Bei der Übersetzung haben wir größte Sorgfalt walten
lassen. Dennoch können wir für die übersetzten Texte
keinerlei Haftung übernehmen.
Az.: BVerwG 5 C 20.04
OVG 12 A 10410/03
Verkündet am 28. April 2005
Schmidt
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In der Verwaltungsstreitsache
. ./
.
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 28. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c
h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 25. Juli 2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagte
trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden
nicht erhoben.
G r ü n d e :
I.
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten,
im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten eines Integrationshelfers
zu übernehmen, den der Kläger für den Besuch einer integrativ
unterrichtenden Grundschule ab dem Schuljahr 2000/2001 benötigte.
Der Kläger ist 1993 geboren und sowohl geistig als auch körperlich
behindert. Durch Bescheid vom 7. Juli 2000 stellte die Schulaufsicht
seine "Sonderschulbedürftigkeit" fest, wies den Kläger
aber im Rahmen eines integrativen Folgekonzepts zum Schulversuch "Gemeinsamer
Unterricht von Kindern mit und ohne Beeinträchtigung" der
F.-Grundschule, in deren Schulbezirk der Kläger wohnt, zu, weil
die Eltern des Klägers seine integrative Förderung in dieser
Schule wünschten. Zum Schulbesuch benötigte der Kläger
Hilfe vor allem beim Schulgang, beim Treppensteigen, bei Toilettengängen,
beim Ein- und Auspacken von Schulmaterialien, bei der Benutzung von
Lernmitteln sowie beim An- und Auskleiden und beim Umziehen zum Sportunterricht.
Die Beklagte hält die Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers
(für 20 Wochenstunden zu 16 €) für ungeeignet, unangemessen
und mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden, weil
der Kläger auch in einer Sonderschule (M.-Schule) ausreichende,
nicht die Leistungen eines Integrationshelfers erfordernde sonderpädagogische
Förderung erhalten könne. Die Beklagte hat deswegen gegen
den Bescheid der Schulaufsichtsbehörde den Rechtsweg beschritten:
Ihr Widerspruch wurde jedoch u.a. mit der Begründung zurückgewiesen,
die Schulbehörde habe nach den landesrechtlichen Vorgaben nicht
die Interessen der Sozialhilfeträger mit zu berücksichtigen
(Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2001). Ihre Klage gegen die Schulbehörde
wurde mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei gegenüber
der Schulzuweisungsentscheidung nicht klagebefugt; den landesrechtlichen
Vorschriften über die Schulzuweisung seien weder Beteiligungsrechte
noch materielle Rechtspositionen der Beklagten zu entnehmen; als Sozialhilfeträger
habe sie nicht darüber zu entscheiden, welche konkrete Schule ein
schulpflichtiges Kind zu besuchen habe, sondern sei sie an die Entscheidung
der Schulbehörde gebunden (rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts
Koblenz vom 25. Januar 2002 - 7 K 1637/01.KO -). Unter dem 23. März
2000 hatte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme der
Kosten eines Integrationshelfers beantragt. Die Beklagte lehnte dies
mit der Begründung ab, im Falle des Besuchs einer Sonderschule
fielen solche Betreuungskosten nicht an, es könne auch nicht Aufgabe
des Sozialhilfeträgers sein, die Kosten für die sonderpädagogische
Förderung schulpflichtiger Kinder zu übernehmen (Bescheid
vom 3. August 2000, Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2002). Das Verwaltungsgericht
hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger die Sonderschule für
geistig Behinderte besuchen könne, in der zusätzliche Hilfestellungen
durch das dort zur Verfügung stehende Personal geleistet würden,
und es lediglich Formsache wäre, die Zuweisung des Klägers
an die Sonderschule zu erreichen. Das Oberverwaltungsgericht hat der
Klage dagegen im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben,
die Entscheidung der Schulbehörde binde auch die Beklagte mit der
Folge, dass sie weder die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung
in Frage stellen noch geltend machen könne, der Besuch der F.-Grundschule
vermittle dem Kläger keine angemessene Schulbildung.
Der Kläger könne auch nicht unter Berufung auf den Nachrang
der Sozialhilfe darauf verwiesen werden, er müsse auf den Besuch
dieser Schule verzichten und seine Eltern müssten gegenüber
der Schulbehörde erklären, dass sie mit einem Besuch der Sonderschule
einverstanden seien. Ein behindertes Kind, das in einer allgemeinen
Schule integrativ unterrichtet werden könne und solle, hierzu aber
einen Integrationshelfer benötige, könne sich nicht durch
den Besuch einer Sonderschule, bei dem kein Integrationshelfer erforderlich
sei, im Sinne von § 2 Abs. 1 BSHG selbst helfen; denn dort erfolge
keine integrative Unterrichtung. Die Unterrichtung eines behinderten
Kindes in einer Sonderschule sei auch keine Alternative, der der Einwand
unverhältnismäßiger Mehrkosten entgegengehalten werden
könnte. Die Zuweisung eines behinderten Kindes zu einer Sonderschule
gegen seinen oder den Willen seiner Eltern verbiete Art. 3 Abs. 3 Satz
2 GG. In Erfüllung eines landesverfassungsrechtlichen Auftrags
sei ausdrücklich im Schulgesetz für Rheinland-Pfalz einer
integrativen Beschulung von behinderten und nicht behinderten Kindern
ein grundsätzlicher Vorrang eingeräumt. Selbst wenn die Beklagte
meine, die Schulverwaltung müsse für die Kosten des Integrationshelfers
aufkommen, müsse sie gemäß § 44 Abs. 1 BSHG dem
behinderten Kind vorläufig Hilfe leisten, bis feststehe, ob ein
anderer zur Hilfe verpflichtet sei. Eine aus der Sicht der örtlichen
Träger der Sozialhilfe unerwünschte Kostenverlagerung könne
nicht zu Lasten behinderter Kinder gehen, die für den Besuch einer
allgemeinen Schule einen Integrationshelfer benötigen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt, mit der sie
eine Verletzung von § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG
rügt.
Der Kläger und der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht
verteidigen das angegriffene Urteil.
II.
Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§
144 Abs. 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat dem Kläger ohne
Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) einen Anspruch
auf Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers im Rahmen der
Eingliederungshilfe zugesprochen. Dieser Anspruch folgt aus § 40
Abs. 1 Nr. 4 BSHG in Verbindung mit § 12 Nr. 1 EinglHVO. Danach
sind Leistungen der Eingliederungshilfe auch Hilfen zu einer allgemeinen
Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, und
umfassen diese Hilfen auch Maßnahmen zugunsten behinderter Kinder
und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet
sind, dem Behinderten den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht
zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Maßnahme, für die
der Kläger von der Beklagten eine Kostenübernahme verlangt,
erfüllt. Die vom Kläger beanspruchte Hilfe durch Übernahme
der Kosten eines Integrationshelfers für den Besuch der F.-Grundschule
ist als Maßnahme zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne von
§ 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG, § 12 Nr. 1 EinglHVO "erforderlich
und geeignet".
Dies lässt sich nicht mit dem Hinweis der Revision in Frage stellen,
dass die Sozialhilfe nur einen Anspruch auf angemessene Lebensbedingungen
im Sinne eines menschenwürdigen Daseins, nicht aber auf optimale
Lebensbedingungen gebe. Hängt von der Entscheidung für den
Besuch einer Grundschule statt einer Sonderschule die Notwendigkeit
von Eingliederungshilfemaßnahmen ab, kommt es auf den Gesichtspunkt,
dass die Herstellung "optimaler Lebensbedingungen" von der
Sozialhilfe in der Tat nicht geschuldet wird, nicht an. Die Eingliederungshilfe
ist ihrem Wesen nach stets auf eine Integration des behinderten Menschen
gerichtet. Sie umfasst deshalb alle Maßnahmen, die geeignet und
erforderlich sind, um die Eingliederung zu erreichen (vgl. BVerwGE 36,
256 <258>). Eine Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers
ist eine nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG mögliche Hilfe zu einer
angemessenen Schulbildung. Die hiernach möglichen Hilfen sind nicht
auf solche untergeordneter oder flankierender Art beschränkt; sie
umfassen auch solche Hilfe, die dem behinderten Menschen Zugang zu einer
angemessenen Schulbildung, vor allem zur Erfüllung seiner Schulpflicht,
durch den nach dem Schulrecht eröffneten oder vorgeschriebenen
Besuch einer Grundschule statt einer Sonderschule erst ermöglicht.
Bei der sozialhilferechtlichen Prüfung, ob eine zu dem Besuch
einer bestimmten Schule erforderliche Hilfe als "Hilfe zu einer
angemessenen Schulbildung" geeignet und erforderlich ist, kann
der Sozialhilfeträger den Entscheidungen der Schulverwaltung über
die Zuweisung des schulpflichtigen behinderten Kindes an eine bestimmte
Schule bzw. eine bestimmte Schulart nicht entgegenhalten, diese Form
der Erfüllung der Schulpflicht sei aus sozialhilferechtlicher Sicht
auf die Vermittlung einer unangemessenen Schulbildung gerichtet. Soweit
das Gesetz mit dem Merkmal "angemessen" zum Ausdruck bringt,
dass die dem behinderten Menschen zu ermöglichende Schulbildung
seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten entsprechen
muss, ist der Sozialhilfeträger an Entscheidungen der Schulverwaltung
über die Zuweisung des schulpflichtigen behinderten Kindes an eine
bestimmte Schule bzw. eine bestimmte Schulart gebunden (vgl. auch Urteil
des Senats vom 16. Januar 1986 - BVerwG 5 C 36.84 - <Buchholz 436.0
§ 39 BSHG Nr. 5>). In welchem Umfang eine bestimmte, nach den
Bestimmungen des Schulrechts vorgesehene Beschulung den geistigen und
körperlichen Fähigkeiten des Behinderten entspricht, ist darum
der Prüfung der Schulbehörde vorbehalten.
Nach den Feststellungen im Berufungsurteil zum Landesrecht besucht
gemäß § 47 Abs. 4 Satz 1 des Landesgesetzes über
die Schulen in Rheinland-Pfalz (SchulG) die für ihn geeignete Sonderschule,
wer wegen seiner Behinderung in anderen Schulen nicht oder nicht ausreichend
gefördert werden kann. Die Entscheidung hierüber trifft nach
§ 47 Abs. 4 Satz 2 SchulG die Schulbehörde. Hat ein behindertes
Kind mangels einer solchen Entscheidung keine Sonderschule zu besuchen,
so besucht es gemäß § 50 Abs. 2 und 3 SchulG die Grund-
bzw. Hauptschule, in deren Schulbezirk es wohnt, oder nach näherer
Maßgabe von § 1 Abs. 2 bis 6 der Schulordnung für die
öffentlichen Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Integrierten
Gesamtschulen und Kollegs eine andere Schule nach seiner bzw. seiner
Eltern Wahl (S. 9 des Berufungsurteils).
Dieses schulrechtliche Wahlrecht bezieht sich mithin nicht auf eine
Wahl zwischen Sonder- und Regelschule; insoweit sieht das Landesrecht
vielmehr nur ein "Anhören der Eltern" (§ 47 Abs.
4 Satz 2 SchulG) vor. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Anhörungsrecht
inhaltlich durch das Gebot vorgeprägt sein könnte, auf etwaige
Mehrkosten für die öffentlichen Haushalte infolge einer integrativen
Beschulung, speziell auf eine Belastung der Sozialhilfeträger,
Rücksicht zu nehmen, bestehen nicht. Ohne Erfolg bleibt auch der
Einwand der Beklagten, die Eltern des Klägers hätten auf seine
Zuweisung an eine Sonderschule durch die Schulbehörde hinwirken
können. In tatsächlicher Hinsicht mag sich die Revision hierzu
auf den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts stützen können,
"dass die Schulbehörde, sollten die Eltern des Klägers
erklären, sie wünschten dessen Unterbringung an einer Sonderschule,
umgehend unter Änderung ihres Bescheides vom 7. Juli 2000 entscheiden
würde, der Kläger habe nunmehr die M.-Schule zu besuchen"
(S. 12 oben des Berufungsurteils).
Dies muss der Kläger sich aber weder - wie die Revision meint
- wegen des Nachrangs der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1 BSHG noch
deswegen entgegenhalten lassen, weil Eingliederungshilfemaßnahmen
zur Ermöglichung des Schulbesuchs, wie dies in § 12 Nr. 1
EinglHVO zum Ausdruck kommt, auf das hierzu "Geeignete" und
"Erforderliche" beschränkt sind.
Es kann dahinstehen, ob es den Nachrang der Sozialhilfe betrifft, wenn
dem Kläger, der nach der Auslegung des Landesrechts durch die Vorinstanz
keinen Anspruch gegen die Schulverwaltung auf Gestellung eines Integrationshelfers
oder auf Übernahme der dadurch anfallenden Kosten hat, angesonnen
wird, er solle zur Vermeidung solcher Kosten auf den Besuch der Grundschule
verzichten, und ob Bemühungen um eine Änderung der Schulzuweisung
als Obliegenheit zur Selbsthilfe angesehen werden können. Die Frage
nach Selbsthilfemöglichkeiten ist nämlich immer auch eine
Frage der Zumutbarkeit (vgl. z.B. BVerwGE 60, 367 <368 f.>; 100,
50 <54>; Urteil des Senats vom 12. Oktober 1993 - BVerwG 5 C 38.92
- <Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 16 S. 16>). Die Eltern des
Klägers - und damit auch der Kläger selbst, der sich das Verhalten
seiner Eltern zurechnen lassen muss - brauchen sich unter dem Gesichtspunkt,
was ihnen im Rahmen ihrer Beteiligung an der Entscheidung der Schulbehörde
über die Schulzuweisung des Klägers zuzumuten ist, aber nicht
entgegenhalten zu lassen, dass bei einer Beschulung des Kindes in einer
Sonderschule Kosten für einen Integrationshelfer nicht anfallen
würden. Im Gegensatz zur Ansicht der Revision lässt sich die
"Angemessenheit" des Hilfewunsches des Klägers auch nicht
unter dem Gesichtspunkt des Mehrkostenvorbehalts aus § 3 Abs. 2
Satz 3 BSHG in Zweifel ziehen. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht
auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen, wonach das Wahl- und
Wunschrecht des Hilfesuchenden aus § 3 Abs. 2 BSHG - und dementsprechend
auch die Einschränkung dieses Rechts durch Satz 3 der Vorschrift
- das Bestehen von Alternativen zur Bedarfsdeckung voraussetzt (vgl.
insbesondere BVerwGE 91, 114 <116>; 94, 127 <130>). Daran
fehlte es hier aber, weil der Kläger keine Sonderschule besuchen
konnte, solange er einer Grundschule zugewiesen war. Bei dieser Sachlage
kann auf sich beruhen, ob und in welcher Hinsicht es den Eltern des
Klägers auch von Verfassungs wegen freisteht, sich ungeachtet etwaiger
Mehrkosten kraft ihres Elternrechts für eine integrative Beschulung
ihres Kindes zu entscheiden und im Rahmen ihrer Anhörung durch
die Schulbehörde hierfür auszusprechen. In einem dem vorliegenden
Verfahren vorausgegangenen Rechtsstreit zwischen der Beklagten und der
Schulbehörde hat das Verwaltungsgericht entschieden, den landesrechtlichen
Vorschriften über die Schulzuweisung seien weder Beteiligungsrechte
noch materielle Rechtspositionen der Beklagten zu entnehmen. Die Frage,
ob den für die Eingliederungshilfe zuständigen Sozialhilfeträgern
mit Rücksicht auf mögliche Leistungspflichten als Folge von
Schulzuweisungen Beteiligungsrechte zustehen können, stellt sich
im vorliegenden Rechtsstreit um Eingliederungshilfe für den Kläger
nicht. Soweit es darum geht, dass es die Sozialhilfeträger treffen
kann, wenn die Kosten integrativer Beschulung nicht vom Land oder Schulträger
getragen werden, hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, "dass
eine vermehrte integrative Unterrichtung behinderter Kinder außerhalb
von Sonderschulen eine Kostenverlagerung aus dem Bereich der Schulverwaltung
auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Folge hat".
Diese tatsächliche Feststellung, die der Senat wegen der vorrangigen
Verantwortung der Länder für die Finanzausstattung ihrer Kommunen
bundesrechtlich nicht zu bewerten hat, berechtigt im Verhältnis
zum Hilfesuchenden nicht zu einer Auslegung, die diesem eine kraft Bundesrechts
zustehende Leistung vorenthält. Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus §
188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker, Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Franke, Prof. Dr. Berlit
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird
auf 12 800 € festgesetzt.
Dr. Säcker, Dr. Rothkegel, Prof. Dr. Berlit,
Rechtsquellen:
BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 4
EinglHVO § 12 Nr. 1
Stichworte:
Beschulung, integrative - ; Bindung des Sozialhilfeträgers an Schulzuweisung
eines behinderten Kindes; Eingliederungshilfe, Kostenübernahme
für Integrationshelfer; Integrationshelfer, Kostenübernahme
im Rahmen der Eingliederungshilfe; integrative Beschulung, Integrationshelfer
bei - ; Schulzuweisung, Bindung des Sozialhilfeträgers an - ; Sonderschule,
Zuweisung an - ; Regelschule, Zuweisung an - ; Sozialhilfe, Kostenübernahme
für Integrationshelfer.
Leitsatz:
Einem Anspruch auf Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten
eines Integrationshelfers für den Besuch einer integrativ unterrichtenden
Grundschule, der ein schulpflichtiges behindertes Kind zugewiesen ist,
kann nicht entgegengehalten werden, dass solche Kosten bei einer Beschulung
des Kindes in einer Sonderschule nicht angefallen wären.
Urteil des 5. Senats vom 28. April 2005 - BVerwG 5 C 20.04
I. VG Koblenz vom 18.12.2002 - Az.: VG 5 K 1591/02 -
II. OVG Koblenz vom 25.07.2003 - Az.: OVG 12 A 10410/03 -