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Az.: 5 B 58/04
Verwaltungsgericht Greifswald
Beschluss
In der Verwaltungsstreitsache
Andreas Franke, Am Focker Strom 1, 18569 Waase
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter Poppenburg, Markt
10, 18528 Bergen,
gegen
Landrätin des Landkreises Rügen, Billrothstraße 5,
18528 Bergen/Rügen,
- Antragsgegnerin -
wegen
Sozialhilferecht
hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Greifswald
am 07.05.2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Brucksch, den Richter
am Verwaltungsgericht Kalhorn und den Richter Dr. Mahlburg
beschlossen:
1.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig
und vorbehaltlich einer Entscheidung in der Hauptsache Hilfe zur Pflege
durch Übernahme der Kosten für eine besondere Pflegekraft
für 12 Stunden täglich unter Anrechnung des Pflegegeldes nach
§ 37 SGB XI und für diesen Fall ein um die Hälfte gekürztes
Pflegegeld zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/10 und die Antragsgegnerin
zu 9/10. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem
Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
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Er ist zu 100 Grad körperlich schwerbehindert. Der Antragsteller
erhält Leistungen der Pflegestufe III in Form eines Pflegegeldes
für selbst beschaffte Pflegehilfen nach § 37 Abs. 1 Satz 3
Sozialgesetzbuch (SGB) XI. Die Pflege wird durch die Ehefrau des Antragstellers
geleistet. Nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
vom 21.01.2003 besteht für die gewöhnlichen und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens im
Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 BSHG ein täglicher Zeitaufwand
von 471 Minuten. Das Gutachten empfiehlt zur Entlastung und Beratung
von Antragsteller und Pflegeperson die Unterstützung durch einen
Pflegedienst.
Mit Schreiben vom 09.04.2003 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin
die Übernahme der Kosten für eine besondere Pflegekraft nach
§ 69b BSHG und ein pauschales Pflegegeld nach § 69a BSHG.
Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10.06.2003 ab,
nahm diesen Bescheid jedoch am 14.07.2003 zurück. Am gleichen Tag
ging ein Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 10.06.2003
ein.
Mit Bescheid vom 25.08.2003 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller
die Übernahme der Kosten für eine besondere Pflegekraft nach
§§ 69b Abs. 1 Satz 2; 69 Abs. 4 Satz 2 BSHG (Arbeitgebermodell)
für 6,85 Stunden täglich mit einem Stundensatz von 9,80 EUR
unter Anrechnung des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI und zusätzlich
ein Drittel des Pflegegeldes nach §§ 69a Abs. 3; 69c Abs.
2 BSHG. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben
vom 25.09.2003 Widerspruch ein, mit dem er die Kostenübernahme
für eine besondere Pflegekraft für 12 Stunden täglich
und die Gewährung von zwei Drittel des Pflegegeldes begehrte. Die
Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2003
zurück.
Am 11.01.2004 hat der Antragsteller Klage erhoben (Az.: 5 A 57/04) und
um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt
der Antragsteller im Wesentlichen aus, seine Ehefrau sei mit der Pflege
überfordert, die Ehe befinde sich in einer Krise und drohe zu scheitern.
Das würde für ihn eine Heimunterbringung bedeuten. Er sei
24 Stunden am Tag hilfebedürftig. Insoweit sei die zeitliche Beschränkung
der Hilfegewährung nicht rechtmäßig. Die Einschränkung
des Pflegegeldes sei ermessensfehlerhaft.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
ihm die Kostenübernahme für eine besondere Pflegekraft für
12 Stunden sowie 2/3 des pauschalen Pflegegeldes nach dem BSHG vorläufig
im beantragten Umfang zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid. Es bestünden Zweifel
an der Eilbedürftigkeit der Regelung, da der Antragsteller die
gewährte Kostenübernahme für eine besondere Pflegekraft
nicht in Anspruch nehmen würde.
Der Antragsteller erwidert hierauf, dass es schwierig sei, eine Pflegekraft
für sechs Stunden täglich zu finden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge
Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig,
wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen,
um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern
oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Eine einstweilige
Anordnung kann nur ergehen, wenn der Antragsteller den geltend gemachten
Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der begehrten
Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m.
§ 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Eine Vorwegnahme der Hauptsache
- wie sie hier begehrt wird – durch die einstweilige Anordnung
darf nur erfolgen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für
einen Erfolg in der Hauptsache spricht und die sonst für den Antragsteller
zu erwartenden Nachteile unzumutbar und irreparabel sind (vgl. Kopp/Schenke,
VwGO, 12. Auflage, § 123, Rn. 14, 25, 26).
1. Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch
überwiegend glaubhaft gemacht.
a) Der Anspruch des Antragsteller, der unstreitig zu dem nach §
68 Abs. 1 Satz 1 BSHG anspruchsberechtigten Personenkreis gehört,
auf Übernahme der Kosten für eine besondere Pflegekraft in
der geltend gemachten Höhe ergibt sich aus § 69b Abs. 1 Satz
2 BSHG. Nach dieser Vorschrift sind die angemessenen Kosten zu übernehmen,
wenn neben oder an Stelle der Pflege nach § 69 Satz 1 BSHG die
Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich oder eine Beratung
oder zeitweilige Entlastung der Pflegeperson geboten ist.
Die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft ist danach erforderlich.
Der Vorschrift des § 69c Abs. 4 Satz 2 BSHG lässt sich entnehmen,
dass der Hilfeempfänger berechtigt ist, seine Pflege durch von
ihm beschäftigte besondere Pflegekräfte nach dem sogenannten
Arbeitgebermodell sicherzustellen. Der Antragsteller ist nach der bindenden
Entscheidung der Pflegekasse schwerstpflegebedürftig im Sinne von
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI. Damit ist festgestellt, dass der
Antragsteller bei der Körperpflege, der Ernährung oder der
Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe
bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen
Versorgung benötigt. Die Feststellungen des Gutachtens vom 21.01.2003,
wonach der Antragsteller für die gewöhnlichen und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens einen
Pflegeaufwand von 471 Minuten täglich hat, entfalten dagegen für
die Antragsgegnerin keine rechtliche Bindungswirkung. Nach § 68a
BSHG ist die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß
der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI auch der Entscheidung im
Rahmen der Hilfe zur Pflege zu Grunde zu legen. Das Ausmaß der
Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI wird jedoch durch die drei
Pflegestufen in § 15 SGB XI definiert, nicht durch den im Einzelfall
jeweils in Minuten bestimmten Hilfebedarf bezogen auf die jeweiligen
Leistungskomplexe (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.06.2000 - 5 C 34/99 -, BVerwGE
111, 241). Die Bestimmung des konkreten Zeitaufwandes, den eine nicht
ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der
Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, dient
mit anderen Worten lediglich der Festsetzung der Pflegestufe und begrenzt
den zeitlichen Umfang erforderlicher Pflege nach § 69b Abs. 1 Satz
2 BSHG nicht. Dies folgt auch aus der Überlegung, dass die gewöhnlichen
und täglich wiederkehrenden Verrichtungen, bei denen der Antragsteller
Hilfe benötigt, über den ganzen Tag verteilt liegen und nicht
ununterbrochen aufeinander folgen. Sein Pflegebedarf lässt sich
nicht allein dadurch decken, dass eine professionelle Pflege über
einen zusammenhängenden Zeitraum von 471 Minuten erfolgt.
Nach alledem ist hier glaubhaft gemacht, dass eine Pflege des Antragstellers
24 Stunden am Tag erforderlich ist. Der Antragsteller kann mithin einstweilen
die Kostenübernahme für eine besondere Pflegekraft für
zwölf Stunden täglich beanspruchen.
b) Der Anspruch auf Gewährung eines Pflegegeldes folgt aus §
69a Abs. 3 BSHG. Für eine Anrechnung der Leistungen nach §
37 SGB XI gemäß § 69c Abs. 1 Satz 2 BSHG ist hier kein
Raum. Die Anrechnung dieser Leistung nach § 69c Abs. 4 Satz 2 BSHG
ist vorrangig. Eine Doppelanrechnung ist unzulässig, das Pflegegeld
der Pflegekasse ist bereits ”verbraucht” (vgl. BVerwG, Urt.
v. 03.07.2003 - 5 C 7/02 -, BVerwGE 118, 297).
Allerdings ist das Pflegegeld nach § 69a BSHG gemäß
§ 69c Abs. 2 Satz 2 BSHG grundsätzlich der Möglichkeit
der Kürzung unterworfen. Nach dieser Vorschrift kann das Pflegegeld
um bis zu zwei Drittel gekürzt werden, wenn - wie hier - Leistungen
nach § 69b Abs. 1 BSHG gewährt werden. Diese Entscheidung
steht im Ermessen der Antragsgegnerin. In den angefochtenen Bescheiden
ist von der Kürzungsmöglichkeit nicht in ermessenfehlerfreier
Weise Gebrauch gemacht worden. Die Begründung erschöpft sich
in Leerformeln und ist nicht am Einzelfall orientiert. Eine wichtige
Ermessenserwägung ist hier die Verpflichtung der Sozialhilfeträger,
auf häusliche und ambulante Pflege hinzuwirken. Pauschale Kürzungen
sind nicht zulässig. Entlastungseffekte durch den Einsatz professioneller
Pflegekräfte müssen daneben als Ermessenskriterium Berücksichtigung
finden (vgl. Lehr- und Praxiskommentar BSHG, 6. Auflage, § 69c,
Rn. 8) . Das Pflegegeld dient dem Zweck, die Pflegebereitschaft der
Pflegeperson zu erhalten. Zu berücksichtigen ist deshalb insbesondere,
in welchem zeitlichen Verhältnis professionelle Pflege und Angehörigenpflege
stehen (vgl. Schellhorn, BSHG, § 69c, Rn. 13).
In Ausübung des ihm im Rahmen dieser Regelungsanordnung zustehenden
Ermessens (vgl. Eyermann, VwGO, 11. Auflage, § 123, Rn. 66) hält
die Kammer es für ermessensgerecht, vorläufig eine Halbierung
des Pflegegeldes nach § 69a Abs. 3 BSHG auszusprechen. Dies berücksichtigt,
dass der Antragsteller einen Anspruch nach § 69 Abs. 1 Satz 2 BSHG
nur für den Zeitraum von zwölf Stunden täglich geltend
gemacht hat. Durch den Einsatz einer besonderen Pflegekraft über
diese Zeit würde die Ehefrau des Antragstellers, die diesen bisher
Tag und Nacht pflegt, für die Hälfte dieser Zeit entlastet.
Dem sollte die Kürzung des Pflegegeldes entsprechen.
c) Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Hilfegewährung
sind gleichfalls glaubhaft gemacht worden. Dem Antragsteller und dessen
Ehefrau ist die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten (§ 28 Abs.
1 Satz 1 BSHG). Der Antragsteller bezieht lediglich Erwerbsunfähigkeitsrente.
Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind von der Antragsgegnerin
nicht in Zweifel gezogen worden.
2. Der Anordnungsgrund ergibt sich aus der Überlegung, dass es
dem Antragsteller und seiner Ehefrau nicht zuzumuten ist, den Hilfeanspruch
bis zum Ausgang des Hauptsacheverfahrens ungedeckt zu lassen, zumal
eine nachträgliche Deckung des Pflegebedarfs wegen des Zeitablaufs
ausscheidet.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1;
188 Satz 2 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung
bei dem Verwaltungsgericht Greifswald, Domstraße 7, 17489 Greifswald,
schriftlich einzulegen.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung
zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits
mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht
Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald, einzureichen.
Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen,
aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich
mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht
prüft nur die dargelegten Gründe.
Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er
einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer
an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit
Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigter vertreten lassen.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden
können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung
zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten
lassen. Gebietskörperschaften können sich auch durch Beamte
oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen
Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied angehören, vertreten lassen.
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts
sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts
sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte
auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des §
14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen,
sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt
sind.
In Abgabenangelegenheiten sind als Prozessbevollmächtigte auch
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des §
52 Nr. 4 VwGO betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in
Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen
oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne
des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich
Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Oberverwaltungsgericht als
Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften
zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung
befugt sind.
Brucksch Kalhorn Dr. Mahlburg