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Az.: S 9 KR 110/05 ER
Sozialgericht Bayreuth
In dem A n t r a g s v e r f a h r e n
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- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Piel u. Koll., Sutte
11,
95326 Kulmbach - Az.: 5093/2005-Pl
g e g e n
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- Antragsgegnerin -
erlässt die Vorsitzende der 9. Kammer, Richterin am Sozialgericht
Dr. Minnameier, ohne mündliche Verhandlung am 29. April 2005 folgenden
Beschluss :
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller über
den 30.04.2005 hinaus bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (beinhaltend
auch das Vorverfahren), spätestens bis zum 30.10.2005 (Ende des
Verordnungszeitraums), Leistungen der Behandlungspflege im Umfang von
24 Stunden täglich als Sachleistung, etwa durch Beauftragung eines
Pflegedienstes, vorläufig zu erbringen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller dessen außergerichtliche
Kosten zu erstatten.
I.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin Behandlungspflege
rund um die Uhr.
Der am 15.01.1943 geborene Antragsteller ist Mitglied der Antragsgegnerin.
Er leidet an einer Amyotrophen Lateralsklerose mit Dauerbeatmungspflichtigkeit
und Tetraparese.
Infolge dessen ist der Antragsteller weitgehend bewegungsunfähig.
Er ist seit 23.04.2004 tracheotomiert und muss mangels Eigenatmung ständig
maschinell beatmet werden. Am 30.04.2004 erfolgte eine PEG-Anlage, die
Ernährung wird inzwischen wegen der Einschränkungen der Schluckfähigkeit
hauptsächlich über diese Sonde sichergestellt.
Der Antragsteller befindet sich nach stationärem Aufenthalt seit
29.11.2004 wieder zu Hause bei seiner Ehefrau. Diese ist vollschichtig
berufstätig und hierzu an Werktagen ca. 10 Stunden täglich
außer Haus.
Zuletzt hatte die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 09.02.2005 (bezogen
auf einen Verordnungszeitraum bis 30.04.2005) die Kosten für die
Beauftragung eines Pflegedienstes nur für einen Zeitaufwand von
17 Stunden täglich übernommen, wobei sie einen Stundensatz
für die Krankenversicherung von 15,57 EUR und für die Pflegeversicherung
von 12,73 EUR übernommen und bezüglich der Höhe der Kostenübernahme
für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung auf
einen Bescheid der Pflegeversicherung verwiesen hatte.
Während des hiergegen geführten (noch nicht abgeschlossenen)
Widerspruchsverfahrens hatte der Antragsteller am 10.03.2005 beim Sozialgericht
Bayreuth den Erlass eine einstweiligen Anordnung beantragt, gerichtet
auf Behandlungspflege für 24 Stunden täglich.
Dem Antrag war durch Beschluss vom 17.03.2005 (S 9 KR 62/05 ER) dahingehend
stattgegeben worden, dass die Antragsgegnerin verpflichtet worden war,
dem Antragsteller ab sofort bis zur Entscheidung über den Widerspruch
des Antragstellers gegen den Bescheid vom 09.02.2005, spätestens
bis zum 30.04.2005 (Ende des Verordnungszeitraumes), Leistungen der
Behandlungspflege im Umfang von 24 Stunden täglich als Sachleistung,
etwa durch Beauftragung eines Pflegedienstes, vorläufig zu erbringen.
Zur Begründung war nach Auswertung sämtlicher medizinischer
Unterlagen ausgeführt worden, dass die Ehefrau des Antragstellers
nicht in der Lage sei, die Behandlungspflege selbst zu erbringen.
Am 11.04.2005 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin
die vorläufige Umsetzung des Beschlusses vom 17.03.2005 über
den 30.04.2005 hinaus. Hierauf erwiderte die Antragsgegnerin mit Schreiben
vom 15.04.2005, dass über eine Verlängerung im außergerichtlichen
Bereich erst nach Vorlage der Verordnung häuslicher Krankenpflege
entschieden werden könne.
Der Antragsteller hat daraufhin am 21.04.2005 beim Sozialgericht Bayreuth
den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und in der Anlage
die Kopie einer Folgeverordnung von
über 24-stündige
Behandlungspflege auch für die Zeit vom 01.05.2005 bis 30.10.2005
vorgelegt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen der
Behandlungspflege um Umfang von 24 Stunden täglich ab dem 01.05.2005,
längstens bis zum 30.10.2005, zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie verweist darauf, dass mangels Vorlage der Folgeverordnung im Original
noch gar kein Verwaltungsverfahren begonnen habe. Ferner werde weiterhin
bezweifelt, dass die Ehefrau zur Erbringung von Behandlungspflege nicht
in der Lage sei. Diesbezügliche Ermittlungen seien jedoch noch
nicht abgeschlossen.
Das Gericht hat die Verwaltungs- und Gerichtsakten des Verfahrens S
9 KR 62/05 ER beigezogen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Gesamtakten verwiesen.
II.
Der Eilantrag des Antragstellers ist zulässig und auch begründet.
Nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - kann das Gericht
der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den
Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung
des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers
vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige
Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in
Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine
solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Eine einstweilige Anordnung darf dabei grundsätzlich die endgültige
Entscheidung nicht vorwegnehmen. Es kann im Interesse der Effektivität
des Rechtsschutzes aber ausnahmsweise erforderlich sein, der Entscheidung
in der Hauptsache vorzugreifen, wenn sonst Rechtsschutz nicht erreichbar
und dies dem Antragsteller unzumutbar wäre (Meyer-Ladewig, §
86b SGG, Rn. 31).
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist,
dass die behauptete Rechtsverletzung schlüssig ist (Anordnungsanspruch)
und Eilbedürftigkeit vorliegt (Anordnungsgrund). Hinsichtlich des
Anordnungsanspruchs ist es erforderlich, dass ein Erfolg in der Hauptsache
wahrscheinlich ist, wobei bei der Beurteilung ein strenger Maßstab
anzulegen ist.
Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller Anspruch darauf,
dass die Antragsgegnerin über den 30.04.2005 hinaus durch eine
Fachkraft Behandlungspflege rund um die Uhr erbringt.
Ein Anordnungsanspruch ist gegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen
wird auf den Beschluss vom 17.03.2005, betreffend Behandlungspflege
bis 30.04.2005, verwiesen. Insbesondere ist nach Würdigung der
Gesamtakten weiterhin davon auszugehen, dass die Ehefrau des Antragstellers
die Behandlungspflege nicht erbringen kann. Gegenteiliges hat sich auch
nicht aufgrund der im Nachgang zum Beschluss vom 17.03.2005 von der
Antragsgegnerin eingeleiteten Ermittlungen ergeben. Diese sind noch
nicht abgeschlossen, eine gegenteilige Stellungsnahme liegt noch nicht
vor.
Ein Anordnungsgrund liegt ebenfalls vor. Auch insoweit wird auf die
Ausführungen im vom 17.03.2005 verwiesen.
Einer einstweiligen Anordnung steht auch nicht entgegen, dass noch
kein Verwaltungsverfahren eingeleitet worden sei, denn durch das Schreiben
des Antragstellers vom 11.04.2005 ist ein Verwaltungsverfahren eingeleitet
worden. Hierzu bedarf es nicht einer Vorlage einer Verordnung im Original.
Nach alldem war dem Antrag stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß den §§ 172 Abs.
1, 173 SGG Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht statthaft. Die
Beschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Sozialgericht Bayreuth (Hausanschrift: Ludwig-Thoma-Straße 7,
95447 Bayreuth Postanschrift: Postfach 11 01 62, 95420 Bayreuth) schriftlich
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb
der Frist beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539
München oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts,
Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder mündlich zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt
wird.
Die Vorsitzende der 9. Kammer
Dr. Minnameier
Richterin am Sozialgericht
Ausgefertigt
Bayreuth, den 29. April 2005
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
Wiesneth