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lassen. Dennoch können wir für die übersetzten Texte
keinerlei Haftung übernehmen.
Rechtsquellen:
BSHG § 69 a Abs. 1 und 5, § 69 b Abs. 1 Satz 2, § 69
c Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2 und 4 Satz 2
SGB XI § 37 Abs. 1
Stichworte:
Arbeitgeber-Modell, Anrechnung von SGB XI-Pflegegeld auf BSHG-Pflegegeld
im –; Pflegegeld, Anrechnung von - nach SGB XI auf – nach
BSHG; Pflegekräfte; selbst beschaffte im ”Arbeitgeber-Modell”;
Pflegeversorgung, vollständige (”rund um die Uhr”);
Sozialhilfe, Anrechnung von Pflegegeld nach SGB XI auf Pflegegeld nach
BSHG.
Leitsätze:
1. Ein Pflegegeld der Pflegekasse darf nur insoweit mit einem zusätzlich
zu einer Kostenübernahme nach § 69 c Abs. 2 Satz 1 BSHG zu
beanspruchenden Pflegegeld nach § 69 a BSHG verrechnet werden,
als es noch nicht durch eine Anrechnung nach § 69 c Abs. 4 Satz
2 Halbsatz 2 BSHG ”verbraucht” ist.
2. § 69 a Abs. 5 Satz 1 BSHG steht, ist im Ergebnis die erforderliche
Pflege in geeigneter Weise durch den Pflegebedürftigen selbst sichergestellt,
einem Anspruch auf Pflegegeld neben Leistungen nach § 69 b BSHG
auch im Falle einer umfassenden Pflegeversorgung nicht entgegen; §
69 c Abs. 2 Satz 2 BSHG beschränkt die Kürzung auch dann auf
bis zu zwei Drittel, wenn nach § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG die Heranziehung
einer besonderen Pflegekraft ”anstelle” der Pflege nach
§ 69 Satz 1 BSHG erfolgt.
Urteil des 5. Senats vom 3. Juli 2003 – BVerwG 5 C 7.02
I. VG Gelsenkirchen vom 29.10.1999 - Az.: VG 19 K 4645/97 –
II. OVG Münster vom 13.12.2001 – Az.: OVG 16 A 327/00 –
BVerwG 5 C 7.02
OVG 16 A 327/00
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
am 3. Juli 2003
Stoffenberger
Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in der Verwaltungsstreitsache
. . . ./. . . .
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 3. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c
h m i d t , Dr. R o t h k e g e I ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten
werden nicht erhoben.
G r ü n d e:
I.
Die Beteiligten streiten über den Umfang der Anrechenbarkeit von
Leistungen der Pflegekasse nach § 37 Abs. 1 SGB XI auf Leistungen
der Sozialhilfe in Fällen des § 69 c Abs. 4 BSHG (Sicherstellung
der Pflege durch von dem Pflegebedürftigen beschäftigte besondere
Pflegekräfte nach dem so genannten ”Arbeitgeber-” bzw.
”Assistenz-Modell”).
Der 1975 geborene Kläger ist pflegebedürftig im Umfang der
Pflegestufe III (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI). Ab dem Frühjahr
1996 studierte er an der R.-Universität in B. Physik und wohnte
in einem Studentenwohnheim. Dort wurde seine häusliche Pflege tagsüber
(von 6.30 Uhr bis 22.00 Uhr) zunächst durch Beschäftigte eines
freien Trägers der Wohlfahrtspflege und nachts durch Zivildienstleistende
versehen; bei der Teilnahme an Lehrveranstaltungen standen ihm durch
den Landschaftsverband W.-L. finanzierte Studienhelfer zur Verfügung.
Ab November 1996 versahen die häusliche Pflege des Klägers
von ihm selbst beschaffte Pflegekräfte. Der Beklagte übernahm
die dadurch entstandenen Kosten in einem von ihm festgesetzten zeitlichen
Umfang und zu einem von ihm festgesetzten Stundensatz, wobei er die
Hilfeleistungen auf Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe aufteilte
und ein von der Pflegekasse (in Höhe von monatlich 1 300 DM) zugezahltes
Pflegegeld in vollem Umfang anrechnete.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Bewilligung weiterer Hilfe
zur häuslichen Pflege in Form eines Pflegegeldes in Höhe von
monatlich 433,33 DM für den Zeitraum von November 1996 bis Juni
1997 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat der hiergegen eingelegten
Berufung des Klägers mit im Wesentlichen folgender Begründung
stattgegeben:
Die Anwendung des § 69 c Abs. 2 Satz 2 BSHG, der die Konkurrenz
zwischen Leistungen nach § 69 b Abs. 1 BSHG und dem BSHG-Pflegegeld
regele, führe hier lediglich zu einer Kürzung des Pflegegeldes
um bis zu zwei Drittel. § 69 c Abs. 1 Satz 2 BSHG, wonach die Pflegegelder
nach dem SGB XI in dem Umfang auf das (BSHG-)Pflegegeld anzurechnen
seien, in dem sie gewährt würden (also ggf. in vollem Umfang),
trete hinter die speziellere Regelung des § 69 c Abs. 4 Satz 2
BSHG zurück, die eine vorrangige Anrechnung bestimme. Der vollständige
Ausschluss des BSHG-Pflegegeldes folge auch nicht aus § 69 a Abs.
5 Satz 1 BSHG; die Annahme des Verwaltungsgerichts, im Falle einer Rund-um-die-Uhr-Versorgung,
wie sie der Kläger erhalte, sei von vornherein kein Raum für
einen zusätzlich zu deckenden pflegerischen Bedarf, finde im Gesetz
keine hinreichende Stütze und vertrage sich auch nicht mit dem
Wesen des Pflegegeldes als einer pauschalierten finanziellen Hilfeleistung
für Pflegebedürftige. Das Konkurrenzverhältnis zwischen
den ”Sachleistungen” i.S. von § 69 b BSHG und dem Pflegegeld
nach § 69 a BSHG sei in § 69 c Abs. 2 BSHG er- schöpfend
geregelt. Damit habe das Gesetz auch den hier vorliegenden Fall einer
jedenfalls nominellen Vollversorgung des Hilfesuchenden durch vom Sozialhilfeträger
finanzierte professionelle Pflegepersonen in der Weise geregelt, dass
eine vollständige Entziehung des Pflegegeldes auch nicht unter
Berufung auf einen vermeintlich fehlenden weiteren Pflege- bzw. Pflegebereitstellungsbedarf
gerechtfertigt sei. § 69 a Abs. 5 Satz 1 BSHG sei daher nicht als
Ausschlussgrund für den Fall einer (anderweitig gesicherten) ”Rundum-Betreuung”,
sondern als Regelung für sonstige Fälle der Zweckverfehlung
zu verstehen, in denen etwa Pflegegeld bestimmungswidrig verwendet werde
oder die selbst organisierte Pflege Mängel erkennen lasse. Entgegen
der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei dem Kläger auch ein über
die ihm gewährte ”Rundum-Versorgung” hinausgehender
pflegerischer Bedarf zuzubilligen. Es verstehe sich, dass ein Pflegebedürftiger,
der sich zur Sicherstellung seines pflegerischen Bedarfs für das
so genannte ”Arbeitgeber-Modell” nach § 69 c Abs. 4
Satz 2 BSHG entschieden habe, nicht darauf beschränkt werden könne,
seinen ”Arbeitnehmern” stets nur den ”tariflichen”
Lohn” zukommen zu lassen, sondern dass es immer wieder Situationen
geben werde, in denen dem Pflegeempfänger eine darüber hinausgehende
materielle Anerkennung für die Hilfe angemessen erscheinen müsse;
auch sei nicht von der Hand zu weisen, dass auch bei zeitlich lückenlos
gewährter Assistenz Betreuungslücken auftreten können,
etwa wenn sich eine Pflegekraft verspäte und deshalb Nachbarn um
akute notwendige Hilfestellung gebeten werden müssten; auch angesichts
derartiger Situationen könne dem Hilfesuchenden nicht angesonnen
werden, mit leeren Händen dazustehen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt, mit der er
die Verletzung von §§ 69 a und 69 c BSHG rügt.
Der Kläger unterstützt das angegriffene Urteil.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil steht mit Bundesrecht
(vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) im Einklang, so dass die dagegen
eingelegte Revision zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Das Oberverwaltungsgericht hat dem Kläger zu Recht ein Pflegegeld
nach § 69 a BSHG in der vom Kläger beanspruchten Höhe
von einem Drittel (= monatlich 433,33 DM entspricht 221,56 €),
welche die Kürzungsmöglichkeit nach § 69 c Abs. 2 Satz
2 BSHG berücksichtigt, zuerkannt.
1. Der Anwendung des § 69 c Abs. 2 BSHG steht nicht entgegen, dass
auf das Pflegegeld nach § 69 a BSHG (das sich hier nach Abs. 3
dieser Bestimmung ungekürzt auf monatlich 1 300 DM belaufen würde)
gemäß § 69 c Abs. 1 Satz 2 BSHG u.a. Pflegegelder nach
dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in dem Umfang anzurechnen sind, in
dem sie gewährt werden (vorliegend ebenfalls 1 300 DM monatlich).
Für eine Anrechnung auf der Grundlage von § 69 c Abs. 1 Satz
2 BSHG ist nur insoweit Raum, als das nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
gewährte Pflegegeld nicht bereits durch die nach Abs. 4 vorrangige
Anrechnung ”verbraucht” ist. Letzteres ist hier aber der
Fall.
Nach § 69 c Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG ist, wenn der Pflegebedürftige
seine Pflege - wie hier der Kläger – durch von ihm beschäftigte
besondere Pflegekräfte sicherstellt, ein nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
geleistetes Pflegegeld vorrangig auf die Leistung nach § 69 b Abs.
1 BSHG anzurechnen. Dieser Anrechnungsvorrang bewirkt, dass das Pflegegeld
der Pflegekasse nur insoweit mit einem zusätzlich zu einer Kostenübernahme
nach § 69 c Abs. 2 Satz 1 BSHG zu beanspruchenden Pflegegeld nach
§ 69 a BSHG zu verrechnen ist, als es noch nicht durch eine Anrechnung
nach § 69 c Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG ”verbraucht”
ist, so dass also nur „ein die Kostenübernahme ... übersteigendes
Pflegegeld nach SGB XI ... nach Abs. 1 auf den Pflegegeldanspruch nach
§ 69 a BSHG anzurechnen ist (BTDrucks 13/3696, S. 19). Damit ist
sichergestellt, dass es nicht zu einer Doppelanrechnung eines nach §
37 SGB XI geleisteten Pflegegeldes kommt.
Da das von der Pflegekasse gewährte Pflegegeld (in Höhe von
monatlich 1 300 DM) in vollem Umfang mit den Kosten der vom Kläger
beschäftigten besonderen Pflegekräfte verrechnet worden ist,
steht es mithin nicht auch für eine Anrechnung nach § 69 c
Abs. 1 Satz 2 BSHG zur Verfügung.
2. § 69 c Abs. 2 Satz 2 BSHG ist hier – entgegen der Betrachtungsweise
des Verwaltungsgerichts - auch nicht etwa deshalb unanwendbar, weil
der Kläger für die von ihm benötigte Pflege auf ihm zur
Verfügung stehende Möglichkeiten ”rund-um-die-Uhr”
zurückgreifen kann. Es kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang
ihm ein Pflegebedarf verbleibt, der nicht durch die Pflegeleistungen
gedeckt wird, deren Kosten der Beklagte auf der Grundlage von §
69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG trägt. Das Pflegegeld nach § 69 a
BSHG ist weder ein Entgelt für die Pflegeperson (s. BVerwGE 88,
86 <90>) noch dient es dazu, den Pflegeaufwand in sonstiger Weise
abzugelten (vgl. BVerwGE 90, 217 <219>). Eine Pflegegeldgewährung
geht nach ihren gesetzlichen Zielen daher - anders als die Revision
geltend macht - nicht ins Leere, wenn der Pflegebedürftige eine
”Rund-um-die-Uhr-Versorgung” durch von ihm beschäftigte,
ihm vertraglich zur Pflegeleistung verpflichtete professionelle Pflegekräfte
erhält (vgl. ebenso W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl.
2002, § 69 c Rn. 25 im Anschluss an OVG Koblenz, Beschluss vom
21. März 2000 – 12 A 12269/99- <FEVS 51, 463>). Vertragliche
Ansprüche auf Wartung und Pflege können zwar auf der Bedarfsseite
berücksichtigt werden, rechtfertigen aber nur eine Pflegegeldkürzung
im Rahmen einer Pauschalregelung, wie sie § 69 c Abs. 2 Satz 2
BSHG darstellt (vgl. BVerwGE 98, 248 <250 f.> zu § 69 Abs.
5 Satz 2 BSHG F. 1986). § 69 c Abs. 2 Satz 2 BSHG beschränkt
die Kürzung auch dann auf bis zu zwei Drittel, wenn nach §
69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft
”anstelle” der Pflege nach § 69 Satz 1 BSHG erfolgt.
3. An diesem Verständnis des § 69 c Abs. 2 Satz 2 BSHG hat
sich durch die Einfügung des § 69 a Abs. 5 BSHG durch Gesetz
vom 14. Juni 1996 (BGBI. I S. 830) nichts geändert. Mit Satz 1
bis 3 dieser Vorschrift erfolgte eine Anpassung an die Vorschriften
der Pflegeversicherung u.a. in § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB XI (vgl.
BTDrucks 13/4091 S. 45). Nach dieser Bestimmung setzt ein Pflegegeldanspruch
voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang
entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung
in geeigneter Weise selbst sicherstellt, ihr entspricht nunmehr §
69 a Abs. 5 Satz 1 BSHG. Diese Regelung dient - wie das Oberverwaltungsgericht
zutreffend ausgeführt hat - dazu, eine Zweckverfehlung der Pflegegeldgewährung
etwa infolge bestimmungswidriger Verwendung des Pflegegeldes oder bei
Mängeln der selbst organisierten Pflege zu verhindern; die Zwecksetzung
des Pflegegeldes selbst bleibt hiervon hingegen unberührt.
Da hier keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der dem Kläger
vom Berufungsgericht zugesprochene Pflegegeldanteil nicht pflegebezogen
eingesetzt werden kann, steht mithin auch § 69 a Abs. 5 Satz 1
BSHG einer Zuerkennung dieser Leistung nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit
beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel
Dr. Franke Prof. Dr. Berlit