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Az.: IIl ZR 68/03
BUNDESGERICHTSHOF
Im Namen des Volkes
URTEIL
Verkündet am: 22. Januar 2004
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
HeimG § 4e F: 26. Mai 1994; SGB XI §§ 75, 85, 87; AGBG
§ 9 (Bm)
Zum Anspruch des Heimträgers auf Entgelt für Verpflegung,
wenn der Heimbewohner die angebotene Kostform nicht entgegennimmt, weil
er auf Sondennahrung angewiesen ist, die von der gesetzlichen Krankenversicherung
finanziert wird.
BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - III ZR 68/03 - LG Ravensburg
AG Ravensburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 22. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick
und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke für Recht
erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Ravensburg vom 30. Januar 2003 wird zurück gewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der am 3. September 2001 verstorbene Ehemann der Klägerin, der
von dieser beerbt worden ist, befand sich seit dem 18. Februar 1999
aufgrund Vertrags vom gleichen Tag, der mit dem Rechtsvorgänger
der Beklagten geschlossen war, in einem von diesem betriebenen Pflegeheim.
Er nahm dort als Versicherter der sozialen Pflegeversicherung Leistungen
der vollstationären Pflege nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB XI) in Anspruch. Die Einrichtung war durch Abschluss des Versorgungsvertrags
gemäß § 72 SGB XI zur Erbringung vollstationärer
Pflegeleistungen zugelassen. Das im Heimvertrag festgelegte Entgelt
wurde während der gesamten Aufenthaltsdauer gezahlt.
Vom Beginn seines Aufenthalts nahm der Ehemann der Klägerin jedoch
die normale Verpflegung, von der gelegentlichen Verabreichung von Teegetränken
abgesehen, nicht in Anspruch; er war vielmehr in der Folge eines erlittenen
Unfalls und der damit einhergehenden Behinderung auf Sondennahrung angewiesen,
die von der Krankenkasse bezahlt wurde. Die Verabreichung dieser Nahrung
bei liegender Sonde wurde als Leistung der medizinischen Behandlungspflege
durch das Pflegepersonal erbracht und durch das Entgelt für die
allgemeinen Pflegeleistungen abgegolten. Die Klägerin macht wegen
ersparter Verpflegung für 900 Tage gegen die Beklagte einen Bereicherungsanspruch
von 3.150 € (3,50 € pro Tag) nebst Zinsen geltend. Das Amtsgericht
hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen
Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin kann als Erbin
ihres verstorbenen Ehemannes Rückzahlung des der Höhe nach
unstreitigen Anteils der auf die Verpflegung geleisteten Vergütung
wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Beklagten (§ 812 Abs.
1 Satz 1 erster Fall BGB) verlangen.
I.
Die Rüge der Revision, das Berufungsurteil enthalte weder einen
Tatbestand noch bezeichne es die im Berufungsrechtszug gestellten Anträge,
greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat wegen des Sach- und Streitstandes
auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug
genommen und zum Ausdruck gebracht, daß die Parteien in der zweiten
Instanz neue Tatsachen nicht vorgetragen haben. Insoweit genügt
das Urteil den Anforderungen des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Diese
Bezugnahme erfasst jedoch denknotwendig nicht die erst im Berufungsverfahren
gestellten Anträge. Der Bundesgerichtshof hat insoweit - nach Verkündung
der angefochtenen Entscheidung - mit Urteil vom 26. Februar 2003 (VIII
ZR 262/02 - NJW 2003, 1743; zur Veröffentlichung in BGHZ 154, 99
vorgesehen) entschieden, der Berufungsantrag sei auch nach neuem Recht
in das Berufungsurteil aufzunehmen. Das bedeutet aber nicht in jedem
Fall, daß der Antrag des Berufungsklägers wörtlich wiederzugeben
ist. Vielmehr kann es genügen, wenn aus dem Zusammenhang deutlich
wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt
hat. So liegt es hier. Den Entscheidungsgründen ist nicht nur der
für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage maßgebliche
Sach- und Streitstand zu entnehmen, sondern auch das Ziel der Beklagten,
angesichts ihrer Würdigung der Rechtslage das Urteil des Amtsgerichts
in vollem Umfang anzugreifen.
II.
Das Berufungsgericht geht in seinen rechtlichen Überlegungen von
§ 10
Nr. 7 des Heimvertrags aus. Dort heißt es:
”Bei einer vorübergehenden Abwesenheit des Bewohners, die
länger als drei Tage andauert, berechnet die Einrichtung pro Kalendertag
eine Platzfreihaltegebühr. Diese beträgt ab dem ersten Abwesenheitstag
und bei Urlaub für längstens 28 Tage 75 % des Pflegesatzes
für die allgemeinen Pflegeleistungen und des Entgelts für
Unterkunft und Verpflegung sowie 100 % des Entgelts für betriebsnotwendige
nicht geförderte Investitionskosten ...”
Das Berufungsgericht sieht diese Vorschrift als abschließende
Regelung darüber an, unter welchen Voraussetzungen und in welchem
Umfang sich das Entgelt ermäßigt. Die Bestimmung schließe
damit sonstige, nach dem Gesetz an sich bestehende Ermäßigungsgründe
aus.
Auf der Grundlage dieser Auslegung sei diese Bestimmung des Heimvertrags
für die hier vorliegende Fallgestaltung, bei der die Verpflegung
für die gesamte Dauer der Vertragsbeziehung nicht in Anspruch genommen
werde, nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam. Denn sie verstoße
gegen den in § 552 Satz 2 BGB a.F. (= § 537 Abs. 1 Satz 2
n.F.), § 615 Satz 2 BGB enthaltenen Grundsatz, daß sich der
Vermieter bzw. der Dienstverpflichtete den Wert ersparter Aufwendungen
anrechnen lassen müsse. Ungeachtet des legitimen Interesses des
Heimträgers an einer Pauschalierung der Entgelte sei es –
ähnlich wie in Fällen vorübergehender Abwesenheit, über
die der Bundesgerichtshof bereits entschieden habe (Senatsurteil BGHZ
148, 233) - unangemessen, wenn ein Leistungsbestandteil, der auf Dauer
nicht erbracht werde, honoriert werden müsse.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung im
Ergebnis stand.
1.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß dem Heimvertrag
Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinn des nach Art. 229 §
5 Satz1 EGBGB noch anwendbaren § 1 Abs. 1 AGBG (vgl. jetzt §
305 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB) zugrunde liegen, die der Rechtsvorgänger
der Beklagten dem Ehemann der Klägerin bei Abschluss des Vertrags
gestellt hat. Das wird auch von der Revision nicht bezweifelt.
Soweit es um die Auslegung des § 10 Nr. 7 des Heimvertrags geht,
liegt die Annahme des Berufungsgerichts, diese Bestimmung umschreibe
abschließend, unter welchen Voraussetzungen eine Ermäßigung
des Entgelts in Frage komme, indes eher fern. Nach ihrem Wortlaut regelt
sie die Vergütungspflicht für den Fall der vorübergehenden
Abwesenheit des Heimbewohners, womit sie die Regelung des Rahmenvertrags
für vollstationäre Pflege gemäß § 75 Abs.
1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg vom 12. Dezember 1996
in § 23 aufnimmt. Die Auffassung, sie gelte für weitere denkbare
Fälle, in denen Leistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch
genommen werden, in dem Sinn, daß eine - wie das Berufungsgericht
meint - von Gesetzes wegen eröffnete Reduzierung des Entgelts ausgeschlossen
sei, hat in den Vorinstanzen nicht einmal die Beklagte vertreten. Die
Beklagte hat sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, bei der rechtlichen
Würdigung seien maßgebend die Bestimmungen des Elften Buches
Sozialgesetzbuch einzubeziehen, namentlich der angeführte Rahmenvertrag
und die beide Parteien nach §§ 87 Satz 3, 85 Abs. 6 SGB XI
bindenden Pflegesatzvereinbarungen; diese sähen eine Entgeltreduzierung
wegen der pauschalen Verabredung der Leistungsinhalte nicht vor und
gestatteten dem Pflegeheim weder gegenüber der Pflegekasse noch
gegenüber dem Selbstzahler einen Preisnachlass für nicht in
Anspruch genommene Leistungen. Unter dem Eindruck des Berufungsurteils
vertritt die Revision zusätzlich die Auffassung, im Hinblick auf
diese Rechtslage seien Schranken der Inhaltskontrolle im Sinn des §
8 AGBG zu beachten. Unangemessen im Sinn des § 9 Abs. 1 AGBG sei
die Versagung der Entgeltreduzierung vor allem auch deshalb nicht, weil
die Beklagte wegen der Mehraufwendungen für die medizinische Behandlungspflege
kein zusätzliches Entgelt verlangen könne.
2.
Der Senat, der zu einer eigenen Auslegung des § 10 Nr. 7 des Heimvertrags
befugt ist, weil Bestimmungen dieses Inhalts nach seiner Kenntnis über
den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus verbreitet sind, braucht
nicht abschließend zu entscheiden, ob der Auslegung des Berufungsgerichts
- etwa im Hinblick auf den Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung
(vgl. hierzu im Rahmen eines Individualprozesses BGH, Urteile vom 11.
Februar 1992 - XI ZR 151/91 - NJW 1992, 1097, 1099; vom 10. Mai 1994
- XI ZR 65/93 - NJW 1994, 1798, 1799) - zu folgen ist. Geht man, wozu
der Senat neigt, davon aus, § 10 Nr. 7 des Heimvertrags verhalte
sich zu der hier aufgeworfenen Rechtsfrage nicht, ist der Anspruch der
Klägerin gemessen an den Normen des BGB, des Heimgesetzes in der
hier anwendbaren Fassung des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos
der Pflegebedürftigkeit vom 26. Mai 1994 (BGBI. I S.1014, 1057)
und des Elften Buches Sozialgesetzbuch begründet. Folgt man der
Ausgangsüberlegung des Berufungsgerichts, ist eine Inhaltskontrolle
nach § 8 AGBG nicht ausgeschlossen; vielmehr erweist sich dann
der Ausschluss des Anspruchs im Sinn des § 9 Abs. 1 AGBG als unangemessen.
3.
a) Wie der Senat bereits mit Urteil vom 8. November 2001 (BGHZ 149,
146) entschieden hat, bestimmt sich die Ausgestaltung eines mit einem
Versicherten der sozialen Pflegeversicherung abgeschlossenen Heimvertrags,
der Leistungen der stationären Pflege nach den §§ 42
und 43 SGB XI in Anspruch nimmt, gemäß § 4e Abs. 1 HeimG
in bezug auf Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen,
der Leistungen für Unterkunft und Verpflegung und der Zusatzleistungen
nach den Vorschriften des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches
Sozialgesetzbuch. Der Gesetzgeber hat insoweit das Heimvertragsrecht
mit den Bestimmungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch bewusst eng
miteinander verzahnt. Nach seinen Vorstellungen sollen nämlich
Art und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen sowie die Leistungen
bei Unterkunft und Verpflegung und die Höhe des hierfür zu
entrichtenden Entgelts zum Schutz der Heimbewohner nicht individuell,
sondern mit den Leistungsträgern (Pflegekassen, sonstige Sozialversicherungsträger,
Sozialhilfeträger) ausgehandelt werden und Zusatzleistungen der
Zustimmung der Pflegekassen bedürfen. Dem Gesetzgeber lag daran,
daß die von den Pflegesatzparteien ausgehandelten und mit Zustimmung
der Pflegekassen zustande gekommenen Vereinbarungen nicht durch die
Heimverträge zwischen den Heimträgern und Heimbewohnern unterlaufen
werden (vgl. BT-Drucks. 12/5262 S. 168). Instrumente zur Umsetzung dieser
Regelungsvorstellungen sind die auf Landesebene geschlossenen Rahmenverträge
über die pflegerische Versorgung, die nach § 75 Abs. 1 Satz
4 SGB XI für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen
im Inland unmittelbar verbindlich sind, und die zwischen dem Träger
des einzelnen zugelassenen Pflegeheims sowie den in § 85 Abs. 2
SGB XI genannten Kostenträgern geschlossenen Vereinbarungen über
Pflegesätze (§ 85 SGB XI) und Entgelte für Unterkunft
und Verpflegung (§ 87 SGB XI), die nach § 85 Abs. 6 Satz 1
Halbsatz 2 SGB XI (i.V.m. § 87 Satz 3 Halbsatz 1 SGB XI) für
das Pflegeheim sowie für die in dem Heim versorgten Pflegebedürftigen
und deren Kostenträger unmittelbar verbindlich sind. Das Gesetz
regelt ferner Grundsätze über die Finanzierung der Pflegeeinrichtungen
(§ 82 SGB XI) und die Bemessung der Pflegesätze (§ 84
SGB XI), schreibt das einzuhaltende Verfahren für das Zustandekommen
der Vereinbarungen vor (§ 85 SGB XI) und bestimmt, daß die
Entgelte für Unterkunft und Verpflegung in einem angemessenen Verhältnis
zu den Leistungen stehen müssen (§ 87 Satz 2 SGB XI). Für
eine Regelung dieser Sachbereiche durch Rechtsverordnung enthält
§ 83 SGB XI - zum Teil unter näher beschriebenen Voraussetzungen
- eine Ermächtigungsgrundlage, von der bislang jedoch kein Gebrauch
gemacht worden ist. Vereinbarungen über die Pflegesätze und
die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sind jedoch nicht zwingend
erforderlich, um dem Versicherten die Gewährung von Leistungen
der Pflegeversicherung zu ermöglichen. Fehlt es an solchen Vereinbarungen,
ist er allerdings auf einen Kostenerstattungsanspruch nach Maßgabe
des § 91 SGB XI beschränkt.
b) Ohne Erfolg möchte die Revision den Regelungen im Rahmenvertrag
entnehmen, daß der Entgeltanspruch der Beklagten nicht von der
Inanspruchnahme der Verpflegungsleistungen durch den Ehemann der Klägerin
abhängt. Wie der Senat entschieden hat, ist ein pflegebedürftiger
Versicherter nach dem Wortlaut des § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI nicht
unmittelbar an den Rahmenvertrag gebunden. Geltungsgrund für eine
Bestimmung des Rahmenvertrags im Verhältnis zwischen dem Heim und
dem Heimbewohner kann deshalb nur der zwischen ihnen geschlossene Heimvertrag
sein (vgl. BGHZ 149, 146, 152). An einer wirksamen Einbeziehung des
Rahmenvertrags in seinem gesamten Bestand fehlt es jedoch. Die Präambel
des Heimvertrags enthält am Ende zwar einen Hinweis, der wegen
seiner Unvollständigkeit (Regelungen Rahmenvertrag § 75 SGB
XI) aber keinen Aufschluss darüber gibt, in welcher Hinsicht dieser
Vertrag in Bezug genommen werden soll. Soweit der Heimvertrag in §§
1 und 2 zu den Leistungen der allgemeinen Pflege und der medizinischen
Behandlungspflege auf den Rahmenvertrag verweist, betreffen diese Bezugnahmen
– eine wirksame Einbeziehung unterstellt - nicht den hier in Rede
stehenden Bereich der (Unterkunft und) Verpflegung. Im übrigen
bestätigt der von der Beklagten vorgelegte Rahmenvertrag, zu dessen
Auslegung der Senat befugt ist, daß es an einer ausdrücklichen
Regelung für die hier zu entscheidende Frage fehlt. Wie bereits
ausgeführt, enthält der Rahmenvertrag - in Erfüllung
des in § 75 Abs. 2 Nr. 5 SGB XI enthaltenen Auftrags - in §
23 Abs. 3 eine Regelung über Abschläge von der Pflegevergütung,
also dem Entgelt für die allgemeinen Pflegeleistungen (vgl. §
82 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI), und - insoweit über den Katalog des §
75 Abs. 2 SGB XI hinausgehend - zugleich über Abschläge des
Entgelts für Unterkunft und Verpflegung in Fällen vorübergehender,
im Sinn des Rahmenvertrags ganztägiger Abwesenheit.
Daß die Vertragsbeteiligten des Rahmenvertrags über die ausdrücklichen
Reglungen des Vertrags hinaus die hier zu entscheidende Frage, ob bei
einer von der Krankenkasse finanzierten Sondennahrung Abschläge
beim Entgelt für Verpflegung zu machen sind, überhaupt behandeln
und verneinen wollten, ist weder vorgetragen noch bestehen hierfür
irgendwelche Anhaltspunkte. Der Rahmenvertrag folgt in seiner Gliederung
den Bereichen, die in § 75 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 SGB XI angesprochen
sind. Im übrigen ist die Aufzählung von Regelungsgegenständen
in § 75 Abs. 2 SGB XI nicht abschließend, wie sich aus der
Formulierung dieser Vorschrift (”Die Verträge regeln insbesondere”)
ergibt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß die
Rahmenvertragsparteien eine Regelung treffen wollten, die nach der Art
der zu lösenden Frage auch Belange der gesetzlichen Krankenversicherung
tangiert. Im Verhältnis zwischen der Pflegekasse und der Pflegeeinrichtung
wirft die vorliegende Fallgestaltung keine Probleme auf. Das Pflegeheim
hat im Rahmen der medizinischen Behandlungspflege die Verabreichung
der Sondennahrung bei liegender Sonde vorzunehmen. Diese Leistung wird
durch die Pflegevergütung abgegolten. Sie als Mehraufwendung anzusehen,
die es rechtfertigen könnte, ersparte Verpflegungskosten gegenzurechnen,
wie es die Revision bei einer Gesamtwürdigung für geboten
hält, wird der Sachlage schon deshalb nicht gerecht, weil im allgemeinen
andere Hilfeleistungen bei der Ernährung entbehrlich werden, die
das Heim im Rahmen der allgemeinen Pflege zu erbringen hat. Wird - wie
hier - die Sondennahrung aufgrund ärztlicher Verordnung nach §
31 Abs. 1 Satz 2 SGB V i.V.m. Nr. 17.1 i der Richtlinien des Bundesausschusses
der Ärzte und Krankenkassen über die Versorgung von Arzneimitteln
in der vertragsärztlichen Versorgung (abgedruckt in Hauck/Haines,
Sozialgesetzbuch V, 1. Band, C 430) von der Krankenkasse übernommen,
spart der Versicherte zwar Lebenshaltungskosten ein, die er im Rahmen
stationärer Pflege selbst zu tragen hätte. Müsste indes
wegen dieser Ersparnis ein Ausgleich hergestellt werden, so beträfe
dieser nur das Verhältnis des Versicherten zu seiner Krankenkasse.
Daß die organisatorisch mit den Krankenkassen verbundenen Pflegekassen
diese Ersparnis in einem Rahmenvertrag gewissermaßen unausgesprochen
an die Pflegeheime weitergeben wollen, obwohl auch bei diesen entsprechende
Aufwendungen nicht anfallen, liegt fern.
c) Soweit es um die Vereinbarungen der Pflegesatzparteien über
die Pflegesätze und die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung
geht, sind die in der Pflegeversicherung versicherten Heimbewohner nach
§ 85 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XI (i.V.m. § 87 Satz 3 SGB
XI) zwar hieran gebunden. Der Gesetzgeber hat den Pflegekassen und den
übrigen Kostenträgern insoweit eine Sachwalterstellung für
die Interessen der Pflegebedürftigen zugemessen (vgl. BT-Drucks.
12/5262 S.147, 168). Lässt man den Gesichtspunkt außer Betracht,
daß dieser Bestimmung wegen ihrer normativen Wirkung für
Dritte ähnliche Bedenken verfassungsrechtlicher Art entgegengehalten
werden könnten, wie sie auch gegen die Regelung in § 75 Abs.
1 Satz 4 SGB XI erhoben werden (vgl. Wigge, in: Wannagat, Sozialgesetzbuch,
Soziale Pflegeversicherung, § 87 SGB XI Rn. 4; Spellbrink, in:
Hauck/Noftz, SGB XI, § 87 Rn. 16, der eine normative Wirkung gegenüber
dem Heimbewohner leugnet; Senatsurteil BGHZ 149, 146, 151 f. m.w.N.),
könnte dies vor allem dann problematisch sein, wenn zum (objektiven)
Nachteil der Pflegebedürftigen Entgelte vereinbart würden,
die nicht - wie in § 87 Satz 2 SGB XI vorgesehen - zu den Leistungen
in einem angemessenen Verhältnis stünden. Unter diesem Gesichtspunkt
könnte auch eine Regelung zu Bedenken Anlass geben, die diesen
Maßstab in Teilbereichen verfehlt.
Die aufgeworfenen Fragen bedürfen jedoch deshalb keiner abschließenden
Beantwortung, weil die von der Beklagten vorgelegten Vereinbarungen
der Pflegesätze der verschiedenen Pflegeklassen und der Entgelte
für Unterkunft und Verpflegung außer der in § 85 Abs.
1 SGB XI vorgesehenen Festlegung der jeweiligen Beträge und der
Laufzeit keine weiteren Abreden darüber enthalten, wie zu verfahren
ist, wenn die normale Verpflegung aus gesundheitlichen oder behinderungsbedingten
Gründen durch eine Sondenernährung ersetzt werden muss.
d) Den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit dem Instrument
normativer Verträge zur Ausgestaltung des Pflegevertragsrechts
lässt sich schließlich nicht entnehmen, daß im Interesse
der Wirtschaftlichkeit und Berechenbarkeit der Kosten ein System pauschaler
Berechnungsgrößen vereinbart ist, für dessen Anwendung
es keine Rolle spielt, ob bestimmte angebotene Leistungen nachgefragt
werden oder nicht. Eine solche Beurteilung, wie sie die Revision vornehmen
will, würde dem im Elften Buch Sozialgesetzbuch nicht verwendeten
Begriff der ”Pauschale” eine rechtliche Bedeutung beimessen,
die mit den Bemessungsgrundsätzen in den §§ 84 und 87
SGB XI nicht in Einklang stünde.
aa) Mit den Pflegesätzen werden den Heimen nach § 84 Abs.
1, 4 SGB XI die allgemeinen Pflegeleistungen unter Einschluss der medizinischen
Behandlungspflege und der sozialen Betreuung (§ 82 Abs. 1 Satz
2 SGB XI) vergütet. Dabei müssen die Pflegesätze leistungsgerecht
sein; sie sind, um den Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige
nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt,
in drei Pflegeklassen einzuteilen und müssen einem Pflegeheim bei
wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seinen Versorgungsauftrag
zu erfüllen. Dabei verbleiben ihm Überschüsse, es muss
aber auch Verluste tragen (§ 84 Abs. 2 SGB XI). Das ergibt sich
auch als Konsequenz aus dem Umstand, daß nach § 85 Abs. 3
SGB XI die Pflegesatzvereinbarungen im voraus für einen zukünftigen
Zeitraum zu treffen sind.
Den Vereinbarungen über die Pflegesätze liegt damit eine vorausschauende
Sicht über die Honorierung der im Rahmenvertrag näher beschriebenen
Pflegeleistungen zugrunde, die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit
erforderlich sind und die das Pflegeheim nach § 85 Abs. 3 Satz
2 SGB XI im Pflegesatzverfahren durch geeignete Nachweise darzulegen
hat, ehe es zu einer Vereinbarung kommt. Dabei mag der Revision zugegeben
werden, daß die Charakterisierung dieses auf Vereinbarungen gründenden
Systems insofern als ”pauschal” bewertet werden kann, als
es für die Vergütung nicht darauf ankommt, welche jeweiligen
einzelnen Leistungen für jeden Heimbewohner erbracht wurden; vielmehr
ist entscheidend, daß der Heimbewohner die nach Art und Schwere
seiner Pflegebedürftigkeit benötigten Pflegeleistungen erhält.
Ob er alle angebotenen Leistungen, etwa der sozialen Betreuung, annimmt
- eine Entscheidung hierfür oder dagegen wird auch vom Maß
seiner Gesamtbefindlichkeit abhängen –, vermag den Vergütungsanspruch
des Heimes grundsätzlich nicht zu beeinflussen. Das verlangen schon
kalkulatorische Überlegungen, die das Heim zur Vorhaltung dieser
Leistungen und Dienste verpflichten.
bb) Soweit es um die von den Pflegesatzparteien abzuschließenden
Vereinbarungen der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung geht,
gelten ähnliche Grundsätze. Auch hier wird in Teilbereichen
der Unterkunft - etwa der Wäscheversorgung - in dem Sinn von einer
pauschalen Regelung gesprochen werden können, als sich die benötigten
Leistungen, die prinzipiell durch Personal- und Sachmittel vorzuhalten
sind, und ihre Honorierung nicht unter Berücksichtigung der individuellen
Verhältnisse jedes einzelnen Heimbewohners festlegen lassen. Für
die Verpflegungsaufwendungen, die das Heim je Bewohner und Tag anzusetzen
hat, gilt dies jedoch nicht in gleicher Weise. Das Heim ist, um geordnet
wirtschaften zu können, nicht darauf angewiesen, daß jeder
Heimbewohner seine Mahlzeiten täglich einnimmt. Kann es sich, wie
in Zeiten längerer Abwesenheit, darauf einstellen, daß die
Verpflegung nicht abgenommen wird, erleidet es bei einer Reduzierung
des Entgelts keine Einbußen, weil es sich beim Einkauf der Lebensmittel
entsprechend einrichten kann. Gleiches gilt, wenn - wie hier –
aus gesundheitlichen Gründen über einen längeren Zeitraum
nur eine Sondenernährung vorgenommen und die im Heimvertrag vorgesehene
Kostform nicht verabreicht werden kann.
Nichts spricht dafür, daß die in § 87 Satz 3 i.V.m.
§ 85 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XI geregelte Verbindlichkeit
der Vereinbarung über die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung
dem Pflegeheim die Möglichkeit versagen wollte, einem Heimbewohner
den Gegenwert für nicht eingenommene Mahlzeiten zu erstatten. Die
in den Vorinstanzen vorgetragene Überlegung der Beklagten, das
Pflegesatzsystem kenne keine Preisnachlässe, übersieht, daß
es hier nicht um eine gegenüber der Pflegesatzvereinbarung preisgünstigere
Gestellung der Verpflegung geht, sondern um eine Berücksichtigung
des Umstands, daß aus Gründen, die mit der Lebenssituation
des Pflegebedürftigen zwingend verbunden sind, die normale Verpflegung
nicht entgegengenommen werden kann, so daß das Heim, das sich
hierauf selbstverständlich einstellt, entsprechende Mittel ersparen
kann. Die Revision kann etwas anderes auch nicht daraus herleiten, daß
der Heimvertrag für die vom Pflegebedürftigen nach §§
4 Abs. 2 Satz 2, 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XI selbst zu tragenden Kosten
der Unterkunft und Verpflegung, die sogenannten Hotelkosten, in Übereinstimmung
mit den Vereinbarungen nach § 87 SGB XI einen einheitlichen Tagessatz
ohne Differenzierung der beiden Kostenarten vorsieht. Die Zusammenfassung
dieser Kosten in einem Kostenblock, die den Anforderungen des §
4e Abs. 1 Satz 1 HeimG genügte (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8.
November 2001 - III ZR 14/01 - NJW 2002, 507, 510 f; insoweit ohne Abdruck
in BGHZ 149, 146), in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung
des Dritten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes vom 5. November
2001 (BGBI. I S. 2960; zur Neufassung S. 2970) nach § 5 Abs. 3
Satz 3 HeimG aber im Interesse einer weitergehenden Transparenz aufgegeben
worden ist (vgl. Regierungsentwurf BT-Drucks. 14/5399 S. 21), ist vor
dem Hintergrund der Selbstzahlungspflicht des Heimbewohners verständlich,
besagt aber nicht, daß es nicht darauf ankäme, ob in diesem
einheitlichen Kostenblock überhaupt Verpflegung gewährt wird.
Eine solche Betrachtungsweise stünde auch mit dem Sinn des §
87 SGB XI nicht in Einklang, der im Interesse des Heimbewohners vorsieht,
daß die für die angesprochenen Fragen kundigen und mit Verhandlungsmacht
ausgestatteten Leistungsträger im Sinn des § 85 Abs. 2 SGB
XI als ”Sachwalter” angemessene Entgelte für Unterkunft
und Verpflegung aushandeln (vgl. BT-Drucks. 12/5262 S. 147 zu §
96 des Gesetzentwurfs). Die Vorschrift will vor allem den Pflegebedürftigen
davor bewahren, daß die Pflegeheime gewissermaßen ”durch
die Hintertür” durch überhöhte Entgelte bei den
Hotelkosten Mindereinnahmen im Bereich der pflegerischen Dienstleistungen
kompensieren können (vgl. Udsching, SGB XI, § 87 Rn. 3; Vogel/Schmäing,
in: Klie/Krahmer, Lehr- und Praxiskommentar SGB XI, § 87 Rn. 11).
In gleicher Weise gilt dies für die Überlegung, wegen eines
zusätzlichen Aufwands bei der Verabreichung der Sondenernährung
im Rahmen medizinischer Behandlungspflege sei ein Ausgleich im Kostenblock
Unterkunft und Verpflegung vorzunehmen. Die Ausgestaltung der Kostenübernahme
der Hotelkosten durch den Pflegebedürftigen beruht mit auf dem
Gedanken, die zu Hause oder im Heim betreuten Pflegebedürftigen
gleichzubehandeln. Es würde auch diesem Grundsatz widersprechen,
wenn der zu Hause betreute Pflegebedürftige bei der Verabreichung
von Sondennahrung Verpflegungsaufwendungen ersparte, im Heim hingegen
nicht.
e) Beantworten demnach die Vorschriften des Heimgesetzes und des Elften
Buches Sozialgesetzbuch die Frage, ob die Beklagte das volle Entgelt
für die nicht in Anspruch genommene Verpflegung verlangen kann,
nicht zum Nachteil der Klägerin, sprechen sie eher von ihrer den
Heimbewohner schützenden Tendenz dagegen, ist der Rückgriff
auf § 615 Satz 2 BGB nicht verschlossen. Wie der Senat mehrfach
entschieden hat, hat der Gesetzgeber das Heimvertragsrecht, soweit es
um die hier zugrunde zu legende Fassung des Heimgesetzes geht, nicht
umfassend und abschließend geregelt. Es sind daher ergänzend
die allgemein geltenden zivilrechtlichen Normen und diejenigen Bestimmungen
der Beurteilung zugrunde zu legen, die bei einem gemischten Vertragstyp
den Schwerpunkt bilden (vgl. Urteile vom 8. November 2001 - III ZR 14/01
- NJW 2002, 507, 508; BGHZ 148, 233, 234 f). Dieser liegt nach den im
Heimvertrag übernommenen Pflichten im dienstvertraglichen Bereich.
Geht man daher davon aus, daß der Heimvertrag keine Regelung für
die hier zu entscheidende Frage enthält, folgt aus dem ergänzend
anwendbaren § 615 Satz 2 BGB – ohne Rückgriff auf Grundsätze
der ergänzenden Vertragsauslegung – unmittelbar, daß
sich die Beklagte die Ersparnisse bei der Verpflegung anrechnen lassen
muss.
4. Legt man wie das Berufungsgericht zugrunde, § 10 Nr. 7 des Heimvertrags
schließe eine Entgeltreduzierung aus, ist eine Kontrolle dieser
Klausel nach § 8 AGBG nicht verschlossen. Wie die Ausführungen
zu 3 zeigen, wiederholt die Vorschrift in dieser Auslegung nicht etwa
nur das, was sich aus den zur Beurteilung heranzuziehenden Rechtsvorschriften
ergibt, sondern weicht von diesen teilweise ab, teilweise ergänzt
sie diese. Die danach gebotene Inhaltskontrolle führt zur Unwirksamkeit
der Klausel nach § 9 Abs. 1 AGBG. Die Revision führt zwar
an, eine Inhaltskontrolle, wie sie der Senat für heimvertragliche
Bestimmungen, die auf rahmenvertragliche Regelungen Bezug nehmen, für
möglich erachtet habe (vgl. BGHZ 149, 146, 152 f), dürfe nicht
zu einer Änderung des Rahmenvertrags und verbindlicher Vereinbarungen
zwischen den Pflegesatzparteien führen. Ob dem zu folgen ist, bedarf
jedoch anlässlich des hier zu entscheidenden Falles keiner abschließenden
Beantwortung. Sicherlich ist bei einer Inhaltskontrolle Allgemeiner
Geschäftsbedingungen in dem hier betroffenen Bereich zu berücksichtigen,
daß der Gesetzgeber durch die Ausgestaltung des Rechts der Leistungserbringung
und Vergütung in den Bestimmungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch
selbst Vorkehrungen zum Schutz der Heimbewohner getroffen hat. Das wird
um so mehr zu beachten sein, als bestimmte Fragen in den Rahmenverträgen
oder Vergütungsvereinbarungen eine positive Antwort erhalten haben.
Wie ausgeführt fehlt es hieran jedoch in Bezug auf die Frage, ob
der behinderungsbedingte Verzicht auf die normale Verpflegung ohne Auswirkung
auf den Vergütungsanspruch des Heimes bleibt. Da Grundprinzipien
des bürgerlichen Rechts gegen eine solche Lösung sprechen
und der durch § 87 SGB XI grundsätzlich vorgesehene Schutz
des Heimbewohners unvollkommen wäre, wenn er in jedem Fall einer
positiven vertraglichen Ausformung durch die Pflegesatzparteien bedürfte,
andererseits keine Belange von Gewicht dafür sprechen, der Beklagten
angesichts der dauernden Nichtinanspruchnahme der Verpflegung die volle
Gegenleistung zu belassen, ist der Ausschluss der Entgeltreduzierung
durch eine vorformulierte Vertragsklausel unangemessen und unwirksam.
Dies gilt auch für die in der Revisionsverhandlung angeführte
Erwägung der Beklagten, die Klägerin sei an den geschlossenen
Heimvertrag gebunden, weil ihr Ehemann bereits zu Vertragsbeginn die
Sondennahrung benötigt habe.
5. Ob einem uneingeschränkten Entgeltanspruch auch § 4 Abs.
3 HeimG a.F. entgegenstünde (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 148,
233, 235 f), bedarf danach keiner Entscheidung. Der Vortrag der Parteien
gibt auch keinen Anlass zur Prüfung, ob der Bereicherungsanspruch
nach § 814 BGB ausgeschlossen ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte,
daß der Klägerin und ihrem Ehemann die im Hinblick auf das
Zusammenwirken der Vorschriften des BGB, des Heimgesetzes und des Elften
Buches Sozialgesetzbuch komplizierte Rechtslage im Zeitpunkt der Zahlung
des Heimentgelts bereits bekannt war. Die Klägerin setzt sich mit
der Geltendmachung des Bereicherungsanspruchs daher auch nicht entgegen
dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu eigenem früheren
Verhalten in Widerspruch.
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