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Az.: 1 BvR 1508/96
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Verkündet am 7. Juni 2005
Wagner, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
der Frau B...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Jörn Hauß, Vom-Rath-Straße
10, 47051 Duisburg -
gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. Mai 1996 -
24 (4) S 285/95
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier, der Richterin Haas, der Richter Hömig,
Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde, Gaier
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2005 durch
Urteil
für Recht erkannt:
- Das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. Mai 1996 - 24 (4) S
285/95 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht
aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes.
- Das Urteil wird aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
- Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin ihre
notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Bestimmung der Leistungsfähigkeit
von Kindern, die aus übergegangenem Recht vom Sozialhilfeträger
zur Zahlung von Unterhalt für einen Elternteil herangezogen werden.
I
1. Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet,
einander Unterhalt zu gewähren, also auch Kinder gegenüber
ihren Eltern. Voraussetzung dafür ist einerseits, dass der Unterhalt
beanspruchende Elternteil außerstande ist, sich aus eigenen Mitteln
selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB), bei ihm damit Bedürftigkeit
vorliegt. Andererseits muss das zum Unterhalt herangezogene Kind unter
Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen imstande sein,
ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts dem Elternteil
Unterhalt zu gewähren (§ 1603 Abs. 1 BGB), es muss also leistungsfähig
sein. Dabei müssen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit
zeitgleich zusammenfallen. Nur wenn und solange während der Zeit
des Unterhaltsbedarfs der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist,
entsteht ein Unterhaltsanspruch. Diese Auslegung von § 1603 Abs.
1 BGB entspricht nicht nur der einhelligen Meinung in Rechtsprechung
und Literatur (vgl. BGH, FamRZ 1985, S. 155 <156>; Staudinger/Engler/Kaiser,
BGB, <2000> § 1603 Rn. 7), sondern wird schon von den Motiven
zum Bürgerlichen Gesetzbuch gestützt, in denen ausgeführt
wurde, dass für die Dauer der Leistungsunfähigkeit eine Unterhaltsverpflichtung
nicht zur Entstehung gelange. Es bedürfe deshalb keiner ausdrücklichen
Bestimmung, die im Falle eines späteren Vermögenszuwachses
beim Leistungsunfähigen eine Verpflichtung zur Nachzahlung von
Unterhalt für die Vergangenheit ausschließe (vgl. Motive
zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche
Reich, Bd. IV, 2. Aufl. 1896, S. 687 f.). Der eigene angemessene Unterhalt
stellt somit unterhaltsrechtlich die Grenze dar, bis zu der vom unterhaltspflichtigen
Kind der Einsatz seines Einkommens und Vermögens verlangt werden
kann. Was dem Unterhaltspflichtigen unter diesen Voraussetzungen verbleiben
muss, hat der Gesetzgeber nicht näher konkretisiert, es bedarf
insofern der Auslegung durch die Gerichte.
Bis zur Begründung der Zuständigkeit der Familiengerichte
für solche Unterhaltsstreitigkeiten durch das Gesetz zur Reform
des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) wurden
zur Bestimmung des eigenen angemessenen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen
in der Rechtsprechung der bis dahin in letzter Instanz zuständigen
Landgerichte unterschiedliche Auffassungen vertreten. Das galt für
die Höhe des beim Einkommen zu berücksichtigenden Selbstbehalts
des Unterhaltspflichtigen ebenso wie für die Frage, wie viel ihm
von seinem Vermögen zu belassen sei. Allerdings hob der Bundesgerichtshof
in einer Entscheidung aus dem Jahre 1992 hervor, dass Eltern zwar regelmäßig
damit rechnen müssten, ihren Kindern auch über deren Volljährigkeit
hinaus Unterhalt zu gewähren. Gleiches gelte aber nicht für
den Fall, dass Eltern nach Ausscheiden aus dem Berufsleben ihre Kinder,
die selbst inzwischen Familien gegründet hätten, auf Unterhalt
in Anspruch nehmen könnten. Deren grundlegend andere Lebenssituation
sei bei der Heranziehung zum Unterhalt ihrer Eltern Rechnung zu tragen
(vgl. BGH, FamRZ 1992, S. 795 <797>).
Inzwischen hat der Bundesgerichtshof diese Aussage mit weiteren Entscheidungen
aus jüngerer Zeit präzisiert. Maßgebend für den
eigenen angemessenen Unterhalt des Unterhaltspflichtigen sei seine Lebensstellung,
die seinem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang entspreche. Hiernach
bestimme sich sein Lebensbedarf einschließlich einer angemessenen
Altersversorgung. Sein Eigenbedarf richte sich deshalb nicht an einer
festen Größe aus. Jedenfalls müsse er eine spürbare
und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Lebensniveaus
nicht hinnehmen, sofern er nicht einen unangemessenen Aufwand betreibe
und nicht in Luxus lebe (vgl. BGH, FamRZ 2002, S. 1698 <1700 ff.>).
So sei auch eine Veräußerung oder Vermietung des Familienheims
unterhaltsrechtlich nicht zumutbar, wenn dies die bisherige Lebensführung
des unterhaltspflichtigen Kindes grundlegend beeinträchtige. Auch
sei zu prüfen, ob eine Verwertung des selbstgenutzten Grundbesitzes
aus Gründen der eigenen Altersversorgung nicht erwartet werden
könne (vgl. BGH, a.a.O., S. 1179 <1180 ff.>). In diesem schwächer
ausgestalteten Unterhaltsrechtsverhältnis von erwachsenem Kind
mit eigener Familie zu seinem betagten Elternteil brauche der Unterhaltsschuldner
den Stamm seines Vermögens nicht zu verwerten, wenn dies für
ihn mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden
wäre (vgl. BGH, FamRZ 2004, S. 1184 <1185 f.>).
2. Auch der Staat hat einem Bedürftigen in Erfüllung des verfassungsrechtlich
verankerten Sozialstaatsgebots zu helfen. Er tut dies in Form der Sozialhilfe,
die er - in der hier maßgeblichen Zeit noch nach den §§
68 ff. BSHG - als Hilfe zur Pflege auch denjenigen gewährt, die
im Alter pflegebedürftig werden und die Kosten für die Pflege
aus eigenen oder den Mitteln der Pflegeversicherung nicht in vollem
Umfang bestreiten können. Allerdings hat der Unterhaltsanspruch
eines Bedürftigen gegenüber einem leistungsfähigen Unterhaltspflichtigen
Vorrang vor seinem Sozialhilfeanspruch (vgl. § 2 BSHG). Gewährt
der Sozialhilfeträger Sozialhilfe, obgleich ein Unterhaltsanspruch
besteht, konnte er deshalb bis zum 26. Juni 1993 nach den §§
90, 91 BSHG durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Unterhaltspflichtigen
bewirken, dass der Unterhaltsanspruch bis zur Höhe der geleisteten
Sozialhilfe auf ihn überging. Seit seiner Änderung durch das
Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom
23. Juni 1993 (BGBl I S. 944) bestimmte § 91 BSHG, dass ein nach
bürgerlichem Recht bestehender Unterhaltsanspruch eines Sozialhilfeempfängers
für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, kraft Gesetzes
bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Sozialhilfeträger
übergeht. Das Sozialhilferecht enthält ebenfalls Bestimmungen
zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen. Es regelte
in § 91 Abs. 2 BSHG n.F. und § 91 Abs. 1 Satz 2 BSHG a.F.,
dass der Unterhaltsanspruch eines Sozialhilfeempfängers auf den
Sozialhilfeträger nur insoweit übergeht beziehungsweise übergeleitet
werden durfte, als auch ein Hilfeempfänger sein eigenes Einkommen
und Vermögen einzusetzen hat. Diese den Übergang eines bestehenden
Unterhaltsanspruchs begrenzende Gleichbehandlung des Unterhaltspflichtigen
mit einem Hilfeempfänger erfolgte hinsichtlich des Vermögens
nach Maßgabe des § 88 BSHG, der in seinem Absatz 2 aufführte,
was dem Hilfeempfänger als Schonvermögen zu belassen ist,
sowie in Absatz 3 bestimmte, dass Vermögen nicht einzusetzen ist,
soweit dies für den Vermögenden und seine unterhaltsberechtigten
Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der
Hilfe in besonderen Lebenslagen vor allem der Fall, soweit eine angemessene
Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung
andernfalls wesentlich erschwert würde (vgl. § 88 Abs. 3 Satz
2 BSHG). Schließlich eröffnete § 89 BSHG die Möglichkeit,
jemandem, der sein Vermögen nach § 88 BSHG für seinen
Unterhalt einzusetzen hat und deshalb Sozialhilfe nicht beanspruchen
kann, dennoch Sozialhilfe als Darlehen zu gewähren, wenn ihm eine
sofortige Verwertung des Vermögens nicht zumutbar ist.
3. Mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3022) ist das Bundessozialhilfegesetz
mit Wirkung zum 1. Januar 2005 aufgehoben worden. An seine Stelle ist
das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - getreten,
das hinsichtlich der hier maßgeblichen sozialhilferechtlichen
Regelungen zu keiner inhaltlichen Änderung geführt hat (vgl.
§§ 61 ff., 93 f., 90 f. SGB XII).
In seinem Vierten Kapitel hat das SGB XII aber die Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung, die über 65-Jährige beanspruchen
können, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen
und Vermögen beschaffen können (§§ 41 ff. SGB XII),
in das Sozialhilferecht eingegliedert (vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember
2004 geregelt in § 2 Abs. 1 Grundsicherungsgesetz). Dabei bleiben
nach § 43 Abs. 2 SGB XII Unterhaltsansprüche des Leistungsberechtigten
gegenüber Kindern unberücksichtigt, sofern deren jährliches
Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000 € liegt.
II.
1. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebte wegen ihrer Pflegebedürftigkeit
von Juli 1991 bis zu ihrem Tode im September 1995 in einem Alten- und
Pflegeheim. Die Heimpflegekosten überstiegen bei weitem ihre aus
eigenem Altersruhegeld und Witwenrente bestehenden Einkünfte. Für
die insoweit nicht abgedeckten Kosten leistete die Stadt B. als örtlicher
Träger der Sozialhilfe zu Lasten des überörtlichen Trägers
Hilfe zur Pflege nach den §§ 68 ff. BSHG. Bis zum Tode der
Mutter belief sich die Summe der gewährten Leistungen auf etwa
123.000 DM. Mit Bescheid vom selben Monat, in dem die Mutter in das
Pflegeheim aufgenommen wurde, zeigte der Sozialhilfeträger der
Beschwerdeführerin nach den damals geltenden §§ 90, 91
BSHG in rechtswahrender Form die Überleitung der gegen sie bestehenden
Unterhaltsansprüche ihrer Mutter an und machte die übergeleiteten
Ansprüche gegen die Beschwerdeführerin später gerichtlich
geltend.
Die im Jahre 1939 geborene Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt
kinderlos verheiratet und ging seit 1970 einer halbschichtigen Tätigkeit
nach, mit der sie zuletzt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe
von etwa 1.100 DM erzielte. Im Jahre 1994 trennten sich die Eheleute.
Der seit 1990 nicht mehr erwerbstätige Ehemann der Beschwerdeführerin
ging 1995 in Rente. Das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin
wurde zum Herbst 1996 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt.
Gemeinsam mit ihrem Ehemann war und ist die Beschwerdeführerin
je zur Hälfte Eigentümerin eines mit einem Vierfamilienhaus
bebauten Grundstücks, das der gemeinsamen Alterssicherung dienen
sollte. Der Verkehrswert der Immobilie wurde mit 660.000 DM angegeben,
wobei Anfang 1992 Belastungen in Höhe von 168.000 DM bestanden.
Eine der vier Wohnungen bewohnten die Eheleute bis zu ihrer Trennung
als eheliche Wohnung, danach lebte die Beschwerdeführerin dort
allein. Die drei weiteren Wohnungen waren vermietet. Die monatlichen
Belastungen für das Hausgrundstück überstiegen die aus
der Vermietung erzielten Einnahmen.
2. Im Verfahren vor dem Amtsgericht begehrte der Sozialhilfeträger,
die Beschwerdeführerin zu verurteilen, an ihn für die Zeit
von Juli 1991 bis Januar 1995 Unterhalt in Höhe von 104.921,25
DM und ab Februar 1995 monatlich 2.640,95 DM für ihre Sozialhilfe
beziehende Mutter zu zahlen. Die Beschwerdeführerin habe mit dem
ihr und ihrem Ehemann gehörenden Hausgrundstück verwertbares
Vermögen. Seiner Veräußerung bedürfe es nicht,
da die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Unterhaltsschulden
ein Schuldanerkenntnis abgeben könne, auf Grund dessen der Sozialhilfeträger
eine Sicherungshypothek in das Grundbuch des Hausgrundstücks eintragen
lassen könne.
Die Klage wurde vom Amtsgericht abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin
mangels Leistungsfähigkeit nicht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet
sei. Ihre Einkünfte aus Erwerbstätigkeit und Vermietung lägen
unterhalb des ihr zustehenden Selbstbehalts, der jedenfalls mit einem
höheren Betrag als 1.600 DM anzusetzen sei. Ihren hälftigen
Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück müsse die Beschwerdeführerin
nicht zum Zwecke der Unterhaltsgewährung einsetzen. Zwar verpflichte
§ 1603 Abs. 1 BGB grundsätzlich auch zum Einsatz des Vermögensstamms,
allerdings nur, soweit dadurch der eigene angemessene lebenslange Unterhalt
nicht gefährdet werde oder die Verwertung nicht zu wirtschaftlich
unvertretbaren Nachteilen führe. Dies aber wäre im Fall der
Beschwerdeführerin die Folge einer Verwertung des Grundstücks.
Wegen der vollständigen Vermietung des Hauses und seiner deshalb
nicht möglichen Selbstnutzung durch den Erwerber wäre nur
mit einem realisierbaren Erlös zu rechnen, der im krassen Missverhältnis
zum Marktwert stünde. Außerdem würde der Ehemann der
Beschwerdeführerin bei einer Teilversteigerung mittelbar gezwungen,
ebenfalls sein Eigentum zu verwerten. Unzumutbar sei die Verwertung
auch deshalb, weil das Grundstück zur Alterssicherung erworben
worden sei. Es müsse berücksichtigt werden, dass ihr Ehemann
sich seit 1990 in vorgezogenem Ruhestand befinde, ihr selbst der Verlust
des Arbeitsplatzes drohe und sie angesichts ihres Alters kaum Chancen
auf einen neuen Arbeitsplatz habe, sodass sie auf Grund von Arbeitslosigkeit
demnächst noch deutlich geringere Einkünfte beziehe. Jede
Verwertung ihres Immobilienanteils würde auch unter Berücksichtigung
der eingetretenen Trennung der Eheleute bei der Beschwerdeführerin
in ihren weiteren Lebensjahren zu erheblichen wirtschaftlichen, ihren
eigenen Unterhalt gefährdenden Nachteilen führen.
3. Gegen das Urteil des Amtsgerichts legte der Sozialhilfeträger
Berufung ein. Mit Beschluss vom 5. Dezember 1995 unterbreitete das Landgericht
den Beteiligten einen Vergleichsvorschlag. Danach sollte sich der Sozialhilfeträger
verpflichten, die von ihm geltend gemachten Unterhaltsbeträge in
analoger Anwendung von § 89 BSHG als zinsloses Darlehen zu gewähren,
und zwar hinsichtlich der rückständigen Leistungen bis Dezember
1995 in Höhe von insgesamt 132.500 DM und ab Januar 1996 in Höhe
von monatlich 2.500 DM bis zu einer Gesamtdarlehenshöhe von maximal
245.000 DM, dem Verkehrswert des Grundstücksanteils der Beschwerdeführerin
abzüglich der Belastungen. Das Darlehen sollte mit Ablauf von drei
Monaten nach dem Tod der Beschwerdeführerin zur Rückzahlung
fällig werden. Zugleich sollte sich die Beschwerdeführerin
verpflichten, zur Sicherung der Darlehensrückzahlung zu Gunsten
des Sozialhilfeträgers die Eintragung einer Grundschuld auf ihren
Miteigentumsanteil zu bewilligen und zu beantragen.
Zur Begründung dieses Vergleichsvorschlags führte das Gericht
aus, die Beschwerdeführerin sei einerseits unstreitig nicht leistungsfähig
im Sinne von § 1603 BGB, da sie zur Unterhaltszahlung aus laufenden
Einnahmen ohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts
nicht in der Lage sei. Sehr zweifelhaft sei auch, ob sie zur Verwertung
ihres Miteigentumsanteils verpflichtet sei. Andererseits spreche viel
dafür, dass die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben verpflichtet
sei, ein auf dem Rechtsgedanken des § 89 BSHG beruhendes Darlehensangebot
des Sozialhilfeträgers anzunehmen, wenn sie dadurch ohne Gefährdung
ihres Lebensunterhalts lediglich auf Dauer gehindert werde, ihr Grundvermögen
zu verwerten.
Die Beschwerdeführerin nahm diesen Vergleichsvorschlag nicht an.
Daraufhin änderte der Sozialhilfeträger seine Klageanträge
und beantragte nunmehr festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
wegen der Pflegeaufwendungen für ihre mittlerweile verstorbene
Mutter einen Betrag von insgesamt 125.527,92 DM schulde, und die Beschwerdeführerin
zur Annahme eines entsprechenden zinslosen Darlehensangebots des Sozialhilfeträgers,
fällig zur Rückzahlung drei Monate nach dem Tod der Beschwerdeführerin,
zu dessen Gewährung er sich verpflichte, sowie zur Bewilligung
einer dinglichen Sicherheit zu verurteilen. Mit Urteil vom 3. Mai 1996
entsprach das Landgericht im Wesentlichen diesen Anträgen. Es stellte
fest, dass die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines ihrer Mutter
geschuldeten und auf den Sozialhilfeträger übergeleiteten
Unterhaltsbetrags in Höhe von 123.306,88 DM verpflichtet sei. Das
Gericht verurteilte die Beschwerdeführerin, das vom Sozialhilfeträger
angebotene zinslose Darlehen in Höhe des geschuldeten Betrages
anzunehmen und zu dessen Sicherung die Eintragung einer Grundschuld
in Höhe von 123.000 DM auf ihren Miteigentumsanteil zu bewilligen.
Ohne Gefährdung ihres eigenen Unterhalts und ihrer Altersversorgung
sei die Beschwerdeführerin in der Lage, ihren Miteigentumsanteil
mit Hilfe des ihr vom Sozialhilfeträger angebotenen zinslosen und
erst nach ihrem Tod zurückzuzahlenden Darlehens für die ihrer
Mutter geschuldeten Unterhaltsrückstände einzusetzen. Die
Leistungsverpflichtung eines Schuldners entfalle nicht, wenn der Gläubiger
freiwillig oder aus rechtlicher Verpflichtung die Forderung erst zu
einem späteren Zeitpunkt geltend mache. So wie der Sozialhilfeträger
einem Hilfebedürftigen, der sein Vermögen einzusetzen habe,
Sozialhilfe nach § 89 BSHG als Darlehen gewähren könne,
könne er auch der Beschwerdeführerin als Unterhaltsschuldnerin
die erforderlichen Mittel als Darlehen zur Verfügung stellen. Ein
Unterhaltspflichtiger müsse zur Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen
auch seinen Vermögensstamm angreifen, für dessen Verwertung
es keine allgemeine Billigkeitsgrenze gebe. Deshalb sei die Beschwerdeführerin
erst recht zum Einsatz ihres Vermögens verpflichtet, wenn von ihr
nicht dessen sofortige Verwertung, sondern lediglich dessen Belastung
mit einer Grundschuld verlangt werde.
Es sei nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführerin eine Altersversorgung
aus dem Vermögen sichergestellt werde und der Vermögensstamm
letztlich den Erben erhalten bleibe. Vielmehr müsse das Vermögen
so eingesetzt werden, dass es bis zum voraussichtlichen Lebensende des
Unterhaltsschuldners verbraucht sei. Auch auf Grund ihrer Einkommenssituation,
ihres mietfreien Wohnens und der nicht genau dargelegten Mieteinnahmen
und Zins- sowie Tilgungslasten könne nicht davon ausgegangen werden,
die Beschwerdeführerin sei auf Grund der Belastung mit der Grundschuld
außerstande, ihren eigenen Unterhalt zu gewährleisten.
4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Verfassungsbeschwerde,
mit der die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus
Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG rügt. Sie sei weder in der
Lage, aus Erwerbseinkünften Unterhaltsleistungen zu erbringen,
noch stehe ihr Miteigentumsanteil zum Zwecke der Unterhaltsgewährung
zur Verfügung. Die Immobilie sei von ihr und ihrem Ehemann als
Alterssicherung erworben worden. Durch die Eintragung eines Grundpfandrechts
würden die Verwertbarkeit des Hauses massiv verschlechtert und
das Vermögen der Beschwerdeführerin so reduziert, dass es
nicht mehr ausreiche, um ihre Defizite in der Altersversorgung auch
nur annähernd auszugleichen. Dadurch würde nicht nur ihre
Lebensplanung, sondern auch ihr Altersunterhalt gefährdet. Ihr
sei eine Unterhaltspflicht auferlegt worden, obwohl sie nicht leistungsfähig
sei und obwohl § 1603 BGB den Eigenschutz vor dem Fremdnutz sichere.
Zudem habe das Gericht unberücksichtigt gelassen, dass sie zur
Zeit des Unterhaltsbedarfs auch deshalb nicht leistungsfähig gewesen
sei, weil ihr vom Sozialhilfeträger das Darlehensangebot erst nach
dem Tode ihrer Mutter unterbreitet worden sei. Das Unterhaltsrecht sei
aber vom Grundsatz geprägt, dass gegenwärtiger Bedarf auch
gegenwärtig erfüllt werde, und schließe eine unterhaltsrechtliche
Abschöpfung zukünftiger Liquidität des Unterhaltspflichtigen
aus. Es verfolge das Ziel, das Überleben eines Menschen, im vorliegenden
Fall die Pflege der Mutter, sicherzustellen. Die landgerichtliche Entscheidung
führe allein zur Refinanzierung der öffentlichen Hand. Sie
verstoße deshalb gegen Art. 2 Abs. 1 GG.
Außerdem sei der Beschwerdeführerin ohne Rechtsgrundlage
ein Zwangsdarlehen auferlegt und sie sei zur Eintragung einer Sicherungshypothek
verpflichtet worden. Auch dies schränke ihre Dispositionsfreiheit
ein und verletze ihr Eigentumsrecht aus Art. 14 GG. Weder § 89
BSHG noch § 1603 BGB rechtfertigten, ihre Vermögensdisposition
einzuschränken, und böten keine Rechtsgrundlage für einen
Eingriff in ihr Eigentum. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob
es angehe, sie mit ihrem Vermögen zur Unterhaltszahlung heranzuziehen,
das sie sich bei kleinem Einkommen durch Verzicht auf Urlaub und sonstige
Dinge erspart und jede Mark in die Immobilie gesteckt habe, um eine
vernünftige Alterssicherung zu erlangen, während derjenige,
der sein Einkommen konsumiere, mangels Vermögens von derartigen
Unterhaltsleistungen verschont bleibe.
III.
Zu dem Verfahren haben die Bundesregierung durch das Bundesministerium
der Justiz, der Bundesgerichtshof, die Wissenschaftliche Vereinigung
für Familienrecht sowie die Klägerin des Ausgangsverfahrens
Stellung genommen.
1. Die Bundesregierung hat darauf hingewiesen, in der Gesellschaft sei
die Verpflichtung, im Bedarfsfall für die Eltern zu sorgen, allseits
akzeptiert. Es stelle sich aber die Frage nach den Grenzen dieser Verpflichtung.
Bei der Auslegung von § 1603 BGB hinsichtlich der Leistungsfähigkeit
von Kindern, die zum Unterhalt für ihre Eltern herangezogen werden,
müsse, worauf der Bundesgerichtshof in seinen jüngeren Entscheidungen
zutreffend hingewiesen habe, auch im Lichte des Grundgesetzes Berücksichtigung
finden, dass es nicht zu einer Überforderung der Generationensolidarität
kommen dürfe, zumal die Kinder mit ihren Sozialabgaben schon zur
Finanzierung der Elterngeneration beitrügen. Der Elternunterhalt
sei deshalb auch nachrangig. Außerdem müssten beim Pflichtigen
Unterhaltsleistungen an andere Berechtigte, Darlehensschulden, Zahlungen
für die eigene Altersabsicherung sowie ein erhöhter Selbstbehalt
bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit Berücksichtigung
finden. Schließlich seien inzwischen nach der Rechtsprechung vom
danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen nur 50 % für den Elternunterhalt
einzusetzen.
Ebenso restriktiv sei zu verfahren, wenn es um die Verwertung des Vermögensstammes
des Unterhaltspflichtigen gehe. Bei einem auf den Sozialhilfeträger
übergegangenen Anspruch auf Elternunterhalt könne auf das
Vermögen des Kindes zudem nur in dem Umfang Zugriff genommen werden,
in dem es bei Sozialhilfebedürftigkeit herangezogen werden könne.
Die Bundesregierung teile im konkreten Fall die Auffassung, dass die
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mittels der Gewährung
eines zinslosen Darlehens erst viel zu spät hergestellt worden
sei, und zwar erst, als mit dem Tod der Mutter deren Bedürftigkeit
nicht mehr bestanden habe. Das Landgericht habe damit den unterhaltsrechtlichen
Grundsatz der Gleichzeitigkeit nicht berücksichtigt. Aber auch
wenn das Darlehen noch zu Zeiten der Bedürftigkeit der Mutter angeboten
worden wäre, hätte geprüft werden müssen, ob die
Belastung des Grundstücks mit einer Grundschuld die eigene Altersvorsorge
der Beschwerdeführerin nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt
hätte. Eine solche Prüfung fordere bei einem Anspruchsübergang
auch § 88 Abs. 3 BSHG. Es spreche viel dafür, dass die Beschwerdeführerin
zu Unrecht in Anspruch genommen worden sei. § 89 BSHG sei hier
nicht anwendbar. Er sei eine Schutzvorschrift zu Gunsten des Sozialhilfeempfängers
und dürfe für einen Unterhaltspflichtigen nicht in sein Gegenteil
verkehrt werden. Insofern habe das Landgericht jedenfalls weder das
Unterhalts- noch das Sozialhilferecht zutreffend angewandt.
2. Der Bundesgerichtshof hat durch die Vorsitzende des für Familiensachen
zuständigen XII. Zivilsenats mitgeteilt, der Senat halte die vom
Landgericht vertretene Rechtsauffassung nicht für zutreffend. Sie
laufe darauf hinaus, auf das nach dem Tod noch vorhandene Vermögen
zuzugreifen. Dann sei die Beschwerdeführerin aber nicht mehr unterhaltspflichtig.
Aus ihrem Einkommen sei die Beschwerdeführerin unstreitig nicht
leistungsfähig. Zwar müsse ein Unterhaltsschuldner grundsätzlich
auch seinen Vermögensstamm zur Unterhaltsbestreitung einsetzen.
Eine Verwertung könne aber nicht verlangt werden, wenn dies den
Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneide, die
er zur Erfüllung weiterer Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung
seines eigenen Unterhalts benötige. Eine Verwertung komme auch
dann nicht in Betracht, wenn dies mit wirtschaftlich nicht vertretbaren
Nachteilen verbunden wäre. Richtig sei insofern die Auffassung
des Landgerichts, dass im vorliegenden Fall allenfalls eine Belastung
des Grundstücksanteils der Beschwerdeführerin, nicht dagegen
eine ihr unzumutbare Veräußerung in Frage kommen könne.
Auch scheide eine Belastung im Rahmen der Aufnahme eines Darlehens zu
banküblichen Bedingungen aus, da die Beschwerdeführerin zur
Leistung des erforderlichen Schuldendienstes finanziell nicht in der
Lage wäre.
Der vom Landgericht mit der Verpflichtung der Beschwerdeführerin
zur Annahme des zinslosen Darlehens des Sozialhilfeträgers eingeschlagene
Weg begegne erheblichen rechtlichen Bedenken. Eine Unterhaltspflicht
setze die Leistungsfähigkeit in dem Zeitraum voraus, für den
Unterhalt beansprucht werde. In diesem Zeitraum habe die Beschwerdeführerin
weder über einsetzbares Einkommen noch über in zumutbarer
Weise verwertbares Vermögen verfügt. Mangels Leistungsfähigkeit
habe sie deshalb vor Darlehensaufnahme nichts geschuldet, sodass auch
keine Schuld in ein Darlehen habe umgewandelt werden können. Vielmehr
habe die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erst durch
die Darlehensaufnahme begründet werden sollen. Auch könne
§ 89 BSHG zur Begründung einer Verpflichtung zur Darlehensaufnahme
nicht entsprechend herangezogen werden, da er verwertbares Vermögen
voraussetze. Daran habe es bei der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung
ihrer Einkommensverhältnisse und ihrer Angewiesenheit auf das Haus
zur angemessenen Altersversorgung aber gefehlt. Außerdem werde
§ 89 BSHG als Schuldnerschutzvorschrift in sein Gegenteil verkehrt,
wenn durch seine Heranziehung eine andernfalls nicht vorhandene Leistungsfähigkeit
begründet werden könnte.
3. Die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht hat ausgeführt,
die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung sei wegen
Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichzeitigkeit von Unterhaltsbedarf
und Leistungsfähigkeit unterhaltsrechtlich nicht haltbar. Die Gesetzesauslegung
verletze die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art.
2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.
Eine Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe im streitbefangenen
Unterhaltszeitraum nicht vorgelegen. Zwar bestehe auch beim Elternunterhalt
grundsätzlich eine Obliegenheit der Vermögensverwertung zur
Deckung des Unterhaltsbedarfs, die auch durch eine weniger belastende
Beleihung erfüllt werden könne. Da die Beschwerdeführerin
jedoch unstreitig mit ihrem Einkommen keinen Bankkredit habe finanzieren
können, sei ihr auch eine Beleihung nicht zuzumuten gewesen. Auf
das zinslose Darlehensangebot des Sozialhilfeträgers habe das Gericht
nicht abstellen dürfen, da es erst nach Ablauf des Unterhaltszeitraums
unterbreitet worden sei. Stelle sich die Leistungsfähigkeit erst
nach Wegfall des Unterhaltsbedarfs ein, habe dies keine Rückwirkung
auf verstrichene Zeiträume.
Weil das Gericht die Beschwerdeführerin somit für leistungsfähig
erachtet habe, obwohl sie in Wirklichkeit im streitbefangenen Zeitraum
keine Möglichkeit zur Kreditaufnahme gehabt habe, und weil die
Beschwerdeführerin Zinslasten ohne Gefährdung ihres Existenzminimums
nicht habe tragen können, verstoße die Entscheidung gegen
den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz,
der eine übermäßige Inanspruchnahme des Unterhaltsschuldners
verbiete. Das Gericht verlange einen Einkommenseinsatz, der zur Unterschreitung
des Existenzminimums führe. Zudem sei zu bezweifeln, ob der der
Beschwerdeführerin nach der landgerichtlichen Entscheidung verbleibende
Vermögenswert ausreiche, um ihr bei einer Rente in Höhe von
800 DM das Existenzminimum zu sichern.
4. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, der Sozialhilfeträger,
hält die angegriffene Entscheidung nicht für verfassungswidrig.
Das Landgericht habe zu Recht bejaht, dass bei der Beschwerdeführerin
Vermögen vorgelegen habe, das zwar gebunden und insoweit nicht
ohne weiteres verwertbar gewesen sei, auf Grund dessen die Beschwerdeführerin
aber zur Darlehensaufnahme unter Beleihung des Grundstücks verpflichtet
gewesen sei. Der Sozialhilfeträger habe ihr ein zinsloses Darlehen
mit der Sicherung durch eine Grundschuld angeboten, sodass die Heranziehung
des Vermögens bei der Beschwerdeführerin nicht zu einer Belastung
ihrer Einkommenssituation geführt hätte. Insoweit sei die
Beschwerdeführerin leistungsfähig und zur Unterhaltszahlung
für ihre Mutter verpflichtet gewesen. Dies werde durch § 1603
BGB gestützt. Der Gesetzgeber habe die Verwertung von Vermögen
wegen der unterschiedlichen Arten von Vermögensanlagen nicht im
Einzelnen geregelt, sondern ihr dort eine Grenze gezogen, wo die Leistungsfähigkeit
des Unterhaltspflichtigen nicht mehr gewahrt sei. Dies habe das Landgericht
gesehen und nach Abwägung richtigerweise angenommen, dass mit der
Eintragung einer Grundschuld die Beschwerdeführerin weder in ihrem
eigenen Unterhalt noch in ihrer Möglichkeit beeinträchtigt
werde, ihr Eigentum zu nutzen oder zu veräußern. Die Beschwerdeführerin
sei nicht in ihrer Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG oder in ihrem
Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Zwar sei eine analoge
Anwendung von § 89 BSHG problematisch, weil sie das Bestehen eines
bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs voraussetze. Dennoch
habe eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Annahme des
zinslosen Darlehens und seiner grundbuchlichen Absicherung bestanden.
Daran ändere auch die Ungleichzeitigkeit von Anspruchsübergang
und Darlehensabschluss nichts. Ansonsten könne der Unterhaltspflichtige
in einem solchen Fall durch Weigerung oder Herauszögern einer Darlehensaufnahme
seine Leistungsunfähigkeit weiter aufrechterhalten und sich so
seiner Pflicht zur Unterhaltszahlung entziehen.
B.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffene
Entscheidung des Landgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in
ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Die der Beschwerdeführerin
auferlegte Verpflichtung zur Annahme eines zinslosen Darlehens und zur
Bewilligung einer Grundschuld auf ihrem Miteigentumsanteil entbehrt
jeder Rechtsgrundlage. Die vom Gericht getroffene Feststellung, die
Beschwerdeführerin sei zur Zahlung eines ihrer Mutter geschuldeten
und auf den Sozialhilfeträger übergeleiteten Unterhaltsbetrages
verpflichtet, weil sie auf Grund des ihr vom Sozialhilfeträger
angebotenen zinslosen Darlehens leistungsfähig sei, ist unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt zu begründen. Damit schränkt die
Entscheidung die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte finanzielle Dispositionsfreiheit
der Beschwerdeführerin in verfassungswidriger Weise ein.
I
1. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit
im umfassenden Sinne, allerdings nur in den von dieser Grundrechtsnorm
genannten Schranken. Sie steht insbesondere unter dem Vorbehalt der
verfassungsmäßigen Ordnung und kann durch diese eingeschränkt
werden (vgl.BVerfGE 6, 32 <37 ff.>; 74, 129 <151 f.>; 80,
137 <152 f.> ). Hierzu gehören die vom Normgeber gesetzten
Rechtsnormen unter Einschluss ihrer Auslegung durch die Gerichte, soweit
die Normen und ihre Interpretation mit dem Grundgesetz in Einklang stehen
(vgl.BVerfGE 57, 361 <378>; 74, 129 <152> ). Insofern setzen
auch das Unterhaltsrecht und das Sozialhilferecht in ihrer Auslegung
durch die Gerichte der Handlungsfreiheit Grenzen. Allerdings darf die
Auslegung und Anwendung verfassungsgemäßer unterhaltsrechtlicher
und sozialhilferechtlicher Regelungen nicht zu verfassungswidrigen Ergebnissen
führen (vgl.BVerfGE 80, 286 <294>).
2. Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den
Einzelfall sind Sache der dafür zuständigen Gerichte. Nur
wenn hierbei durch die Gerichte Verfassungsrecht verletzt wird, kann
das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin eingreifen.
Das ist nicht schon dann der Fall, wenn eine Entscheidung am einfachen
Recht gemessen objektiv fehlerhaft ist (vgl.BVerfGE 18, 85 <92 f.>
). Setzt sich die Auslegung jedoch in krassen Widerspruch zu allen zur
Anwendung gebrachten Normen und werden damit Ansprüche begründet,
die keinerlei Grundlage im geltenden Recht finden, so beanspruchen die
Gerichte Befugnisse, die von der Verfassung eindeutig dem Gesetzgeber
übertragen sind. Die Gerichte begeben sich damit aus der Rolle
des Normanwenders in die einer Norm setzenden Instanz, entziehen sich
also der Bindung an Recht und Gesetz im Sinne von Art. 20 Abs. 3 GG
(vgl.BVerfGE 96, 375 <394 f.> ). Dies führt im Ergebnis zu
einer nicht mehr durch die verfassungsmäßige Ordnung legitimierten
Beschränkung der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit.
So liegt der Fall hier.
3. Die Rechtsauffassung des Landgerichts, die der angegriffenen Entscheidung
zu Grunde liegt, lässt sich mit keiner der anerkannten Auslegungsmethoden
(vgl. dazuBVerfGE 93, 37 <81> ) begründen. Sowohl die vom
Landgericht vorgenommene Auslegung von § 1603 Abs. 1 BGB als auch
die der §§ 90, 91, 88 und 89 BSHG widersprechen dem Wortlaut
der Normen und ihrer systematischen Einbindung in den jeweiligen Normkontext
(a), ihrer Zwecksetzung (b) und der mit ihnen verbundenen gesetzgeberischen
Intention (c).
a) Das Landgericht hat die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
allein darauf gestützt, diese sei zum Einsatz ihres Vermögens
durch Belastung ihres Miteigentumsanteils mit einer Grundschuld zur
Sicherung des ihr vom Sozialhilfeträger angebotenen zinslosen Darlehens
verpflichtet. Dieses Angebot müsse sie annehmen, um damit ohne
Gefährdung ihres Unterhalts oder ihrer Altersvorsorge der Unterhaltspflicht
ihrer Mutter gegenüber nachzukommen. Da das Darlehensangebot der
Beschwerdeführerin nach dem Vergleichsvorschlag des Landgerichts
unterbreitet worden ist, ist die vom Gericht angenommene Leistungsfähigkeit
der Beschwerdeführerin erst zu diesem Zeitpunkt entstanden, also
nach dem Tod der Mutter der Beschwerdeführerin. Das Gericht hat
damit einen Unterhaltsanspruch für einen vergangenen Zeitraum mit
einer Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin egründet,
die eingetreten ist, nachdem mit dem Tod die Bedürftigkeit der
Mutter schon zum Wegfall gekommen war.
Eine solche Rückbewirkung eintretender Leistungsfähigkeit
auf davor liegende Zeiträume eines Unterhaltsbedarfs zur Begründung
von Unterhaltsansprüchen für diese Zeiträume widerspricht
schon in Wortlaut und Systematik den hier maßgeblichen unterhalts-
und sozialhilferechtlichen Regelungen.
aa) Zwar enthalten § 1602 Abs. 1 und § 1603 Abs. 1 BGB keine
ausdrückliche Aussage über das zeitliche Verhältnis von
Bedürftigkeit beim Unterhaltsberechtigten und Leistungsfähigkeit
beim Unterhaltspflichtigen als Voraussetzung für das Bestehen eines
Unterhaltsanspruchs. Wenn § 1603 Abs. 1 BGB formuliert, dass nicht
unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen
Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen
Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, dann kommt damit jedoch zum
Ausdruck, dass für die Dauer der Leistungsunfähigkeit ein
Unterhaltsanspruch nicht entstehen kann. Dies wurde schon in den Motiven
zum Bürgerlichen Gesetzbuch (a.a.O.) hervorgehoben. Da aber nach
§ 1602 Abs. 1 BGB wiederum ein Unterhaltsanspruch nur bei Bedürftigkeit
des Berechtigten besteht, kann ein Unterhaltsanspruch nach § 1601
BGB allein gegeben sein, wenn beide Voraussetzungen zeitgleich vorliegen.
bb) § 90 Abs. 1 BSHG a.F. und § 91 Abs. 1 BSHG n.F. gingen
nach Wortlaut und normativem Kontext bei der Überleitung von Unterhaltsansprüchen
ebenfalls von einer zeitlichen Kongruenz zwischen Bedürftigkeit
und Leistungsfähigkeit aus. Sie ermöglichten die Überleitung
von Unterhaltsansprüchen, die dem Hilfeempfänger für
die Zeit zustehen, für die Hilfe gewährt wird. Damit kommt
zum Ausdruck, dass der Unterhaltsanspruch während des Zeitraums
der Hilfegewährung bestehen muss, was voraussetzt, dass in diesem
Zeitraum Leistungsfähigkeit beim Unterhaltspflichtigen vorliegt.
Entgegen diesen gesetzlichen Voraussetzungen für die Überleitung
eines bestehenden Unterhaltsanspruchs hat das Landgericht angenommen,
ein solcher Anspruch bestehe gegen die Beschwerdeführerin, obwohl
sie im Zeitraum der Sozialhilfegewährung an ihre Mutter auch nach
eigener Auffassung des Landgerichts mangels Darlehensangebots noch nicht
leistungsfähig gewesen ist. Dabei ist das Argument des Landgerichts
nicht überzeugend, die grundsätzliche Verpflichtung, zur Erfüllung
von Unterhaltsverpflichtungen auch seinen Vermögensstamm, gegebenenfalls
durch Beleihung und Aufnahme eines Darlehens, anzugreifen, führe
ebenfalls dazu, dass der Unterhaltspflichtige erst später selbst
auf die Unterhaltsschuld zahle und damit seiner Verpflichtung erst nach
Ablauf der Bedarfszeiträume nachkomme. Es kommt nach den §§
1601, 1603 BGB wie nach den §§ 90, 91 BSHG nicht auf die Art
und Weise an, in der ein Unterhaltspflichtiger zur Begleichung eines
ihm gegenüber bestehenden Unterhaltsanspruchs herangezogen wird,
sondern allein darauf, ob der Unterhaltspflichtige während der
Zeit der Bedürftigkeit des Berechtigten leistungsfähig (gewesen)
ist, ob es ihm also gegebenenfalls während dieser Zeit ohne Gefährdung
seines eigenen Unterhalts möglich gewesen ist, zum Beispiel durch
Beleihung seines Vermögens den Unterhaltsbedarf zu befriedigen.
Eine solche Möglichkeit ist der Beschwerdeführerin jedoch
auch nach Auffassung des Landgerichts erst durch das Angebot eines zinslosen
Darlehens des Sozialhilfeträgers und damit nach Ablauf des Bedarfszeitraums
eröffnet worden.
cc) Auch § 89 BSHG ist vom Landgericht zur Begründung eines
Unterhaltsanspruchs gegen die Beschwerdeführerin in einer Weise
herangezogen worden, die in klarem Widerspruch zum Wortlaut dieser Norm
und zu deren systematischer Einbindung in das sozialhilferechtliche
Normgefüge steht. Die Regelung verwies auf § 88 BSHG, der
bestimmte, welches eigene Vermögen zum Einsatz zu bringen ist,
bevor jemand wegen Bedürftigkeit Sozialhilfe beanspruchen kann.
Ist einsetzbares Vermögen vorhanden, liegt also Bedürftigkeit
nicht vor, konnte nach § 89 BSHG, falls das Vermögen nicht
sofort verwertet werden kann oder wenn dies eine Härte bedeuten
würde, dennoch Sozialhilfe als Darlehen gewährt werden. Die
Anwendbarkeit des § 89 BSHG setzte demnach voraus, dass eine Bedürftigkeit
nicht besteht. Seine analoge Anwendung auf einen Unterhaltspflichtigen
mit Vermögen kann folgerichtig allenfalls in Betracht kommen, wenn
auch dieser sein Vermögen einzusetzen hätte und deshalb leistungsfähig
wäre, ihm aber zur Vermeidung einer Härte an Stelle dessen
ein Darlehen angeboten würde, mit Hilfe dessen er seine Unterhaltsschulden
begleichen könnte. Ebenso wenig wie eine darlehensweise Gewährung
von Sozialhilfe die Bedürftigkeit eines Hilfesuchenden und damit
dessen Sozialhilfeanspruch zum Wegfall bringen kann, kann mittels einer
analogen Anwendung von § 89 BSHG bei einem Unterhaltspflichtigen
durch Gewährung eines Darlehens dessen Leistungsfähigkeit
begründet werden. Die Unanwendbarkeit von § 89 BSHG ergibt
sich auch aus § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG a.F. und § 91 Abs. 1
Satz 1 BSHG n.F., nach denen nur ein Unterhaltsanspruch auf den Sozialhilfeträger
übergeleitet werden konnte, der während des Zeitraums der
Hilfegewährung auch wirklich bestand. Sein Übergang wurde
durch § 91 Abs. 1 Satz 2 BSHG a.F. und § 91 Abs. 2 Satz 1
BSHG n.F., der auf den 4. Abschnitt des BSHG und damit auch auf die
§§ 88, 89 BSHG verwies, nochmals auf das Maß begrenzt,
das einem Hilfesuchenden an Einkommens- und Vermögenseinsatz zugemutet
wird. Bestand ein Unterhaltsanspruch dagegen nicht, konnte auch eine
Überleitung nach den §§ 90, 91 BSHG nicht erfolgen.
b) Die Auslegung des Landgerichts widerspricht auch dem Zweck der zur
Anwendung gebrachten Normen. Die Unterhaltspflicht von in gerader Linie
Verwandten wird in den §§ 1601 ff. BGB statuiert und dient
der gegenseitigen Unterhaltssicherung im familiären Verband. Dabei
gilt der Grundsatz, dass jeder zunächst selbst für seinen
eigenen Unterhalt zu sorgen hat. So ist nur unterhaltsberechtigt, wer
dazu außerstande ist (§ 1602 Abs. 1 BGB), und unterhaltspflichtig,
wer über die eigene angemessene Bedarfsdeckung hinaus in der Lage
ist, Unterhalt zu zahlen (§ 1603 Abs. 1 BGB). Zugleich bestimmen
die §§ 1606 ff. BGB das Rangverhältnis der jeweils Unterhaltspflichtigen
zu den jeweils Bedürftigen. Diese Begründung wie Begrenzung
von Unterhaltspflichten zwischen Verwandten ist im Bürgerlichen
Gesetzbuch abschließend geregelt. Das Sozialhilferecht setzt die
mit ihm eröffneten Ansprüche zu diesen zivilrechtlichen Unterhaltspflichten
in Verhältnis, lässt sie aber unberührt, wie § 2
Abs. 2 Satz 1 BSHG ausdrücklich hervorhob. Die Unterhaltspflichten
haben damit keine sozialhilferechtliche Rechtsgrundlage. Vielmehr ist
Zweck der Sozialhilfe, jemandem, der sich selbst nicht helfen kann und
der die erforderliche Hilfe nicht von anderen, zum Beispiel von einem
zur Unterhaltsgewährung verpflichteten Verwandten, erhält
(vgl. § 1 Abs. 1 BSHG), die Führung eines Lebens zu ermöglichen,
das der Würde des Menschen entspricht (vgl. § 1 Abs. 2 BSHG).
aa) Diese Nachrangigkeit der Sozialhilfe gegenüber bestehenden
Unterhaltsansprüchen kommt auch in den §§ 90, 91 BSHG
zum Ausdruck, die beim Übergang von Unterhaltsansprüchen des
Hilfeempfängers sicherstellten, dass die Sozialhilfeträger
im Ergebnis nur die Sozialhilfekosten zu tragen haben, für die
dem Hilfeempfänger zu Unterhaltszahlungen Verpflichtete nicht herangezogen
werden können. Die hiermit eröffnete Möglichkeit der
Refinanzierung gewährter Sozialhilfeleistungen mittels der Geltendmachung
übergegangener Unterhaltsansprüche besteht aber dort nicht,
wo ein Unterhaltsanspruch mangels Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
gar nicht gegeben ist. Dann verliert die Sozialhilfe ihre Nachrangigkeit,
und der Rechtsanspruch auf sie kommt zum Tragen.
bb) Dem Grundsatz des Sozialhilferechts, einen Rechtsanspruch auf Hilfe
- wenn auch gegenüber einem Unterhaltsanspruch nur nachrangig -
zu geben, läuft zuwider, mittels eines vom Sozialhilfeträger
gewährten Darlehens einen zivilrechtlich nicht gegebenen Unterhaltsanspruch
sozialhilferechtlich begründen zu wollen. Diese rechtliche Konstruktion
würde letztlich Sozialhilfeansprüche gänzlich zum Wegfall
bringen. Denn wenn mit Hilfe eines Darlehens die Leistungsfähigkeit
eines Unterhaltspflichtigen hergestellt werden könnte, läge
es in der Hand des Sozialhilfeträgers, einen Sozialhilfeanspruch
nicht zum Tragen kommen zu lassen. Er könnte sich mit Hilfe der
Darlehensgewährung die gewährten Sozialleistungen durch Abtragen
der Darlehensschuld seitens des Unterhaltspflichtigen immer wieder refinanzieren
lassen. Damit hinge die Entstehung eines Unterhaltsanspruchs und infolgedessen
auch eines Sozialhilfeanspruchs des Bedürftigen vom Handeln des
Sozialhilfeträgers ab, mit der Folge, dass ein Bedürftiger
zwar selbst mit der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gegenüber
einem auf Grund seines Einkommens und Vermögens nicht leistungsfähigen
Unterhaltspflichtigen scheitern würde, der Sozialhilfeträger
jedoch mit einem entsprechenden Darlehensangebot den Unterhaltsanspruch
begründen und sich damit von seiner Verpflichtung zur Sozialhilfegewährung
befreien könnte. Dies führte nicht nur zum Wegfall des in
den §§ 1, 2 BSHG statuierten Sozialhilfeanspruchs, sondern
verstieße auch gegen den Zweck des Sozialhilferechts, bei der
Hilfegewährung nicht der freien Entscheidung des staatlichen Sozialhilfeträgers
ausgesetzt zu sein, sondern unter den im Gesetz bestimmten Voraussetzungen
einen Rechtsanspruch auf Sozialhilfe zu begründen. Es liefe außerdem
dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG zuwider, Menschen einen Anspruch auf staatliche Hilfe zukommen
zu lassen, um so ihr Existenzminimum zu sichern.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber gerade nicht den Weg eröffnet,
einem Hilfebedürftigen ein Darlehen zu geben, um so dessen Bedürftigkeit
zu beseitigen und damit den Sozialhilfeanspruch zum Wegfall kommen und
sich die gewährten Leistungen später wieder zurückzahlen
zu lassen. Er hatte vielmehr mit § 89 BSHG nur dort ermöglicht,
die Sozialhilfe darlehensweise zu gewähren, wo auf Grund eigenen
einzusetzenden Vermögens eine Bedürftigkeit des Hilfesuchenden
gerade nicht vorliegt. Diese Vorschrift, die zu Gunsten eines hilfesuchenden
Nichtbedürftigen bestand, im Wege der Analogie zur Begründung
eines Unterhaltsanspruchs und damit zu Lasten des Unterhaltspflichtigen
heranzuziehen, verkehrt den Zweck dieser Regelung in sein Gegenteil.
c) Schließlich widerspricht die Auslegung des Landgerichts auch
dem Willen des Gesetzgebers. Trotz der in den letzten Jahren geführten
rechtspolitischen Diskussion über die Aufrechterhaltung des Elternunterhalts
(vgl. Schwenzer, Verwandtenunterhalt und soziodemographische Entwicklung,
FamRZ 1989, S. 685; Diederichsen, Die Sandwich-Generation: Zwischen
Kindesunterhalt und Elternunterhalt, zwischen den Zwängen von Sozialrecht
und Familienrecht, Forum Familien- und Erbrecht, Sonderheft 2000, S.
7 ff.; Verhandlungen des 59. Deutschen Juristentages 1992, Beschlüsse
M 259 f.; Verhandlungen des 64. Deutschen Juristentages 2002, Beschlüsse
L 225 ff.) hat der Gesetzgeber die familienrechtlichen Regelungen zum
Verwandtenunterhalt in den §§ 1601 ff. BGB keiner Änderung
unterzogen. Er geht nach wie vor von der zwischen Eltern und Kindern
bestehenden familiären Verantwortlichkeit füreinander aus,
die in der nach § 1618 a BGB bestehenden wechselseitigen Pflicht
zu Beistand und Rücksicht und der Pflicht zur Gewährung von
Unterhalt ihren gesetzlichen Niederschlag findet (vgl.BVerfGE 57, 170
<178>).
aa) Allerdings begründet die Verfassung in Art. 6 Abs. 2 GG ausdrücklich
allein das Recht wie die Pflicht der Eltern, ihren Kindern Pflege und
Erziehung zukommen zu lassen und damit ihnen auch Unterhalt zu gewähren
(vgl.BVerfGE 108, 52 <72> ; Badura in: Maunz/Dürig, Komm.
zum GG, Art. 6 Rn. 123 <Stand: Oktober 2002>). Eine Pflicht der
Kinder, ihren Eltern Unterhalt zu gewähren, ist dagegen dem Wortlaut
der Verfassung nicht zu entnehmen. Art. 6 Abs. 1 GG stellt allerdings
die Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. In
Ausgestaltung familiärer Verantwortlichkeit ist es dem Gesetzgeber
von Verfassungs wegen nicht verwehrt, nicht nur den Eltern Unterhaltspflichten
gegenüber ihren Kindern aufzuerlegen, sondern auch Kindern gegenüber
Eltern, wenn diese zur eigenen Unterhaltssicherung nicht in der Lage
sind.
bb) Der Gesetzgeber hat mit seiner Festlegung des Rangverhältnisses
von Unterhaltsansprüchen innerhalb verwandtschaftlicher Beziehungen
in gerader Linie die jeweiligen Unterhaltspflichten graduell abgestuft.
Während nach § 1609 Abs. 1 BGB Eltern ihren Kindern gegenüber
zuvörderst zur Unterhaltsgewährung verpflichtet sind und darüber
hinaus nach § 1603 Abs. 2 BGB gegenüber unverheirateten minderjährigen
und unverheirateten volljährigen Kindern bis 21 Jahren auch in
die Pflicht genommen werden, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und
der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden, sind Kinder
ihren Eltern gegenüber zwar vor den Verwandten der aufsteigenden
Linie unterhaltspflichtig (§ 1606 Abs. 1 BGB). Der Anspruch der
Eltern ist aber allen anderen Ansprüchen der Kinder, Ehegatten
sowie der übrigen Abkömmlinge des Unterhaltspflichtigen nachrangig
(§ 1609 BGB); zudem darf das unterhaltspflichtige Kind nur insoweit
zur Unterhaltszahlung herangezogen werden, als ihm ein angemessener
eigener Unterhalt verbleibt (§ 1603 Abs. 1 BGB).
Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er den beiden
Unterhaltsverpflichtungen im unterhaltsrechtlichen Gefüge einen
unterschiedlichen Stellenwert beimisst. Er hat dem Elternunterhalt gegenüber
dem Kindesunterhalt nicht nur nachrangiges Gewicht verliehen, sondern
auch den Umfang der Verpflichtung deutlich gegenüber der Pflicht
zur Gewährung von Kindesunterhalt eingeschränkt. Der Gesetzgeber
hat nicht nur der unterschiedlichen Abhängigkeit und Rolle der
Unterhaltsbedürftigen im Unterhaltsverband Rechnung getragen. Die
nachrangige Behandlung des Elternunterhalts entspricht, wie der Bundesgerichtshof
hervorgehoben hat (vgl. BGH, FamRZ 1992, S. 795), auch der grundlegend
anderen Lebenssituation, in der die Unterhaltspflicht jeweils zum Tragen
kommt. Eltern haben für ihre Kinder zu sorgen und müssen regelmäßig
damit rechnen, ihnen auch über den Eintritt der Volljährigkeit
hinaus Unterhalt zu gewähren, bis die Kinder nach ihrer Ausbildung
durch eigenes Einkommen in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten.
Demgegenüber kommt die Pflicht zum Elternunterhalt zumeist zum
Tragen, wenn die Kinder längst eigene Familien gegründet haben,
sich Unterhaltsansprüchen ihrer eigenen Kinder und Ehegatten ausgesetzt
sehen, sowie für sich selbst und die eigene Altersabsicherung zu
sorgen haben. Dazu tritt nun ein Unterhaltsbedarf eines oder beider
Elternteile im Alter hinzu, der mit deren Einkommen, insbesondere ihrer
Rente, vor allem im Pflegefall nicht abgedeckt werden kann. Diesen sich
kumulierenden Anforderungen hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem
er nicht nur den Elternunterhalt nachrangig eingestuft, sondern mit
§ 1603 BGB auch sichergestellt hat, dass dem Kind ein angemessener,
das heißt seinen Lebensumständen entsprechender eigener Unterhalt
verbleibt. Auf diese Intention des Gesetzgebers hat auch die Bundesregierung
in der mündlichen Verhandlung hingewiesen und erklärt, die
nachrangige und eingeschränkte Heranziehung zum Elternunterhalt
solle zugleich dem Umstand Rechnung tragen, dass die Kinder zur Abdeckung
des Altersunterhalts ihrer Eltern schon über ihre Beiträge
zur Rentenversicherung in Anspruch genommen
werden.
cc) Diese vom Gesetzgeber dem Elternunterhalt zugewiesene, relativ schwache
Rechtsposition wird durch die neuere Entwicklung der Gesetzgebung aus
jüngerer Zeit noch untermauert.
Mit der schrittweisen Reduzierung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung
und der Einführung der gesetzlich geförderten privaten Altersvorsorge
(so genannte Riester-Rente) durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen
Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens
(Altersvermögensgesetz) vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1310) und
das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001
(BGBl I S. 403) hat der Gesetzgeber die Verantwortung jedes Einzelnen
hervorgehoben, für seine Alterssicherung neben der gesetzlichen
Rentenversicherung rechtzeitig und ausreichend vorzusorgen. Dies unterstreicht
einerseits den auch in § 1602 Abs. 1 BGB verankerten Grundsatz,
für seinen Unterhalt vorrangig selbst sorgen zu müssen. Andererseits
wird damit die Erwartung verbunden, dass die Eigenvorsorge sich auch
auf Zeiten in der Zukunft erstreckt, in denen kein Erwerbseinkommen
mehr zu erwarten ist, und deshalb vorher entsprechende finanzielle Vorkehrungen
ergriffen werden sollen, um sich einen eigenen, den bisherigen Lebensverhältnissen
angemessenen Altersunterhalt zu sichern, den die gesetzliche Rente allein
nicht mehr gewährleistet. Damit wird dem Elternunterhalt für
die Altersabsicherung ein noch geringerer Stellenwert beigemessen und
gleichzeitig vom erwachsenen unterhaltspflichtigen Kind erwartet, zusätzlich
zu den anderen Unterhaltslasten und der Altersversorgung früherer
Generationen noch die Belastung der eigenen Altersvorsorge zu tragen.
Dies muss konsequenterweise bei der Bestimmung seines ihm verbleibenden
angemessenen Unterhalts nach § 1603 Abs. 1 BGB Berücksichtigung
finden (vgl. BGH, FamRZ 2002, S. 1698; FamRZ 2004, S. 1184).
Insbesondere aber hat der Gesetzgeber mit der Einführung der Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung ab 1. Januar 2003 durch das Grundsicherungsgesetz
und seit dem 1. Januar 2005 durch die §§ 41 ff. SGB XII verdeutlicht,
dass die Belastung erwachsener Kinder durch die Pflicht zur Zahlung
von Elternunterhalt unter Berücksichtigung ihrer eigenen Lebenssituation
in Grenzen gehalten werden soll. Mit § 43 Abs. 2 SGB XII ist nunmehr
eine Einkommensgrenze von 100.000 € jährlich eingeführt
worden, bis zu der Kinder Einkommen beziehen können, ohne dass
Unterhaltsansprüche ihrer Eltern gegen sie bei der Gewährung
von Grundsicherung im Alter berücksichtigt werden. Zudem gilt die
gesetzliche Vermutung, dass das Einkommen des unterhaltspflichtigen
Kindes diese Grenze nicht überschreitet.
Auch hieraus wird die Intention des Gesetzgebers deutlich, Kinder ihren
Eltern gegenüber zwar nicht aus der Pflicht zur Unterhaltsgewährung
gänzlich zu entlassen, bei der Frage aber, ob ein Unterhaltsanspruch
gegen sie besteht, die Nachrangigkeit dieses Anspruchs ebenso wie die
besondere Belastungssituation des Unterhaltspflichtigen zu beachten.
II.
Mit seiner rechtschöpferischen Annahme eines Unterhaltsanspruchs,
die dem Wortlaut sämtlicher für die Entscheidung maßgeblicher
Gesetzesnormen und deren Normenkontext sowie den anerkannten Auslegungsmethoden
entgegensteht, hat das Landgericht nach allem den Boden des geltenden
Rechts verlassen. Seine Interpretation der angewandten Rechtsnormen
widerspricht dem vom Gesetzgeber bestimmten Verhältnis von Unterhalts-
und Sozialhilferecht und greift mit der Heranziehung eines auf Grund
seines eigenen Einkommens und Vermögens nicht Leistungsfähigen
zu Unterhaltszahlungen ohne gesetzliche Grundlage in dessen Handlungsfreiheit
nach Art. 2 Abs. 1 GG ein. Die Entscheidung des Landgerichts findet
damit in der verfassungsmäßigen Ordnung, die allein der in
Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit Grenzen setzt, keinerlei
Grundlage und verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus
Art. 2 Abs. 1 GG. Die Entscheidung ist aufzuheben und die Sache an das
Landgericht zurückzuverweisen.
C
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34 a Abs. 2
BVerfGG
Papier, Haas, Hömig, Steiner, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem,
Bryde, Gaier