Den Text haben wir größtenteils als Originaltext vom Gericht erhalten. Dennoch können wir für die übersetzten Teile
keinerlei Haftung übernehmen.
SOZIALGERICHT DETMOLD
Az.: S 6 SO 127/06
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
....................................
Kläger
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Nicole Prior, Hiärm-Grupe-Straße 28, 49080 Osnabrück
gegen
Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Abt. LWL-Behindertenhilfe, vertreten durch den Direktor, Warendorfer Straße 26-28, 48145 Münster,
Gz.: 60-08 49730/610-270
Beklagter
hat die 6. Kammer des Sozialgerichts Detmold auf die mündliche Verhandlung vom 29.11.2007 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht Slreuter sowie den ehrenamtlichen Richter Hermanns und den ehrenamtlichen Richter Hüxe für Recht erkannt:
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 12.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
19.06.2006 verurteilt, die Kosten für den Einbau eines Unterbodenkassettenlifters für einen Krankenfahrstuhl, eine Rollstuhlrückhaltevorrichtung sowie eine Standheizung und aller zum Umbau erforderlichen Anpassungsarbeiten in
das Fahrzeug der Klägerin zu übernehmen. Der Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten
der Klägerin.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Kostenübernahme für den behindertengerechten Umbau eines Kfz im Rahmen der
Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die 1944 geborene Klägerin leidet an einem Postpoliosyndrom. Sie verfügt über einen Schwerbehindertenausweis
mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie den Nachteilsausgleichen "G" (erhebliche Gehbehinderung) und "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung). Sie ist zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen.
Im Mai 2004 beantragte die Klägerin bei der Stadt ... die Kostenübernahme für den behindertengerechten Umbau
eines Pkw. Die Stadt leitete diesen Antrag an den Beklagten weiter. Die Klägerin legte einen
Ablehnungsbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bezüglich der Hilfe zu den
Anschaffungskosten eines Kraftfahrzeuges vor.
Daraufhin teilte der Beklagte der Klägerin am 24.06.2004 mit, die
Zuständigkeit des Beklagten sei vorliegend nicht gegeben, da die BfA vorrangig zuständig sei. Der Antrag sei von
dort abgelehnt worden, weil das von der Klägerin gewählte Fahrzeug die Voraussetzungen der Zweckmäßigkeit
nicht erfülle. Der Klägerin wurde anheimgestellt, sich an die BfA zu halten und zu klären, was sie veranlassen
müsse, um die begehrten Leistungen zu erhalten.
Die Klägerin teilte daraufhin mit, sie sei seit dem 01.06.2004 Rentnerin, so dass die BfA nicht mehr zuständig für
die Gewährung der Kfz-Hilfe sei. Die Klägerin führte des Weiteren aus, sie benötige die begehrten
Zusatzeinrichtungen für den Pkw, da sie ihren schwer kranken Mann täglich im Krankenhaus besuchen würde und
sie auch auf einen Pkw angewiesen sei, um ihre Schwester, deren Betreuerin sie sei, zu besuchen.
Mit Bescheid vom 12.07.2004 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. In der Begründung wurde
ausgeführt, bei der beantragten Hilfe handele es sich um Hilfe nach § 40 Abs. 1 Ziffer 2 Bundessozialhilfegesetz
(BSHG) i.V.m. § 8 der Eingliederungshilfeverordnung. Danach werde eine Kraftfahrzeughilfe, zu der auch die
Umrüstung eines Kraftfahrzeuges gehöre, in angemessenem Umfang gewährt, wenn der Behinderte wegen Art und
Schwere seiner Behinderung und zum Zwecke seiner Eingliederung vor allem in das Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sei. Dabei müsse die Notwendigkeit der Nutzung eines
Kraftfahrzeugs ständig und nicht nur gelegentlich gegeben sein. Des Weiteren könne die Eingliederungshilfe nicht alle gesellschaftlichen Nachteile kompensieren und ausgleichen, sondern lediglich ermöglichen, in einer Umgebung
von nicht behinderten Menschen ähnlich wie diese zu leben. Die Klägerin sei Rentnerin und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Damit sei der Hauptzweck der Kraftfahrzeugversorgung, nämlich die Eingliederung in das
Arbeitsleben, entfallen. Dies schließe zwar die Hilfegewährung nicht grundsätzlich aus, es müssten jedoch Gründe
vorhanden sein, die mindestens vergleichbar gewichtig seien.
Fahrten zu Ärzten und ärztlich verordneten
Maßnahmen könnten nicht berücksichtigt werden, da diesbezüglich die Krankenkasse der vorrangige
Leistungsträger sei. Die Fahrten, die dem Besuch des Ehemannes und der Betreuung der Schwester sowie der
Versorgung z.B. mit Lebensmitteln dienten, führten nicht zu der vom Gesetzgeber geforderten regelmäßigen
Notwendigkeit der Nutzung eines Kfz. Diese Fahrten könnten mit einem Krankenfahrstuhl zurückgelegt werden
oder es bestehe die Möglichkeit, einen Behindertenfahrdienst in Anspruch zu nehmen.
Mit dem Widerspruch gegen diesen Bescheid machte die Klägerin geltend, die Voraussetzungen für die begehrte
Hilfe richteten sich nicht nach § 8 der Eingliederungshilfeverordnung, sondern nach § 9, da dort der Anspruch auf
Hilfe für besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte geregelt sei. Danach genüge jeder Zweck, dem die
Eingliederungshilfe diene, also z.B. auch dem behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Notwendigkeit der Benutzung eines Kfz müsse nicht ständig gegeben sein.
Es reiche auch die gelegentliche Notwendigkeit der Kraftfahrzeugnutzung. Sie sei auf die Benutzung des Pkw
angewiesen, da sich ihr Restgehvermögen ständig verschlechtere und die Benutzung eines Rollstuhls zwingend
erforderlich sei. Sie benötige den Pkw im Wesentlichen dafür, um ihr umfangreiches ehrenamtliches Engagement
auszuüben. Zum einen sei sie die Betreuerin ihrer behinderten Schwester. Des Weiteren sei sie nun nach dem
Tode ihres Mannes in der Sterbebegleitung tätig. Darüber hinaus sei sie seit vielen Jahren in der Arbeit für
Personen mit Poliomyelitis tätig. Ein Auto sei für sie auch deswegen wichtig, um einen geregelten Tagesablauf zu
gewährleisten. Sie fahre dreimal wöchentlich zur Krankengymnastik und benötige den Pkw natürlich auch zum
Einkaufen und zur Kontaktpflege.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2006 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung
SG LIP Urteil - 29.11.2007 - S 6 SO 127/06 2 / 4
wird ausgeführt, Voraussetzung für die Versorgung mit besonderen Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräten
für Kraftfahrzeuge sei nach § 9 Abs. 2 Nr. 11 der Eingliederungshilfeverordnung, dass der behinderte Mensch
wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sei. Das Tatbestandsmerkmal des "Angewiesenseins" auf ein Kraftfahrzeug knüpfe an das im Rahmen der Eingliederungshilfe geltende allgemeine
Ziel der Sozialhilfe, dem Hilfesuchenden die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen
entspreche, an. Auch solle das Ziel der Eingliederungshilfe, dem behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in
der Gesellschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufes oder einer
sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen,
erreicht werden. Die Klägerin sei nicht berufstätig. Der Lebensunterhalt werde durch den Bezug der Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung sichergestellt. Ein nicht berufstätiger behinderter Mensch sei dann nicht auf ein
Kraftfahrzeug angewiesen, wenn er öffentliche Verkehrsmittel, ein Taxi oder Behindertenfahrdienste benutzen
könne, um am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. In diesem Zusammenhang seien zunächst die Kosten für
Wege zu ärztlichen Behandlungen und Therapien wegen des Nachrangs der Sozialhilfe durch die Krankenkassen
sicherzustellen. Für sonstige Fahrten der Klägerin komme die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, des
Fahrdienstes für behinderte Menschen oder eines für den Transport behinderter Menschen in geeigneter Weise
ausgerüsteten Taxi in Betracht. Des Weiteren könne die Klägerin die erforderlichen Wege in den Abläufen des
täglichen Lebens mit einem elektrischen Rollstuhl zurücklegen.
Der Hinweis auf die umfangreiche ehrenamtliche
Tätigkeit der Klägerin könne zur Begründung der begehrten Hilfeleistung nicht durchgreifen. Im Rahmen der
Sozialhilfe könne die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nur in vertretbarem Umfang gewährleistet werden.
Die Sozialhilfe könne keine optimalen Leistungen gewähren. Auch nicht behinderten Menschen stehe aus
finanziellen oder anderen Gründen nicht durchweg ein Kraftfahrzeug zur Benutzung zur Verfügung.
Dagegen richtet sich die am 21.07.2006 erhobene Klage, mit der die Klägerin die Kostenübernahme für den Einbau
eines Unterbodenkassettenlifters für einen Krankenfahrstuhl, eine Rollstuhlrückhaltevorrichtung sowie eine
Standheizung und aller zum Umbau erforderlichen Anpassungsarbeiten in ihr vorhandenes Kraftfahrzeug begehrt. Zur Begründung wird vorgetragen, sie sei aufgrund ihrer Behinderung und einer fortschreitenden Verschlechterung
der Erkrankung rollstuhlpflichtig. Aufgrund des Fortschreitens der Krankheit sei sie nicht mehr in der Lage, ohne
Hilfen den Rollstuhl in ihr Auto zu befördern. Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen für die Gewährung der
begehrten Hilfsmittel seien erfüllt, da sie auf die Nutzung eines Pkw angewiesen sei, um am Leben in der
Gesellschaft teilzunehmen. Sie benötige den Pkw zum einen im privaten Bereich zum Einkaufen, zur
Wahrnehmung von Krankengymnastik- und Arztterminen sowie zur Kontaktpflege mit anderen Personen und im
Rahmen der Selbsthilfegruppe. Darüber hinaus sei sie jedoch auch insbesondere zur Ausübung ihrer
ehrenamtlichen Tätigkeit auf die Benutzung eines Pkw angewiesen. Sie sei als Sterbebegleiterin in der
Hospizarbeit mehrmals in der Woche tätig. Für die Bewältigung der Strecken zwischen den Wohnungen der
Sterbenden, den Hospizen und Krankenhäusern sei sie zwingend auf einen Pkw angewiesen, da sie diese
Strecken nicht mit dem Rollstuhl oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen könne. Auch die Benutzung
eines städtischen Behindertenfahrdienstes stelle keine Alternative dar. Dort müssten die Beförderungswünsche
immer eine gewisse Zeit vorher angemeldet werden. Gerade bei der Arbeit mit Sterbenden seien die Termine
jedoch nicht planbar, und sie werde häufig kurzfristig, auch nachts, zur Hilfe gerufen. Diese Tätigkeit erreiche ein
Ausmaß, dass sie ähnlich wie eine Arbeitnehmerin tätig sei.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 12.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
19.06.2006 zu verurteilen, die Kosten für den Einbau eines Unterbodenkassettenlifters für einen Krankenfahrstuhl,
eine Rollstuhlrückhaltevorrichtung sowie eine Standheizung und aller zum Umbau erforderlichen Anpassungsarbeiten in ihr vorhandenes Fahrzeug zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Darüber hinaus wird
ausgeführt, die Ausübung eines Ehrenamtes, wozu auch die Tätigkeit als Sterbebegleiterin zähle, könne keinen der
Teilhabe am Arbeitsleben mindestens vergleichbar gewichtigen Zweck darstellen. Die Sozialhilfe sei Notlagenhilfe.
Der Umstand einer nicht nur gelegentlichen caritativen Betätigung der Klägerin könne nicht als Notlage, zu derenÜberwindung und Beseitigung öffentliche Mittel als Leistungen der Sozialhilfe auszukehren wären, qualifiziert
werden.
Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Gerichtsakte und auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten, die das Gericht beigezogen hat und deren
Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 12.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
19.06.2006 beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz, denn dieser Bescheid ist rechtswidrig.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln in Form des Einbaus eines
SG LIP Urteil - 29.11.2007 - S 6 SO 127/06 3 / 4
Unterbodenkassettenlifters für einen Krankenfahrstuhl, eine Rollstuhlrückhaltevorrichtung sowie eine Standheizung
in ihr vorhandenes Fahrzeug sowie der Übernahme der zum Umbau erforderlichen Anpassungsarbeiten.
Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an
der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind,
Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach
Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Zu den besonderen Aufgaben der Eingliederungshilfe gehört nach § 53 Abs. 3 SGB XII insbesondere, dem
behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die
Ausübung eines angemessenen Berufes oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn
soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.
Dass die Klägerin grundsätzlich zum anspruchsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe gehört, ist
unstreitig.
Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 1, § 31 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB IX) gehört zu den Leistungen der Eingliederungshilfe auch die Versorgung mit Hilfsmitteln.
Nach § 9 Abs. 1, 2
Nr. 11 der Verordnung nach § 60 SGB XII (Eingliederungshilfeverordnung) gehören zu den Hilfsmitteln besondere
Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge. Es besteht ein Anspruch auf Versorgung mit diesen
Hilfsmitteln, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug
angewiesen ist.
Bei dem von der Klägerin begehrten Unterbodenkassettenlifter, der Rollstuhlrückhaltevorrichtung und Standheizung
handelt es sich unstreitig um andere Hilfsmittel im Sinne des § 9 Eingliederungshilfeverordnung, da durch den
Einbau dieser Gegenstände keine Änderung in der Substanz des Pkw vorgenommen wird und insoweit nicht § 8
Eingliederungshilfeverordnung, der die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges regelt, einschlägig ist.
Nach Auffassung der Kammer erfüllt die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der begehrten
Hilfsmittel, da sie wegen Art und Schwere ihrer Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist.
Voraussetzung dafür ist, dass für den behinderten Mensch die Notwendigkeit besteht, einen PKW zu benutzen, um
die Ziele der Eingliederungshilfe zu erreichen, nämlich die Führung eines selbstbestimmten Lebens, die Möglichkeit
der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, die Eingliederung in die Gesellschaft und die Ausübung eines
angemessenen Berufes oder einer angemessenen Tätigkeit.
Nach § 9 Abs. 1 SGB XII richten sich die Leistungen
der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen
Verhältnissen und den eigenen Kräften und Mitteln der Person.
Vorliegend müssen zunächst die Fahrten, die die Klägerin mit dem PKW zur Wahrnehmung von Arzt- und
Krankengymnastikterminen unternehmen muss, im Wege des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) unbeachtet
bleiben, da insoweit die Krankenkasse der vorrangig zuständige Leistungsträger ist.
Zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist die Klägerin jedoch insgesamt auf einen PKW mit besonderen
Zusatzeinrichtungen angewiesen, da sie sich aufgrund ihrer Gehbehinderung nur noch mit außergewöhnlich großer
Anstrengung außerhalb ihres Kfz fortbewegen kann und ohne fremde Hilfe nicht mehr in der Lage ist, den zu
benutzenden Rollstuhl alleine in den PKW zu befördern. Die Klägerin benötigt einen PKW, um Einkäufe zu
erledigen, um Kontakte mit anderen Menschen und insbesondere auch im Rahmen der Tätigkeit in einer
Selbsthilfeorganisation mit anderen gleich Behinderten zu pflegen.
Des Weiteren ist die Klägerin auf die Benutzung eines Kfz angewiesen, um ihre umfangreiche ehrenamtliche
Tätigkeit als Sterbebegleiterin auszuüben. Nach Auffassung der Kammer ist diese freiwillige Tätigkeit der Klägerin
im Rahmen der Ziele, die die Eingliederungshilfe erreichen soll, zu berücksichtigen. Nach § 53 Abs. 3 SGB XII soll
die Eingliederungshilfe auch die Ausübung einer angemessenen Tätigkeit ermöglichen. Nach Auffassung der
Kammer ist dieses Ziel nicht zwingend auf eine Tätigkeit ausgerichtet, die mit einer Entlohnung verbunden ist und
zur Sicherung des Lebensunterhaltes dient, sondern auch eine Tätigkeit, die das Leben des Behinderten ausfüllt
und für ihn eine sinnvolle Beschäftigung darstellt, soll ermöglicht werden.
Die Klägerin ist mehrmals wöchentlich in
der Sterbebegleitung tätig. Sie hat diese Aufgabe nach dem Tode ihres Mannes übernommen, um anderen
Personen angesichts des Todes beizustehen und ihnen in den letzten Tagen Hilfe zukommen zu lassen. Mit dieser
Aufgabe stellt sich die Klägerin in den Dienst der Gesellschaft und führt eine wichtige, ihrem Leben einen Sinn
gebende Arbeit durch. Zur Ausübung dieser Tätigkeit muss die Klägerin Strecken zwischen ihrer Wohnung, den
Wohnungen der Sterbenden, Hospizen und Krankenhäusern zurücklegen. Aufgrund ihrer Behinderung ist sie nicht
in der Lage, diese Entfernungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen, da sie als Rollstuhlfahrerin z.B.
das Ein- und Aussteigen sowie das Umsteigen ohne fremde Hilfe nicht bewerkstelligen kann. Ein Zurücklegen der
Strecken mit einem Krankenfahrstuhl ist ebenfalls nicht ständig möglich, da weitere Strecken, z. B. auch nachts und
bei schlechter Witterung, zurückgelegt werden müssen.
Auch wenn die Klägerin bei Fahrten im Zusammenhang mit
dem Einkaufen oder der Kontaktpflege zu anderen Personen ggf. auch die Inanspruchnahme eines
Behindertenfahrdienstes verwiesen werden kann, so ist dies bezüglich der Fahrten im Zusammenhang mit der
Sterbebegleitung nicht möglich. Sofern ein Behindertenfahrdienst in Anspruch genommen werden soll, ist immer
vorher eine Anmeldung der Fahrt und eine Terminabsprache erforderlich. Gerade im Bereich der ehrenamtlichen
Tätigkeit der Klägerin ist eine Terminabsprache jedoch nicht möglich. Die Einsätze als Sterbebegleiterin sind nicht
planbar. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgeführt, dass sie häufig kurzfristig, z. B. bei
einer akuten Verschlechterung der gesundheitlichen Situation einer betreuten Person, gerufen wird. Die Einsätze
finden, sofern es erforderlich ist, auch nachts statt, so dass insgesamt der Verweis auf einen Behindertenfahrdienst
den Bedarf der Klägerin nicht decken kann.
Sofern der Beklagte die Auffassung vertritt, es sei nicht Aufgabe der Sozialhilfe, jedem Wunsch des Behinderten
nachzukommen und die Ausübung einer caritativen Tätigkeit stelle keine Notlage dar, zu deren Überwindung öffentliche Mittel als Leistung der Sozialhilfe auszukehren wären, kann sich die Kammer dieser Argumentation nicht
anschließen.
Ziel der Eingliederungshilfe ist es, den Behinderten nach Möglichkeit einem nicht behinderten
Menschen gleichzustellen und in gleicher Weise die Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen. Auch wenn die
Eingliederungshilfe keine Optimalversorgung leisten und nur eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im
vertretbaren Umfang gewährleistet werden kann, so sind dennoch die Besonderheiten des Einzelfalls und die
Bedürfnisse des Einzelnen zu berücksichtigen.
Ohne die begehrten Zusatzleistungen ist die Klägerin nicht weiter in
der Lage, ihre ehrenamtliche Tätigkeit auszuüben. Ihr ist aufgrund ihrer Behinderung die Möglichkeit genommen,
wie ein Nichtbehinderter im Rahmen der Sterbebegleitung tätig zu sein. Sie wäre ohne die Möglichkeit der Fortbewegung mit den PKW auf ihren häuslichen Einzugsbereich beschränkt. Nach Auffassung der Kammer ist im
speziellen Fall der Klägerin ohne die Möglichkeit der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit ihre Teilhabe am
Leben in der Gemeinschaft nicht in ausreichendem Maße sichergestellt. Für die Klägerin gehört zur Teilnahme am
gesellschaftlichen Leben, dass sie sich zum Wohle der Allgemeinheit ehrenamtlich engagiert und Sterbebegleitung
sowie Betreuung Demenzkranker ausübt. Aufgrund ihrer diesbezüglich erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten und
der sozialen Kompetenz kann eine ausreichende Eingliederung der Klägerin ohne die Möglichkeit, ihr Ehrenamt
weiter auszuüben, nicht erreicht werden.
Da die Klägerin im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 11 Eingliederungshilfeverordnung wegen Art und Schwere ihrer
Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist, hat sie einen Anspruch auf Gewährung der begehrten Hilfsmittel
in Form eines Unterbodenkassettenlifters für einen Krankenfahrstuhl, eine Rollstuhlrückhaltevorrichtung und eine
Standheizung sowie den Einbau derselben in ihr Fahrzeug. Nach Auffassung der Kammer ist auch die
Standheizung als Hilfsmittel erforderlich, da die Klägerin aufgrund einer mit ihrer Erkrankung verbundenen
Kälteintoleranz nur einen warmen PKW adäquat bedienen kann und sie im Winter aufgrund ihrer Behinderung ohne
die Standheizung z.B. nicht in der Lage wäre, vereiste Fenster vom Eis zu befreien.
Einzusetzendes Vermögen, aus dem die Klägerin ihren Bedarf selbst decken könnte (§ 19 Abs. 3 SGB XII), liegt
ausweislich der Verwaltungsakte des Beklagten nicht vor. Auch kann sie aus ihrem Einkommen ihren Bedarf
unstreitig nicht vollständig decken (s. Berechnung Blatt 153 der Verwaltungsakte). Ob die Klägerin ggf. aus ihrem
Einkommen einen Kostenbeitrag zu leisten hat (§§ 85 ff SGB XII), wird der Beklagte im Rahmen der Bewilligung
der Hilfsmittel zu überprüfen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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