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Az.: B 2 U 46/03 R
BUNDESSOZIALGERICHT
Urteil vom 7.9.2004
Stichworte
gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz -
Pflegeperson - Pflegebedürftiger - Pflegeumfang unter 14 Stunden
Leitsätze
Pflegepersonen im Sinne des § 19 S 1 SGB 11 sind in der gesetzlichen
Unfallversicherung auch dann versichert, wenn ihre Pflegetätigkeit
den für die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung vorgeschriebenen
Umfang von 14 Wochenstunden nicht erreicht.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin bei einem auf dem Weg von der Pflege
ihres Vaters erlittenen Unfall versichert war.
Die Klägerin pflegte ihren Vater, der Leistungen nach der Pflegestufe
I aus der sozialen Pflegeversicherung erhielt. Der zeitliche Umfang
der Pflegetätigkeit lag bei ca. 10,5 Stunden pro Woche. Am 25.
Juli 2001 stürzte sie auf dem Heimweg von der Pflegetätigkeit
mit dem Fahrrad und zog sich eine Trümmerfraktur des linken Handgelenks
zu. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 10. April 2002 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalles
als Arbeitsunfall ab. Die Klägerin sei nicht als Beschäftigte
gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und auch nicht wie eine Beschäftigte
gemäß § 2 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB VII) im Unfallzeitpunkt versichert gewesen. Auch ein Versicherungsschutz
nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII habe nicht bestanden, da sie nicht
zum Kreis der Pflegepersonen im Sinne des § 19 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XI) gehöre. § 19 SGB XI setze unter
anderem voraus, dass die Pflege der pflegebedürftigen Person mindestens
14 Stunden wöchentlich in Anspruch nehme.
Klage und Berufung der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben (Urteile
des Sozialgerichts für das Saarland vom 22. August 2002 und des
Landessozialgerichts für das Saarland <LSG> vom 26. Februar
2003). Der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII scheitere
an der 14-Stunden-Grenze. Nach dem in § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII
in Bezug genommenen § 19 SGB XI seien Pflegepersonen im Sinne dieses
Gesetzes solche, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen
im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegten.
Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 SGB XI erhalte eine
Pflegeperson nur dann, wenn sie eine pflegebedürftige Person wenigstens
14 Stunden wöchentlich pflege (§ 19 Satz 2 SGB XI). Der zeitliche
Aufwand von wenigstens 14 Stunden wöchentlicher Pflege sei nicht
nur Voraussetzung für die Einbeziehung der Pflegeperson in die
gesetzliche Rentenversicherung, sondern auch für den Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend § 44 SGB XI. Aus dem
Gesetz selbst ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass
der Gesetzgeber eine mindestens 14-stündige wöchentliche Pflege
zwar für die Einbeziehung in den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung,
nicht jedoch der gesetzlichen Unfallversicherung habe voraussetzen wollen.
Hätte der Gesetzgeber unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen zu
den beiden sozialen Sicherungssystemen schaffen wollen, hätte eine
entsprechende Differenzierung in § 19 Satz 3 SGB XI nahe gelegen.
Das Bundessozialgericht (BSG) habe in einem Urteil vom 22. August 2000
- B 2 U 15/99 R - (SozR 3-2200 § 539 Nr. 52) bereits beiläufig
entschieden, dass die 14-Stunden-Grenze auch im Hinblick auf den Versicherungsschutz
in der gesetzlichen Unfallversicherung anzuwenden sei. Denn es habe
in Bezug auf die Beigeladene des dortigen Verfahrens wörtlich ausgeführt,
diese sei Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI, weil sie "einen
Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI in seiner häuslichen
Umgebung mindestens 14 Stunden wöchentlich pflege".
Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen
Rechts. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Rechtsauffassung,
wonach unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach §
2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII stehende Pflegetätigkeiten nur solche seien,
die wöchentlich mindestens 14 Stunden erforderten, sei unzutreffend.
§ 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII verweise lediglich auf die Legaldefinition
des § 19 Satz 1 SGB XI, nicht jedoch auf § 19 Satz 2 SGB XI.
§ 2 SGB VII beziehe einen großen Personenkreis in den Schutz
der gesetzlichen Unfallversicherung ein, wobei der Einbeziehung der
verschiedenen Personengruppen unterschiedliche Motive zugrunde lägen.
Vorliegend seien insbesondere die Fälle der sog unechten Unfallversicherung
von Interesse, die der Gesetzgeber aus sozialpolitischen Gründen
in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen habe. Dabei
sei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen wesentliches
Argument. § 2 SGB VII mache, wie sich aus seiner Gesamtschau ergebe,
die gesetzliche Unfallversicherung von materiellen Aspekten statt von
formalen abhängig. Auch kurzfristige Beschäftigungen würden
in den Versicherungsschutz einbezogen zum Beispiel die Aufnahme ehrenamtlicher
oder kurzfristiger Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 ff SGB
VII. Aus § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII ergebe sich konsequenterweise
keinerlei Differenzierung im Hinblick auf den Umfang der pflegerischen
Tätigkeiten. Hätte der Gesetzgeber die Einbeziehung einer
mindestens 14-stündigen Mindestpflegezeit gewollt, hätte eine
eindeutige klarstellende Regelung nahe gelegen, wie sie in § 3
Abs. 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) bezüglich
der Einbeziehung von Pflegepersonen in die gesetzliche Rentenversicherung
getroffen worden sei. Da sie fehle, verweise § 2 Abs. 1 Nr. 17
SGB VII entgegen der Auffassung des LSG lediglich auf § 19 Satz
1 SGB XI, so dass die Klägerin unfallversicherte Pflegeperson sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des
Landessozialgerichts für das Saarland vom 26. Februar 2003, das
Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 22. August 2002
sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2001 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2002 aufzuheben und festzustellen,
dass der Unfall der Klägerin am 25. Juli 2001 Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Die Klägerin hat entgegen dem
angefochtenen Urteil am 25. Juli 2001 einen von der Beklagten zu entschädigenden
Arbeitsunfall erlitten.
Zutreffend hat das LSG die gegen die ablehnende Verwaltungsentscheidung
erhobene Klage in vollem Umfang als zulässig angesehen. Mit dem
Antrag, ihren Unfall als Arbeitsunfall "anzuerkennen", erstrebt
die Klägerin die gerichtliche Feststellung, dass sie auf dem unfallbringenden
Weg unter Versicherungsschutz gestanden hat und der erlittene Unfall
demzufolge ein Arbeitsunfall war. Richtige Klageart zur Erreichung dieses
Ziels ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß
§ 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG). Zwar hatte die Klägerin bis zuletzt neben der Anerkennung
auch die Entschädigung des erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall
beantragt. Eine Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG wollte sie
damit aber ersichtlich nicht erheben; denn sie hat keine konkreten Leistungsansprüche
geltend gemacht und für den Erlass eines allgemein auf "Entschädigung"
gerichteten Grundurteils bietet das Gesetz keine Handhabe. Die Möglichkeit
der Entscheidung durch Grundurteil ist nach § 130 Abs. 1 Satz 1
SGG auf Fälle beschränkt, in denen der Kläger eine oder
mehrere ihrer Art nach feststehende Geldleistungen begehrt, auf die
ein Rechtsanspruch besteht. Geht es zunächst nur um die Frage,
ob ein bestimmter Unfall Arbeitsunfall oder eine bestimmte dauerhafte
Erkrankung Berufskrankheit ist sowie um die Feststellung der Entschädigungspflicht
dem Grunde nach, steht im Entscheidungszeitpunkt nicht fest, welche
der in Frage kommenden Leistungen (Krankenbehandlung, Rehabilitation,
Verletztengeld, Verletztenrente u.a.) im konkreten Fall tatsächlich
beansprucht werden können und für welchen Zeitraum sie ggf
zu erbringen sind. Auch handelt es sich nur teilweise um Geldleistungen
und im Übrigen um Sachleistungen, die einer Zuerkennung durch Grundurteil
von vornherein nicht zugänglich sind (wie hier: BSG SozR 1500 §
130 Nr. 2; Pawlak in: Hennig, Kommentar zum SGG, Stand 2003, §
130 RdNr. 34 ff; anders zum Teil noch BSGE 65, 138, 144 = SozR 2200
§ 539 Nr. 133 S 399; BSG SozR. 3-1500 § 145 Nr. 2 S 3).
Angesichts dessen kann das Begehren der Klägerin unbeschadet der
Fassung des Antrags nicht als Leistungsklage aufgefasst werden. Nachdem
die Beklagte jedwede Entschädigung schon deshalb abgelehnt hatte,
weil kein Versicherungsfall eingetreten sei, wollte sie mit der Klage
zunächst nur die Anerkennung ihres Unfalls als Arbeitsunfall erreichen,
um darauf aufbauend später Leistungen beanspruchen zu können.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann der Versicherte
in dieser Situation die Grundlagen der in Frage kommenden Leistungsansprüche
vorab im Wege einer isolierten Feststellungsklage klären lassen.
Das betrifft nicht nur die in § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG ausdrücklich
vorgesehene Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung
mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, sondern auch die
Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalls in Fällen, in
denen vom Versicherungsträger bereits das Vorliegen eines Arbeitsunfalls
oder einer Berufskrankheit bestritten wird (BSG Urteil vom 28. April
2004 - B 2 U 21/03 R -, zur Veröffentlichung in SozR. vorgesehen;
BSG SozR. 2200 § 551 Nr. 35). Eine solche Feststellungsklage hat
die Klägerin bei sinnentsprechender Auslegung ihres Vorbringens
(§ 123 SGG) erhoben und allein hierüber hat der Senat zu entscheiden.
Dem ursprünglich weiter formulierten Antrag, den Arbeitsunfall
"zu entschädigen", kommt daneben keine eigenständige
Bedeutung zu.
Der Sturz der Klägerin mit dem Fahrrad am 25. Juli 2001 ist ein
Arbeitsunfall, wie die Revision mit Recht geltend macht. Arbeitsunfälle
sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten
infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder
6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit), wobei
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit
der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren
Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit unter Versicherungsschutz
steht. Nach den Feststellungen des LSG, die nicht mit zulässigen
und begründeten Revisionsrügen angegriffen und daher für
den Senat gemäß § 163 SGG bindend sind, hat die Klägerin
den Unfall auf dem Heimweg von der Pflege ihres Vaters erlitten. Bei
dieser Pflegetätigkeit hat es sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
um eine versicherte Tätigkeit im Sinne der Legaldefinition des
§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gehandelt.
Richtig ist allerdings, dass die Klägerin weder als Beschäftigte
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII noch wie eine Beschäftigte nach
§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versichert war. Ein Beschäftigungsverhältnis
mit ihrem Vater hat nicht bestanden. Sie hat von ihm zwar als Gegenleistung
das monatliche Pflegegeld von seinerzeit 400 DM erhalten. Die Pflegetätigkeiten
hat sie aber, wie das LSG festgestellt hat, selbständig in eigener
Regie und Verantwortung durchgeführt. Damit scheidet auch eine
Versicherung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII aus, da es sich nicht
um eine arbeitnehmerähnliche, sondern um eine unternehmerähnliche
Tätigkeit gehandelt hat, die in dieser Form nicht im Rahmen eines
Beschäftigungsverhältnisses verrichtet werden könnte.
Versicherungsschutz bestand im Unfallzeitpunkt jedoch nach §
2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII. Danach sind Pflegepersonen im Sinne des §
19 SGB XI bei der Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne des §
14 SGB XI kraft Gesetzes versichert, wobei die versicherte Tätigkeit
Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und - soweit
diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zugute
kommen - Pflegetätigkeit in den Bereich der Ernährung, der
Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung umfasst. Entgegen
der Annahme der Vorinstanzen und der Beklagten war die Klägerin
im Unfallzeitpunkt Pflegeperson im Sinne dieser Vorschrift. Dass der
zeitliche Aufwand für die Pflege ihres im Sinne des § 14 Abs.
1 SGB XI pflegebedürftigen Vaters 14 Stunden pro Woche nicht erreichte,
steht dem nicht entgegen.
§ 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII definiert den Begriff der Pflegepersonen
nicht selbst, sondern greift auf die für Zwecke der sozialen Pflegeversicherung
geschaffene Begriffsbestimmung in § 19 SGB XI zurück. Nach
der Legaldefinition in Satz 1 dieser Vorschrift sind Pflegepersonen
Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen
im Sinne des § 14 SGB XI in seiner häuslichen Umgebung pflegen.
Der nachfolgende Satz 2 bestimmt, dass eine Pflegeperson Leistungen
zur sozialen Sicherung nach § 44 SGB XI nur dann erhält, wenn
sie eine pflegebedürftige Person wenigstens 14 Stunden wöchentlich
pflegt. Die Wendung in § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII, versichert seien
"Pflegepersonen im Sinne des § 19 SGB XI" kann sich inhaltlich
nur auf § 19 Satz 1 SGB XI beziehen, denn allein dort wird der
Begriff der Pflegeperson definiert (Wilde in: Hauck/Wilde, SGB XI, Stand
April 2004, K § 19 RdNr. 2; Udsching, Soziale Pflegeversicherung,
2. Aufl. 2000, § 19 RdNr 4. und 14; Gallon in: Klie/Krahmer <Hrsg.>,
Soziale Pflegeversicherung, Lehr- und Praxiskommentar, 1998, §
19 RdNr. 5).Der in § 19 Satz 2 SGB XI geforderte zeitliche Mindestumfang
von 14 Stunden wöchentlicher Pflege gehört dagegen nicht zum
Begriff der Pflegeperson, sondern bildet die Voraussetzung dafür,
dass eine Pflegeperson im Sinne des Satzes 1 von der Pflegekasse Leistungen
zur sozialen Sicherung nach § 44 SGB XI erhält.
Wenn trotz dieses eindeutigen Befundes in der unfallversicherungsrechtlichen
Literatur praktisch einhellig die Auffassung vertreten wird, der Versicherungsschutz
nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII bestehe nur, wenn die Pflegetätigkeit
wenigstens 14 Stunden wöchentlich ausgeübt werde (Brackmann/Wiester,
Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, 12. Aufl. 2001, § 2 RdNr.
781; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand:
2004, § 2 RdNr. 33.2; Schmitt, SGB VII, 2. Aufl. 2004, § 2
RdNr. 127; Kater/Leube, SGB VII, 1997, § 2 RdNr. 393, 399; Riebel
in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand: 2004, K § 2 RdNr. 257 und 261;
Schwerdtfeger in: Lauterbach, SGB VII, Stand: 2004, § 2 RdNr. 607;
Schlegel in: Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts - Unfallversicherungsrecht,
1996, § 18 RdNr. 93, 96), so geht das offenkundig auf die frühere
Gesetzeslage zurück, nach der die Zeitvorgabe in der Tat Teil des
in § 19 SGB XI definierten Rechtsbegriffs der Pflegeperson war.
Die Einbeziehung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegekräfte
in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist im zeitlichen
Zusammenhang mit der Einführung der Pflegeversicherung zum 1. April
1995 durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit
(Pflege-Versicherungsgesetz) vom 26. Mai 1994 (BGBl I 1014) erfolgt.
Während der damals neu geschaffene § 539 Abs. 1 Nr. 19 der
Reichsversicherungsordnung (RVO) den versicherten Personenkreis von
Anfang an in der gleichen Weise wie heute § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB
VII durch Bezugnahme auf die Definition der Pflegeperson in § 19
SGB XI bestimmte, ist § 19 SGB XI selbst und mit ihm die genannte
Definition im weiteren Verlauf geändert worden, In ihrer ursprünglichen,
auf dem Pflege-Versicherungsgesetz beruhenden Fassung bestand die Vorschrift
nur aus einem Satz und lautete: "Pflegepersonen im Sinne dieses
Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen
im Sinne des § 14 wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner
häuslichen Umgebung pflegen". Ihre heutige Fassung mit der
Aufgliederung in die Begriffsbestimmung in Satz 1 und die Zeitvorgabe
als Leistungsvoraussetzung in Satz 2 erhielt sie durch das 1. SGB XI-Änderungsgesetz
vom 14. Juni 1996 (BGBl I 830). Im Zuge dieser Neufassung des §
19 SGB XI wurde § 539 Abs. 1 Nr. 19 RVO nicht verändert und
auch der wenig später am 1. Januar 1997 in Kraft getretene §
2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII hat es bei der Formulierung "Pflegepersonen
im Sinne des § 19 SGB XI" belassen.
Ausweislich der Gesetzesmaterialien erfolgte die Umgestaltung des §
19 SGB XI zur "begrifflichen Klarstellung" (siehe Gesetzentwurf
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT-Drucks 13/3696, S 12 zu Nr. 8
- § 19 -). Klarstellung kann in diesem Zusammenhang nur bedeuten,
dass - auch ursprünglich - die Mindestpflegezeit von 14 Stunden
wöchentlich nur im Hinblick auf die soziale Sicherung nach §
44 SGB XI von Bedeutung sein sollte (Udsching, aaO, § 19 RdNr.
4; Gallon, aaO, § 19 RdNr. 5). Damit ist zugleich klargestellt,
dass diese Mindestpflegezeit für den Begriff der Pflegeperson keine
Bedeutung hat (Udsching, aaO). An dieser Stelle muss nicht entschieden
werden, ob die Mindestpflegezeit von 14 Wochenstunden nach der ursprünglichen
Fassung des § 19 SGB XI für den Begriff der Pflegeperson konstituierend
war oder ob trotz des Wortlauts - wegen einer dem gesetzgeberischen
Willen nicht entsprechenden Fassung des Gesetzes - auch eine andere
Auslegung möglich gewesen wäre. Jedenfalls für die Zeit
nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 19 SGB XI, also nach
dem 25. Juni 1996 (Art 8 Abs. 1 des 1. SGB XI-ÄndG), kann nach
Wortlaut und Entstehungsgeschichte kein Zweifel bestehen, dass für
den Begriff der Pflegeperson allein die Definition in Satz 1 der Vorschrift
maßgebend ist.
Die Änderung des § 19 SGB XI wirkt sich nicht nur in der
Pflegeversicherung, sondern auch in der Unfallversicherung aus, obwohl
der Wortlaut des § 539 Abs. 1 Nr. 19 RVO bzw. später des §
2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII der veränderten Rechtslage nicht angepasst
worden ist. Da beide Vorschriften zur Bestimmung des versicherten Personenkreises
auf § 19 SGB XI in seiner jeweiligen Fassung verweisen, muss daraus,
dass der Gesetzgeber keinen Anpassungsbedarf gesehen hat, im Gegenteil
geschlossen werden, dass er die durch das 1. SGB XI-Änderungsgesetz
bewirkte "begriffliche Klarstellung" auch für die Unfallversicherung
gelten lassen wollte. Diese Annahme liegt umso näher, als die Materialien
zum Pflegeversicherungsgesetz vom 26. Mai 1994 die Vermutung nähren,
dass mit der uneingeschränkten Verweisung auf § 19 SGB XI
in seiner ursprünglichen Fassung das gesetzgeberische Ziel teilweise
verfehlt worden war. Die Begründung zum Entwurf dieses Gesetzes
durch die Fraktionen der CDU/CSU und FDP enthält nämlich keinerlei
Hinweis, dass im Rahmen des § 539 Abs. 1 Nr. 19 RVO nur Pflegepersonen
mit einem wöchentlichen Pflegeaufwand von wenigstens 14 Stunden
in der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt sein sollten (siehe
BT-Drucks 12/5262 S 161 zu Art 6 - Änderung der RVO -). Ähnlich
ist auch der Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktion der SPD
zur Einführung einer gesetzlichen Pflegeversicherung kein Anhaltspunkt
für eine solche Einschränkung zu entnehmen (vgl. BT-Drucks
12/1156 S 41 zu Art 6 - Änderung der RVO -).
Die Revision weist zudem mit Recht darauf hin, dass mit der Forderung
nach einem zeitlichen Mindestumfang der Pflegetätigkeit von einem
sonst durchgehend befolgten Prinzip der Unfallversicherung abgewichen
und die Gruppe der Pflegepersonen einer Einschränkung unterworfen
würde, die es bei anderen Versichertengruppen nicht gibt. Anders
als die Rentenversicherung, die Krankenversicherung und die Arbeitslosenversicherung,
in denen die Versicherungspflicht erst einsetzt, wenn Tätigkeitsumfang
oder Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) überschreiten (§
5 Abs. 2 SGB VI; § 7 SGB V; § 27 Abs. 2 SGB III), kennt die
gesetzliche Unfallversicherung typischerweise keine zeitlichen oder
auf das Entgelt bezogene Mindestgrenzen mit der Folge, dass auch schon
einmalige oder kurzfristige Tätigkeiten den Versicherungsschutz
auslösen. Es entspricht dem besonderen Schutzzweck dieser Versicherung,
dass etwa Personen, die sich ehrenamtlich oder zum Wohl der Allgemeinheit
engagieren (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 bis 13 SGB VII) oder die vorübergehend
wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Versicherter tätig werden (§
2 Abs. 2 SGB VII), auch dann Versicherungsschutz genießen, wenn
die zeitliche Dauer ihrer Tätigkeit nicht ins Gewicht fällt.
Die Zugehörigkeit der Klägerin zum versicherten Personenkreis
wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass § 19 Satz 2 SGB XI den
Anspruch der Pflegeperson auf Leistungen zur sozialen Sicherung nach
§ 44 SGB XI vom Erreichen der Mindestpflegezeit von 14 Wochenstunden
abhängig macht. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Unfallversicherungsschutz
der Pflegepersonen von dieser Reglung erfasst wird. Leistungen zur sozialen
Sicherung sind nach allgemeinem Sprachverständnis solche, die eine
Pflegekasse oder ein die Pflegeversicherung durchführendes privates
Versicherungsunternehmen zu Gunsten der Pflegeperson zu erbringen hat.
Dazu gehört in erster Linie die in § 44 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 SGB XI vorgeschriebene Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen
Rentenversicherung oder zu einem berufsständischen Versorgungswerk.
Dagegen ist die durch § 44 Abs. 1 Satz 6 SGB XI angeordnete - gemäß
§ 185 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 129 Abs. 1 Nr. 7 SGB
VII beitragsfreie - Einbeziehung der Pflegepersonen in den Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung schon vom Wortsinn her keine "Leistung"
eines Trägers der Pflegeversicherung, sondern eine unmittelbar
durch Gesetz eingeräumte Rechtsposition, wie überhaupt die
Bestimmung des § 44 SGB XI ungeachtet der amtlichen Überschrift
nicht nur Leistungen zur sozialen Sicherung, sondern umfassend die soziale
Absicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen
zum Gegenstand hat.
Unabhängig davon legt § 44 in Verbindung mit § 19 Abs.
2 SGB XI nicht selbst die Modalitäten der Versicherung von Pflegepersonen
in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung fest, sondern verweist
als bloße Einweisungsvorschrift auf die spezialgesetzlichen Regelungen
in den für die jeweilige Materie einschlägigen Büchern
des Sozialgesetzbuchs. Allein diese Regelungen sind deshalb für
den Umfang des Versicherungsschutzes maßgebend. Da § 2 Abs.
1 Nr. 17 SGB VII weder ausdrücklich noch über die Bezugnahme
auf die Definition der Pflegeperson in § 19 Satz 1 SGB XI eine
Zeitgrenze vorschreibt, bleibt es für den Bereich der Unfallversicherung
dabei, dass auch bei einer Pflegetätigkeit von weniger als 14 Stunden
pro Woche Versicherungsschutz besteht. Das unterscheidet die Rechtslage
in der Unfallversicherung von derjenigen in der Rentenversicherung,
wo der Gesetzgeber in Befolgung der Vorgaben aus § 44 in Verbindung
mit § 19 Satz 2 SGB XI die Versicherungspflicht zur Verhinderung
von durch die Pflegetätigkeit hervorgerufenen Lücken in der
sozialen Biografie der Pflegeperson (vgl. Udsching, aaO, § 44 RdNr.
4) explizit davon abhängig gemacht hat, dass die Pflege wenigstens
14 Stunden wöchentlich in Anspruch nimmt (§ 3 Satz 1 Nr. 1a
SGB VI). Gerade die unterschiedliche Fassung der die Versicherungspflicht
nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen in den einzelnen
Versicherungszweigen regelnden Vorschriften bestätigt das gefundene
Ergebnis. Denn nachdem die 14-Stunden-Grenze in § 3 Satz 1 Nr 1a
SGB VI als Voraussetzung der Versicherungspflicht ausdrücklich
genannt wird, muss angenommen werden, dass dies auch in § 2 Abs.
1 Nr. 17 SGB VII geschehen wäre, wenn sie nach dem Willen des Gesetzgebers
auch dort hätte gelten sollen.
Soweit der Senat in dem von der Beklagten angeführten Urteil vom
22. August 2000 (SozR 3-2200 § 539 Nr. 52) beiläufig geäußert
hat, die dortige Beigeladene sei Pflegeperson im Sinne des § 19
SGB XI, weil sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14
SGB XI in seiner häuslichen Umgebung "mindestens 14 Stunden
wöchentlich pflege", liegt darin keine Stellungnahme zu dem
Erfordernis einer zeitlichen Mindestgrenze. Im damaligen Fall gab es
keinen Zweifel, dass die Pflegetätigkeit der Beigeladenen mehr
als 14 Wochenstunden umfasste, so dass keine Veranlassung bestand, sich
mit der Problematik auseinander zu setzen. Sofern aus dem Urteil gleichwohl
eine von der jetzigen Entscheidung abweichende Interpretation herausgelesen
werden könnte, hält der Senat daran ausdrücklich nicht
fest.
Nach alledem muss die Revision der Klägerin Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.