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lassen. Dennoch können wir für die übersetzten Texte
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Az.: S 5 P 3179/03
Sozialgericht Freiburg
Im Namen des Volkes
Urteil
in dem Rechtsstreit
....................................
- Kläger -
prozessbevollmächtigt:
....................................
gegen
....................................
- Beklagte -
- Berufungsbeklagte -
Die 5. Kammer des Sozialgerichts Freiburg hat auf Grund der mündlichen
Verhandlung vom 28.04.2004 durch ihren Vorsitzenden .................,
Richter am Sozialgericht sowie die ehrenamtlichen Richter ..........................
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, mit dem Kläger zur Pflege ihrer
Versicherten, Frau ............. einen Einzelvertrag nach § 77
SGB XI üblichen Inhalts abzuschließen und hierin unter anderem
Inhalt, Umfang und Vergütung der von dem Kläger zu erbringenden
Leistungen zu regeln.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.
Tatbestand
Der ....... geborene Kläger betreut als Vertrauensperson mit Vorsorgevollmacht
die ........ geborene, an fortschreitendem Morbus Parkinson leidende
bei der Beklagten versicherte ........................ die aufgrund
MDK-Gutachtens vom Mai 2003 inzwischen in Pflegestufe III eingestuft
ist. Als Mitarbeiter der war der Kläger bei ihr auch als Pflegekraft
eingesetzt. Anfang Juli 2003 bestand er die Abschlussprüfung als
staatlich anerkannter Altenpfleger (Urkunde vom 05.07.2003) und schied
bei der ............... aus. Am 24.07.2003 stellte er bei der Beklagten
den streitbefangenen Antrag auf Abschluss eines privaten Einzelpflegevertrags
nach § 77 SGB XI zur Pflege der Versicherten A.S. Dazu trug er
vor, angesichts der Grunderkrankung in einem fortgeschrittenem Stadium
sei eine Pflege im üblichen Rahmen bei A.S. nicht ausreichend.
Um die Patientin adäquat unter anderem in den Bereichen der Grund-
und Behandlungspflege zu versorgen, sei ein enormer Aufwand an Geduld,
vertrauensbildenden Maßnahmen und Zeit erforderlich; auch sei
die erhebliche Persönlichkeitsveränderung durch die Grunderkrankung
zu berücksichtigen, mit der ein Mehraufwand verbunden sei, der
in den üblichen Zeitmodulen der ambulanten Dienste nicht berücksichtigt
sei. Seine Absicht sei es lediglich, diese eine Patientin pflegerisch
zu versorgen. Nur durch seine bisher schon erbrachten privaten zusätzlichen
Versorgungsleistungen habe ein weiteres Verbleiben der Patientin in
ihrer Wohnung erreicht werden können, was dem unbedingten Wunsch
der Patientin entspreche.
Die ............. äußerte in einem Schreiben vom 15.08.2003
gewisse Bedenken gegen die Bestellung des Klägers zum Einzelpfleger;
die Beklagte lehnte einen Einzelvertragsabschluss mit Schreiben vom
25.08.2003 ab, weil dieser gesetzlich nur möglich sei, soweit und
solange eine Versorgung nicht durch einen zugelassenen Pflegedienst
gewährleistet werden könne. Bei ............. sei aber die
.............. durchaus zur Versorgung in der Lage.
An dieser Entscheidung hielt die Beklagte auch mit Schreiben vom 24.09.2003
fest und verwies den Kläger auf den Klageweg.
Er hat am 13.10.2003 Klage auf Abschluss eines Einzelpflegevertrages
erhoben und unter anderem darauf verwiesen, dass in einem früheren
MDK-Gutachten vom 22.11.2002 die häusliche Pflege als nicht sichergestellt
bezeichnet worden sei, weil damals eine Pflegeperson für A.S. nicht
ständig abrufbar war. In der mündlichen Verhandlung hat er
dazu weiter vorgetragen, dass dann ab 01.06.2003 die ständige Anwesenheit
einer Aufsichtsperson gewährleistet gewesen sei, weil er sich durch
seinen privaten Einsatz darum bemüht habe. Jedenfalls zeige das
MDK-Gutachten vom 22.11.2002, dass die häusliche Pflege allein
durch einen Sozialdienst bei der schwer Parkinson erkrankten Patientin
nicht gesichert sei. Er hat eine Darstellung des besonderen individuellen
Pflege- und Betreuungsbedarfs bei A.S. vorgelegt, ferner sein Arbeitszeugnis,
das ihm die ........ aus Anlass seines von ihm selbst gewünschten
Ausscheidens aus der dortigen Tätigkeit ausgestellt hatte.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, mit dem Kläger zur Pflege ihrer
Versicherten, ..........., wohnhaft Offenburger Str. 80 in 79108 Freiburg,
einen Einzelvertrag nach § 77 SGB XI üblichen Inhalts abzuschließen
und hierin u.a. Inhalt, Umfang und Vergütung der von dem Kläger
zu erbringenden Leistungen zu regeln.
Die Beklagte hat die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen
Auslagen zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat in der mündlichen Verhandlung vortragen lassen, dass
sie die Qualifikation des Klägers als Pflegeperson in keiner Weise
bezweifle. Auch sei es durchaus so, dass mit der Pflege der Patientin
durch den Kläger selbst möglicherweise das optimale für
die Klägerin erreicht werden könne. Daraus folge aber kein
Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Einzelversorgungsvertrages;
bundesweit gebe es nur in wenigen Fällen derartige Einzelverträge,
weil im allgemeinen eine flächendeckende Versorgung der pflegebedürftigen
Patientin durch die anerkannten Sozialdienste gegeben sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten
der Beklagten und die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig; insbesondere ist auch der Rechtsweg
zu den Sozialgerichten hier gegeben. Der Kläger hat auch zu Recht
lediglich einen allgemeinen Leistungsantrag als Klageantrag formuliert,
denn im vorliegenden Fall stehen sich der Kläger und die beklagte
Pflegekasse in einem Verhältnis der Gleichordnung gegenüber,
so dass nach Auffassung der Kammer ein Verwaltungsakt der Beklagten
über die Frage, ob ein Einzelversorgungsvertrag abgeschlossen werden
solle oder nicht, nicht zu ergehen hatte und von der Beklagten auch
nicht erlassen worden ist. Ein Anfechtungsantrag erübrigt sich
daher.
Die Klage ist auch begründet, denn bei der Auslegung des §
77 Abs. 1 S. 1 SGB XI ergibt sich, dass die entscheidende Frage, ob
eine Versorgung der Patientin durch einen zugelassenen Pflegedienst
gewährleistet werden kann, nicht abstrakt, sondern individuell
zu beurteilen ist. Nach der genannten Vorschrift kann die zuständige
Pflegekasse zur Sicherstellung der häuslichen Pflege und hauswirtschaftlichen
Versorgung einen Vertrag mit einzelnen geeigneten Pflegekräften
schließen (die Eignung des Klägers wird von der Beklagten
nicht bestritten und ist für die Kammer offensichtlich), soweit
und solange eine Versorgung nicht durch einen zugelassenen Pflegedienst
gewährleistet werden kann. Würde man bei der Auslegung des
entscheidenden Tatbestandsmerkmals nur darauf abstellen, ob zugelassene
Pflegedienste im Versorgungsbereich, in dem die zu pflegende Person
wohnt, flächendeckend vorhanden sind und für mehrfache Pflegeeinsätze
pro Tag zur Verfügung stehen (abstrakte Auslegung), so müsste
man hier zu dem Ergebnis gelangen, dass die Versorgung grundsätzlich
gewährleistet ist und der Abschluss eines Einzelpflegevertrags
nicht in Betracht kommt. Eine derartige Auslegung würde jedoch
zunächst verfassungsrechtlichen Bedenken aus dem Grundrecht des
Klägers nach Art. 12 I GG bedenken, denn es würde sich dann
bei § 77 Abs. 1 SGB XI um eine Vorschrift handeln, die eine Zulassung
von ausgebildeten Pflegepersonen nur nach Bedarfsgesichtspunkten regeln
würde; dies würde, wenn nicht gar einen Eingriff in die Freiheit
der Berufswahl, so doch jedenfalls einen solchen in die Freiheit der
Berufsausübung ausgebildeter Pflegekräfte, die selbständig
tätig sein wollen, darstellen (vergleiche zu dieser Problematik
Neumann in NZS 1995, 397 ff.). Schon dies spricht dafür, die fragliche
Tatbestandsvoraussetzung so auszulegen, dass es auf den individuellen
Versorgungsbedarf des Pflegepatienten im Einzelfall ankommen muss. Diese
Auslegung verdient nach Überzeugung der Kammer auch unter Berücksichtigung
der §§ 2 und 3 SGB XI den Vorzug. Nach § 2 Abs. 1 S.
1 sollen die Leistungen der Pflegeversicherung nämlich den Pflegebedürftigen
helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständige
und selbst bestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen
entspricht. § 3 Abs. 1 S. 1 besagt, dass die Pflegeversicherung
mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft
der Angehörigen und Nachbarn unterstützen soll, damit die
Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen
Umgebung bleiben können. Beide Vorschriften sprechen dafür,
das Tatbestandsmerkmal in § 77 Abs. 1 SGB XI bezogen auf den individuellen
Bedarf des Pfleglings zu verstehen. Im vorliegenden Fall heißt
das, dass berücksichtigt werden muss, dass der selbstbestimmte
Wunsch der Klägerin, möglichst lange in häuslicher Umgebung
gepflegt zu werden, sich in Zukunft nicht verwirklichen ließe,
wenn kein Einzelversorgungsvertrag zwischen der Beklagten und dem Kläger
abgeschlossen wird. Die Pflegebedürftige wäre nämlich
dann darauf angewiesen, mehrfach am Tag die Pflegeeinsätze einer
Sozialstation in Anspruch zu nehmen, die auf die individuellen Bedürfnisse
eines schwer Parkinson kranken Patienten aber nicht genügend Rücksicht
nehmen können. Dies klingt schon in der MDK-Beurteilung vom 22.11.2002
an, wo festgestellt wurde, dass die häusliche Pflege trotz der
Pflegeeinsätze der Sozialstation als nicht sichergestellt bezeichnet
werden müsse. Dies ergibt sich auch aus dem konkreten Krankheitsbild
der A.S., dessen Auswirkungen auf den Pflegebedarf der Kläger in
der Anlage zum Schriftsatz vom 26.04.2004 anschaulich geschildert hat.
Es reicht bei einem schwer Parkinson kranken Patienten eben nicht aus,
dass mehrfach am Tag Pflegemodule durch eine Sozialstation eingesetzt
werden, wenn in den Zwischenzeiten der Patient ohne Betreuung bleiben
würde. Unter anderem kommt es dann zu einer Fülle von begründeten
und unbegründeten Ängsten, die latent in das Alltagsgeschehen
eingeflochten sind und die nur durch eine andauernde Beziehungspflege
und einen großen Aufwand an Zeit, Geduld und Einfühlungsvermögen
relativiert werden können. Das Erscheinen einer Pflegeperson des
Sozialdienstes, auch wenn dies 3 oder 4 Mal am Tag geschieht, reicht
nicht aus, um den Parkinsonpatienten hier genügende seelische Stützung
zukommen zu lassen. Nur durch den persönlichen Einsatz des Klägers
wurde insoweit ein größeres Netz von nachbarschaftlichen
Hilfen geschaffen, und nur durch seinen weiteren Einsatz wird dieses
auch aufrecht erhalten. Ohne seinen persönlichen Pflegeeinsatz
würde die Klägerin, davon ist die Kammer überzeugt, über
kurz oder lang in stationäre Pflegebehandlung überwiesen werden
müssen. Hier schafft § 77 Abs. 1 SGB XI in der auf den individuellen
Bedarf abstellenden Auslegung, die die Kammer der Vorschrift gibt, sinnvolle
Abhilfe. Angesichts der Umstände des Einzelfalles, insbesondere
auch der guten Qualifikation des Klägers für die Tätigkeit
als Einzelpflegeperson, sieht die Kammer hier auch - bei der Beklagten
grundsätzlich eingeräumten Ermessen - eine Ermessensreduzierung
auf Null, was bedeutet, dass keine Gesichtspunkte erkennbar sind, die
zu einer anderen Ermessensentscheidung der Beklagten als dem Abschluss
des vom Kläger begehrten Einzelpflegevertrages zu führen.
Deshalb konnte die Beklagte hier durchverurteilt werden und war kein
bloßes Bescheidungsurteil zu erlassen.
Nach alledem war der Klage in vollem Umfang statt zu geben.
Die Kostentscheidung war nach § 193 SGG zu treffen.
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils
beim Landessozialgericht Baden-Württemberg, Hauffstr. 5, 70190
Stuttgart - Postfach 10 29 44, 70025 Stuttgart -, schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der
Monatsfrist bei dem Sozialgericht Freiburg, Postfach 190261, 79061 Freiburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten
Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen
bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung
dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften
für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.