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Az.: L 4 B 225/05 KR ER
Sozialgericht Bayreuth S 6 KR 67/05 ER
Bayer. Landessozialgericht
In der B e s c h w e r d e s a c h e
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
- Antragsteller und Beschwerdegegner -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Andreas Piel und Koll.,
Sutte 11
95326 Kulmbach
g e g e n
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin -
wegen einstweiliger Anordnung
erlässt der 4. Senat des Bayer. Landessozialgerichts in München
am 8. Juli 2005
ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bayer.
Landessozialgericht Rühling sowie den Richter am Bayer. Landessozialgericht
Dr. Jörg und die Richterin am Bayer. Landessozialgericht Krebs
folgenden
Beschluss :
I. Der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 4. April 2005 wird
abgeändert.
II. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt (4.
April 2005) bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache
bzw. einer anderen Erledigung längstens bis 31. Dezember 2006,
die Kosten der Leistungen der häuslichen Krankenpflege von täglich
20 Stunden nach Vorlage entsprechender vertragsärztlicher Verordnungen
zu übernehmen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe :
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Antragsteller täglich
für 20 oder 24 Stunden häusliche Pflege zusteht.
Der am 13.04.1932 geborene und bei der Antragsgegnerin versicherte
Antragsteller leidet an einer amyotrophen Lateralsklerose mit Tetraparese
und coronarer Herzkrankheit; es sind seit November 1999 eine maschinelle
Beatmung und die ständige Anwesenheit einer in der Beatmungspflege
versierten Person erforderlich (Gutachten des Medizinischen Dienstes
der Krankenversicherung in Bayern - MDK - von
vom 25.08.2004).
Er erhält von der Pflegekasse der Antragsgegnerin Pflegeleistungen
der häuslichen Pflege nach Stufe III. Die Pflegeleistungen werden
zum Teil von der Ehefrau des Antragstellers sowie aufgrund des Pflegevertrages
vom 25.10.2002 mit dem Pflegedienst
in Form von Behandlungspflege,
Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung bei einem Stundensatz
von 31,00 Euro in drei Schichten täglich erbracht. Er ist unter
anderem mit einem netzabhängigen und netzunabhängigen Absauggerät,
Pulsoxymeter, Cuff-Manometer, Ersatzbatterie als Notstromaggregat und
Notrufgerät ausgestattet.
Der Antragsteller bezieht derzeit eine monatliche Rente der Landesversicherungsanstalt
Oberfranken und Mittelfranken in Höhe von 92,33 Euro, seine Ehefrau
in Höhe von monatlich 232,88 Euro. Sie wohnt mit dem Antragsteller
in einem gemeinsamen Haushalt und ist nicht mehr berufstätig.
Bereits am 28.10.2003 hatten die Beteiligten vor dem Sozialgericht
Bayreuth (SG) einen Vergleich geschlossen (S 9 KR 149/03), in dem die
Antragsgegnerin sich vom 01.11.2003 bis 31.12.2004 zur Gewährung
von Behandlungspflege im Umfang von täglich 18 Stunden vorbehaltlich
der Beibehaltung der gegenwärtigen Verhältnisse verpflichtet
hatte.
Das Gutachten des MDK vom 25.08.2004
zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit
erläuterte die behandlungspflegerischen Einzelleistungen in drei
Schichten durch die Mitarbeiter des Pflegedienstes und die Ehefrau des
Antragstellers; daraus ergibt sich bei der Behandlungspflege (Beatmung)
eine Mitwirkung der Ehefrau an den Werktagen von jeweils 3 Stunden,
an den Samstagen 7,5 Stunden und den Sonntagen 5,5 Stunden. Der Zeitbedarf
für die Grundpflege wird mit 423 Minuten pro Tag und für die
hauswirtschaftliche Versorgung mit 90 Minuten angegeben. Nach Auffassung
des Gutachters ist aufgrund der respiratorischen Situation täglich
die Anwesenheit einer Pflegeperson von 24 Stunden notwendig; der durchschnittliche
Zeitaufwand für die beatmungsspezifische Behandlungspflege wird
mit 278 Minuten und für die Beobachtungs-/Betreuungszeiten mit
649 Minuten angegeben.
Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers
auf weitere Übernahme der Kosten für die Behandlungspflege
im Umfang von 18 Stunden täglich über den 31.12.2004 hinaus
erklärte die Antragsgegnerin sich mit den Bescheiden vom 10.09.2004
und 21.09.2004 bereit, ab 01.01.2005 die Kosten der Behandlungspflege
für vier Stunden und 36 Minuten täglich zu übernehmen;
hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte Widerspruch ein.
Mit dem weiteren Bescheid vom 30.11.2004 verpflichtete die Antragsgegnerin
sich, unter Berücksichtigung der Pflege und Versorgung durch die
Ehefrau die Kosten eines ambulanten Pflegedienstes für täglich
20 Stunden bzw. wöchentlich 140 Stunden zu vergüten. Während
dieser Zeit der Anwesenheit des ambulanten Pflegedienstes werden auch
Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung erbracht.
Eine entsprechende Satzungsregelung der Übernahme dieser Kosten
bestehe nicht. Die Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen
Versorgung könnten über die Pflegekasse bis zum Höchstbetrag
der jeweiligen Pflegestufe abgerechnet werden. Daraus ergebe sich, dass
die Antragsgegnerin 57,25 % der Kosten des ambulanten Pflegedienstes
übernehme.
Der vom Prozessbevollmächtigten dagegen eingelegte Widerspruch
vom 01.12.2004 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2005 zurückgewiesen.
Unter Berücksichtigung des Pflegegutachtens des MDK vom 25.08.2004
seien die Kosten des Pflegedienstes für die Grundpflege und hauswirtschaftliche
Versorgung zu 42,75 % (acht Stunden und 33 Minuten in Bezug auf 20 Stunden)
nicht von der Antragsgegnerin, sondern von deren Pflegekasse zu übernehmen.
Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat am 03.02.2005
beim SG hiergegen Klage erhoben (S 6 KR 21/05) und am 14.03.2005 beim
SG beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung
zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen der Behandlungspflege
im Umfang von 24 Stunden täglich ab dem 01.01.2005, hilfsweise
ab sofort, zu gewähren und die notwendigen Kosten für die
Durchführung durch den
Pflegedienst in Höhe von mindestens
31,00 Euro pro Stunde zu tragen. Das beigefügte ärztliche
Attest des Allgemeinmediziners
gibt an, dass der Antragsteller
an 24 Stunden täglich eine Versorgung mit Behandlungspflege benötige,
die Ehefrau des Antragstellers sei zu einer Mithilfe bei der Behandlungspflege
nicht in der Lage.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 23.03.2005 die Voraussetzungen
für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bestritten sowie darauf
hingewiesen, dass Betreuungs- und Beobachtungszeiten nicht mehr der
Behandlungspflege zuzurechnen seien. Die vorgenommene Aufteilung der
Kosten auf die Krankenkasse und Pflegekasse sei sachgerecht. Eine konkrete
Trennung der verschiedenen Leistungen sei nicht möglich, da die
Behandlungspflegeleistungen nicht planbar seien; sonst wäre keine
dauernde Beobachtung erforderlich. Bezüglich der Mithilfe der Ehefrau
des Antragstellers widerspreche das vorgelegte Attest den Feststellungen
des MDK im Gutachten vom 25.08.2004.
Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat die vertragsärztliche
Verordnung häuslicher Krankenpflege (zur Sicherung der ambulanten
ärztlichen Behandlung) von
vom 01.04.2005 für die Zeit
vom 01.04.2005 bis 30.06.2005 vorgelegt, in der als sonstige Maßnahmen
der Behandlungspflege 24 Stunden Beatmungsüberwachung und -durchführung,
Tracheostomaversorgung und Absaugen der Luftröhre bei Bedarf angegeben
werden sowie ein Schreiben des
Pflegedienstes vom 30.03.2005,
wonach die Ehefrau des Antragstellers Behandlungspflege nicht leisten
könne.
Das SG hat mit Beschluss vom 04.04.2005 die Antragsgegnerin im Wege
der einstweiligen Anordnung verpflichtet, längstens bis zum Eintritt
der Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache oder Erledigung
der Hauptsache auf andere Weise Leistungen der Behandlungspflege im
Umfang von 24 Stunden täglich als Sachleistung zu erbringen; es
hat im Übrigen den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe nach
dem Gutachten des MDK, dem Attest des Allgemeinmediziners
und
der Mitteilung des Pflegedienstes Anspruch auf 24 Stunden Behandlungspflege
täglich, wobei die Ehefrau des Antragstellers derzeit fachlich
und psychisch nicht zu einer Mitwirkung in der Lage sei. Die Tatsache,
dass während der Behandlungspflege auch Leistungen der Grundpflege
und der hauswirtschaftlichen Versorgung erbracht würden, schließe
den Anspruch auf eine 24-stündige Behandlungspflege auch nicht
teilweise aus. Bis zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Antragsgegnerin
und ihrer Pflegekasse habe die Antragsgegnerin Behandlungspflege rund
um die Uhr zu erbringen. Es sei dem Antragsteller auch nicht zumutbar,
monatlich bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit ganz erheblichen
Kosten belastet zu werden. Allein für die Beauftragung eines Pflegedienstes
für weitere vier Stunden täglich zur Erbringung von Leistungen
der Behandlungspflege würden weitere Kosten in Höhe von monatlich
3.027,00 Euro entstehen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 04.05.2005,
der das SG nicht abgeholfen hat. Ungeachtet der ungeklärten Rechtsfrage,
ob Beobachtungszeiten, in denen keine Behandlungspflegemaßnahmen
anfallend, von der Antragsgegnerin geschuldet würden, habe das
SG nicht berücksichtigt, dass der Pflegedienst einen erheblichen
Anteil an Grundpflegeleistungen erbringe, für die die Antragsgegnerin
nicht leistungspflichtig sei. Eine Quotierung dieser Leistungen sei
sachgerecht.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.04.2005 aufzuheben
und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Beigezogen sind die Akten des SG und der Antragsgegnerin; auf den Inhalt
dieser Akten wird im Übrigen Bezug genommen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht
abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz
- SGG -).
Sie ist teilweise begründet; der angefochtene Beschluss ist insoweit
abzuändern, als die Antragsgegnerin nur zu Übernahme der Kosten
der häuslichen Krankenpflege von durchschnittlich 20 Stunden täglich
nach Vorlage vertragsärztlicher Verordnungen verpflichtet ist.
Wie das SG zu Recht entschieden hat, sind die Voraussetzungen für
den Erlass einer einstweiligen Anordnung hier gegeben. Gemäß
§ 86b Abs. 2 SGG i.d.F. des 6. SGGÄndG vom 17.08.2001 (Bundesgesetzblatt
I S. 2144) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige
Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr
besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes
die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich
erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen
sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf
ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Der Antrag einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass ein Anordnungsanspruch
und ein Anordnungsgrund gegeben sind. Beide Voraussetzungen sind glaubhaft
zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs.
2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Bei einer Sicherungsanordnung, um die es hier geht, liegt der Anordnungsanspruch
im materiellen Recht, für das vorläufiger Rechtsschutz beantragt
wird. Der Anordnungsgrund besteht in der Eilbedürftigkeit einer
vorläufigen Regelung. Das SG hat bezüglich dieser Voraussetzung
zutreffend ausgeführt, dass die geringen Renten des Antragstellers
und seiner Ehefrau nicht ausreichen, die Finanzierungslücke durch
die zusätzliche Inanspruchnahme des Pflegedienstes für die
hier streitige Behandlungspflege von vier Stunden täglich abzudecken.
Die Pflegeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch XI (§ 36 SGB XI)
müssen bei dieser Gegenüberstellung außer Betracht bleiben,
da sie als Sachleistung gewährt werden.
Streitig sind im vorliegenden Fall die Leistungszuständigkeit
und Verteilung der Kostenlast bei häuslicher Krankenpflege zwischen
der Antragsgegnerin und deren Pflegekasse sowie die Frage, ob und inwieweit
im Rahmen der häuslichen Krankenpflege der Anspruch durch die zumutbare
Pflege und Versorgung durch die Ehefrau des Antragstellers gemindert
ist (§ 37 Abs. 3 Sozialgesetzbuch V - SGB V -).
Grundlage des Anordnungsanspruchs ist § 37 Abs. 2 SGB V, wonach
Versicherte in ihrem Haushalt oder ihrer Familie als häusliche
Krankenpflege Behandlungspflege erhalten, wenn sie zur Sicherung des
Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist (Behandlungssicherungspflege).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt und der Anspruch ist auch
nicht durch die Pflegebedürftigkeit des Antragstellers entfallen.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Behandlungspflege dahingehend
umschrieben, dass es sich um Hilfeleistungen handelt, die durch bestimmte
Erkrankungen erforderlich werden (krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen)
und typischerweise nicht von einem Arzt, sondern von Vertretern medizinischer
Hilfsberufe oder auch von Laien erbracht werden (z. B. BSGE 82, 27,
33 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 2). Der Zielrichtung nach müssen
die Maßnahmen der Behandlung einer Erkrankung dienen. Dazu reicht
es bereits aus, wenn eine Verschlimmerung verhütet wird oder Beschwerden
gelindert werden (§ 27 Abs. 1 SGB V). Die Pflegekassen dagegen
sind verpflichtet, Pflegebedürftigen die Hilfe zu leisten, auf
die sie wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit angewiesen sind.
Die Hilfen sind darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen
und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen wiederzugewinnen
oder zu erhalten (§ 1 Abs. 4, § 2 Abs. 1 S. 2 SGB XI). Welche
Leistungen unter die Behandlungspflege fallen, ergibt sich im einzelnen
unter anderem aus den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte
und Krankenkassen über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege
nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 und Abs. 7 SGB V vom 16.02.2000 (Bundesanzeiger
Nr. 91 S. 8878). Die verordnungsfähigen Maßnahmen sind in
dem Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen
Krankenpflege (Anlage der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr.
6 und Abs. 7 SGB V) enthalten. Nach der Entscheidung des BSG vom 17.03.2005
(B 3 KR 35/04 R.) handelt es sich bei den Richtlinien jedoch nicht um
einen abschließenden Leistungskatalog über die zu erbringenden
Leistungen im Rahmen der häuslichen Krankenpflege. Denn für
eine Ausgrenzung notwendiger Leistungen aus dem Versorgungsauftrag der
Krankenkassen, ihre Zuweisung zum Aufgabenbereich der Pflegekassen oder
in die Eigenverantwortung der Versicherten (d.h. Selbstbeteiligung)
hat der Bundesausschuss keine Ermächtigung. Demzufolge bleiben
Maßnahmen der Behandlungspflege, die im Einzelfall erforderlich
und wirtschaftlich sind, auch außerhalb der genannten Richtlinien
in der Leistungsverpflichtung der Krankenkasse, und zwar unabhängig
davon, ob es sich um die Behandlung einer akuten oder chronischen Erkrankung
handelt.
Erforderlich für die Erbringung der Sachleistungen gemäß
§ 37 Abs. 2 SGB V ist jedoch jeweils eine vertragsärztliche
Verordnung (§ 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V). Denn hieraus ergeben
sich nicht nur die Behandlungsart (Krankenhausvermeidungspflege oder
Behandlungssicherungspflege) sowie die vom Pflegedienst als Sachleistung
zu erbringenden einzelnen Pflegemaßnahmen, sondern auch die Bescheinigung
eines Vertragsarztes der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahmen
für einen bestimmten Zeitabschnitt, für die er die Verantwortung
übernimmt (§ 15 Abs. 1 S. 2 SGB V).
Nach § 37 Abs. 3 SGB V besteht der Anspruch auf häusliche
Krankenpflege nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken
in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann. In diesem
Zusammenhang hat der Senat berücksichtigt, dass nach dem Pflegegutachten
des MDK vom 25.08.2004 die Ehefrau des Klägers nicht nur bei der
Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung, sondern auch bei der
Behandlungspflege mitwirkt und zwar an Werktagen im Durchschnitt drei
Stunden, am Samstag 7,5 Stunden und am Sonntag 5,5 Stunden. Hieraus
ergibt sich wöchentlich eine durchschnittliche Einbindungszeit
von vier Stunden. Sie erbringt in dieser Zeit Maßnahmen, die das
Absaugen und die Handhabung der Kanüle betreffen sowie Leistungen
im Bereich der Überwachung von Vitalparametern und die Cuff-Druckkontrolle
und Augengelauflagen jeweils nach Bedarf. Der Senat folgt hier nicht
den abweichenden Angaben des behandelnden Arztes im Attest vom 23.02.2005
und des Pflegedienstes im Schreiben vom 30.032005; denn insoweit fehlt
es an einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherungen
(§ 294 Abs. 1 ZPO).
Hinsichtlich der Kostenlastverteilung im Verhältnis zur Pflegekasse
der Antragsgegnerin ist zu berücksichtigen, dass diese im Falle
der Pflegebedürftigkeit für die Leistungen der Grundpflege
und hauswirtschaftlichen Versorgung zuständig ist. Denn zum einen
lässt § 37 Abs. 2, 3 SGB V insoweit Satzungsmehrleistungen
zu, ordnet aber deren Wegfall bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit
nach dem SGB XI am. Der gleiche Rechtszustand muss eintreten, wenn,
wie hier, die Satzung der Antragsgegnerin derartige Leistungen nicht
vorsieht. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Ruhensvorschrift
des § 34 Abs. 2 S. 1 SGB XI in Verbindung mit § 36 Abs. 1
SGB XI eingreift, wonach der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher
Pflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) ruht, soweit
im Rahmen des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege auch Anspruch
auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung besteht. Nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung gilt dies nur für die Krankenhausvermeidungspflege,
die hier nicht vorliegt (BSG vom 30.03.2000 BSGE 86, 101 = SozR 3-2500
§ 37 Nr. 2). Eine weitere Konkurrenzregelung zwischen Behandlungspflege
und Grundpflege, die zu einer Verlagerung der Leistungszuständigkeiten
der Krankenkasse auf die Pflegekasse führen kann, liegt nach der
Rechtsprechung des BSG z. B. vor, wenn eine Maßnahme der Behandlungspflege
in einem notwendigen zeitlichen Zusammenhang mit einer Maßnahme
der Grundpflege steht (§ 14 Abs. 4 SGB XI) oder die Maßnahme
der Behandlungspflege ein untrennbarer Bestandteil einer Maßnahme
der Grundpflege ist (BSG vom 30.10.2001 SozR 3-2500 § 37 Nr. 3).
Ob eine derartige Berücksichtigung einer Maßnahme der Behandlungspflege
bei der Grundpflege zulässig ist, muss angesichts der im Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen pauschalen und summarischen
Überprüfung der Sach- und Rechtslage offen bleiben und ist
gegebenenfalls im Verfahren der Hauptsache zu prüfen.
Im Anschluss an das Gutachten des MDK vom 25.08.2004 geht der Senat
von der medizinisch notwendigen Anwesenheit einer Pflegeperson, die
mit der Beatmungspflege vertraut ist, von täglich 24 Stunden aus.
Unklar ist nach diesem Gutachten jedoch, weshalb hier andererseits für
die beatmungsspezifische Behandlungspflege ein tagesdurchschnittlicher
Zeitaufwand von 278 Minuten und für die Beobachtungs-/Betreuungszeit
von 649 Minuten (insgesamt also 927 Minuten) angenommen wird. Von diesen
24 Stunden Anspruch auf Behandlungspflege im Sinne des § 37 Abs.
2 SGB V ist gemäß § 37 Abs. 3 SGB V die zumutbare Mitwirkung
der Ehefrau des Antragstellers von täglich 4 Stunden abzusetzen,
so dass die Antragsgegnerin häusliche Krankenpflege von täglich
20 Stunden als Sachleistung schuldet. Die notwendigen Leistungen der
Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung fallen in die Zuständigkeit
und Kostenlast der Pflegekasse der Antragsgegnerin. Sollte insoweit
unter Berücksichtigung des Gesamtwertes der Pflegesachleistungen
nach Pflegestufe III von 1.432,00 Euro beziehungsweise bei Annahme eines
außergewöhnlich hohen Pflegeaufwandes von 1.918,00 Euro eine
Finanzierungslücke bestehen, ist das Eintreten der Sozialhilfe
zu prüfen (§ 44 Sozialgesetzbuch VII).
Die Befristung dient dazu, die Entscheidung in der Hauptsache nur begrenzt
vorwegzunehmen und die Beteiligten dazu anzuhalten, an einer zügigen
Abwicklung des Hauptsacheverfahrens mitzuwirken.
Der Senat regt an, im Verfahren der Hauptsache die Pflegekasse der
Antragsgegnerin beizuladen, die notwendig ist, falls eine Leistungsverlagerung
auf die Pflegekasse stattfindet (§ 75 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 177 SGG).
Rühling Krebs Dr. Jörg
Ausgefertigt
Bayer. Landessozialgericht
München, den 15. Juli 2005
Meier
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle