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Az.: 12 CE 04.2041
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss vom 07.10.2004
Zur Übernahme der Kosten für besondere Pflegekraft
(nichtamtlicher Leitsatz)
Aus dem Sachverhalt:
1. Der 1962 geborene Antragsteller ist seit einem im Alter von 23 Jahren
erlittenen Unfall ab dem sechsten Halswirbel querschnittsgelähmt.
Er ist nicht in der Lage, seinen rechten Arm zu bewegen, die Beweglichkeit
des linken Armes ist eingeschränkt. Finger, Hände und die
unteren Extremitäten können von ihm nicht bewegt werden. Der
Antragsteller ist in Pflegestufe III eingestuft und erhält von
der AOK Bayern Pflegesachleistungen bis zu einem Höchstbetrag von
1.918 Euro monatlich für die Pflege durch Personen (insbesondere
Zivildienstleistende), die vom Bayerischen Roten Kreuz (BRK) angestellt
sind (häusliche Pflegehilfe). Trotz seiner Behinderung lebt der
Antragsteller seit dem Unfall in seiner eigenen Wohnung und besitzt
ein eigenes Auto. Die erforderliche Betreuung wurde über viele
Jahre durch den Einsatz von Zivildienstleistenden sichergestellt. Eine
ausreichende Versorgung allein durch Zivildienstleistende ist wegen
der Verkürzung des Zivildienstes und veränderter Einberufungskriterien
seit dem 01.03.2004 nicht mehr möglich.
Seit dem 01.03.2004 hat der Antragsteller zur Sicherstellung seines
Pflegebedarfs zwei Assistenten als Pflegekräfte zur Versorgung
in der eigenen Wohnung eingestellt. Die Kosten hierfür betragen
rund 4.800 Euro. Zur Finanzierung hat der Antragsteller die ihm gehörende
Doppelhaushälfte mit einer Grundschuld belastet, die mittlerweile
in einer Größenordnung von 10.000 Euro valutiert ist.
2. Mit Schreiben vom 26.02.2004 beantragte der Antragsteller die Übernahme
der Kosten für seine Versorgung in der eigenen Wohnung durch Assistenten.
In Zukunft würden Zivildienstleistende nicht mehr ausreichend zur
Verfügung stehen, sodass er bereits zwei Assistenten eingestellt
habe, um den dringendsten Bedarf abzudecken. Trotz intensiver Bemühungen
habe keine andere Möglichkeit zur Sicherstellung der Versorgung
gefunden werden können.
Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 03.05.2004 ab.
Die beantragte ambulante Hilfe sei zwar grundsätzlich vorrangig,
doch erfahre dieser Grundsatz durch § 3 a Satz 2 BSHG eine Einschränkung.
Eine geeignete stationäre Hilfe sei im Falle des Antragstellers
zumutbar. Er müsse Abstriche an seiner bisherigen Selbständigkeit,
seinem Leben in der Gemeinschaft und seiner freien Entfaltung hinnehmen.
Dabei seien nach § 3 a Satz 3 BSHG die persönlichen, familiären
und örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, die an
der Zumutbarkeit einer stationären Hilfe jedoch nichts änderten.
Die Kosten des vom Antragsteller beantragten Assistenzmodells würden
auf 6.175,09 Euro monatlich geschätzt. Seine stationäre Pflege
würde je nach Heim zwischen 2.868,60 Euro und 3.722,09 Euro kosten.
Bei Abwägung der gegenläufigen Interessen sei die beantragte
Hilfe auch mit Blick auf eine sparsame und zielgerichtete Verwendung
öffentlicher Mittel abzulehnen. In den in der anliegenden Vergleichsberechnung
aufgeführten Heimen seien auch noch Heimplätze frei, z. B.
im C.B. Heim in L.
Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Regierung
von N. mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2004 nach Beteiligung sozial
erfahrener Personen als nicht begründet zurück.
3. Am 21.05.2004 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht
Regensburg den Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller für den Zeitraum ab
01.03.2004, hilfsweise ab 01.05.2004, bis auf weiteres Leistungen zur
Pflege mit Hilfe von Assistenzkräften in der eigenen Wohnung zu
seiner Versorgung gemäß dem Antrag vom 26.02.2004 bis zur
Höhe von 4.800 Euro monatlich zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 30.06.2004
ab. Der Antragsteller habe keinen Anspruch darauf, dass die Kosten für
die Pflege durch Assistenzkräfte in der eigenen Wohnung bis zur
Höhe von 4.800 Euro monatlich im Rahmen der Hilfe zur Pflege von
der Antragsgegnerin übernommen werden. Er gehöre zwar unbestritten
zum Personenkreis des § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG, sodass der Anwendungsbereich
der §§ 68 ff. BSHG eröffnet sei. Der Antragsteller habe
jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch gemäß
§ 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG zustehe. Bei der Prüfung der Angemessenheit
der Kosten sei die Vorschrift des § 3a BSHG zu beachten. Dem Antragsteller
sei eine geeignete stationäre Hilfe zumutbar. Familiäre Gründe
sprächen nicht gegen eine stationäre Unterbringung in dem
von der Antragsgegnerin genannten Heim in L. Der Antragsteller wohne
nämlich bisher bereits im Stadtgebiet von L., während seine
Eltern in D. lebten. Die Möglichkeit, familiäre Beziehungen
zu pflegen, werde durch den Umzug innerhalb von L. nicht nachteilig
beeinflusst, zumal er auch in einem Heim regelmäßig Besuch
erhalten könne. Eine Unzumutbarkeit der stationären Hilfe
könne auch nicht mit örtlichen Umständen begründet
werden, weil dem Antragsteller nur ein Umzug innerhalb des Stadtgebietes
von L. abverlangt werde. Persönliche Umstände führten
ebenfalls nicht dazu, dass eine stationäre Unterbringung für
den Antragsteller unzumutbar sei. So gebe es durchaus die Möglichkeit,
sich auf verschiedene Weise im Heim zu beschäftigen und zu engagieren.
Hierbei werde nicht verkannt, dass eine stationäre Unterbringung
im Vergleich zur bisherigen ambulanten Pflege bestimmte Einschränkungen
oder Erschwernisse mit sich bringe. Das führe aber nicht zur Unzumutbarkeit
der stationären Hilfe. Insbesondere sei dem Antragsteller zuzumuten,
sich bei der Planung seines Tagesablaufs an den Erfordernissen des Heimbetriebes
zu orientieren. Insoweit könne von ihm verlangt werden, einen vernünftigen
Ausgleich seiner Interessen mit denen der anderen Heimbewohner und des
Pflegepersonals zu erreichen. Der Antragsteller habe im Fall seiner
stationären Unterbringung auch regelmäßig Kontakt mit
dem Pflegepersonal und könne von seinen Freunden besucht werden.
Die ambulante Hilfe wäre im Fall des Antragstellers auch mit unverhältnismäßigen
Mehrkosten verbunden.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
Er trägt vor, das Verwaltungsgericht gehe von unzutreffenden tatsächlichen
Verhältnissen aus, soweit es ausgeführt habe, dass ihm eine
geeignete stationäre Hilfe zumutbar sei. Das konkret angebotene
Heim C. B. in L. sei für Personen wie den Antragsteller nicht eingerichtet.
Die Bewohnergruppe entspreche nicht der Altersgruppe des 42 Jahre alten
Antragstellers, weil das Durchschnittsalter bei ca. 80 Jahren liege.
Dementsprechend sei das Freizeit- und Beschäftigungsangebot auf
Senioren ausgerichtet und für den Antragsteller ungeeignet. Einen
Transportdienst zu privaten Zwecken gebe es nicht, eine Begleitperson
zum Besuch kultureller Ereignisse könne vom Heim nicht gestellt
werden. Diese Gründe würden zu einem mehr als deutlichen Verlust
an Lebensqualität für den Antragsteller führen, was nicht
Sinn und Zweck eines Einzugs in ein Pflegezentrum sein könne.
Auch die anderen in der Anlage zum Bescheid vom 03.05.2004 aufgeführten
Heime hätten sich negativ geäußert. Teilweise hätten
sie die Aufnahme des Antragstellers abgelehnt. Zum Teil hätten
sie mitgeteilt, dass er aufgrund seiner geistigen Verfassung, seines
Alters und der Betreuungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten
für ihn in einem Altenheim fehl am Platze sei und seine Aufnahme
nicht empfohlen werden könne. Nach alledem sei dem Antragsteller
die Unterbringung in einem Altersheim in L. nicht zumutbar. Außerdem
leide der Antragsteller aufgrund seiner Lähmung an einer Entleerungsstörung
der Blase, zu deren rechtzeitiger Entleerung er professionelle Hilfe
brauche. Andernfalls bestehe die akute Gefahr eines Schlaganfalls. Das
Problem trete im Schnitt ca. vier bis fünf Mal täglich auf.
Der Antragsteller müsse deshalb ständig eine Pflegeperson
in der Nähe haben, die ihm im Bedarfsfall rechtzeitig behilflich
sein könne.
Der Antragsteller beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg
vom 30.06.2004 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung
zu verpflichten, ihm für den Zeitraum ab 01.03.2004, hilfsweise
ab 01.05.2004, bis auf weiteres Leistungen zur Pflege mit Hilfe von
Assistenzkräften in der eigenen Wohnung zur Versorgung gemäß
Antrag vom 26.02.2004 bis zur Höhe von 4.800 Euro monatlich zu
gewähren.
Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen. Das Verwaltungsgericht
habe nicht verkannt, dass eine stationäre Unterbringung bestimmte
Einschränkungen mit sich bringe und der Altersdurchschnitt von
Pflegeheimbewohnern nicht dem Alter des Antragstellers entspreche. Fahrten
zu Freunden und Familienagehörigen könne der Antragsteller
im Rahmen des Sonderfahrdienstes für Behinderte des Bayerischen
Roten Kreuzes L. unternehmen.
5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt
der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten bezug genommen.
Aus den Gründen:
1. Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
1.1 Die Beschwerde ist unbegründet, soweit der Antragsteller Hilfe
zur Pflege für die Zeit vor Erlass der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs
begehrt, nämlich für den Zeitraum vom 01.03.2004 bis 01.07.2004.
Denn insoweit hat er einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht,
weil nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine einstweilige
Anordnung nur dann ergehen darf, wenn eine Eilbedürftigkeit zum
Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts besteht (vgl. Beschlüsse
vom 01.07.1998 FEVS 49, 107 und vom 23.09.1998 FEVS 49, 397; SächsOVG
vom 06.12.2000 FEVS 52, 485). Das ist im Allgemeinen aber nicht der
Fall, wenn Leistungen in der Vergangenheit liegende Zeiträume betreffen.
Vielmehr sind solche Ansprüche in einem Hauptsacheverfahren (Widerspruchs-
und ggf. Klageverfahren) geltend zu machen. Anhaltspunkte, die dafür
sprechen, dass es ausnahmsweise erforderlich und dringlich wäre,
dem Antragsteller für die in der Vergangenheit liegende Zeit schon
jetzt Geldmittel vorläufig zuzusprechen, hat der Antragsteller
nicht glaubhaft gemacht.
1.2 a) Dagegen hat die Beschwerde Erfolg für die Zeit ab Erlass
der Beschwerdeentscheidung. Insoweit wurde ein Anordnungsgrund glaubhaft
gemacht, weil der Antragsteller nicht dazu in der Lage ist, die Kosten
für die Beschäftigung der von ihm zur Sicherstellung seines
Pflegebedarfs ab 01.03.2004 eingestellten Assistenzkräfte noch
länger zu finanzieren. Das ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
b) Der Antragsteller hat für die Zeit ab Erlass der Beschwerdeentscheidung
auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil er eine Übernahme
der Kosten für die Beschäftigung der von ihm angestellten
Assistenzkräfte nach § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG in dem beantragten
Umfang beanspruchen kann. Der Antragsteller gehört wegen seiner
Querschnittslähmung unstreitig zu dem Personenkreis, dem nach §
68 Abs.1 Satz 1 BSHG Hilfe zur Pflege zu gewähren ist, sodass die
§§ 68 ff. BSHG auf ihn anzuwenden sind. In seinem Fall liegen
auch die Voraussetzungen des § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG vor, wonach
die angemessenen Kosten einer besonderen Pflegekraft zu übernehmen
sind, wenn neben oder anstelle der Pflege nach § 69 Satz 1 BSHG
die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich ist. Die
Angemessenheit der Kosten ist anhand aller sozialhilferechtlichen bedeutsamen
Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Dabei ist auch der Vorrang
der offenen Hilfe gegenüber der Hilfe in einem Heim gemäß
§ 3 a BSHG gebührend zu berücksichtigen (Oestreicher/Schelter/Kunz,
BSHG, Stand: 01.06.2003, Rn. 6 zu § 69 b). Nach § 3a Satz
1 BSHG ist die erforderliche Hilfe so weit wie möglich außerhalb
von Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen zu gewähren.
Dies gilt nach § 3 a Satz 2 BSHG nicht, wenn eine geeignete stationäre
Hilfe zumutbar ist und eine ambulante Hilfe mit unverhältnismäßigen
Mehrkosten verbunden ist. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind
die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände
angemessen zu berücksichtigen (§ 3 a Satz 3 BSHG).
Im vorliegenden Fall ist der Vorrang der offenen Hilfe nicht ausgeschlossen,
weil dem Antragsteller keine geeignete stationäre Hilfe angeboten
worden ist. Zur Prüfung der Geeignetheit gehört es, das Heim
(oder die Heime) konkret zu benennen, anhand dessen die Feststellung
unverhältnismäßiger Mehrkosten der ambulanten Hilfe
getroffen wurde (LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, Rn. 7 zu § 3 a). Im angefochtenen
Bescheid vom 03.05.2004 hat die Antragsgegnerin beispielshalber das
Heim C. B. in L. genannt, in das der Antragsteller aufgenommen werden
könne. In der Anlage zu diesem Bescheid hat sie im Rahmen eines
Kostenvergleichs acht weitere Heime genannt, in denen der Antragsteller
kostengünstiger gepflegt werden könnte, als dies bei einer
Fortführung seiner ambulanten Pflege zu Hause möglich sei.
Eine stationäre Unterbringung des Antragstellers in einem dieser
Heime ist für ihn jedoch nicht geeignet im Sinne des § 3 a
Sätze 2 und 3 BSHG, wie sich aus den vom Antragsteller eingeholten
Auskünften dieser Heime ergibt. Danach haben vier Heime eine Aufnahme
des Antragstellers von vornherein abgelehnt (vgl. die Schreiben vom
12.07.2004, 14.07.2004 und 19.07.2004). Die anderen Heime, insbesondere
auch das im Bescheid vom 03.05.2004 angeführte C. B. Heim in L.,
haben dem Antragsteller mitgeteilt, dass sie keine für ihn geeignete
Einrichtung für ihn darstellen und haben ihm von einer Unterbringung
bei ihnen dringend abgeraten. Zur Begründung haben sie zum einen
auf den Altersdurchschnitt ihrer Heimbewohner verwiesen, der bei 80
bis über 85 Jahren liege. Zum anderen verweisen sie auf das für
diese Altersgruppe konzipierte Freizeit- und Beschäftigungsangebot,
das für den 42 Jahre alten Antragsteller ungeeignet sein dürfte.
Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass eine Begleitperson für
individuelle Fahrten und Besuche des Antragstellers außer Haus
aufgrund des Personalmangels nicht gestellt werden könne. Hierbei
handelt es sich um persönliche Umstände im Sinn des §
3 a Satz 3 BSHG, die zumindest in ihrer Gesamtheit eine stationäre
Unterbringung des Antragstellers in einem der genannten Heime als ungeeignet
erscheinen lassen. Der Vorrang der ambulanten Hilfe vor einer stationären
Hilfe ist deshalb im Fall des Antragstellers bisher nicht weggefallen.
Es ist Sache der Antragsgegnerin, ein für die stationäre Unterbringung
des Antragstellers geeignetes und zumutbares Heim zu benennen und damit
den gesetzlich vorgesehenen Vorrang der ambulanten Hilfe in seinem Fall
zu beseitigen. Das würde zusätzlich voraussetzen, dass die
mit der ambulanten Hilfe des Antragstellers offensichtlich verbundenen
Mehrkosten auch unverhältnismäßig sind. Diese Frage
bedarf wegen der Ungeeignetheit der bisher vorgeschlagenen stationären
Unterbringung des Antragstellers gegenwärtig keiner Entscheidung.
Bei der Suche nach einem für den Antragsteller geeigneten und
zumutbaren Heim wird die Antragsgegnerin auch darauf zu achten haben,
ob in dieser Einrichtung die wegen der Blasenentleerungsstörung
des Antragstellers erforderliche spezielle pflegerische Betreuung gewährleistet
ist.
Dem Anspruch des Antragstellers auf Kostenübernahme nach §
69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG steht nicht entgegen, dass die mit seinen beiden
Assistenzkräften vereinbarte Vergütung nicht mehr angemessen
wäre. Hierfür ist aufgrund des vereinbarten Bruttostundenlohnes
von 9,80 Euro nichts ersichtlich. Auch die Antragsgegnerin hat insoweit
nichts vorgetragen.
Nach alldem war der Beschwerde für die Zeit ab Erlass der Beschwerdeentscheidung
bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung im Klageverfahren stattzugeben.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, §
188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).