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Az.: S 9 KR 62/05 ER
Sozialgericht Bayreuth
In dem Antragsverfahren
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Piel und Koll., Sutte
11
95326 Kulmbach - Az.: 5058/2005
g e g e n
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
erlässt die Vorsitzende der 9. Kammer, Richterin am Sozialgericht
Dr. Minnameier, ohne mündliche Verhandlung am 17. März 2005
folgenden
Beschluss:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller ab sofort
bis zur Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen
den Bescheid vom 09.02.2005, spätestens bis zum 30.04.2005 (Ende
des Verordnungszeitraums), Leistungen der Behandlungspflege im Umfang
von 24 Stunden täglich als Sachleistung, etwa durch Beauftragung
eines Pflegedienstes, vorläufig zu erbringen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zwei Drittel dessen außergerichtlicher
Kosten zu erstatten.
I.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin Behandlungspflege
rund um die Uhr.
Der am 15.01.1943 geborene Antragsteller ist Mitglied der Antragsgegnerin.
Er leidet an einer Amyotrophen Lateralsklerose mit Dauerbeatmungspflichtigkeit
und einer Tetraparese.
Infolge dessen ist der Antragsteller weitgehend bewegungsunfähig.
Er ist seit 23.04.2004 tracheotomiert und muss mangels Eigenatmung ständig
maschinell beatmet werden. Am 30.04.2004 erfolgte eine PEG-Anlage, die
Ernährung wird inzwischen wegen der Einschränkungen der Schluckfähigkeit
hauptsächlich über diese Sonde sichergestellt.
Der Antragsteller befindet sich nach stationärem Aufenthalt seit
29.11.2004 wieder zu Hause bei seiner Ehefrau. Diese ist vollschichtig
berufstätig und hierzu an Werktagen ca. 10 Stunden täglich
außer Haus.
Bereits mit Schreiben vom 28.06.2004 des Krankenhauses
in welchem
sich der Antragsteller damals in stationärer Behandlung befand,
hatte der Antragsteller der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass Behandlungspflege
24 Stunden täglich erforderlich sei. Im Rahmen einer ersten planerischen
Besprechung würden, so das Schreiben des Krankenhauses
beim
Antragsteller folgende Leistungen durch die Krankenversicherung und
die Pflegeversicherung erforderlich: drei bis vier mal täglich
Grundpflege an sieben Tagen in der Woche, 20 Stunden fachliche Tagesbetreuung
an sieben Tagen in der Woche, anwesende Nachtbereitschaft durch entsprechendes
Pflegepersonal. Die Ehefrau werde derzeit in der Klinik in der Handhabung
der Geräte angeleitet und geschult, um die restliche Betreuungszeit
zu übernehmen. Ob dies möglich sei und in welchem genauen
Umfang die Hilfestellung durch Fremdpersonen erfolgen müsse, sei
endgültig noch nicht festlegbar und werde sicherlich auch durch
Zustandsveränderungen immer der Modifizierung bedürfen. Folgende
Maßnahmen der Behandlungspflege müssten zu jeder Uhrzeit
ausführbar sein:
- Erhebung und Überwachung der Vitalparameter (Blutdruck, Puls,
Temperatur)
- Pflege des Tracheostoma
- Pflege und Wechsel der Trachealkanüle
- Absaugen von Lungensekret und Gewinnung von Trachealsekret zur
bakteriologischen Kontrolle
- Vorbeugung von Atelektasen
- eatmung von Hand bei Ausfall der Beatmungsmaschine
- Überwachung der Beatmungsmaschine und Erkennen von Störungen
- Lagerungsbehandlung
- Prophylaxe und Therapie von Hautdruckschäden
- Bedienung und Wartung der Magensonde
- Unterstützung der Krankengymnastik bei der Kontrakturprophylaxe
- Entleerung der Blase (derzeit noch mit Kondomurinal, eine Katheterableitung
wird voraussichtlich auf weitere Sicht erforderlich werden).
Der Antragsteller bedürfe einer Krankenpflege rund um die Uhr.
Das bedeute, dass 24 Stunden pro Tag entsprechend qualifiziertes Krankenpflegepersonal
in unmittelbarer Nähe des Patienten in Bereitschaft gehalten werde,
um die genannten lebenserhaltenden Behandlungsmaßnahmen jederzeit
ausführen zu können. Bei den Krankenpflegepersonen sollten
sowohl Kenntnisse in der Behandlung und Kombinationsprophylaxe im Hinblick
auf eine Behinderung, als auch Kenntnisse in der besonderen Behandlung
und Überwachung von beatmungspflichtigen Patienten vorhanden sein.
Dies sei erforderlich, um eine sichere Bedienung der technischen Geräte
sowie ein rechtzeitiges Erkennen möglicher Störungen zu gewährleisten.
Neben den examinierten Krankenpflegepersonen könnten bedingt auch
angelernte Krankenpflegepersonen eingesetzt werden. Auf Grund der umfassenderen
Ausbildung solle jedoch eine Schicht durch eine examinierte Krankenpflegekraft
abgesichert werden. Der Einsatz der vollexaminierten Pflegekräfte
sei erforderlich, da über die speziellen Kenntnisse bei der Pflege
von beatmeten Patienten hinaus zusätzlich umfassendere medizinische
Kenntnisse notwendig seien, um den Gesamtzustand des Antragstellers
einschätzen und ggf. behandeln zu können, um Komplikationen
erkennen zu können und rechtzeitig die entsprechenden ärztlichen
Behandlungsmaßnahmen einzuleiten.
Die Antragsgegnerin hatte hierauf das Gutachten des MDK vom 20.08.2004
eingeholt, in welchem
auf der Grundlage einer Untersuchung des
Antragstellers am 17.09.2004 ausführte, dass bei der Ehefrau des
Antragstellers noch weitgehend Unkenntnis über behandlungspflegerische
Maßnahmen vorliege und daher derzeit die Anwesenheit einer examinierten
Krankenschwester praktisch rund um die Uhr erforderlich wäre. Aufgrund
der respiratorischen Situation sei die Pflege nur dann gewährleistet,
wenn eine in der Beatmungspflege versierte Person 24 Stunden täglich
anwesend sei.
Hierauf hatte das Krankenhaus
der Antragsgegnerin mit Schreiben
vom 26.08.2004 mitgeteilt, dass nicht ohne Grund von ihrem Haus die
Notwendigkeit einer Rund um die Uhr-Betreuung unterstrichen worden sei.
Gerade in den ersten Monaten sei eine lückenlose Betreuung durch
entsprechend qualifiziertes Personal sicher zu stellen.
Mit Schreiben vom 19.09.2004 hatte der Pflegedienst
der Antragsgegnerin
mitgeteilt, dass in einer Anfangsphase mit 24-stündiger Betreuung
(1 - 2 Wochen) die Ehefrau des Antragstellers sukzessive in die Pflege
involviert werden solle, soweit dies ihre persönlichen und beruflichen
Belange zuließen. Unter den derzeitigen Voraussetzungen sei es
vorstellbar, dass die Ehefrau mittelfristig bis zu vier Stunden Pflegetätigkeit
selbst übernehmen könne. Vorgeschlagen wurde eine 24-stündige
Betreuung für die ersten zwei Wochen, ab der dritten Woche im Umfang
von 20 Stunden täglich.
verordnete am 14.10.2004 vom 01.11.2004 bis 31.01.2005 häusliche
Krankenpflege zur Bedienung und Überwachung des Beatmungsgeräts
mit maschineller Beatmung 24 Stunden täglich, Absaugen der oberen
Luftwege mehrmals täglich, Wechsel und Pflege der Trachealkanüle
nach Bedarf.
Durch Bescheid vom 11.11.2004 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller
mit, dass die abrechnungsfähigen Kosten der Behandlungs-, Grundpflege
und hauswirtschaftlichen Versorgung als Leistung der gesetzlichen Kranken-
und Pflegeversicherung für 17 Stunden täglich übernommen
würden. Für die Leistungen würden die Kosten bis zu einem
Stundensatz von 14,85 EUR für die Krankenversicherung und 12,15
EUR für die Pflegeversicherung übernommen. Die Kostenübernahme
werde vorerst für die ersten 14 Tage nach Krankenhausentlassung
zugesichert. Bezüglich der Höhe der Kostenübernahme für
die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung werde auf den
Bescheid der Pflegeversicherung verwiesen.
Dem Bescheid der Pflegeversicherung zufolge wurden kombinierte Pflegeleistungen
nach der Pflegestufe III bis zu einem Höchstbetrag von monatlich
1.432,00 EUR übernommen und erklärt, die Abrechnung werde
direkt mit dem vom Antragsteller zu beauftragenden Pflegedienst abgerechnet.
Am 29.11.2004 schloss der Antragsteller einen Pflegevertrag über
die Erbringung von Behandlungspflege 17 Stunden täglich.
Gegen den Bescheid vom 11.11.2004 erhob der Antragsteller mit Schreiben
vom 03.12.2004 Widerspruch und führte aus, dass er eine Abhilfe
bei Bewilligung von 19 Stunden Behandlungspflege zu einem angemessenen
Stundensatz (ca. 35,00 EUR) ohne Kürzung oder prozentuale Verteilung
annehmen würde.
Die Antragsgegnerin veranlasste ein weiteres MDK-Gutachten, erstellt
von
auf der Grundlage einer Untersuchung des Antragstellers am
15.12.2004. Darin führte dieser aus, dass nach Angaben des Pflegedienstes
fast alle Leistungen in gleicher Weise von der Ehefrau des Antragstellers
übernommen würden, wenn der Pflegedienst nicht im Haus sei.
Ausnahmen bestünden nur bezüglich aller Verbandswechsel, dem
Wechseln von Schlauchsystemen und dem Wechseln der Trachealkanülen.
Die Ehefrau des Antragstellers sei sowohl durch den Pflegedienst als
auch durch die Firma
in die Beatmungsgeräte-Technik bzw.
die Pflege eingewiesen worden. Bei einem Pflegebedarf für Grundpflege
und hauswirtschaftliche Versorgung von insgesamt 464 Minuten pro Tag
sei die Pflegestufe III anzuerkennen. Ein endotracheales Absaugen sei
23 Mal am Tag notwendig, eine Kontrolle der Vitalparameter ca. 20 Mal
am Tag. Aufgrund der respiratorischen Situation sei die Pflege nur dann
gewährleistet, wenn eine in der Beatmungspflege versierte Person
24 Stunden täglich anwesend sei.
In einem gemeinsamen Gespräch am 25.01.2005 forderte der Bevollmächtigte
des Antragstellers 18 Stunden als Kompletterstattung (hier konkret:
16,5 Stunden Krankenversicherung und 1,5 Stunden täglich Pflegeversicherung).
Eine Einigung konnte nicht erzielt werden. Über den Widerspruch
des Antragstellers vom 03.12.2004 ist noch nicht entschieden. Am 07.03.2005
hat der Bevollmächtigte des Antragstellers insoweit beim Sozialgericht
Bayreuth Untätigkeitsklage erhoben, welche unter dem Aktenzeichen
S KR 55/05 geführt wird.
Eine weitere Verordnung von
vom 24.01.2005 bescheinigt die Notwendigkeit
von häuslicher Krakenpflege im gleichen Umfang wie in der Verordnung
vom 14.10.2004 für den Zeitraum von 01.02.2005 bis 30.04.2005.
Durch den Bescheid vom 09.02.2005 übernahm die Antragsgegnerin
für die Zeit vom 01.02.2005 bis 30.04.2005 in gleichem Umfang wie
zuvor (17 Stunden täglich) die Kosten, wobei sie einen Stundensatz
für die Krankenversicherung von 15,57 EUR und für die Pflegeversicherung
von 12,73 EUR übernahm. Bezüglich der Höhe der Kostenübernahme
für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung wurde
wiederum auf den Bescheid der Pflegeversicherung verwiesen.
Durch den Bescheid vom 21.02.2005 übernahm sie in gleichem Umfang
und in gleicher Höhe Kosten für die Zeit vom 12.12.2004 bis
31.01.2005. Bezüglich der Höhe der Kostenübernahme für
die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung wurde wiederum
auf den Bescheid der Pflegeversicherung verwiesen.
Auch die hiergegen erhobenen Widersprüche sind noch nicht beschieden.
Am 10.03.2005 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen
Anordnung beantragt.
Er macht geltend, dass seine Ehefrau fachlich nicht geeignet sei, die
Behandlungspflege sicherzustellen. Zum Beweis legt er ein Attest von
vom 25.02.2005 vor, in welchem ausgeführt wird, wegen der
Schwere der Erkrankung des Antragstellers sei es medizinisch erforderlich,
dass beim Antragsteller 24 Stunden täglich Behandlungspflege durch
eine versierte Fachkraft durchgeführt werde. Die Ehefrau des Antragstellers
könne keine Behandlungspflege durchführen, da sie fachlich
hierzu nicht in der Lage sei. Die Ehefrau des Antragstellers sei fähig,
ca. 4 - 6 Stunden täglich bei der Grundpflege mitzuhelfen.
Auch sei die Antragsgegnerin von einem zu geringem Stundensatz ausgegangen,
dieser betrage mindestens 31,00 EUR.
Er beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen der
Behandlungspflege im Umfang von 24 Stunden täglich ab dem 29.11.2004,
hilfsweise ab sofort, zu gewähren und die notwendigen Kosten für
die Durchführung durch den
Pflegedienst in Höhe von
mindestens 31,00 EUR pro Stunde zu tragen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie verweist darauf, dass der Antragsteller selbst vor dem vorliegend
eingeleiteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nie die Notwendigkeit
einer Rund um die Uhr-Versorgung dargestellt habe. Das vorgelegte Attest
sei auch nicht geeignet, den Anordnungsanspruch auch nur ansatzweise
zu belegen. Auch ein Anordnungsgrund sei nicht ersichtlich.
Der Antragsteller hat auf die Ausführungen der Antragsgegnerin
hin den mit dem Pflegedienst geschlossenen Pflegevertrag vorgelegt,
welchem zu entnehmen ist, dass lediglich die Erbringung von Behandlungspflege,
nicht auch die Erbringung von Grundpflege, Vertragsgegenstand ist, sowie
Erklärungen des Pflegedienstes dazu, dass die Antragsgegnerin auf
die Rechnung des Pflegedienstes über den Monat Dezember 2004 in
Höhe von 14.121,70 EUR nur 9.201,43 EUR bezahlt hat und auf die
Rechnung des Pflegedienstes für den Monat Januar 2005 in Höhe
von 13.725,50 EUR nur 8.983,45 EUR. Ferner hat der Pflegedienst darauf
hingewiesen, dass die Antragsgegnerin für den Monat Januar 2005
für Behandlungspflege 7.551,45 EUR und für Pflegesachleistungen
1.432,00 EUR (insgesamt also 8.983,45 EUR) angesetzt habe, obwohl der
Pflegedienst keine Pflegesachleistungen im Auftrag des Antragsgegners
erbracht und somit auch nicht in Rechnung gestellt habe. Ferner hat
der Antragsteller dargelegt, dass selbst die Summe seiner Renteneinkünfte
und der Einkünfte seiner Ehefrau aus nichtselbständiger Tätigkeit
den somit monatlich auflaufenden Unkostenbeitrag, der von der Antragsgegnerin
nicht bezahlt würde, nicht erreiche. Es sei daher ein Anordnungsgrund
gegeben. Ferner hat er das Schreiben des Pflegedienstes vom 15.03.2005
vorgelegt, in welchem zu den Fähigkeiten der Ehefrau des Antragstellers
im Zusammenhang mit der Erbringung von Behandlungspflege ausgeführt
wird, dass die Ehefrau des Antragstellers hierzu nur bedingt in der
Lage sei. Sie sei nicht in der Lage, notfallmäßig einen Trachealkanülenwechsel
oder eine Lungenlavage durchzuführen. Beides sei jedoch zu beherrschen,
wenn es zu einer Verlegung der Luftwege komme. Es bestehe dann akute
Lebensgefahr. Auch seien der Ehefrau des Antragstellers Funktionsweise
und Handling der eingesetzten Beatmungsgeräte nur oberflächlich
bekannt. Bei Gerätestörungen würde sich der Antragsteller
ebenfalls in akuter Lebensgefahr befinden.
II.
Der Eilantrag des Antragstellers ist zulässig und auch teilweise
begründet.
Nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - kann das Gericht
der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den
Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung
des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers
vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige
Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in
Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine
solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Eine einstweilige Anordnung darf dabei grundsätzlich die endgültige
Entscheidung nicht vorwegnehmen. Deshalb ist es in der Regel nicht zulässig,
Behörden zum Erlass eines im Hauptsacheverfahren beantragten Verwaltungsakts
zu verpflichten. Es kann im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes
aber ausnahmsweise erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache
vorzugreifen, wenn sonst Rechtsschutz nicht erreichbar und dies dem
Antragsteller unzumutbar wäre (Meyer-Ladewig, § 86b SGG, Rn.
31).
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist,
dass die behauptete Rechtsverletzung schlüssig ist (Anordnungsanspruch)
und Eilbedürftigkeit vorliegt (Anordnungsgrund). Hinsichtlich des
Anordnungsanspruchs ist es erforderlich, dass ein Erfolg in der Hauptsache
wahrscheinlich ist, wobei bei der Beurteilung ein strenger Maßstab
anzulegen ist.
1. Regelungsanordnung für die Zukunft
Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller Anspruch darauf,
dass die Antragsgegnerin ab sofort durch eine Fachkraft Behandlungspflege
rund um die Uhr erbringt.
Ein Anordnungsanspruch ist gegeben.
Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches
- SGB V - erhalten Versicherte in ihrem Haushalt oder ihrer Familie
als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn sie zur Sicherung
des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Nach §
37 Abs. 3 SGB V besteht der Anspruch auf häusliche Krankenpflege
nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen
Umfang nicht pflegen und versorgen kann.
Nach dieser Vorschrift hat der Antragsteller Anspruch auf Behandlungspflege
rund um die Uhr. Nach Auswertung der vorgelegten MDK-Gutachten, der
Bescheinigung des Hausarztes
sowie der Ausführungen des
Pflegedienstes vom 15.03.2005 spricht mehr dafür als dagegen, dass
die Ehefrau des Antragstellers nicht in der Lage ist, die Überwachung
der Beatmung des Antragstellers fachgerecht durchzuführen, sie
also als Laie nicht in der Lage ist, die Vitalfunktionen des Antragstellers
und das Beatmungsgerät sachgerecht zu überwachen und ggf.
erforderlich werdende Maßnahmen zu treffen.
Sowohl nach den Angaben des MDK in seinem Gutachten vom 22.12.2004
als auch nach den Ausführungen des Pflegedienstes im Schreiben
vom 15.03.2005 ist die Ehefrau des Antragstellers nicht in der Lage,
insbesondere das Wechseln der Trachealkanüle vorzunehmen. Dass
dies jedoch jederzeit erforderlich werden kann und daher zu jeder Uhrzeit
gewährleistet sein muss, hat nicht nur der Pflegedienst in seinem
Schreiben vom 15.03.2005 bekundet, sondern bereits das Krankenhaus
im Schreiben vom 28.06.2004. Bereits aus diesem Grund dürfte die
Ehefrau des Antragstellers nicht in der Lage sein, die Behandlungspflege
sicherzustellen.
Zudem hat der MDK in seinem Gutachten vom 22.12.2004 ausgeführt,
eine Kontrolle der Vitalparameter sei ca. 20 Mal am Tag erforderlich.
Diese dürfte von der Ehefrau des Antragstellers jedoch ebenfalls
nicht fachgerecht zu leisten sein.
Ferner hat auch der MDK in seinem Gutachten vom 22.12.2004 ausgeführt,
aufgrund der respiratorischen Situation sei die Pflege nur dann gewährleistet,
wenn eine in der Beatmungspflege versierte Person 24 Stunden anwesend
sei.
Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür und wenig dagegen, dass
die Ehefrau des Antragstellers nicht in der Lage ist, die Behandlungspflege
zu erbringen, denn dies würde voraussetzen, dass die Ehefrau des
Antragstellers auch im Notfall, etwa bei Störungen des Beatmungsgeräts,
alles Notwendige, wie etwa auch manuelles Beatmen des Antragstellers,
durchführen könnte, um so eine Lebensgefahr für den Antragsteller
zu verhindern. Die hierzu notwendigen, umfassenden Kenntnisse liegen
nach summarischer Prüfung jedoch nicht vor.
Gegenteiliges ist auch nicht dem MDK-Gutachten von
vom 11.03.2005
zu entnehmen. Die Frage, ob die Ehefrau des Antragstellers Behandlungspflege
durchführen könne, wird wiederum nur mit Einschränkungen
bejaht, insbesondere ausgeführt, dass die Ehefrau des Antragstellers
einen Trachealkanülenwechsel nicht vornehmen könne. Dies muss
im Notfall jedoch - nach den insoweit schlüssigen Ausführungen
des Pflegedienstes und des Krankenhauses
- gewährleistet
sein. Es kann in diesem Zusammenhang nicht argumentiert werden, dass
in der Vergangenheit keine besonderen Krisen oder schnelle intensivpflegerische
Interventionen notwendig geworden sind, denn mit einem Notfall muss
nach Einschätzung des Gerichts immer gerechnet werden, gerade wenn,
wie im vorliegenden Fall, sich aus jeder Störung des Beatmungsgeräts
eine lebensgefährliche Situation für den Antragsteller ergibt.
Ein Anordnungsanspruch ist daher gegeben.
Entgegen dem Antrag des Antragstellers und entgegen dem Inhalt der
bislang ergangenen Bescheide hat der Antragsteller allerdings keinen
Anspruch auf Kostenerstattung, sondern Anspruch darauf, dass die Behandlungspflege
als Sachleistung erbracht wird. Entsprechend war daher der Antrag des
Antragstellers auszulegen und seinem Begehren im Sinne einer Verpflichtung
zur Erbringung der Behandlungspflege als Sachleistung stattzugeben.
Denn im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung herrscht das sog.
Sachleistungsprinzip.
Die Antragsgegnerin ist nicht befugt, sich auf eine anteilige Kostenübernahme
zu beschränken. Dies ergibt sich bereits aus dem Sachleistungsprinzip.
Eine zeitliche Einschränkung der Behandlungspflege kann die Antragsgegnerin
ebenfalls nicht vornehmen. Eine Einschränkung der Pflicht zur Erbringung
von Behandlungspflege rund um die Uhr ergibt sich weder aus dem Gesetz,
noch aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Die Antragsgegnerin kann sich insbesondere nicht auf das Urteil des
BSG vom 28.01.1999, B 3 KR 4/98 R, berufen. Im Urteil des BSG vom 28.01.1999
wurde darüber entschieden, dass die Krankenkasse nicht auch zur
Erbringung der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung zuständig
sei. Hierfür sei weiterhin die Pflegekasse zuständig. Die
Zuständigkeit der Krankenkasse zur Erbringung der Behandlungspflege,
bei Erforderlichkeit auch rund um die Uhr, wurde jedoch nie in Frage
gestellt.
Eine andere Rechtsauslegung ist auch nicht aus Gründen des Wirtschaftlichkeitsgebots
geboten. Soweit auch die Pflegekasse Pflegesachleistungen zu erbringen
hat, steht es Kranken- und Pflegekasse frei, statt zwei Personen gemeinsam
eine Pflegeperson zur Erbringung der Leistungen zu beauftragen und sich
intern über die Kostenaufteilung zu einigen.
Die Antragsgegnerin hat daher Behandlungspflege 24 Stunden täglich
als Sachleistung zu erbringen, wobei es ihr freisteht, über die
Kostenverteilung mit der Pflegekasse bei Beauftragung einer gemeinsamen
Pflegeperson eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.
Während der Grundpflege tritt die Behandlungspflege vorliegend
nicht in den Hintergrund, solange die Ehefrau des Antragstellers die
Grundpflege erbringt. Denn diese ist nicht in der Lage, die Behandlungspflege
sicherzustellen, so dass die Behandlungspflege in der Zeit, in der die
Ehefrau des Antragstellers Grundpflege erbringt, auch nicht zurücktritt.
Die Ehefrau des Antragstellers dürfte jedoch aufgrund ihrer weiterhin
vollschichtigen Berufstätigkeit nicht in der Lage sein, die Grundpflege,
soweit diese den Umfang übersteigt, der bis zur Höchstbetragsregelung
von der Pflegekasse zu erbringen ist, vollständig selbst zu erbringen.
Sollten während ihrer berufsbedingten Abwesenheit mehr Leistungen
der Grundpflege zu erbringen sein, als von der Pflegekasse zu tragen
sind, wäre es daher Sache des Antragstellers, durch Beauftragung
einer geeigneten Person die Durchführung der Grundpflege sicher
zu stellen. Bislang offenbar unentgeltlich vom Pflegedienst erbrachte
Leistungen der Grundpflege kann die Antragsgegnerin in der Zukunft als
Vertragspartnerin des Pflegedienstes unterbinden, denn es kann nicht
in ihrem Interesse liegen, dass der Pflegedienst künftig - ohne
Beauftragung durch die Antragsgegnerin oder die Pflegekasse - unentgeltlich
Leistungen der Grundpflege erbringt. Nachfolgend steht es den Beteiligten
frei, durch Vereinbarungen eine Kostenverteilung zu treffen, anstatt
durch eine von der Antragsgegnerin beauftragte Fachkraft Behandlungspflege
und durch eine andere, vom Antragsteller beauftragte Person Grundpflege
erbringen zu lassen.
Bis zum Abschluss einer eventuell erwünschten Vereinbarung zwischen
den Beteiligten hat die Antragsgegnerin jedoch Behandlungspflege rund
um die Uhr zu erbringen - nicht aber Grundpflege oder hauswirtschaftliche
Versorgung.
Ein Anordnungsgrund liegt ebenfall vor.
Es ist dem Antragsteller nicht zumutbar, monatlich bis zur Entscheidung
in der Hauptsache - nach summarischer Prüfung unberechtigt - mit
ganz erheblichen Kosten belastet zu werden. Allein für die Beauftragung
eines Pflegedienstes für weitere sieben Stunden täglich zur
Erbringung von Leistungen der Behandlungspflege würden weitere
Kosten in Höhe von monatlich mindestens 7 Stunden x 30 Tage x 28,30
EUR = 5.943,00 EUR entstehen. Eine Vorleistung in diesem Umfang ist
dem Antragsteller nicht zuzumuten. Eine solche Vorleistung ist ihm auch
nicht möglich, wie im Schriftsatz seines Bevollmächtigten
vom 15.03.2005 ausgeführt.
Nach alldem war dem Antrag (ausgelegt als Sachleistungsantrag) insoweit
stattzugeben, als dass eine vorläufige Regelung für die Zukunft
zu treffen war.
2. Kostenerstattung für die Vergangenheit
Für die Vergangenheit kann der Antragsteller nicht bereits im
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Kostenerstattung verlangen.
Insoweit fehlt es bereits am Anordnungsgrund. Der Anspruch des Pflegedienstes
gegen den Antragsteller auf Begleichung derjenigen Kosten, die nicht
von der Antragsgegnerin erstattet wurden, war am 10.03.2005 noch nicht
einmal beziffert. Unzumutbare Nachteile, die dem Antragsteller drohen
könnten, sind daher nicht ersichtlich. Selbst wenn der Pflegedienst
aufgrund der offenen Forderungen gedroht haben sollte, die Pflegetätigkeit
einzustellen, ist diese Drohung hinfällig, da, wie unter Ziffer
1 ausgeführt, in Zukunft die Behandlungspflege zu Beauftragung
eines Pflegedienstes durch die Antragsgegnerin sicher zu stellen ist.
3. Nach alldem war dem Antrag, soweit erfolgt, stattzugeben. Im Übrigen
wae er abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß den §§ 172 Abs.
1, 173 SGG Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht statthaft. Die
Beschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Sozialgericht Bayreuth (Hausanschrift: Ludwig-Thoma-Straße 7,
95447 Bayreuth Postanschrift: Postfach 11 01 62, 95420 Bayreuth) schriftlich
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb
der Frist beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539
München oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts,
Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder mündlich zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt
wird.
Die Vorsitzende der 9. Kammer
Dr. Minnameier
Richterin am Sozialgericht
Ausgefertigt
Bayreuth, den 17. März 2005
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
Wiesneth