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Az.: IXa ZB 321/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 19. März 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
ZPO § 811 Abs. 1
Der Pkw eines ”außergewöhnlich gehbehinderten”
Schuldners unterliegt im Regelfall nicht der Pfändung, selbst wenn
der Schuldner nicht erwerbstätig ist.
BGH, Beschluß vom 19. März 2004 - IXa ZB 321/03 –
LG Köln
AG Köln
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterin Roggenbuck
und den Richter Zoll
am 19. März 2004
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluß der
19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. November 2003 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Gläubiger gegen den Beschluß
des Amtsgerichts Köln vom 4. September 2003 wird zurückgewiesen.
Die Gläubiger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Beschwerdewert: 5.000 €
Gründe:
I.
Die Gläubiger betreiben aus einem gerichtlichen Vergleich gegen
den zu 90% schwerbehinderten Schuldner, dem vom Versorgungsamt Köln
u.a. die Merkzeichen ”aG” (= außergewöhnliche
Gehbehinderung ) und ”B” (= bei Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel ständige Begleitung nötig) zuerkannt worden
sind, die Zwangsvollstreckung. Da der Schuldner nach dem vom ihm erstellten
Vermögensverzeichnis (§ 807 ZPO) über kein weiteres pfändbares
Vermögen verfügt, beauftragten die Gläubiger den zuständigen
Gerichtsvollzieher mit der Pfändung seines Pkw BMW (Baureihe 3,
Baujahr 1994, Kilometerstand ca. 160.000).
Der Gerichtsvollzieher hat die Pfändung des Fahrzeugs abgelehnt,
weil der schwerbehinderte Schuldner zu häufigen Arztbesuchen auf
einen Pkw angewiesen sei. Die von den Gläubigern eingelegte Erinnerung
hat das Amtsgericht zurückgewiesen und die Unpfändbarkeit
gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO bestätigt. Zur Begründung
hat es ausgeführt, der Schuldner brauche das Fahrzeug, das nur
noch einen geringen Wert habe, wegen seiner außergewöhnlichen
Gehbehinderung; auch wenn er den Pkw nicht beruflich benötige,
dürfe ihm die Teilnahme am Außenleben nicht verwehrt werden.
Da sich der Schuldner im Rollstuhl fortbewege, könne er öffentliche
Verkehrsmittel nicht benutzen.
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger hat das Landgericht
den Beschluß
des Amtsgerichts aufgehoben und den Gerichtsvollzieher angewiesen, die
beantragte Zwangsvollstreckung in den Pkw vorzunehmen. Gegen diese
Entscheidung richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Schuldners.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte
und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1.
Das Beschwerdegericht hat gemeint, trotz der außergewöhnlichen
Gehbehinderung des Schuldners handle es sich bei seinem Pkw, der nicht
speziell für eine Behinderung ausgerüstet sei, nicht um eine
als ”notwendiges Hilsmittel” gemäß § 811
Abs. 1 Nr. 12 ZPO unpfändbare Sache. Diese Vorschrift bezwecke
nicht, dem Schuldner ein bloßes Fortbewegungsmittel zu belassen,
ohne daß es als krankheitsbedingtes Hilfsmittel eingesetzt werde.
Eine Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Gläubigers
und des nicht berufstätigen Schuldners ergebe, daß der Gläubiger
nicht auf die Befriedigung seiner titulierten Forderung verzichten müsse,
um den Schuldner die Erledigung seiner alltäglichen Angelegenheiten
oder gar Urlaubsreisen zu ermöglichen. Dabei sei auch zu berücksichtigen,
daß der Schuldner gewisse Wegstrecken mit Krücken zurücklegen,
einen Rollstuhl bedienen und deshalb öffentliche Verkehrsmittel
benutzen könne. Für dringende Fälle müsse er auf
Fahrten mit einem Taxi verwiesen werden.
Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde unterfällt der Pkw des Schuldners
der Schutzvorschrift des § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO. Dies ergebe sich
aus deren Sinn und Zweck unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen
Sozialstaatsprinzips und den Grundrechten der Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes
sowie einem Vergleich mit den einschlägigen Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes.
Das Fahrzeug gebe dem Schuldner erst die Möglichkeit, seine stark
eingeschränkte Mobilität einigermaßen auszugleichen
und trotz seiner Gehbehinderung am Leben in der sozialen Gemeinschaft
teilzunehmen. Das Beschwerdegericht habe den vom Schuldner vorgetragenen
Sachverhalt nur unzureichend berücksichtigt.
2.
Der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist zuzustimmen.
Nach § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO sind künstliche Gliedmaßen,
Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen notwendige Hilfsmittel,
soweit diese Gegenstände zum Gebrauch des Schuldners und seiner
Familie bestimmt sind, der Pfändung entzogen. Die Rechtsfrage,
ob und unter welchen Voraussetzungen das Fahrzeug eines nicht erwerbstätigen,
gehbehinderten Schuldners ein ”notwendiges Hilfsmittel”
im Sinne dieser Vorschrift ist, ist in Rechtsprechung und Literatur
streitig (vgI. OLG Köln NJW-RR 1986, 488; LG Waldbröl DGVZ
1991, 119 f.; LG Düsseldorf DGVZ 1989, 14; LG Hannover DGVZ 1985,
121; LG Lübeck DGVZ 1979, 25; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22.
Aufl. § 811 Rn. 70; Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. §
811 Rn. 36; Thomas/Putzo/ Reichold, ZPO 25. Aufl. § 811 Rn. 36).
Nach richtiger Auffassung unterliegt der Pkw eines außergewöhnlich
gehbehinderten Schuldners im Regelfall nicht der Pfändung. Dies
ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 812 Abs. 1 ZPO, insbesondere
aus dessen Nummern 5 und 12.
a) Die Pfändungsverbote des § 811 Abs. 1 ZPO dienen dem Schutz
des Schuldners aus sozialen Gründen im öffentlichen Interesse
(vgl. BGHZ 137, 193, 197; Thomas/Putzo/Reichold, aaO § 811 Rn.
1) und beschränken die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen mit
Hilfe staatlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Sie sind Ausfluß
der in Art. 1 GG und Art. 2 GG garantierten Menschenwürde bzw.
allgemeinen Handlungsfreiheit und enthalten eine Konkretisierung des
verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1, Art. 28
Abs. 1 GG). Dem Schuldner und seinen Familienangehörigen soll durch
sie die wirtschaftliche Existenz erhalten werden, um - unabhängig
von Sozialhilfe – ein bescheidenes, der Würde des Menschen
entsprechendes Leben führen zu können. Für die Auslegung
des § 811 Abs. 1 ZPO geben die Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes
wichtige Anhaltspunkte, weil die Pfändungsverbote und die Bestimmungen
über die Sozialhilfe, die jeweils dem Schutz und der Erhaltung
des Existenzminimums dienen, in einer engen Wechselbeziehung zueinander
stehen. Da eine Pfändung nicht zu Lasten öffentlicher Mittel
erfolgen darf, dürfen dem Schuldner bei der
Zwangsvollstreckung keine Gegenstände entzogen werden, die ihm
der Staat aus sozialen Gründen mit Leistungen der Sozialhilfe wieder
zur Verfügung stellen müßte (vgl. Stein/Jonas/Münzberg,
ZPO 22. Aufl. § 811 Rn. 1 - 7; Schuschke/Walker, Vollstreckung
und Vorläufige Vollstreckbarkeit 3. Aufl. § 811 ZPO Rn. 1;
Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 811 Rn. 1, 3; Schneider/Becher
DGVZ 1980, 177, 178 f.).
Die Auslegung des Umfangs der Pfändungsverbote muss der sozialen
und
wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung tragen. Deshalb kommt der Entstehungsgeschichte
des § 811 Abs. 1 ZPO gegen Ende des 19. Jahrhunderts und älterer
Rechtsprechung zu den Pfändungsverboten nur eine begrenzte Bedeutung
zu (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, aaO § 811 Rn. 7; Schuschke/Walker,
aaO § 811 Rn. 1 a.E.; Zöller/Stöber, aaO Rn. 1, 3; Thomas/Putzo/Reichold,
aaO § 811 Rn. 1; Schneider/Becher, DGVZ 1980, 177, 184 f.). Daher
muss die Auslegung den Lebensstandard in der Bundesrepublik Deutschland
berücksichtigen.
Für die Auslegung der Pfändungsverbote nach § 811 Abs.
1 ZPO ist weiterhin das gewandelte Verständnis in der Gesellschaft
über die soziale Stellung behinderter Menschen von Bedeutung. Deren
Rechte wurden, wie die jüngere Gesetzgebung zeigt, in den letzten
Jahren bewußt gestärkt. Mit der Einfügung des Art. 3
Abs. 3 Satz 2 in das Grundgesetz, daß niemand wegen seiner Behinderung
benachteiligt werden darf, wurde der Gleichstellung von behinderten
mit nicht behinderten Menschen Verfassungsrang eingeräumt. Weitere
wichtige Gesetze sind in diesem Zusammenhang das Neunte Buch des Sozialgesetzbuches
(SGBG IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (eingeführt
durch Gesetz vom 19. Juni 2001, BGBl. I, S. 1046 ff.) und das Gesetz
zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer
Gesetze vom 27. April 2002 (BGBl. I, S. 1467 ff.). Aus dieser Gesetzgebung
ergibt sich, daß - soweit dies durch medizinische und technische
Maßnahmen möglich ist - behinderte Menschen in das gesellschaftliche
Leben integriert und die mit ihrer Behinderung verbundenen Nachteile
verringert werden sollen.
b) Die Auslegung des § 811 Abs. 1 ZPO nach den dargestellten Auslegungskriterien
führt zu dem Ergebnis, daß der Pkw eines außergewöhnlich
gehbehinderten Schuldners im Regelfall nicht der Pfändung unterliegt
(vgl. LG Lübeck DGVZ 1979, 25; AG Germersheim DGVZ 1980, 127; Pardey,
DGVZ 1987, 162, 171). Denn bei der erforderlichen Abwägung mit
dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Befriedigungsrecht des
Gläubigers in der Zwangsvollstreckung (BGHZ 141, 173, 177; BGH,
Beschluß vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 115/03, WM 2004, 394,
397) überwiegt das Schutzinteresse des Schuldners aus sozialen
Gründen. Einem außergewöhnlich gehbehinderten Menschen
gibt erst die Benutzung eines Kraftfahrzeugs die Chance, die infolge
seiner Gehbehinderung vorhandenen Nachteile auszugleichen oder zu verringern
und angemessen am Leben in der Gesellschaft teilzunehmen. Dazu gehören
nicht nur Fahrten für
Arztbesuche, Krankenbehandlungen oder Einkäufe, sondern auch solche
zur Pflege sozialer Kontakte. Ohne ein Kraftfahrzeug wäre er in
seiner Lebensführung stark eingeschränkt und im Vergleich
zu einem nicht behinderten Menschen entscheidend benachteiligt. Dies
gilt auch für den Fall, daß dieses nicht speziell für
einen Behinderten ausgestattet ist.
Auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eines Taxis
darf ein außergewöhnlich gehbehinderter Schuldner nur ausnahmsweise
verwiesen werden, wenn bereits dadurch eine ausreichende Kompensation
eintritt (vgl.
Pardey, DGVZ 1987, 162, 171). Denn es kommt für die Auslegung des
§ 811 Abs. 1 ZPO nicht entscheidend darauf an, ob ein Fahrzeug
für ihn unentbehrlich ist. Vielmehr ist ein Pfändungsverbot
schon dann anzunehmen, wenn die Benutzung des Pkw dazu geeignet ist,
die schwere Gehbehinderung teilweise zu kompensieren und die Eingliederung
in das öffentliche Leben wesentlich zu
erleichtern (vgl. LG Hannover DGVZ 1985, 121; LG Lübeck DGVZ 1979,
25).
Denn zum einen sind öffentliche Verkehrsmittel vielfach noch nicht
behindertengerecht ausgestattet; zum anderen kann ein außergewöhnlich
gehbehinderter Schuldner die Wege zu und von den Haltestellen öffentlicher
Verkehrsmittel und das „Umsteigen” während der Fahrten
wegen seiner Gehbehinderung im Normalfall nicht oder nur schwer bewältigen.
Die regelmäßige Benutzung eines Taxis ist ihm nicht zumutbar,
weil sie zu erheblichen finanziellen Belastungen führen würde.
Soweit die Kosten im Einzelfall von der Krankenversicherung (vgl. §
60 SGB V) oder der Sozialhilfe übernommen würden, ginge dies
zu Lasten öffentlicher Mittel.
c) Die Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) als wichtige
Auslegungshilfen bestätigen das Pfändungsverbot. Nach §
3 Abs. 1 BSHG
richten sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe u.a. nach der Person
des Hilfeempfängers und der Art seines Bedarfs. Dem § 12 Abs.
1 Satz 2 BSHG ist zu entnehmen, daß zu den persönlichen Bedürfnissen
des täglichen Lebens in einem vertretbaren Umfang auch die Beziehungen
zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben gehören. Deshalb
fällt der Pkw eines gehbehinderten
Hilfebedürftigen, der in seiner Mobilität stark eingeschränkt
ist, regelmäßig nicht unter das Vermögen, das er vor
Erhalt von Sozialhilfe einzusetzen hat (vgl. Schellerer, BSHG 16. Aufl.
§ 88 Rn. 75; Brühl in LPK-BSHG 6. Aufl. § 88 Rn. 77;
OVG Hamburg FEVS 46, 110), weil er das Fahrzeug für die Teilnahme
am
gesellschaftlichen Leben benötigt. lm Rahmen der Eingliederungshilfe
(vgl. §§ 39, 40 BSHG i.V.m. § 8 Eingliederungshilfe-Verordnung)
kann einem Gehbehinderten im Einzelfall ein Anspruch auf die Mittel
zur Beschaffung und zum Halten eines Kraftfahrzeugs zustehen. Entscheidende
Voraussetzung dafür ist, daß er wegen der Art und Schwere
seiner Behinderung nach seinen gesamten Lebensverhältnissen regelmäßig
auf die Benutzung eines Pkw angewiesen ist und vergleichbar gewichtige
Gründe vorliegen wie die Eingliederung in das
Arbeitsleben (vgl. BVerwGE 55, 31, 33 und 111, 328, 330 f.; HessVGH
FEVS 47, 86, 87 ff).
d) Im Streitfall ist der Schuldner so außergewöhnlich gehbehindert,
daß sein Pkw BMW gemäß § 811 Abs. 1 ZPO der Pfändung
entzogen ist. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist ihm
vom Versorgungsamt u.a. wegen Verschleißerscheinungen der Gelenke,
Arthrose der Hüftgelenke mit
Funktionseinschränkung, Muskelminderung der Beine und wegen
Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule mit Nervenwurzelreizungen
das Merkzeichen ”aG” („außergewöhnlich
gehbehindert“) zuerkannt worden, was nur bei einer sehr schweren
Gehbehinderung geschieht (vgl. BSG ZfS 1982, 217, 218). Wie sich aus
dem weiteren Merkzeichen ”B” ergibt, ist er in seiner Gehfähigkeit
so sehr eingeschränkt, daß er bei der Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel der ständigen Begleitung bedarf. Er kann nur kurze
Wegstrecken mit Krücken zurücklegen und muß sich im
übrigen im Rollstuhl fortbewegen. Bei dieser Sachlage benötigt
er wegen seiner außergewöhnlichen Gehbehinderung ein Kraftfahrzeug,
um am Leben in der Gesellschaft teilnehmen zu können, weil ihm
die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder von Taxis nicht
zumutbar ist.
Kreft Raebel v. Lienen
Roggenbuck Zoll