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Az.: 12 ME 354/05
Vorinstanz 4 B 1080/05, OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.09.2005,
VG Stade, Beschluss vom 29.07.2005
Oberverwaltungsgericht Lüneburg
Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII (hier: Integrationshelfer
für den Schulbesuch)
Rechtsquellen: EinglVO 12 Nr. 1, SGB VIII 35 a, SGB X II 54 I 1 Nr.
1, VwGO 123 Fundstellen
Suchworte: Eingliederungshilfe, Integrationshelfer, Schulbegleiter,
Leitsatz/Leitsätze,
1. Zur Frage, ob Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII Hilfe
zu einer angemessenen Schulbildung i.S.v. § 54 I 1 Nr. 1 SGB XII
i.V.m. § 12 Nr. 1 EinglVO umfasst.
2. Zur Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf Bereitstellen eines Integrationshelfers
(Schulbegleiters) bzw. Kostenübernahme.
Aus dem Entscheidungstext:
Der Antragsteller ist 1994 geboren. Nach der Beendigung seiner Grundschulzeit
besucht er aufgrund einer entsprechenden Schullaufbahnempfehlung seit
Beginn des Schuljahres 2005/2006 eine Realschule. Er begehrt vom Antragsgegner,
dass ihm eine persönliche Assistenz (Begleitperson) für den
Besuch der Schule ab diesem Schuljahr zur Verfügung gestellt bzw.
die Kosten für eine entsprechende Begleitperson übernommen
werden. Zur Begründung seines Begehrens beruft er sich auf eine
bei ihm vorliegende seelische Störung (sog. Asperger Syndrom).
Gegen den das Begehren ablehnenden Bescheid des Antragsgegners vom
21. April 2005 hat der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Stade
erhoben (4 A 835/05), über die noch nicht entschieden ist. Am 14.
Juni 2005 hat er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
gestellt, dem das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Juli 2005
entsprochen hat. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner einstweilen
verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom Beginn des Schuljahres
2005/2006 bis zum Ablauf von drei darauf folgenden Monaten vorläufig
Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII durch Beauftragung eines
Schul-Integrationsbegleiters, jedenfalls aber durch Übernahme der
Kosten für einen Schul-Integrationsbegleiter zu gewähren.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde.
Er macht geltend, dass das Vorliegen des Asperger Syndroms beim Antragsteller
auf der Grundlage der von ihm eingereichten Bescheinigungen nicht erwiesen
sei. Die vorhandenen Kontakt- und Kommunikationsschwierigkeiten im Unterricht
und im Umgang mit Mitschülern seien vorrangig durch Integrationsleistungen
der Schule auszugleichen. Die begehrte Maßnahme sei auch aus fachlicher
Sicht ungeeignet. Sie sei einer Integration des Antragstellers nicht
förderlich und berge die Gefahr einer Stigmatisierung in sich.
Die form- und fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde ist begründet. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens,
auf dessen Überprüfung sich der Senat nach § 146 Abs.
4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, liegen die Voraussetzungen für
den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §
123 Abs. 1 VwGO nicht vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch
nicht glaubhaft gemacht.
Unter welchen Voraussetzungen Eingliederungshilfe nach § 35 a
SGB VIII zu gewähren ist, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen
Beschluss zutreffend dargelegt, so dass der Senat hierauf Bezug nimmt.
Dem Verwaltungsgericht dürfte auch darin zuzustimmen sein, dass
Eingliederungshilfe für den Personenkreis nach § 35 a Abs.
1 SGB VIII grundsätzlich auch durch die Bereitstellung eines Integrationshelfers
für den Schulbesuch oder die Übernahme der Kosten für
eine solche Person als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne
von § 35 a Abs. 3 SGB VIII, § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII
gewährt werden kann. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII sieht
als Maßnahme der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach
den §§ 26, 33, 41 und 55 des SGB IX nsbesondere Hilfen zu
einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen
Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich
der Vorbereitung hierzu vor. Die Bestimmungen über die Ermöglichung
der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt.
Zur Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung gehören nach §
12 Nr. 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung - EinglVO - (i.d.F. d. SGB-SHREinOG
vom 27.12.2003, BGBl. I, 3022) auch heilpädagogische sowie sonstige
Maßnahmen zu Gunsten körperlich und geistig behinderter Kinder
und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet
sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen
Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Beschränkung
auf körperlich und geistig behinderte Kinder und Jugendliche in
dieser Bestimmung bedeutet wahrscheinlich nicht, dass damit Hilfe zu
einer angemessenen Schulbildung für seelisch behinderte oder von
einer solchen Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche im Sinne von
§ 35 a Abs. 1 SGB VIII grundsätzlich ausgeschlossen sein soll,
auch wenn in § 35 a Abs. 3 SGB VIII auf die Bestimmungen u.a. des
§ 54 SGB XII verwiesen wird mit dem Vorbehalt, dass sie auch auf
seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen
Anwendung finden. Denn die Bestimmungen in § 12 EinglVO sind nur
als beispielhaft zu verstehen ("umfasst auch"), ohne dass
durch sie Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung abschließend
umschrieben wird (vgl. Harnach-Beck in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht,
Stand: April 2005, § 35 a KJHG Rn. 89).
Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kommt es auf
eine abschließende Klärung der aufgezeigten rechtlichen Fragestellung
indessen nicht an. Offen bleiben kann auch, ob das Begehren des Antragstellers
auf § 35 a Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 53 Abs. 4 SGB
XII, §§ 4, 55 Abs. 1 SGB IX gestützt werden könnte.
Denn auch wenn zu Gunsten des Antragstellers unterstellt wird, dass
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von einer solchen
Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche als Hilfe zu einer angemessenen
Schulbildung gewährt werden kann, hat der Antragsteller einen dahingehenden
Anspruch in tatsächlicher Hinsicht jedenfalls nicht glaubhaft gemacht
(§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Der Senat teilt die vom Antragsgegner geäußerten Zweifel
in Bezug auf das Vorliegen des Asperger Syndroms beim Antragsteller
(zum Erscheinungsbild dieser Entwicklungsstörung vgl. Wiesner,
SGB VIII, 2. Aufl., § 35 a Rn. 60). Die den Antragsteller seit
Februar 2004 behandelnde Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin F.
hat in ihren Stellungnahmen vom 12. November 2004 und 21. Mai 2005 zwar
bestätigt, dass der Antragsteller an dem Asperger-Syndrom (ICD
10, F 84.5) leide, und hat im Weiteren den Verlauf der bisherigen Therapie
des Antragstellers geschildert. Die diagnostische Einschätzung
der Therapeutin ist aber nicht abgesichert durch eine ärztliche
Diagnose (zum Erfordernis ärztlicher Feststellungen vgl. Vondung
in: LPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 35 a Rn. 89; vgl. auch § 24
EinglVO, dazu Wiesner, a.a.O., Rn. 19), so dass Zweifel an der Beurteilung
der beim Antragsteller vermutlich vorliegenden Entwicklungs- oder Persönlichkeitsstörung
bestehen. Die Stellungnahme des Facharztes für Kinderheilkunde
G. vom 21. Februar 2005 ist in diesem Zusammenhang nicht weiterführend.
Der Antragsteller ist dem Facharzt offenbar nur einmal vorgestellt worden,
die Ergebnisse der psychologischen Untersuchungen und des Therapieverlaufs
der Psychotherapeutin F. haben dem Kinderarzt auch nicht vorgelegen.
Dementsprechend zurückhaltend hat sich G. in seiner fachärztlichen
Stellungnahme geäußert. Zusammenfassend hat er ausgeführt,
dass beim Antragsteller sicherlich eine besondere Problematik vorliege,
mit großer Wahrscheinlichkeit tatsächlich im Sinne des eigentlichen
Asperger Syndroms. Eine genauere Einschätzung hat er aber nicht
vorgenommen, vielmehr hat er diesbezüglich auf die den Antragsteller
behandelnde Psychotherapeutin verwiesen. Im Übrigen hat er festgestellt,
dass beim Antragsteller Hinweise auf die beim Asperger Syndrom typischerweise
auftretenden Sonderinteressen fehlten (vgl. dazu Wiesner, a.a.O., Rn.
60).
Sind danach Art und Ausmaß der seelischen Störung des Antragstellers
unklar, so lässt sich im vorliegenden Verfahren die weitere Frage,
ob der Antragsteller in seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung im Sinne
von § 35 a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII zu erwarten ist, ebenfalls nicht
hinreichend sicher beurteilen. Auch auf ihre Beantwortung kommt es letztlich
nicht an, weil jedenfalls die Erforderlichkeit der begehrten Eingliederungsmaßnahme
durchgreifenden Zweifeln unterliegt. Mit der schulischen
Laufbahn des Antragstellers haben sich sowohl seine Grundschulklassenlehrerin
in ihrer Stellungnahme von 21. März 2005 als auch die Psychotherapeutin
F. in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2005 näher befasst. In beiden
Stellungnahmen werden die Kontakt- und Kommunikationsprobleme des Antragstellers
im Unterricht und
mit seinen Mitschülern beschrieben (u.a. "eigenartiges Verhalten",
Probleme im sprachlich-kommunikativen Bereich, unerwartet aggressives
Verhalten gegenüber Mitschülern, Emotionslosigkeit). Der Antragsteller
zeigt danach Auffälligkeiten, die die erhöhte Aufmerksamkeit
und Unterstützung seitens der Lehrkräfte erfordern. Allerdings
hat die Klassenlehrerin in ihrer Stellungnahme auch dargelegt, dass
eine Integration des Antragstellers in der Grundschule gelungen ist.
Dieser Erfolg ist eingetreten, ohne dass begleitende Maßnahmen
wie die nunmehr begehrte durchgeführt worden sind. In der Stellungnahme
der Klassenlehrerin ist keine Rede davon, dass ein Integrationshelfer
zur Bewältigung des Schulalltags des Antragstellers in der Grundschule
erforderlich gewesen ist oder - mit Blick auf den Wechsel zur Realschule
- derzeit erforderlich sein soll. Eine solche Annahme widerspräche
auch der Bewertung der schulischen Leistungen des Antragstellers im
Halbjahreszeugnis vom 28. Januar 2005. Der Antragsteller hat danach
durchweg gute oder befriedigende Leistungen erzielt mit einer Ausnahme
im Fach Religion, das mit "ausreichend" benotet worden ist.
Das Arbeitsverhalten hat den Erwartungen mit Einschränkungen entsprochen.
Zum Sozialverhalten wird in dem Zeugnis ausgeführt, dass der Antragsteller
in Konfliktsituationen zurückhaltend reagiere und sich meistens
an vereinbarte Regeln halte. Er könne mit einem Partner zusammenarbeiten,
achte die Interessen anderer und verhalte sich rücksichtsvoll.
Das Sozialverhalten entspreche den Erwartungen. Vor dem Hintergrund
des Standes, den Antragsteller gegen Ende seiner Grundschulzeit offenbar
erreicht hat, und auch im Hinblick darauf, dass die Psychotherapeutin
F. seit Beginn ihrer Therapie durchaus Fortschritte in der Entwicklung
des Antragstellers festgestellt hat (vgl. S. 2 oben der Stellungnahme
vom 21.5.2005), ist die Einschätzung der Therapeutin, d.h. die
Befürwortung einer Begleitperson für den jetzigen Schulbesuch
des Antragstellers, nicht überzeugend. Die Feststellung der Therapeutin,
die Lehrkräfte in der Realschule hätten im Verhältnis
zur Klassenlehrerin in der Grundschule weniger Zeit sich um den Antragsteller
zu kümmern, ist in dieser Allgemeinheit zu pauschal, um einen konkreten
Bedarf nach einer Begleitperson zu belegen. Hierzu verhält sich
auch der Antragsteller selbst nicht ausreichend. Seinem Vortrag lässt
sich nicht ansatzweise entnehmen, welche Änderungen konkret durch
den inzwischen vollzogenen Schulwechsel auf ihn zugekommen sind und
weshalb er etwaige damit verbundene Schwierigkeiten aufgrund der von
ihm geltend gemachten seelischen Störung nicht ohne eine Begleitperson,
auf die er auch bisher nicht zurückgreifen konnte, bewältigen
kann.
In diesem Zusammenhang muss sich der Antragsteller auch entgegen halten
lassen, dass er sich nicht hinreichend um eine einvernehmliche Problemlösung
mit dem Antragsgegner bemüht hat. Die Kontaktaufnahme zwischen
ihm bzw. seinen personensorgeberechtigten Eltern und dem Jugendamt des
Antragsgegners hat sich - soweit ersichtlich - bisher im Wesentlichen
auf die (verfahrensrechtliche) Geltendmachung der streitigen Integrationshilfe
beschränkt, ohne die pädagogische Fachkunde des Jugendamts
in Anspruch zu nehmen und auf eine partnerschaftlich zu gestaltende
Entscheidungsfindung (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 28.9.2000 - 5 C 29.99
-, BVerwGE 112, 98; Wiesner, a. a. O., § 36 Rn. 10) hinzuwirken,
an der auch eine umfassendere, bisher unterbliebene Darlegung der durch
den Wechsel zur Realschule entstandenen bzw. zu befürchtenden Schwierigkeiten
beim Schulbesuch gehört hätte. Auch dieses Unterlassen spricht
gegen den geltend gemachten Anordnungsanspruch.
Ob die begehrte Maßnahme geeignet ist, den Schulbesuch des Antragstellers
zu ermöglichen oder zu erleichtern, oder sich aber - wovon der
Antragsgegner ausgeht - als kontraproduktiv erweisen und eine Isolation
des Antragstellers in seinem neuen Klassenverband eher fördern
könnte, kann danach dahinstehen.