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lassen. Dennoch können wir für die übersetzten Texte
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Az.: 21 L 518/04
B e s c h l u s s
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
der Frau . . . . . . . . . . . . . . . Antragstellerin,
g e g e n
den Bürgermeister der Stadt
Gz: 50.06, . . . . . . . . . . . . . . . Antragsgegner,
wegen Sozialhilfe
hat die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts K ö l n am 28. April
2004 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht R e i c h,
den Richter am Verwaltungsgericht B r e i t b a c h-P l e w e, die Richterin
S c h l e n k e r beschlossen:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, aus Mitteln der Sozialhilfe als Leistung der Hilfe zur
Pflege die Kosten einer persönlichen Assistenz entsprechend dem
Antrag der Antragstellerin vom 29. Oktober 2003 ab Inanspruchnahme der
persönlichen Assistenz bis zum 30. September 2004 zu übernehmen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Verfahrens.
G r ü n d e:
Der am 20. Februar 2004 sinngemäß gestellte Antrag,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
der Antragstellerin aus Mitteln der Sozialhilfe als Leistung der Hilfe
zur Pflege die Kosten einer persönlichen Assistenz entsprechend
ihrem Antrag vom 29. Oktober 2003 ab Inanspruchnahme der persönlichen
Assistenz bis zum 30. September 2004 zu übernehmen,
ist begründet.
Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123
Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann eine
einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes
in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis – nur –
erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur
Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig
erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund)
und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft
zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294
Zivilprozessordnung).
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragstellerin hat sowohl
die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anordnungsanspruches
als auch diejenigen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht.
Zwischen den Beteiligten steht nicht in Streit, dass die Antragstellerin
zum Kreis der nach § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz
– BSHG – anspruchsberechtigten Personen gehört, deren
krankheits- bzw. behinderungsbedingter Pflege- und Betreuungsbedarf
im Wege der häuslichen Pflege, §§ 69 ff. BSHG, in der
Weise sichergestellt werden kann, dass für sie außerhalb
der Zeiten, in denen ihr eine Begleitung bei Studienveranstaltungen
zuteil wird, „rund um die Uhr“ ambulante Pflegekräfte
zur Verfügung stehen (sog. persönliche Assistenz). Nach §
69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG hat der Sozialhilfeträger die angemessenen
Kosten einer besonderen Pflegekraft zu übernehmen, wenn neben oder
anstelle der Pflege nach § 69 Satz 1 BSHG die Heranziehung einer
solchen besonderen Pflegekraft erforderlich ist. Die Voraussetzungen
dieses Kostenübernahmeanspruches liegen hinsichtlich der der Antragstellerin
künftig entstehenden Aufwendungen für das im Rahmen der beabsichtigten
Durchführung der persönlichen Assistenz einzusetzende Pflegepersonal
vor. Der Anspruch steht auch § 3 a Satz 2 BSHG nicht entgegen.
Nach § 3 a Satz 1 BSHG ist die erforderliche Hilfe soweit wie möglich
außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen
zu gewähren. Dieser gesetzliche Vorrang der ambulanten vor der
stationären Hilfe gilt nach § 3 a Satz 2 BSHG nicht, wenn
eine geeignete stationäre Hilfe zumutbar und eine ambulante Hilfe
mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Die
Antragstellerin hat mit der für den Erlass der begehrten einstweiligen
Anordnung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft
gemacht, dass es bereits an der ersten Voraussetzung des § 3 a
Satz 2 BSHG – Zumutbarkeit einer geeigneten stationären Hilfe
– fehlt.
Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind nach § 3 a Satz 3 BSHG
die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände
angemessen zu berücksichtigen. In Ansehung dieses Maßstabes
gewinnt der Umstand entscheidendes Gewicht, dass die Antragstellerin,
die bisher in ihrem Elternhaus in Düsseldorf gelebt hat und dort
von ihren Eltern gepflegt und betreut worden ist, mittlerweile 24 Jahre
alt ist, über eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung verfügt
und Inhaberin eines Studienplatzes an der Universität zu Köln
ist. Sie strebt nach ihren Angaben, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln
kein Anlass besteht, den Beruf einer Psychologin an. In einer solchen
Lebenslage ist dem Bestreben eines jungen erwachsenen Menschen, erstmals
eine eigene Wohnung zu beziehen und sein Leben selbständig und
eigenverantwortlich zu bestimmen und zu gestalten, besondere Bedeutung
beizumessen. Denn dieses Bestreben entspricht typischerweise demjenigen
Verhalten, das junge erwachsene Menschen in einer vergleichbaren Situation
an den Tag legen. Eine solche Verselbständigung ist Ausdruck einer
natürlichen Entwicklung, die auch und gerade dem durch Krankheit
bzw. Behinderung beeinträchtigten jungen erwachsenen Menschen nicht
vorenthalten werden soll. Auch wenn man berücksichtigt, dass der
Antragstellerin krankheits- bzw. behinderungsbedingt viele Möglichkeiten
der Lebens- und Alltagsgestaltung verwehrt oder erheblich erschwert
sind, die gesundheitlich nicht beeinträchtigten jungen Menschen
offen stehen, bleiben ihr doch zur Überzeugung der Kammer trotz
des außergewöhnlichen Umfangs ihrer Pflegebedürftigkeit
bei einem Leben in einer eigenen Wohnung und der Unterstützung
durch persönliche Assistenz weitaus größere Möglichkeiten,
ihr Studium, ihren Tagesablauf und ihre Aktivitäten, kurzum ihr
Leben freier und vielfältiger zu gestalten, als dies der Fall wäre,
wenn sie in die Ordnung von Wohn- und Pflegeheimen eingebunden wäre.
Deren organisatorische und personelle Kapazitäten würden,
wie die Ausführungen in den von der Kammer eingeholten Stellungnahmen
des Frida Kahlo Hauses vom 06. April 2004 und des Zentrums für
Behinderte und Senioren der Stadt Köln SBK vom 21. April 2004 deutlich
machen, der freien Gestaltung des Lebensalltages der Antragstellerin
deutlich engere Grenzen setzen, als dies beim Bewohnen einer eigenen
Wohnung und der Inanspruchnahme der persönlichen Assistenz der
Fall ist.
Die Kammer hält es nicht zuletzt auch deshalb für unzumutbar,
die Antragstellerin auf den Bezug eines Wohn- und Pflegeheimes zu verweisen,
weil sie dort voraussichtlich ein Lebensumfeld vorfände, das für
den Erfolg des von ihr betriebenen Studiums und die spätere Ausübung
des von ihr angestrebten Berufs nicht günstig wäre. Die Herstellung,
Aufrechterhaltung und Pflege persönlicher Kontakte mit Freunden
und Kommilitonen, der Prozess der Verselbständigung, die Erfahrung
eines eigenverantwortlichen Lebens und der Gewinn an Lebenserfahrung
in einem weitestmöglich selbstbestimmten Leben sind wesentliche
Voraussetzungen für einen Erfolg des von der Antragstellerin eingeschlagenen
und nach Einschätzung der Kammer ernsthaft verfolgten Ausbildungs-
und Berufsweges. Zur Überzeugung der Kammer würden die anerkennenswerten
Bemühungen der Antragstellerin, sich trotz ihrer Erkrankung bzw.
Behinderung zu verselbständigen und eine akademische Ausbildung
mit dem Ziel einer entsprechenden Berufstätigkeit zu durchlaufen,
durch eine Unterbringung in einem Wohn- und Pflegeheim angesichts der
damit verbundenen Einschränkungen in der Gestaltung des Lebensalltages
deutlich beeinträchtigt.
Ist hiernach eine stationäre Hilfe nicht im Sinne von § 3
a Satz 2 BSHG zumutbar, bedarf es keines Eingehens mehr auf die Frage,
ob die hier in Rede stehende Übernahme der Kosten einer persönlichen
Assistenz mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden
ist. Denn der Vorrang der offenen Hilfe nach § 3 a Satz 1 BSHG
ist erst dann ausgeschlossen, wenn sowohl die stationäre Hilfe
zumutbar als auch die ambulante Hilfe mit unverhältnismäßigen
Mehrkosten verbunden ist. Zumutbarkeit der stationären Hilfe und
unverhältnismäßige Mehrkosten der ambulanten Hilfe müssen
nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 3 a Satz 2 BSHG kumulativ
gegeben sein,
vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. August
1996 – 4 L 1845/96 -, NDV-RD 1997,85.
Ebensowenig kommt es für die hier zu treffende Entscheidung auf
den Umstand an, dass in den vom Antragsgegner benannten Einrichtungen,
die er für eine Unterbringung der Antragstellerin als geeignet
ansieht, gegenwärtig und auf hinreichend sicher abschätzbare
Zeit freie Wohnplätze nicht zur Verfügung stehen dürften,
sodass davon auszugehen sein dürfte, dass vorerst der Hilfebedarf
der Antragstellerin nicht in der vom Antragsgegner vorgeschlagenen Weise
gedeckt werden kann.
Dem geltend gemachten Anspruch steht auch nicht entgegen, dass eine
örtliche Zuständigkeit des Antragsgegner nicht gegeben wäre.
Es kann hier auf sich beruhen, ob die örtliche Zuständigkeit
des Antragsgegners für die Gewährung von Sozialhilfe in der
Vergangenheit bestanden hat oder nicht. Denn es unterliegt keinem vernünftigen
Zweifel, dass sich die Antragstellerin jedenfalls von dem Zeitpunkt
an im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners tatsächlich
aufhält, § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG, zu dem ihr Pflegepersonal
im Rahmen der persönlichen Assistenz zur Verfügung steht,
und damit die Voraussetzungen für ein (durchgängiges) Leben
in ihrer Wohnung in Hürth gewährleistet sind. Es liegt auf
der Hand, dass der von der Antragstellerin geltend gemachte Kostenübernahmeanspruch
sich erst auf die Zeiträume bezieht, in denen Kosten der persönlichen
Assistenz tatsächlich anfallen.
Die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes sind
– auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass durch den
Erlass der begehrten einstweiligen die Entscheidung in der Hauptsache
vorweggenommen wird – glaubhaft gemacht. Denn für die Antragstellerin
würde es angesichts des eintretenden Zeitverlustes einen unzumutbaren
Nachteil darstellen, den Ausgang des Widerspruchs- und eines sich gegebenenfalls
anschließenden Klageverfahrens abzuwarten. Insoweit geht die Kammer
davon aus, dass der Antragstellerin ein ordnungsgemäßes Studium
ohne eine in der Nähe der Universität gelegene Wohnung nicht
möglich sein wird und dass ihr Aufenthalt in dieser Wohnung nur
gesichert ist, wenn eine persönliche Assistenz eingerichtet ist.
Im Hinblick darauf, dass die Aufenthaltsnahme der Antragstellerin in
Hürth durch ihr Studium der Psychologie an der Universität
zu Köln bedingt ist, hält es die Kammer für angemessen,
die ausgesprochene Kostenübernahmeverpflichtung des Antragsgegners
vorerst auf die Zeit bis zum Ende des laufenden Sommersemesters 2004
zu begrenzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz
2 Halbsatz 1 VwGO.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftstelle
bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln
Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt,
wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster
eingeht.
Die Beschwerde kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an
einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit
Befähigung zum Richteramt eingelegt und begründet werden.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden
können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung
zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt
der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen
Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten
lassen.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung
zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits
mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht
einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe
darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben
ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden.
Reich Breitbach-Plewe Schlenker
Ausgefertigt
Verwaltungsgerichtsangestellte