm geleiteten „Assistentenverein Stadt und Landkreis
Cuxhaven“ herausgehobene Tätigkeiten ausübe und dies
Kosten verursache, müsse er sich seine Aufwendungen von der Vereinskasse
vergüten lassen. In dem so verstandenen Rahmen sei die Eingliederungshilfe
durch das vorhandene Personal des WMH und seiner Außenwohnstätten
gewährleistet. Es sei dem Kläger darüber hinaus zuzumuten,
öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen.
Die Kammer hat mit Beschlüssen vom 20.09.2001 (7 V 1066/01) und
vom 19.03.2002 (7 V 60/02) auf Anträge des Klägers hin einstweilige
Anordnungen gegen die Beklagte erlassen und diese verpflichtet, dem
Kläger vorläufig ambulante Hilfe zur Pflege wie mit Bescheid
vom 02.03.2001 bewilligt, d. h. im Umfang von 7,48 Stunden täglich,
sowie Eingliederungshilfe (persönliche Assistenz) im Umfang von
fünf Stunden täglich zu gewähren. Das OVG Bremen hat
die gegen den letztgenannten Beschluss erhobene Beschwerde der Beklagten
mit Beschluss vom 09.07.2002 (2 B 140/02) zurückgewiesen.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den stellvertretenden
Geschäftsführer der EWW, Herrn Engels, zur Frage der Deckung
des Hilfebedarfs des Klägers im stationären Wohnen des WMH
informatorisch befragt. Insofern wird auf Sitzungsprotokoll verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Die den Kläger betreffenden
Behördenakten haben vorgelegen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen
Verhandlung, soweit das Urteil darauf beruht.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Dem Kläger
steht (lediglich) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ein Anspruch
auf die Gewährung von Pflegeleistungen gem. §§ 68, 69c
BSHG und auf Eingliederungshilfe nach den §§ 39, 40 BSHG zu.
1.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege gem. §
68 ff. BSHG im Umfang von 7,48 Stunden täglich. Gemäß
§ 68 BSHG erhalten Personen, die infolge Krankheit oder Behinderung
so hilflos sind, dass sie nicht ohne Wartung und Pflege bleiben können,
Hilfe zur Pflege. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger,
der zum Personenkreis der Schwerstpflegebedürftigen gehört,
unstreitig vor. Den Pflegebedürftigen sind gem. § 69b Abs.
1 Satz 1 und 2 BSHG die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson bzw.
der erforderlichen besonderen Pflegekräfte zu erstatten.
Hinsichtlich des im Falle des Klägers erforderlichen Bedarfs an
Hilfe zur Pflege folgt das Gericht den Feststellungen des Gesundheitsamtes
in seiner Stellungnahme vom 16.02.2001. Hiernach hat der Kläger
in den Leistungskomplexen Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung
einen Hilfebedarf von 32.820 Punkten, was einem täglichem Hilfebedarf
von 7,48 Stunden täglich entspricht. Die Bedarfsfeststellung des
Gesundheitsamtes überzeugt sowohl in der Darstellung der besonderen
Pflegesituation als auch in der Bewertung der täglich zu erbringenden
pflegerischen Leistungen (s. hierzu bereits die Ausführungen im
Beschluss vom 20.09.2001 - 7 V 1066/01 -). Der hiernach sehr hohe Hilfebedarf
des Klägers hat sich, da sich sein Gesundheitszustand und der Grad
der Behinderungen nach der Begutachtung durch das Gesundheitsamt im
Jahre 2001 ersichtlich nicht verbessert haben, in der Folgezeit jedenfalls
nicht verringert. Soweit die Beklagte versucht hat, den Hilfebedarf
des Klägers im Laufe des vorliegenden Gerichtsverfahrens mit Hilfe
des sog. Metzler-Verfahrens neu festzustellen (s. Stellungnahme des
Gesundheitsamtes vom 14.03.2003), ergibt sich hieraus jedenfalls keine
Verminderung des mit der vorherigen o.g. Stellungnahme festgestellten
hohen (Zeit-)Bedarfs an Hilfe zur Pflege.
2.
Neben der Hilfe zur Pflege im o.g. Umfange steht dem Kläger - aufgrund
seiner schweren Behinderungen dem Grunde nach ebenfalls unbestritten
- gem. §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG Eingliederungshilfe zur
Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch - SGB IX - in Form einer persönlichen Assistenz
zu. Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden
gem. § 55 Abs. 1 SGB IX Leistungen erbracht, die den behinderten
Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen
oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege
machen. Leistungen in diesem Sinne sind insbesondere auch Hilfen zur
Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§ 55 Abs.
2 Nr. 7 SGB IX).
Der Bedarf an Eingliederungshilfe ist im vorliegenden Falle jedoch nicht,
wie vom Kläger begehrt, im zeitlichem Umfang von acht, sondern
lediglich von vier Stunden täglich anzuerkennen. Das Gericht lässt
sich hierbei von den auf Gesprächen mit dem Kläger und dessen
Pflegedienst ASB beruhenden Stellungnahmen des Gesundheitsamtes Bremerhaven
vom 14.03. und 11.04.2003 leiten. Diese legen nachvollziehbar dar, dass
sich in der Zusammenschau der Aktivitäten des Kläger über
einen längeren Zeitraum, unter besonderer Berücksichtigung
der Vereinsarbeiten des Klägers, ein Bedarf an persönlicher
Assistenz im Umfang von vier Stunden täglich zur Aufrechterhaltung
der Möglichkeit der Kontakterhaltung zum bisherigen Lebenskreis
ergebe. Soweit der Kläger sich zur Begründung eines zeitlich
höheren Umfangs an Eingliederungshilfe darauf beruft, wegen seiner
Mobilitätseinschränkungen und seiner sprachlichen Behinderung
könne er ohne Unterstützung nicht am gemeinschaftlichen und
kulturellen Leben teilnehmen, sich anderen nicht mitteilen, nicht telefonieren,
keine Briefe schreiben, nicht lesen, weder Radio noch Fernseher bedienen,
nicht spazierengehen und keine Freizeitveranstaltungen besuchen, ist
dem entgegenzuhalten, dass die Vielzahl der geschilderten Bedarfe noch
nicht das Erfordernis einer nahezu ständigen Anwesenheit eines
persönlichen Assistenten als Maßnahme der Eingliederungshilfe
indiziert. Wie auch im Rahmen der Ermittlung des Bedarfs an Hilfe zur
Pflege sind die einzelnen Bedarfe an Eingliederungshilfe zu einem Gesamtbedarf
zusammenzurechnen. Eine über vier Stunden hinausgehende persönliche
Assistenz zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft hat der Kläger
hiernach nicht darzulegen vermocht und eine solche ist auch nicht anderweitig
ersichtlich. Hinsichtlich der vielfältigen behinderungspolitischen
Aktivitäten des Klägers hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen,
dass nicht jedes Engagement in der Freizeit auch einen Anspruch auf
Bereitstellung eines persönlichen Assistenten zur Begleitung und
Unterstützung dieser Aktivitäten zur Folge hat. Ausgehend
von den besonderen behinderungsbedingten Hilfebedarfen des Klägers
bezüglich der Teilnahme am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben
erscheint eine persönliche Assistenz im Umfang von vier Stunden
als angemessen und ausreichend.
3.
Der Kläger kann von der Beklagten nicht auf die Erbringung der
ihm hiernach insgesamt im zeitlichen Umfang von 11,48 Stunden am Tag
zustehenden Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe im stationären
Wohnverbundsystem der EWW verwiesen werden. Es kann dahingestellt bleiben,
ob demgegenüber die derzeitige Hilfeerbringung in ambulanter Form
durch den Pflegedienst des ASB mit unverhältnismäßigen
Mehrkosten verbunden ist. Die dem Kläger angebotenen Alternativen
- ernstlich in Betracht gezogen und geprüft wurden seitens der
Beklagten diesbezüglich lediglich der Verbleib des Klägers
in seiner derzeitigen Wohnung bei gleichzeitiger Versorgung vom Kernbereich
Kleiner Blink aus oder ein Umzug in eine sog. Außenwohnung des
WMH in der Fritz-Erler-Straße 1 - sind dem Kläger jedenfalls,
da sie den in seinem Falle erforderlichen Hilfebedarf nicht sicherstellen,
nicht zumutbar. Das Gericht geht - wie schon in den vorangegangenen
Eilverfahren - davon aus, dass der im Falle des Klägers in hohem
Maße erforderliche Pflegeaufwand nur durch ständig oder zumindest
überwiegend während der Tageszeit in der Wohnung des Klägers
sich aufhaltendes und kontinuierlich beibehaltenes Pflegepersonal sichergestellt
ist. Die Beklagte hat nach wie vor nicht darzulegen vermocht, dass eine
derartige hohe Pflegeintensität durch die stationäre Pflege
in einer Außenwohnung des WMH erreicht werden kann.
Nicht zu überzeugen vermag hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit
eines Wechsels in das stationäre Pflegesystem des WMH die Stellungnahme
des Gesundheitsamtes vom 11.04.2003, laut der sich aus dem vom Kläger
vorgenommenen Wechsel seiner Wohnung und seines Pflegedienstes ergebe,
dass dieser in der Lage sei, sich auf äußere wechselnde Bedingungen
einzustellen. Hieraus ergibt sich allenfalls ein gewisses Maß
an Flexibilität des Klägers, hingegen nichts Näheres
über den im Falle das Klägers erforderlichen Pflegebedarf
und dessen Deckung durch das WMH.
Eine bedarfsdeckende Versorgung des Klägers ergibt sich auch nicht
aus den seitens der Beklagten eingeholten Konzeptionen und Stellungnahmen
der EWW. Zwar deutet nach der dem Gericht vorgelegten Konzeption dieser
Einrichtung über das Wohnverbundsystem vom 15.10.2001 (BI. 70 ff.
GA) zunächst Einiges darauf hin, dass auch Personen mit Behinderungen,
wie sie der Kläger aufweist, im stationären Außenwohnen
ausreichend versorgt werden. In dieser Konzeption heißt es, dass
auf die sehr unterschiedlichen Bedürfnisse der Bewohner des WMH
sowie auf deren Wunsch, trotz intensivem Betreuungsbedarf möglichst
eigenständig und individuell zu leben, reagiert werde. Das stationäre
Außenwohnen sei auch für Behinderte vorgesehen, deren Betreuung
und Begleitung rund um die Uhr sichergestellt werden müsse. Das
stationäre Außenwohnen biete „individuelle Wohnmöglichkeiten
mit hoher Betreuungsintensität für Menschen mit speziellen
Problemlagen, denen im Verbund einer Wohnstätte nicht adäquat
begegnet werden könnte” (S. 16 der Konzeption). Betreuung
sei rund um die Uhr präsent und könne darüber hinaus
punktuell durch das Rufsystem aus der Anlaufstelle abgefordert werden.
Eine Relativierung für den besonderen Falle des Klägers erfährt
die o.g. Konzeption allerdings in dem Schreiben des EWW (Stellvertretende
Leiterin Stationäres Wohnen Frau Hanke) vom 20.12.2002 zum Betreuungsangebot
in der Außenwohngruppe Fritz-Erler-Straße 1. Auch hier heißt
es zunächst allgemein, dass sich das stationäre Wohnen am
Unterstützungsbedarf der behinderten Menschen orientiere. Die einzelnen
Wohnbereiche kooperierten eng miteinander und stellten im Bedarfsfall
gemeinsame Unterstützungsangebote bereit. Bewohnerinnen und Bewohner
fänden somit auch bei sich verändernden Lebensbedingungen
(z.B. Erweiterung der Kompetenzen oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes)
eine ihren Bedürfnissen entsprechende Wohnform. Bezogen auf den
Fall des Klägers wird dann ausgeführt, zurzeit lebten im stationären
Wohnen vier Menschen mit erheblichen körperlichen und sprachlichen
Einschränkungen, die mit dem Behinderungsbild des Klägers
vergleichbar seien. Möglich wäre für den Kläger
die Bereitstellung einer behindertengerecht umgebauten Außenwohnung
des WMH im Haus Fritz-Erler-Straße 1 oder in den umliegenden Häusern.
Der Kläger könne aber auch in seiner bisherigen Wohnung vom
nur 500 m entfernten Kernbereich ”Kleiner Blink“ aus betreut
werden, was allerdings aufgrund der längeren Wege und der fehlenden
Synergieeffekte einer entsprechenden personellen Verstärkung und
internen Umorganisation der Arbeitsabläufe bedürfe. In einer
Außenwohngruppe Fritz-Erler-Straße und einer dort in der
Nähe gelegenen Wohnung sei eine dichtere und flexiblere Betreuung
als beim Verbleib des Klägers in seiner jetzigen Wohnung und Betreuung
durch die Wohngruppe Kleiner Blink möglich. In der Außenwohngruppe
Fritz-Erler-Straße würden 16 Bewohner von sieben Vollzeit-
und drei Teilzeitkräften mit pädagogisch-pflegerischer Ausbildung
betreut. Das Team der Wohnstätte Kleiner Blink bestehe aus sechs
Vollzeit- und zwei Teilzeitkräften. Die Mitarbeiter des WMH seien
von 6.00 bis 23.00 Uhr vor Ort und von 23.00 bis 6.00 Uhr über
eine Notrufanlage zu erreichen. Darüber hinaus würden Zivildienstleistende
und Praktikanten eingesetzt. Die Mitarbeiter übernähmen alle
Tätigkeiten, die in der Begleitung und Unterstützung der Bewohner
anfielen (Anleitung und Unterstützung bei Körperpflege und
Hygiene sowie bei der Erarbeitung hauswirtschaftlicher Kompetenzen;
Hilfestellung bei Ämtergängen und Schriftverkehr; Unterstützung
beim Umgang mit Geld, Beratung und Begleitung bei der Bewältigung
von persönlichen Problemen und Konflikten mit Dritten; Planung
und Begleitung von individuellen und gemeinsamen Freizeitaktivitäten).
Die Ausgestaltung der Unterstützung orientiere sich immer am individuellen
Hilfebedarf und reiche bis zur stellvertretenden Ausführung von
Verrichtungen des täglichen Lebens. Auch Bewohner mit umfassendem
Hilfebedarf würden adäquat unterstützt. Der Kläger
könne seinen Alltag weiterhin in Eigenverantwortung und nach seinen
Wünschen gestalten.
Die Beklagte hat bereits nicht darzulegen vermocht, in welcher Weise
sie in Zusammenarbeit mit den für das stationäre Außenwohnen
zuständigen Mitarbeitern der EWW die angesprochene personelle Verstärkung
und interne Umorganisation für den Fall des Verbleibs des Klägers
in seiner Wohnung bereits vorstrukturiert hat. Auch die weiteren Ausführungen
in der o. g. Stellungnahme des EWW wecken Zweifel an der möglichen
Deckung des Hilfebedarfs des Klägers im Außenwohnen des WMH,
wenn es dort heißt, Voraussetzung für den Betreuungsalltag
im WMH sei die Fähigkeit und Bereitschaft der Bewohner, die Dringlichkeit
ihrer eigenen Bedarfe und Wünsche abzuwägen, Vorstellungen
rechtzeitig anzumelden und sich auf Terminabsprachen und kurzfristige
Wartezeiten einstellen zu können. Eine Betreuung durch eine ausschließlich
dem Kläger zur Verfügung stehende Person sei mit dem vorhandenen
Personal nicht zu leisten. Die Bewohner müssten sich in der Betreuung
mit den Mitarbeitern abstimmen, Kompromisse schließen und ggf.
spontane Bedürfnisse zurückstellen. Regelmäßige
Fahrten und Begleitungen, die bisher im Rahmen des sozialpolitischen
Engagements des Klägers tagsüber anfielen, könnten mit
den vorhandenen Mitarbeitern nicht realisiert werden. Offen bleibt bei
dieser Beschreibung, wie die Betreuung eines Behinderten bewerkstelligt
wird, der wie der Kläger nahezu bewegungsunfähig ist und den
ganzen Tag über Handreichungen und Hilfe in allen Lebensbereichen
benötigt.
Dass die Erbringung der im Falle des Klägers notwendigen Pflege
und Betreuung durch das WMH vorliegend (noch) nicht sichergestellt ist,
ergibt sich schließlich aus den Ausführungen des stellvertretenden
Geschäftsführers der EWW in der mündlichen Verhandlung,
Herrn Engels. Nach dessen Erläuterungen könne dem Kläger,
bei Verbleib in seiner bisherigen Mietwohnung in der Wurster Straße
und Versorgung/
Betreuung vom 500 m entfernten Kernbereich Kleiner Blink aus, bei dem
derzeitigen Tagessatz und unter Beibehaltung des derzeitigen personellen
Schlüssels von 1:2 ca. fünf Stunden Pflege und persönliche
Assistenz erbracht werden. Der dem Kläger gegenwärtig zuteil
werdende Pflege- und Betreuungsaufwand sei nicht leistbar. Der Kläger
würde ”gewisse Abstriche” hinnehmen müssen.
Diese Einschätzung lässt deutlich werden, dass die Einzelheiten
der dem Kläger im stationären Pflegesystem des WMH zuteil
werdenden Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe noch keiner konkreten
Vorklärung unterzogen wurden. Soweit seitens der Beklagten vorgetragen
wird, dass bei Eintritt des Klägers in das Wohnverbundsystem der
EWW gewisse Synergieeffekte erzielt würden, die dazu führten,
dass Pflegeressourcen, z. B. im Rahmen der hauswirtschaftlichen Verrichtungen,
freigesetzt würden, die wiederum zu einer Erhöhung der Pflege
und Betreuung des Klägers führten, ist das Ausmaß solcher
zusätzlicher Pflege derzeit nicht absehbar. Der Kläger, der
in der mündlichen Verhandlung nochmals sein hohes Maß an
Pflegebedürftigkeit anschaulich gemacht bat, kann aber nicht darauf
verwiesen werden, zunächst in das Pflegesystem des WMH einzutreten
und erst einmal abzuwarten, in welcher Form und in welchem Umfang ihm
dort die notwendigen Hilfeleistungen erbracht werden, bevor dann ggf.
der ihm zu Teil werdende Pflegeaufwand erhöht wird.
Soweit der stellvertretende Geschäftsführer der EWW angegeben
hat, dass auch Schwerstbehinderte im Außenwohnbereich des WMH
grundsätzlich untergebracht werden können, dies seiner Erinnerung
nach derzeit auch der Fall sei, ist für das Gericht nicht erkennbar,
in welchem Ausmaße dieser Personenkreis pflege- und betreuungsbedürftig
ist und ob die Fälle dem des Kläger tatsächlich nahekommen.
Bereits das hohe Maß an Diskrepanz zwischen den dem Kläger
laut den o.g. Stellungnahmen des Gesundheitsamtes notwendig zu erbringenden
Hilfeleistungen von täglich 11,48 Stunden und dem von Herrn Engels,
sei es auch nur in einer ersten Einschätzung genannten Umfang einer
ca. fünfstündigen Pflege und Betreuung im stationären
Außenwohnen lässt es höchst fraglich erscheinen, ob
- bei Einhaltung der derzeitigen Tagessatzes des WMH - eine sicherlich
erforderlich werdende Erhöhung der Pflegeleistungen von fünf
Stunden täglich erbracht werden kann.
Selbst wenn trotz des laut den Feststellungen des Gesundheitsamtes vom
16.02.2001 aufgestellten Erfordernisses der Pflege „rund um die
Uhr” nicht unbedingt davon auszugehen sein sollte, dass die Pflege
des Klägers die ständige Anwesenheit eines nur für ihn
tätigen Heimmitarbeiters erforderlich macht und selbst wenn es
dem Kläger zumutbar sein sollte, in gewissem Maße ”Abstriche”
bei seiner Betreuung hinzunehmen, so ist doch die Beklagte gehalten,
vor einem eventuellen Eintritt in das stationäre Pflegesystem des
WMH, sei es bei Verbleib in seiner bisherigen Wohnung, sei es bei Umzug
in eine sog. Außenwohnung der EWW, konkret und in für den
Kläger nachvollziehbarer Weise zu prüfen und sicherzustellen,
dass der in seinem Falle erforderliche Bedarf an Pflege und Eingliederungshilfe
stets gedeckt ist.
Da somit bei einer stationären Hilfe durch das WMH bereits nicht
das dem Kläger zu erbringende Maß an Hilfe zur Pflege und
Eingliederungshilfe sichergestellt ist, kommt es für die Frage
der Zumutbarkeit auf die zwischen den Beteiligten ebenfalls strittige
Frage, ob bei dieser Art der Hilfe Selbstbestimmungsrechte des Klägers
verletzt sein könnten, nicht mehr an.
Nach alledem war der Klage im o.g. Umfange teilweise stattzugeben.
4.
Die Entscheidung über die Kosten in dem nach § 188 Satz 2
VwGO gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §
167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür
(§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr.
4 VwGO) nicht vorliegen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der
Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu
stellen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei
Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen,
aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag und die Begründung
sind beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Altenwall
6, 28195 Bremen, einzureichen.
Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach §
67 Abs. 1 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt
sein.
gez. Zimmermann gez. Ohrmann gez. Hagedorn
Für die Ausfertigung
(Kaunert)
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
des Verwaltungsgerichts Bremen
B e s c h l u s s
Der Gegenstandswert wird gem. § 13 Abs. 2 GKG auf 59.294,64 Euro
(Jahresbetrag der Differenz zwischen den von der Beklagen zugestandener
Kosten i.H.v. 2.767,29 Euro und den vom Kläger mit der Klage für
ambulante Hilfeleistungen geltend gemachtem Kosten i.H.v. 7.708,51 Euro)
festgesetzt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen die Gegenstandswertfestsetzung ist die Beschwerde an das Obererwaltungsgericht
der Freien Hansastadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
50,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen
nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien
Hansestadt Bremen, Altenwall 6, 28195 Bremen, schriftlich oder zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Bremen, den 26.02.2004
Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer -:
gez. Zimmermann gez. Ohrmann gez. Hagedorn
Für die Ausfertigung
(Kaunert)
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
des Verwaltungsgerichts Bremen
B e s c h l u s s
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Verwaltungsvorverfahren
war erforderlich.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht
der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen
nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien
Hansestadt Bremen, Altenwall 6, 28195 Bremen, einzulegen. Die Beschwerde
muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 1 VwGO
zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.
Bremen, 26.02.2004
Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer -:
gez. Zimmermann gez. Ohrmann gez. Hagedorn
Für die Ausfertigung
(Kaunert)
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
des Verwaltungsgerichts Bremen