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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 399/04
Verkündet am: 28. April 2005
F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
BGB § 276 a.F. Hb; § 282 a.F.; § 823 Aa, Dc, I
a) Zur Pflicht des Trägers eines Pflegewohnheims, die körperliche
Unversehrtheit der Heimbewohner zu schützen.
b) Zur Beweislast für eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals
bei einem Unfall im Heim.
BGH, Urteil vom 28. April 2005 - III ZR 399/04 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 7. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick
und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke für Recht
erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 2. September 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist der gesetzliche Krankenversicherer der am 19.
Februar 1912 geborenen, unter Betreuung stehenden Rentnerin G. W. Diese
lebt seit dem 23. April 1997 in einem von der Beklagten betriebenen
Pflegewohnheim. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Pflegegutachtens
hatte sie bereits im Jahre 1994 bei einem Sturz eine Oberschenkelfraktur
links erlitten, aufgrund deren ihr das Gehen fortan nur noch mit Hilfe
und Gehstütze möglich war; kurz vor ihrer Aufnahme in das
Heim der Beklagten hatte sie sich bei einem weiteren Sturz ein Schädel-Hirn-Trauma
ersten Grades und im Januar 1998 bei einem dritten Sturz ein solches
zweiten Grades zugezogen. Wegen dieser Verletzungen mußte sie
jeweils stationär behandelt werden. Nach dem Pflegegutachten ist
sie hochgradig sehbehindert, zeitweise desorientiert und verwirrt; ihr
Gang ist sehr unsicher. Sie ist der Pflegestufe III zugeordnet.
Im Heim bewohnte sie ein Zimmer gemeinsam mit zwei weiteren Bewohnerinnen.
Neben ihrem Bett befand sich eine Klingel; außerdem konnte sie
sich durch Rufe bemerkbar machen. Das Pflegepersonal schaute regelmäßig
jede Stunde, zu den Mahlzeiten und zur Inkontinenzversorgung nach der
Bewohnerin.
Am 27. Juni 2001 fand gegen 13.00 Uhr die letzte Kontrolle statt. Die
Bewohnerin lag zu dieser Zeit zur Mittagsruhe in ihrem Bett. In der
Folgezeit war die zuständige Pflegekraft im Wohnbereich mit anderen
Bewohnern beschäftigt. Gegen 14.00 Uhr wurde die Bewohnerin von
der Pflegekraft in ihrem Zimmer vor dem Bett liegend aufgefunden. Sie
hatte sich eine Oberschenkelhalsfraktur zugezogen und wurde bis zum
31. Juli 2001 stationär und anschließend ambulant behandelt.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß der Unfall auf eine
Verletzung von Pflichten aus dem Heimvertrag durch die Beklagte zurückzuführen
ist. Mit ihrer Klage verlangt sie Ersatz der von ihr getragenen Heilbehandlungskosten.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 7.185,13 € nebst
Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht
die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen
Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Der Klägerin steht wegen
des Unfalls vom 27. Juni 2001 kein nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangener
Schadensersatzanspruch der verletzten Heimbewohnerin gegen die Beklagte
zu.
1. Allerdings erwuchsen der beklagten Heimträgerin aus den jeweiligen
Heimverträgen Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen
Unversehrtheit der ihr anvertrauten Heimbewohner. Ebenso bestand eine
inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutze der
Bewohner vor Schädigungen, die diesen wegen Krankheit oder einer
sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung durch
sie selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Altenheims
drohten (OLG Koblenz NJW-RR 2002, 867, 868). Eine schuldhafte Verletzung
dieser Pflichten war daher geeignet, sowohl einen Schadensersatzanspruch
aus positiver Vertragsverletzung des Heimvertrages als auch einen damit
konkurrierenden deliktischen Anspruch aus §§ 823, 831 BGB
zu begründen.
2. Diese Pflichten sind allerdings begrenzt auf die in Pflegeheimen
üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen
und personellen Aufwand realisierbar sind (OLG München VersR 2004,
618, 619; LG Essen VersR 2000, 893). Maßstab müssen das Erforderliche
und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare sein
(OLG Koblenz aaO). Dabei ist insbesondere auch zu beachten, daß
beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse
der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbständigkeit,
die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren
und zu fördern sind (vgl. nunmehr § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HeimG
i.d.F. vom 5. November 2001 BGBl. I S. 2970).
3. Wie das Oberlandesgericht Koblenz (aaO) zutreffend ausführt,
kann nicht generell, sondern nur aufgrund einer sorgfältigen Abwägung
sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden
werden, welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung hat, einerseits die
Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines alten und kranken Menschen
zu achten und andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit
zu schützen. Im vorliegenden Fall ist der Unfallhergang im einzelnen
nicht mehr aufklärbar. Das Berufungsgericht hat es mit Recht abgelehnt,
der Klägerin Beweiserleichterungen im Sinne einer Beweislastumkehr
zugute kommen zu lassen. Allein aus dem Umstand, daß die Heimbewohnerin
im Bereich des Pflegeheims der Beklagten gestürzt ist und sich
dabei verletzt hat, kann nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung
des Pflegepersonals der Beklagten geschlossen werden. Darlegungs- und
beweispflichtig ist vielmehr insoweit die Klägerin als Anspruchstellerin;
Gegenteiliges läßt sich insbesondere nicht aus der Entscheidung
des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 1990 (VI ZR 169/90 = NJW 1991,
1540 f = VersR 1991, 310 f) herleiten. Der VI. Zivilsenat hat dort ausgeführt,
die Beweislastumkehr nach § 282 BGB a.F. (nunmehr § 280 Abs.
1 Satz 2 BGB n.F.) könne nach dem Sinn der Beweisregel auch den
Nachweis eines objektiven Pflichtverstoßes des Schuldners umfassen,
wenn der Gläubiger im Herrschafts- und Organisationsbereich des
Schuldners zu Schaden gekommen sei und die den Schuldner treffenden
Vertragspflichten (auch) dahin gegangen seien, den Gläubiger gerade
vor einem solchen Schaden zu bewahren. Daraus hat der VI. Zivilsenat
für den damals zu beurteilenden Sachverhalt die Folgerung gezogen,
wenn ein Patient im Krankenhaus bei einer Bewegungs- und Transportmaßnahme
der ihn betreuenden Krankenschwester aus ungeklärten Gründen
das Übergewicht bekomme und stürze, so sei es Sache des Krankenhausträgers,
aufzuzeigen und nachzuweisen, daß der Vorfall nicht auf einem
pflichtwidrigen Verhalten der Pflegekraft beruhe (ähnlich OLG Dresden
NJW-RR 2000, 761 für die Ursache des Sturzes einer Pflegeheimpatientin,
die sich in Begleitung und Betreuung einer Pflegekraft befunden hatte).
Um eine derartige Konstellation ging es hier nicht. Die Bewohnerin befand
sich nicht in einer konkreten Gefahrensituation, die gesteigerte Obhutspflichten
auslöste und deren Beherrschung einer speziell dafür eingesetzten
Pflegekraft anvertraut worden war. Vielmehr ging es hier (lediglich)
um den normalen, alltäglichen Gefahrenbereich, der grundsätzlich
in der eigenverantwortlichen Risikosphäre der Geschädigten
verblieb. Vergeblich versucht die Revision, hiergegen einzuwenden, daß
bei dieser Betrachtungsweise der Geschädigte um so schlechter dastünde,
je weniger man sich um ihn kümmere. Werde er sich selbst überlassen,
treffe ihn die Darlegungs- und Beweislast. Sei hingegen eine Pflegeperson
anwesend, die dem Betroffenen helfe und unmittelbaren Einfluß
nehmen könne, solle sich der Träger des Pflegeheims entlasten
müssen. Das könne nicht richtig sein. Dabei wird, worauf die
Revisionserwiderung zutreffend hinweist, verkannt, daß es bei
der Beweislastumkehr jeweils nur darum gehen kann, ob in der konkreten
Unfallsituation eine Sicherungspflicht bestanden hatte, die gerade die
Schädigung ausschließen sollte. Dementsprechend wird für
vergleichbare Unfallhergänge auch in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte
eine Beweislastumkehr abgelehnt (OLG Hamm NJW-RR 2003, 30, 31; OLG München
aaO).
4. Die Revision lastet der Beklagten insbesondere an, sie habe es versäumt,
die Bewohnerin im Bett zu fixieren, mindestens aber die Bettgitter hochzufahren.
Dieser Vorwurf ist indessen unbegründet.
a) In rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung hat das Berufungsgericht
festgestellt, daß das Pflegepersonal diese Sicherungsmaßnahmen
für entbehrlich halten durfte. Insbesondere hat dabei der Umstand
Gewicht, daß der von der Klägerin selbst nach dem bis dahin
letzten Sturz der Bewohnerin (Januar 1998) beauftragte ärztliche
Gutachter zwar schwere Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates
diagnostiziert hatte (Liegen, Sitzen, Stehen mit Hilfe, Gehen mit Hilfe
und Gehstütze, sehr unsicher, kleinschrittig), aber gleichwohl
besondere Sicherungsmaßnahmen beim Liegen im Bett nicht in Erwägung
gezogen hatte. Das Oberlandesgericht Koblenz (aaO), dem sich das Berufungsgericht
angeschlossen hat, weist nicht ohne Grund darauf hin, dass dasjenige,
was sich dem medizinischen Dienst der im Schadensfall eintrittspflichtigen
Krankenkasse an Sicherungsmaßnahmen nicht aufdrängt, sich
bei unverändertem Befund auch der Leitung eines Altenheims nicht
aufdrängen muß. Dies gilt trotz des von der Revision - an
sich zutreffend - hervorgehobenen Umstandes, daß das Gutachten
der Feststellung der Pfflegebedürftigkeit und der Zuordnung zu
der entsprechenden Pflegestufe diente. Dieser beschränkte Zweck
des Gutachtens änderte nichts daran, daß dort auch Vorschläge
zur Versorgung in der stationären Pflegeeinrichtung sowie zur Ausstattung
mit Pflegehilfsmitteln vorgesehen waren und derartige Empfehlungen auch
- in anderen Bereichen - tatsächlich erteilt wurden. Daß
aus der Sicht des Pflegepersonals keine besonderen weitergehenden Maßnahmen
ergriffen zu werden brauchten, wird indiziell dadurch bestätigt,
daß in der Folgezeit, nach Erstattung des Gutachtens, die Bewohnerin
über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren sturzfrei geblieben
war.
b) Hinzu kommt folgendes: Jene Sicherungsmaßnahmen hätten,
da sie auch nach der Einschätzung der Klägerin nicht durch
eine konkrete, einzelfallbezogene Gefahrensituation gefordert wurden,
nur abstrakt-generalisierend, d.h. auf Dauer, getroffen werden müssen,
um die allgemeine Gefahr eines Sturzes zu bannen. Damit aber hätten
sie den Charakter von Maßnahmen erhalten, die der - unter Betreuung
stehenden - Bewohnerin über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig
die Freiheit entzogen und deshalb der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht
bedurft hätten (§ 1906 Abs. 4 BGB). Die Beklagte hatte indessen
aus den vorgenannten Gründen keinen hinreichenden Anlaß,
von sich aus auf eine derartige Entscheidung des Vormundschaftsgerichts
hinzuwirken.
5. In rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung hat das Berufungsgericht
eine schuldhafte Pflichtverletzung auch nicht darin erblickt, daß
die Mitarbeiter der Beklagten es unterlassen hatten, der Bewohnerin
Hüftschutzhosen (Protektorhosen) anzulegen, durch die die Gefahr
eines Knochenbruchs bei einem Sturz gemindert worden wäre. Die
Klägerin selbst hatte erstmals in ihrer Berufungserwiderung eher
beiläufig darauf hingewiesen, daß die Bewohnerin durch Tragen
von Hüftprotektoren vor den hier eingetretenen Folgen eines Sturzes
hätte bewahrt werden können. Entgegen der Auffassung der Revision
durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß dieses Vorbringen
nicht hinreichend substantiiert war. Weder hatte die Klägerin konkret
vorgetragen, noch unter Beweis gestellt, mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit
Verletzungen, wie sie die Bewohnerin erlitten hatte, durch das Tragen
dieser Schutzvorrichtungen zu verhindern gewesen wären. Die weitere
Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Tragen von Protektoren
die Gefahr des Wundliegens erhöht, wird von der Revision nicht
angegriffen.
6. Zu Unrecht macht die Revision weiter geltend, die Beklagte habe
es versäumt, dafür Sorge zu tragen, daß der Bewohnerin
beim Aufstehen Hilfe zuteil wurde. Dieser Pflicht war die Beklagte vielmehr
hinreichend dadurch nachgekommen, daß sie in Reichweite der Bewohnerin
eine Klingel bereitgestellt hatte, mit der diese im Bedarfsfall Hilfe
hätte herbeirufen können. Das Berufungsgericht weist ferner
zutreffend darauf hin, es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich,
daß die Bewohnerin beim Aufstehen stets der Hilfe bedurft hätte.
Die Forderung, der Bewohnerin jedes Mal beim Aufstehen (unaufgefordert)
Hilfe zu leisten, würde auf eine lückenlose Überwachung
durch die Mitarbeiter des Pflegeheims hinauslaufen. Dies würde
über das einem Pflegeheim wirtschaftlich Zumutbare hinausgehen
und zudem auch den Interessen der Heimbewohner an der Wahrung ihrer
Privatsphäre widersprechen.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Galke