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Az.: S 2 SO 49/05 ER
Datum der Entscheidung: 30.05.05
Überschrift: Bedenkliche Regelungslücke im SGB II begründet
Anspruch auf Haushaltshilfe nach dem SGB XII
BESCHLUSS einer einstweiligen Anordnung
In dem Rechtsstreit der Frau
..
Antragstellerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kroll und Partner,
Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, - E 085/05 -
g e g e n
die Stadt Oldenburg vertreten durch d. Oberbürgermeister - Sozialamt
- Fachdienst Besondere soziale Leistungen, Pferdemarkt 14, 26122 Oldenburg,
- 5048 -
Antragsgegnerin,
wegen Sozialhilfe (hier: Hilfe zur Aufrechterhaltung des Haushalts)
hat das Sozialgericht Oldenburg - 2. Kammer - ohne mündliche Verhandlung
am 30. Mai 2005 durch den Richter am Verwaltungsgericht Wündrich
- Vorsitzender -
beschlossen:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
vorläufig der Antragstellerin Hilfe zur Weiterführung des
Haushalts im Umfang von wöchentlich 4 Stunden Hilfeleistung zu
gewähren.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin sind von der
Antragsgegnerin zu erstatten.
Gründe:
Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin die Weiterführung
von Hilfeleistungen, die ihr von der Antragsgegnerin für einzelne
hauswirtschaftliche Verrichtungen früher gewährt und nunmehr
mit Hinweis auf den Leistungsbezug nach SGB II versagt wurden.
Die im Dezember 1973 geborene Antragstellerin leidet von Geburt an an
einer Lähmung der Arme und Beine und bedarf zur Fortbewegung im
Haus zweier Unterarmgehstützen. mit denen sie sich nur schwerlich
und langsam bewegen kann. Für die Fortbewegung außerhalb
der Wohnung ist sie auf einen Elektrorollstuhl angewiesen. Ihr wurden
von der Versorgungsverwaltung die Merkzeichen "G", "H",
"RF" und "aG" sowie ein Grad der Behinderung von
100 zuerkannt. In der Vergangenheit bezog die Antragstellerin von der
Antragsgegnerin bis zum 31. Dezember 2004 laufende ergänzende Hilfe
zum Lebensunterhalt. Außerdem geht die Antragstellerin seit längerem
einer kleineren Erwerbstätigkeit nach, für die sie monatlich
Brutto etwa 600,00 Euro erhält. Seit dem 1. Januar 2005 erhält
sie von der örtlichen Arbeitsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB
II in Höhe von monatlich 319,56 Euro.
In der Vergangenheit erhielt die Antragstellerin von der Antragsgegnerin
neben der laufenden ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt auch
Leistungen der Haushaltshilfe nach § 11 Abs. 3 BSHG (vgl. etwa
Bescheid vom 19. Mai 2003, Blatt 900 ff. der Beiakte A, oder auch Bescheid
vom 14. Juli 2004, Blatt 1087 der Verwaltungsvorgänge). Dabei ging
die Antragsgegnerin in der Weise vor, dass die Haushaltshilfe an 4 Stunden
in der Woche der Antragstellerin half, die Hilfeleistung schriftlich
von der Haushaltshilfe und der Antragstellerin bestätigt und anschließend
ein Betrag von der Antragsgegnerin direkt an die Haushaltshilfe überwiesen
wurde. Außerdem übernahm die Antragsgegnerin die Versicherungskosten
der Haushaltshilfe beim Gemeindeunfallversicherungsverband.
Im November 2004 wandte sich die Antragstellerin an ihre Sachbearbeiterin
beim Sozialamt der Antragsgegnerin und begehrte Auskunft darüber,
ob sie trotz ihrer teilweisen Erwerbsfähigkeit weiterhin Leistungen
zur Verrichtung einzelner hauswirtschaftlicher Tätigkeiten erhalten
könne. Mitarbeiter der Antragsgegnerin stellten daraufhin ausweislich
eines Vermerks vom 16. November 2004 (Blatt 1122 der Verwaltungsvorgänge)
fest, dass es der Antragstellerin nicht möglich sei, selbst den
Fußboden zu wischen, die Böden zu saugen, Wäsche zu
bügeln, Betten zu beziehen, das Bad gründlich zu säubern,
Fenster zu putzen oder ähnliche hauswirtschaftliche Tätigkeiten
zu verrichten. Auch sei sie nur in der Lage, Kleinigkeiten für
den Einkauf zu transportieren. Für den Januar und Februar 2005
übernahm die Antragsgegnerin noch die Kosten der Haushaltshilfe,
jedoch lehnte sie mit Bescheid vom 3. März 2005 die weitere Übernahme
der Kosten einer Haushaltshilfe ab. Zur Begründung wurde ausgeführt,
dass die Hilfe, die früher in § 11 Abs. 3 BSHG geregelt gewesen
sei, nunmehr in § 27 Abs. 3 SGB XII erfasst werde. Da diese Vorschrift
zum Bereich der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt gehöre, werde
sie vom Leistungsausschluss, wie er in § 21 SGB XII für die
Bezieher von Leistungen nach dem SGB II geregelt sei, erfasst. Dagegen
legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 8. März 2005 Widerspruch
ein und machte geltend, dass ihr Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
gem. § 70 SGB XII gewährt werden müsse. Über den
Widerspruch wurde - soweit ersichtlich - bislang noch nicht entschieden.
Am 8. März 2005 hat sich die Antragstellerin an das Sozialgericht
Oldenburg mit der Bitte um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
gewandt und wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsschreiben.
Außerdem macht sie geltend. ihr sei kein Bewilligungsbescheid
zuteil geworden, der als Ermächtigungsgrundlage § 11 Abs.
3 BSHG habe erkennen lassen. Zudem könnte ihr auch die begehrte
Hilfe als Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII oder als Hilfe
zur Pflege nach § 61 Abs. 5 Nr. 4 SGB XII gewährt werden.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und macht geltend,
dass die Anwendung des § 27 Abs. 3 SGB XII - was hier alleine in
Betracht komme - durch die Sperrvorschrift des § 21 SGB XII ihr
verboten sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge
ergänzend Bezug genommen.
Der zulässige Antrag hat Erfolg.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der
Hauptsache auf Antrag eine einstweiligen Anordnung zur Regelung eines
vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile
nötig erscheint (so genannte Regelungsanordnung). Voraussetzung
für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher stets, dass
sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung
zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und ein Anordnungsanspruch (d.
h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen
materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. §
86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. mit § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei darf
die einstweilige Anordnung des Gerichts wegen des summarischen Charakters
dieses Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung
in der Hauptsache vorwegnehmen, weil sonst die Erfordernisse, die bei
einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind, umgangen würden. Auch
besteht die Gefahr, dass eventuell in einem Eilverfahren vorläufig,
aber zu Unrecht gewährte Leistungen später nach einem Hauptsacheverfahren,
das zu Lasten der Antragstellerin ausginge, nur unter sehr großen
Schwierigkeiten erfolgreich wieder zurückgefordert werden könnten.
Daher ist der vorläufige Rechtsschutz nur dann zu gewähren,
wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abzuwendende Nachteile
entstünden, zur deren Beseitigung eine spätere Entscheidung
in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79,
69, 74 m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin sowohl
einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft dargetan.
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kann sich der Anspruch auf
§ 61 SGB XII stützen. Da die Antragstellerin aufgrund ihrer
Behinderungen auf die Hilfeleistung gegenwärtig angewiesen ist,
besteht auch ein Anordnungsgrund. Dazu im Einzelnen:
Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass sie früher
der Antragstellerin Hilfe auf der Grundlage von § 11 Abs. 3 BSHG
zur Sicherung der hauswirtschaftlichen Versorgung gewährt hat.
Das ergibt sich zweifelsfrei aus den Verwaltungsvorgängen und den
von der Antragsgegnerin der Antragstellerin erteilten Bescheiden und
knüpfte wohl an die Überlegung an, dass die Antragstellerin
nicht in der Lage ist, bestimmte erforderliche Tätigkeiten, die
zum notwendigen Lebensunterhalt gehören, selbst zu verrichten (vgl.
dazu BVerwG FEVS 47, 63 und OVG Lüneburg FEVS 45, 294). Dabei entsprach
es durchaus der früher geltenden Rechtslage, dass dann, wenn der
Hilfesuchende meist aus Gründen einer körperlichen Behinderung
nicht in der Lage ist, bestimmte hauswirtschaftliche Tätigkeiten
auszuführen, er einen Anspruch darauf hat, bei ihm eine Erhöhung
der Regelsatzleistungen vorzunehmen.
Denn § 11 Abs. 3 BSHG war regelmäßig nur dann anwendbar,
wenn eigentlich die betreffenden Hilfesuchenden über ausreichendes
Einkommen oder Vermögen verfügten, was gerade - ausweislich
der Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt - bei der
Antragstellerin nicht der Fall war. Insoweit dürfte die frühere
Hilfegewährung auf einer falschen Rechtsgrundlage erfolgt sein.
Zutreffend weist die Antragsgegnerin jedoch darauf hin, dass nunmehr
§ 11 Abs. 3 BSHG in § 27 Abs. 3 SGB XII seine nahezu wortgleiche
Fortführung findet. Daher wird auch in der Kommentierung zu §
27 SGB XII die Ansicht vertreten, Bezieher von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt,
denen die Verrichtung von einzelnen bestimmten Tätigkeiten nicht
möglich sei, sei eine Erhöhung der Regelsatzleistungen nach
§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu gewähren (vgl. Grube in: Grube/Wahrendorf,
SGB XII, München 2005, § 27 Randn. 7)
Auch ist der Antragsgegnerin zuzustimmen, dass die Personen, die nach
dem SGB II als Erwerbsfähiger leistungsberechtigt sind, keine Leistungen
für den Lebensunterhalt erhalten können. Dies ergibt sich
eindeutig aus § 21 Satz 1 SGB XII sowie aus § 5 Abs. 2 Satz
1 SGB II.
Indessen führt dieser Ausschluss und der Verweis auf die Leistungen
nach dem SGB II für die Antragstellerin zu einer bedenklichen Regelungslücke.
Obwohl in § 1 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 SGB II allgemein die Überwindung
behindertenspezifischer Nachteile propagiert wird, enthalten die Vorschriften
über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den
§§ 19 bis 28 SGB II keine Regelungen darüber, den Regelsatz
individuell anzupassen oder einzelne abweichende Leistungen vom Regelsatz
entsprechend den Vorschriften der §§ 27, 28 SGB XII zu gewähren.
Vielmehr sind die Leistungen nach dem SGB II davon geprägt, dass
nur ein Regelsatz zur Abgeltung der regelmäßigen und einmaligen
Bedarfe gewährt wird und dass nur bei einem unabweisbaren Bedarf
nach § 23 SGB II eine darlehnsweise Leistung vom Träger der
Leistungen nach dem SGB II erfolgen kann.
Diese Regelungslücke in den neuen gesetzlichen Systemen ist daher
nach der gegenwärtigen Erkenntnis des erkennenden Richters dahin
zu schließen, dass - anders als bisher - ein erweiterndes Verständnis
von § 61 Abs. 5 Nr. 4 SGB XII Platz greift. Nach dieser Vorschrift
ist Hilfe zur Pflege durch hauswirtschaftliche Tätigkeiten denjenigen
Personen zu gewähren, die aufgrund ihrer körperlichen Behinderung
für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer der Hilfe
bedürfen.
Dies ist nach dem gegenwärtig bekannten Sachverhalt bei der Antragstellerin
der Fall. Leistungen nach § 70 SGB XII kommen deswegen nicht in
Betracht, weil die Antragstellerin als Pflegebedürftige ihren Haushalt
allein geführt hat (vgl. Grube in: Grube/ Wahrendorf, a. a. O.
§ 70 SGB XII Randn. 4). Gleichfalls kommen Leistungen der Eingliederungshilfe
nach § 54 SGB XII nicht in Betracht, da bei der hauswirtschaftlichen
Versorgung nicht die Eingliederung in das Berufsleben oder das Leben
in der Gemeinschaft in Frage steht. Allerdings ist bei diesem Verständnis
der Vorschrift nicht zu verkennen, dass damit nur wegen des Leistungsausschlusses
in § 21 SGB XII der sachlich möglicherweise zutreffende Regelungstatbestand
in § 27 Abs. 3 SGB XII eine Einengung erfährt. Auch ist es
in gewisser Weise misslich, dass nunmehr die Antragstellerin - entgegen
den Intentionen des Gesetzgebers - sowohl Leistungen nach dem SGB II
als auch Leistungen nach dem SGB XII (und damit Leistungen von verschiedenen
Trägern) erhält. Indessen erscheint es im Verfahren zur Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes dem Gericht geboten, diese Zuordnung
des Bedarfs der Antragstellerin zum Leistungsspektrum der Antragsgegnerin
vorzunehmen, weil sonst die Erfüllung des unzweifelhaft bei der
Antragstellerin bestehenden Bedarfs nicht sichergestellt ist und eine
Verweisung auf darlehnsweise Leistungen wegen der bei der Antragstellerin
bestehenden dauerhaften Behinderungen sinnlos sein dürfte.
Über die Kosten war gem. § 193 SGG analog zu entscheiden.
Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der
Antragstellerin für erstattungsfähig zu erklären, weil
sie mit ihrem Begehren durchgedrungen ist. Die Gerichtskostenfreiheit
für die Antragstellerin beruht auf § 183 Satz 1 SGG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG)
Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str.1, 29223 Celle angefochten werden.
Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses bei dem
Sozialgericht Oldenburg, Schlosswall 16, 26122 Oldenburg schriftlich
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Hilft das SG der Beschwerde nicht ab, legt es sie dem LSG Niedersachsen-Bremen
zur Entscheidung vor.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb
der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str.
1, 29223 Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen,
Am Wall 201, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.