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Az.: 12 S 2904/04
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
der Frau ....................................
- Klägerin -
- Berufungsklägerin -
prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwälte Gert Schöppler u. Koll., Mittlerer Graben 54,
97980 Bad Mergentheim, Az: LS/K
gegen
die Stadt Heidelberg - Rechtsamt -,
vertreten durch die Oberbürgermeisterin,
Marktplatz 10, 69117 Heidelberg, Az: 30.1 fe-pi,
- Beklagte -
- Berufungsbeklagte -
wegen
Sozialhilfe
hat der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofes Baden Württemberg
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Kuntze, den
Richter am Verwaltungsgerichtshof Utz und den Richter am Verwaltungsgericht
Dr. Weis ohne mündliche Verhandlung
am 24. Januar 2005 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts
Karlsruhe vom 17. November 2004 - 5 K 4679/03 - geändert:
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 20. Mai 2003
und des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2003 verpflichtet, der
Klägerin auf den Antrag vom 08. Mai 2003 für entstandene Säumniszuschläge
und Mahnkosten den Betrag in Höhe von 51,83 EUR zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens
in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die am 05.04.1953 geborene Klägerin ist pflegebedürftig und
der Pflegestufe III zugeordnet. Sie erhält Leistungen der sozialen
Pflegeversicherung in der Form von Pflegegeld für selbst beschaffte
Pflegehilfen. Für die Sozialversicherungsbeiträge der Pflegekräfte
gewährt die Beklagte der Klägerin Hilfe zur Pflege nach §
69 b BSHG. Die Form der Leistungsgewährung beruht auf einem Schreiben
der Beklagten vom 05.08.1999 an den Bevollmächtigten der Klägerin.
Hierin ist u.a. ausgeführt:
- sämtliche Pflegekräfte werden ordnungsgemäß
durch den Steuerberater angemeldet
- alle Abrechnungen werden von dem Steuerberater erstellt,
- die Sozialhilfeleistungen werden an den Steuerberater ausgezahlt,
damit dieser die ordnungsgemäße Weiterleitung an die Beschäftigten,
die Krankenkassen und das Finanzamt vornimmt.
Dieses Schreiben sollte ein Widerspruchsverfahren zum Abschluss bringen,
in dem es um die Ablehnung der Übernahme von Lohnnebenkosten ging.
In der Folgezeit wurde entsprechend den in dem Schreiben genannten Bedingungen
verfahren.
Nachdem im Jahr 2002 Sozialversicherungsbeiträge nicht bis zum
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, dem 15. des nächsten Monats,
auf einem Konto der Krankenkasse gutgeschrieben waren, verlangte diese
mit Schreiben vom 18.04.2003 von der Klägerin Säumniszuschläge
und Mahnkosten in Höhe von insgesamt 51,83 EUR.
Mit Antrag vom 08.05.2003 begehrte die Klägerin von der Beklagten
die Gewährung dieses Betrags mit der Begründung, die Gelder
der Beklagten gingen häufig nach dem Fälligkeitstermin ein,
weshalb es zu der Säumnis komme.
Mit Bescheid vom 20.05.2003 lehnte die Beklagte dies ab. Es gehe nicht
zu ihren Lasten, wenn die bewilligten Beträge nicht so rechtzeitig
zur Verfügung stünden, dass sie bis zum 15. des Folgemonats
an die Krankenkasse abgeführt werden könnten. Eine monatliche
Vorleistung sei nicht möglich. Der Klägerin sei es möglich,
aus eigenen Mitteln Abschläge zu leisten.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 14.11.2003 mit der Begründung zurück, dass, obwohl selbst
bei einem reibungslosen Ablauf eine fristgerechte Zahlung der Beträge
bis zum 15. des Folgemonats an die Krankenkasse nicht möglich sei,
es dem Sozialhilfeträger nicht obliege, für alle Verpflichtungen
und Risiken, die durch das von der Klägerin gewählte "Arbeitgebermodell"
entstünden, einzutreten. Eine vorschussweise Hilfegewährung
komme nicht in Betracht.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil
vom 17.11.2004 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine
Zusicherung der Beklagten, Säumniszuschläge und Mahnkosten
zu übernehmen, bestehe nicht und lasse sich auch nicht dem Schreiben
vom 05.08.1999 entnehmen. Die der Klägerin gewährte Hilfe
zur Pflege umfasse die geltend gemachten Kosten nicht.
Am 07.12.2004 hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene
Berufung eingelegt. Sie trägt vor: Die Beklagte habe auf Grund
der von ihr geforderten Einschaltung eines Steuerberaters bei der Abwicklung
der von ihr selbst beschafften Pfleghilfen auch die entstandenen Säumniszuschläge
zu übernehmen. § 69 b BSHG stehe dem nicht entgegen. Die Bedarfsdeckung
erfordere die Übernahme.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.11.2004 - 5 K 4679/03
- aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 20.05.2003
und des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2003 zu verpflichten, ihr auf
den Antrag vom 08.05.2003 für entstandene Säumniszuschläge
und Mahnkosten den Betrag in Höhe von 51,83 EUR zu gewähren.
Die Beklagte stellt keinen ausdrücklichen Antrag.
Dem Senat liegen die die Klägerin betreffenden Behördenakten
(Band 6 und 8) und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe
vor. Auf diese Unterlagen wird ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung
entscheiden, weil die Beteiligten übereinstimmend hierauf verzichtet
haben (§§ 125 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige
Berufung ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte
Anspruch zu. Der Bescheid der Beklagten vom 20.05.2003 und deren Widerspruchsbescheid
vom 14.11.2003 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in
ihren Rechten. Sie waren deshalb aufzuheben.
Die Beklagte hat die geltend gemachten Säumniszuschläge und
Mahnkosten als Annexkosten zu den von ihr nach § 69 b Abs. 2 BSHG
für die Pflegepersonen gewährten Sozialversicherungsbeiträge
zu übernehmen.
Bei der Ausgestaltung der auf § 69 b BSHG beruhenden Leistungsgewährung
hat die Beklagte nach § 4 Abs. 2 BSHG Ermessen auszuüben,
das durch § 3 Abs. 2 BSHG dahin gebunden ist, dass Wünschen
des Hilfeempfängers, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten,
entsprochen werden soll. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I besteht für
die Leistungsträger die Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass
jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer
Weise, umfassend und zügig erhält.
Von diesem Ermessen hat die Beklagte hier durch die detaillierten Bestimmungen
in dem Schreiben vom 05.08.1999 Gebrauch gemacht. Nach dem Inhalt der
dem Senat vorliegenden Behördenakten war dieses Schreiben keine
Zusicherung gegenüber der Klägerin, Säumniszuschläge
und Mahnkosten zu übernehmen. Dazu fehlt es offenbar schon an der
Vertretungsbefugnis des Unterzeichners. Außerdem fehlt ein entsprechender
ausdrücklicher Bindungswille. Es kann auch nicht vom Zustandekommen
eines öffentlich rechtlichen Vertrages ausgegangen werden, da hierfür
jedenfalls die Annahmeerklärung der Klägerin fehlte.
In dem damaligen Widerspruchsverfahren ging es vor allem um die Frage,
ob der Klägerin im Rahmen des sogenannten Arbeitgebermodells die
Kosten für die Sozialversicherungsbeiträge einer Pflegeperson
zu gewähren sind oder nicht. Die Beklagte hat diese Kosten letztlich
übernommen und so das Widerspruchsverfahren in der Sache erledigt.
In dem genannten Schreiben hat sie - dies zeigen die verbindlichen,
als Bedingung bezeichneten Formulierungen - einseitig verlautbart, in
welcher Form sie zur Bewilligung der Leistung bereit ist und wie sie
die Gewährung im Einzelnen abzuwickeln gedenkt. Sie hat damit die
Ausgestaltung des Leistungsverhältnisses im Rahmen der genannten
Bestimmungen vorgenommen und ist in der Folgezeit entsprechend diesen
Vorgaben verfahren. Sie hat mit anderen Worten eine verwaltungsverfahrensrechtliche
Regelung für den konkreten Fall getroffen.
Folge dieser Regelung ist - wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid
selber einräumt -, dass auch bei reibungslosem Ablauf eine fristgerechte
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge an die hierfür zuständige
Krankenkasse nicht immer gewährleistet ist.
Führt aber die von der Beklagten gewählte konkrete Ausgestaltung
der Leistungsgewährung zu zusätzlichen, verzögerungsbedingten
Kosten, sind diese Kosten von der Beklagten nicht zuletzt wegen der
nicht § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I entsprechenden Leistungsgewährung
veranlasst und als Annexkosten zu dem in den Leistungsvorschriften des
BSHG näher konkretisierten Bedarf zu übernehmen. Sie können
nicht der Klägerin auferlegt werden, da sie auf die rechtzeitige
Zahlung keinen maßgeblichen Einfluss nehmen kann. Das Risiko der
Verzögerung ist vielmehr maßgeblich der Sphäre der Beklagten
zuzurechnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten
werden gemäß § 188 S. 2 Hs. 1 VwGO nicht erhoben.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §
132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg,
Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032
Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen
und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das
Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt
auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung.
Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch
einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule
im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt
als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des
öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen
im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte
oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen
Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Kuntze Utz Dr. Weis
Ausgefertigt
Mannheim, den 07. Feb. 2005
Geschäftsstelle des
Verwaltungsgerichtshofes
Baden-Württemberg
Ganzhorn
Gerichtsobersekretärin