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Az.: 7 S 1248/04
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN - WÜRTTEMBERG
B e s c h l u s s
In der Verwaltungsrechtssache
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
- Antragsteller -
- Beschwerdegegner -
prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwälte Schöppler und Koll.,
Mittlerer Graben 54, 97980 Bad Mergentheim, Az: LS/U
gegen
die Stadt Ulm - Zentrale Rechtsabteilung -,
vertreten durch den Oberbürgermeister,
Kornhausplatz 4, 89073 Ulm, Az: SO II/5272,
- Antragsgegnerin -
- Beschwerdeführerin -
prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwälte Martin Wurst und Koll.,
Hafenbad 33, 89073 Ulm, Az: 3-V-04/00052
wegen
Sozialhilfe
hier: Antrag gemäß § 123 VwGO
hat der 7. Senat des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg
durch die Richter am Verwaltungsgerichtshof Klein und Prof. Bader sowie
die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schmitt-Siebert
am 18. März 2005 beschlossen:
Nach Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich der ISB-Leistungen wird
das Verfahren insoweit eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts
Sigmaringen vom 30. April 2004 - 1 K 141/04 - ist insoweit unwirksam.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts
Sigmaringen vom 30. April 2004 - 1 K 141/04 - geändert. Die
Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragssteller für den Zeitraum
16. Januar 2004 bis 31. Oktober 2004 Hilfe zur Pflege in Höhe der
vom ASB Ulm in Rechnung gestellten ungedeckten Kosten der individuellen
Schwerstbehindertenbetreuung (ISB) als Darlehen zu gewähren.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurück gewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen
trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
I.
Der am 02.02.1973 geborene Antragsteller leidet an einer infantilen
Cerebralparese mit spastischer Tetraparese. Durch den MDK wurden die
Voraussetzungen der Pflegestufe I festgestellt. Der Antragsteller wird
vom Arbeiter-Samariter-Bund Ulm in Form von individueller Schwerstbehindertenbetreuung
(ISB) betreut. Auf seine Anträge erhielt der Antragsteller von
der Antragsgegnerin Leistungen der Eingliederungshilfe sowie Hilfe zur
Pflege.
Mit Bescheid vom 06.08.2003 bewilligte die Antragsgegnerin u.a. ergänzende
Sozialhilfe nach § 69 b BSHG hinsichtlich der durch die Leistungen
der Pflegekasse nicht gedeckten Pflegesachleistungen ab dem 01.07.2003
befristet bis 30.06.2004. Als Betreuungsumfang werden in dem Bescheid
42 Stunden wöchentlich sowie ein Stundensatz von 10,09 Eur/Stunde
für den Einsatz von Zivildienstleistenden anerkannt. Der Antragsteller
hat gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 26.08.2003 Widerspruch eingelegt.
Eine Betreuung ausschließlich durch Zivildienstleistende, wie
von der Antragsgegnerin vorausgesetzt, sei nicht möglich.
Der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 06.08.2003
wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2004 zurück gewiesen.
Hiergegen richtet sich die Klage des Antragstellers vom 06.04.2004 (1
K 778/04), über die noch nicht entschieden ist.
Am 16.01.2004 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Sigmaringen
den Erlass einer einstweiligen Anordnung u. a. hinsichtlich der ungedeckten
Pflegekosten beantragt. Insoweit hat er beantragt, die Antragsgegnerin
im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller
vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache Hilfe zur Pflege
hinsichtlich der ungedeckten Pflegekosten für die individuelle
Schwerstbehindertenbetreuung (ISB) im Umfang von 6 Stunden täglich
auf der Basis der beim ASB Ulm anfallenden Kosten bei Einsatz eines
Personalmixes von ZDL und ergänzenden Hilfen zu gewähren.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 30.04.2004 hat das Verwaltungsgericht
die Antragsgegnerin u. a. verpflichtet, dem Antragsteller für die
Zeit vom 16.01.2004 bis zum 31.10.2004 Hilfe zur Pflege zur Abdeckung
der ungedeckten Kosten für die individuelle Schwerstbehindertenbetreuung
(ISB) durch den ASB Ulm im Umfang von 6 Stunden täglich bei Einsatz
eines Personalmixes von Zivildienstleistenden mit einem zeitlichen Anteil
von mindestens 3/10 zu dem Stundensatz von 10,09 EUR und ergänzenden
Hilfen mit einem Anteil von höchstens 7/10 zu dem Stundensatz von
19,08 EUR zuzüglich einer Fahrtkostenpauschale von 96,51 EUR monatlich
zu bewilligen. Im Übrigen hat es den auf ISB-Leistungen gerichteten
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Wegen der
Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 30.04.2004
Bezug genommen.
Gegen den den Beteiligten am 06.05.2004 zugestellten Beschluss richten
sich die Beschwerden der Antragsgegnerin vom 14.05.2004 und des Antragstellers
vom 19.05.2004. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die
Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin vom 28.05.2004 (Bl. 21
ff.) und des Antragstellers vom 01.06.2004 (Bl. 43 ff.) Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30.04.2004
zu ändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
abzulehnen sowie die Beschwerde des Antragstellers zurück zu weisen.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30.04.2004
zu ändern und dem erstinstanzlich gestellten Antrag hinsichtlich
der ISB-Leistungen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in vollem
Umfang zu entsprechen sowie die Beschwerde der Antragsgegnerin zurück
zu weisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die in der Sache angefallenen
Gerichtsakten sowie die dem Senat vorliegenden Behördenakten Bezug
genommen.
II.
1. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der ISB-Leistungen
in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt
haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs.
2 VwGO einzustellen. Zur Klarstellung ist die Unwirksamkeit des angefochtenen
Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 30.04.2004 auszusprechen soweit
er sich auf die Gewährung von ISB-Leistungen bezieht.
2. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet.
a) Der Antragsteller ist unstreitig pflegebedürftig weshalb ihm
dem Grunde nach ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege zusteht. Auch der
zeitliche Umfang der notwendigen Hilfe ist mit einem Betreuungsaufwand
von 6 Stunden kalendertäglich zwischen den Beteiligten unstreitig.
b) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller
auch hinsichtlich der Höhe der erforderlichen Leistungen einen
Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihm steht Hilfe zur Pflege in
der vom ASB Ulm tatsächlich in Rechnung gestellten Höhe zu
soweit dieser Betrag nicht durch Leistungen der Pflegekasse abgedeckt
ist.
aa) Art, Form und Maß der zu leistenden Hilfe richten sich gemäß
§ 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG nach den Besonderheiten des Einzelfalles.
Die Höhe der dem Hilfesuchenden zu gewährenden Hilfe muss
deshalb derart bemessen sein, dass die bestehende gegenwärtige
Notlage behoben wird. Ausreichend geholfen wird dem Antragsteller nur
dann, wenn er die erforderlichen Pflegeleistungen tatsächlich erhält.
Dies ist - jedenfalls mittelfristig - nur sicher gestellt, wenn er die
Kosten, die ihm vom beauftragten Pflegedienst in Rechnung gestellt werden,
auch bezahlen kann. Bezahlt er diese in Rechnung gestellten Pflegekosten
nicht, liegt auf der Hand, dass er die weitere Gewährung der Pflege
in Frage stellt und somit ohne die erforderliche Hilfe verbleiben würde.
Die im konkreten Hilfefall erforderlichen vorläufigen Leistungen
macht ein Hilfesuchender deshalb in der Regel schon dadurch glaubhaft,
dass er die ihm tatsächlich in Rechnung gestellten Kosten der dem
Grunde und dem zeitlichen Umfang nach erforderlichen Pflege geltend
macht und belegt. Aus § 3 Abs. 1 Satz 2 BSHG folgt nichts anderes,
wenn man von einer Leistungserbringung durch eine Einrichtung ausgeht,
weil diese Regelung gerade sicher stellen will, dass die Vereinbarungen
nach Abschnitt 7 eine Leistungsgewährung entsprechend der Grundsätze
des Satzes 1 sichern sollen. Bei der Bemessung der Höhe der erforderlichen
Hilfe ist deshalb zunächst von den Kosten auszugehen, die dem Antragsteller
durch die notwendige Pflege tatsächlich entstehen, also den Beträgen,
die der ASB Ulm dem Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum in
Rechnung gestellt hat. Dies gilt auch für die Fahrtkosten, die
bei ambulanten Hilfen als notwendige Nebenkosten vom Antrag auf der
Gewährung der Hilfe umfasst sind.
bb) Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, dass eine kostengünstigere
Hilfegewährung ausreichend sei, kann sie hiermit nicht durchdringen.
Will ein Sozialhilfeträger den Hilfesuchenden auf eine kostengünstigere
Weise der Hilfegewährung verweisen, so gehört es zu seinen
Obliegenheiten, ein alternatives Hilfeangebot konkret zu unterbreiten.
Denn jede andere Betrachtungsweise würde dazu führen, dass
der Hilfesuchende ohne die erforderliche Hilfe bliebe, weil er die ihm
tatsächlich durch die Pflege entstehenden Kosten nicht tragen könnte
und auch nicht zu einem anderen Leistungserbringer ausweichen könnte.
Der Senat hält es auch nicht für tragfähig, den Antragsteller
auf eine Hilfegewährung allein durch Zivildienstleistende zu verweisen.
Denn ein solcher Einsatz liegt schon nicht in der Entscheidungsbefugnis
des Antragstellers. Dieser kann lediglich einen Pflegedienst aussuchen
und beauftragen, er kann jedoch nicht über den konkreten Personaleinsatz
des beauftragten Pflegedienstes entscheiden. Zudem teilt der Senat die
Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Einsatz von kostengünstigen
Zivildienstleistenden voraussetzt, dass dem Pflegedienst Zivildienstleistende
in erforderlicher Zahl überhaupt zur Verfügung stehen. Eine
längerfristige Personal- und Einsatzplanung kann ohnehin nicht
allein und auch nicht schwerpunktmäßig auf den Einsatz von
Zivildienstleistenden gestützt werden, von den Unwägbarkeiten
des Fortbestandes der Wehrpflicht und damit des Zivildienstes einmal
abgesehen.
Im Verhältnis von Antragsgegnerin zum Antragsteller ist damit
entscheidend, was dem Antragsteller als Hilfeleistung tatsächlich
erbracht und in Rechnung gestellt worden ist bzw. gestellt werden wird.
Die Antragsgegnerin hat nicht in Zweifel gezogen, dass die erforderlichen
Pflegeleistungen erbracht worden sind bzw. auch künftig erbracht
werden. Auch hat die Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen, dass
dem Antragsteller Kosten in der von ihm geltend gemachten Höhe
in Rechnung gestellt worden sind. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt,
der ASB würde ergänzende Hilfen überhaupt nicht einsetzen,
ist dem ggf. im Hauptsacheverfahren nachzugehen.
cc) Auf ein alternatives Hilfeangebot des Sozialhilfeträgers müsste
sich der Hilfesuchende zudem nur dann verweisen lassen, wenn seinen
angemessenen Wünschen nicht entsprochen werden müsste, weil
diese zu unverhältnismäßigen Mehrkosten führen
würden (§ 3 Abs. 2 BSHG).
c) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht,
weil Sozialhilfeleistungen allgemein und Hilfe zur Pflege im besonderen
lebensnotwendig und grundsätzlich nicht aufschiebbar sind.
d) Entsprechend der Vorläufigkeit der einstweiligen Anordnung
war die Leistungsgewährung zu befristen und als Darlehen zuzusprechen.
3. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt erfolglos,
weil der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch - insbesondere
die Höhe der erforderlichen Hilfe - glaubhaft gemacht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz
2 a. F. VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils entspricht es billigem
Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten der Antragsgegnerin
aufzuerlegen. Unklarheiten hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit
der Sozialhilfeträger können grundsätzlich nicht zu Lasten
des Hilfesuchenden gehen. Soweit die Antragsgegnerin mit Schriftsatz
vom 09.12.2004 vortragen lässt, dass sie hinsichtlich der ISB-Leistungen
von Anfang an ihre Unzuständigkeit geltend gemacht habe, folgt
hinsichtlich der Kostenentscheidung nichts anderes. Es kann keine Rede
davon sein, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin "unnötig"
in Anspruch genommen habe. Dies ergibt sich ohne weiteres allein aus
dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht Sigmaringen die insoweit beantragte
einstweilige Anordnung erlassen hat, also die rechtliche Würdigung
des Antragstellers geteilt hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Klein Prof. Bader Dr. Schmitt-Siebert
Ausgefertigt
Mannheim, den 30.03.05
Geschäftstelle des
Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg
Frey
Ger.Obersekretärin