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Bundesverband
Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen e.V. |
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Position: Tipps > Urteile
Bei der Übersetzung haben wir größte Sorgfalt walten lassen. Dennoch können wir für die übersetzten Texte keinerlei Haftung übernehmen. Geschäftszeichen: Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES URTEIL des Amtsgerichts München in dem Bußgeldverfahren gegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wohnhaft: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wegen Ordnungswidrigkeit aufgrund der Hauptverhandlung vom an der teilgenommen haben: Richter am Amtsgericht … als Richter Staatsanwalt … als Beamter der Staatsanwaltschaft (am 01.10., 07.10., 09.10., 14.10., 16.10., 06.11.2008) Rechtsanwalt … als Verteidiger Herr … vom Hauptzollamt als Vertreter der Verwaltungsbehörde (am 01.10., 02.10., 07.10., 14.10., 21.10., 28.10., 04.11., 06.11., 10.11.2008) J.Sekín z.A als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Gegen den Betroffenen werden wegen der Beteiligung an der Beschäftigung von Ausländern entgegen § 284 Abs. 1 SGB III in 25 selbständigen Fällen, davon in 6 Fällen in Tateinheit mit jeweils einem Fall der Beteiligung an der Ausübung der Beschäftigung entgegen § 284 Abs. 1 SGB III, in 2 Fällen in Tateinheit mit jeweils zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen der Beteiligung an der Ausübung der Beschäftigung entgegen § 284 Abs. 1 SGB III, in Tatmehrheit mit 16 sachlich zusammentreffenden Fällen der Beteiligung an der Ausübung der Beschäftigung entgegen § 284 Abs. 1 SGB III, Ordnungswidrigkeiten nach §§ 404 Abs. 2 Nummern 3 und 4 SGB III, 14, 19, 20, 11 OWiG, folgende Geldbußen verhängt: - 7 x 2.000,00 EUR Der Betroffene … hat die Kosten des Verfahrens, soweit es ihn betrifft, sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: I. Der Betroffene betreibt in München eine Rechtsanwaltskanzlei mit 2 Mitarbeiterinnen. Seine Einkommensverhältnisse sind weitgehend unbekannt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Kanzlei des Betroffenen im Vergleich zu anderen Rechtsanwaltskanzleien eher unterdurchschnittliche Erträge abwirft. Der Betroffene ist verheiratet und hat 2 Kinder im Alter von 7 und 11 Jahren. An anderen Firmen ist er nicht beteiligt. Vorbelastungen sind nicht bekannt. II. Der Betroffene Rechtsanwalt der fließend Ungarisch spricht, betreibt in München eine Kanzlei. Aufgrund seiner Sprachkenntnisse hat er seine Aktivitäten auf Ungarn ausgedehnt. Zu einem hier nicht bekannten Zeitpunkt vor den verfahrensgegenständlichen Vorfällen kam es zu einem Kontakt mit dem anderweitig Betroffenen …, der in Ungarn die Fa. leitet, wobei es sich hier um eine Kommanditgesellschaft handelt. Im Rahmen diese Kontaktes vereinbarten der Betroffene … und der anderweitig Betroffene M eine Zusammenarbeit bei der Vermittlung von ungarischen Pflegekräften und Haushaltshilfen nach Deutschland . Als deutscher Rechtsanwalt wusste der Betroffene … um den Mangel an bezahlbaren Pflege- und Hilfskräften in Deutschland. Er ging davon aus, dass man zu einer erschwinglichen Kostenbelastung bei dem Einsatz von Hilfs- und Pflegekräften nur kommen konnte, wenn die Sozialabgaben entfallen, was bei Selbständigen der Fall ist. Der Betroffene entwarf daher ein Vertragsmodell, wonach die vermittelten Kräfte als Selbständige tätig sein sollten. Dieses Modell besprach er zu einem unbekannten Zeitpunkt mit dem anderweitig Verfolgten …, der damit einverstanden war. Der anderweitig Betroffene … war davon zuständig für die Anwerbung der ungarischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die in Deutschland arbeiten wollten. Er erhielt von den deutschen Haushalten für jede Vermittlung 150,00 EUR. Die zu vermittelnden Arbeitskräfte hatten an den Betroffenen … in der Regel 1.200,00 EUR für dessen Hilfestellung bei der Beschaffung der Genehmigungen und Erledigung von Anmeldungen zu zahlen. Für seine Tätigkeiten ließ der Betroffene G die Arbeitskräfte diverse Vollmachten bzw. Anträge unterschreiben. In der Regel waren dies: Eine Vollmacht für den Betroffenen Rechtsanwalt … für die „Erledigung Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“, eine Honorarvereinbarung gem. § 4 RVG zwischen der zu vermittelnden Arbeitskraft und Rechtsanwalt … . Diese Honorarvereinbarung betrifft die vorerwähnte Erledigung der Aufenthaltsgenehmigung. Danach erfolgt die Abrechnung „vereinbarungsgemäß pauschal mit 1.200,00 EUR“. Entsprechend dieser Vereinbarung ist ein Honorarvorschuss in Höhe von 600,00 EUR fällig. Das Resthonorar war nach Beendigung des Aufenthalts zu zahlen. Weiterhin ließ der Betroffene in der Regel eine Vollmacht unterzeichnen, wonach er für das Besteuerungsverfahren (ohne Steuererhebung) und das Steuererhebungsverfahren mandatiert wird. Weiterhin wurde den zu vermittelnden Arbeitskräften ein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung wegen Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) Tätigkeit vorgelegt. In diesem Antrag wurde als ausgeübter Beruf angegeben: „Selbständige Altenpflegerin“. Schließlich organisierte der Betroffene … noch die Anmeldung bei der Meldebehörde. Während der Tätigkeit in Deutschland meldeten die ungarischen Arbeitskräfte die Dauer ihrer Tätigkeit der Kanzlei des Betroffenen … . Dieser erstellte dann eine Rechnung für den auftraggebenden Haushalt. Diese Rechnungen wurden unter dem Namen der Hilfskraft erstellt, wobei sie zum Teil Mehrwertsteuerbeträge auswiesen, zum Teil wurde jedoch vermerkt, dass eine Mehrwertsteuer nicht aufgeführt werde wegen § 19 Abs. 1 UStG (Kleinunternehmer-Besteuerung). Mit diesen Leistungen unterstützte der Betroffene … sowohl die Arbeitnehmer als auch die Arbeitgeber. Er gab ihnen den Anschein der Legalität, was ihnen die Aufnahme der Tätigkeit beziehungsweise die Auftragsvergabe erleichterte. Die Mehrwertsteuer sammelte der anderweitig Betroffene … im Bus ein, wenn die Arbeitskräfte vereinbarungsgemäß ausgetauscht wurden. Das Geld übergab er dann dem Betroffenen … oder dessen Sekretärin gegen Unterschrift. Die Verteilung der ungarischen Pflegekräfte auf die Haushalte erfolgte durch den anderweitig Betroffenen … indem er den Pflegekräften die deutschen Anschriften der Haushalte übergab. Nach einem in der Regel 4-wöchigen Aufenthalt wurden die Hilfskräfte ausgetauscht. Während die bisherige Kraft, die in den 4 Wochen keinen Urlaub hatte, zur Erholung nach Hause fuhr, sandte der anderweitig Betroffene eine Austauschkraft. Dabei musste der Bus des anderweitig Betroffenen … benutzt werden, der hierfür entlohnt wurde. Es kam auch vor, dass den Austausch, wenn sich die Abwicklung eingespielt hatte, auch die ungarischen Helfer unter sich organisierten. In Deutschland wurden die ungarischen Hilfskräfte zunächst von den für den deutschen Haushalt Verantwortlichen in die Aufgaben eingewiesen. Viele Kräfte wussten nach kurzer Zeit von selbst, was zu arbeiten ist und benötigten keine Anweisungen mehr. Mangels einer vertraglichen Festlegung, was im Einzelnen zu erledigen ist, waren sie jedoch jederzeit einer Weisungsänderung unterworfen. Die zu verrichtenden Arbeiten waren sehr unterschiedlich. Teilweise hatten die ungarischen Arbeitskräfte lediglich Tätigkeiten im Haushalt zu verrichten. In wenigen Fällen waren sie auch überwiegend mit pflegerischen Arbeiten beschäftigt. Es kam auch oftmals vor, dass sowohl Haushaltstätigkeiten als auch Pflegearbeiten zu erledigen waren. Die Arbeitszeiten waren schriftlich nicht festgelegt und variierten erheblich. Während ein Teil der Hilfskräfte eine Arbeitszeit von 8 bis 10 Stunden hatte, gab es auch angeworbene Kräfte, die ganztägig ohne Urlaub und Freizeit anwesend sein mussten. Zum Teil wurden von den für den Haushalt Verantwortlichen mit den Hilfen aus Ungarn ein sogenannter Rahmenpflegevertrag abgeschlossen, der vom Betroffenen entworfen worden war und u. a. folgenden Inhalt hatte:
Die Entlohnung der Kräfte war unterschiedlich. Überwiegend bekamen sie für 4 Wochen Tätigkeit 1.300,00 EUR bar ausbezahlt. Urlaubsgeld wurde nicht bezahlt. Eine Arbeitsgenehmigung wurde von keiner Seite eingeholt. 1. Beteiligung des Betroffenen … an den einzelnen Arbeitgeberhaushalten: Bei den nachfolgenden deutschen Haushalten brachte der Betroffene … seine Hilfestellungen ein, wobei die ebenfalls aufgeführten Arbeitnehmer in den dort genannten Zeiträumen beschäftigt waren. ... Die ungarischen Arbeitskräfte wohnten ausnahmslos in den Haushalten der Dienstleistungsempfänger. Sie hatten freie Unterkunft und freie Verpflegung. Die Dienstleistungsempfänger aus den deutschen Haushalten kannten diese Umstände, da die Arbeitskräfte voll in ihren Haushalt integriert waren. Sie wussten auch, dass das Modell auf eine selbständige Tätigkeit der ungarischen Kräfte ausgerichtet war. Sie akzeptierten dieses Modell, obwohl ihnen als deutschen Staatsbürgern bewusst war, dass Hilfskräfte, die in der aufgeführten Art beschäftigt werden, in der Regel als unselbständig geführt werden mit der Folge, dass Sozialabgaben zu zahlen sind. Aus Gründen der Kostenreduzierung wählten sie jedoch das von Rechtsanwalt vorgeschlagene Modell, da auf diese Weise die Sozialabgaben entfielen und somit der Kosteneinsatz geringer wurde. Kaum einer hat sich bei den zuständigen Behörden über die Rechtsmäßigkeit dieser rechtlichen Konstruktion erkundigt. Auch Beratungsgespräche mit Rechtsanwalt G fanden in der Regel nicht statt. Die Dienstleistungsempfänger nahmen in Kauf, dass sie Scheinselbständige beschäftigten. Um eine ordnungsgemäße Genehmigung kümmerten sie sich nicht. Die ihnen von dem Betroffenen … vorgelegten Schriftstücke, die auf die Selbständigkeit hinwiesen, genügten ihnen. 2. Beteiligung des Betroffenen an Ordnungswidrigkeiten der Arbeitnehmer. Die an die deutschen Haushalte vermittelten ungarischen Hilfskräfte waren ausnahmslos in den Haushalt der Dienstleistungsempfänger integriert. Dies bedeutet, dass sie dort wohnten und auch freie Verpflegung hatten. Welche Leistungen zu erbringen waren, wurde von den Dienstleistungsempfängern bei Antritt bestimmt. Zwar gab es in einigen Fällen einen Rahmenpflegevertrag zwischen den Dienstleistungsempfängern und den ungarischen Hilfskräften. Im § 3 dieses Vertrages ist bestimmt, dass Arbeitszeit und Arbeitsort vom Auftragnehmer, also den ungarischen Kräften, bestimmt werden. Diese Regelung bestand jedoch nur zum Schein. Die Dienstleistenden waren anwesend, wann und solang die Auftraggeber es wollten. In manchen Fällen hatten die ungarischen Kräfte ganztägig anwesend zu sein. Zu eigenen Entscheidungen bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsort und Art der Tätigkeit waren die ungarischen Arbeitnehmer nicht berechtigt. Die Arbeit war im Haushalt zu erbringen. Die Kräfte waren auch der Kontrolle der Arbeitgeber unterworfen, die vor allem dann zum Tragen kamen, wenn die ungarischen Hilfskräfte ungenügende Arbeitsleistungen erbrachten. Sie waren auch jederzeit neuen Weisungen unterworfen. Nach ca. 4 Wochen kehrten sie in ihre Heimat zurück, um nach einer Ruhepause wieder in Deutschland zu arbeiten, wobei es dann auch ein anderer Haushalt sein konnte. Die ungarischen Kräfte wussten, dass sie arbeiteten, ohne dass ihnen jemals eine Arbeitsgenehmigung übermittelt wurde. Sie vertrauten jedoch den Auskünften des Vermittlers … , wonach alles legal sei. Im Einzelnen betreute der Betroffene … folgende ungarischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen: … Die ungarischen Arbeitskräfte kannten ihre Tätigkeit. Sie wussten, dass sie voll in den Haushalt der Dienstleistungsempfänger integriert waren bei freier Unterkunft und freier Verpflegung. Ihnen war auch bekannt, dass sie keinen eigenen Firmensitz hatten, und dass sie hinsichtlich der Arbeitszeit und der Art der Verrichtungen den Weisungen, die sich ändern konnten, unterworfen waren. Sie richteten sich auch danach. Den Rahmenpflegevertrag, den sie zum Teil unterschrieben haben, konnten sie mangels Deutschkenntnisse in seiner Bedeutung nicht erkennen. Sie hätte sich ohnehin nur an die mündlichen Weisungen der Arbeitgeber gehalten. Sie wussten auch, dass sie keine Arbeitsgenehmigung erhalten hatten. Aufgrund der Belehrung durch Betroffenen der sich wiederum auf die fundierte Auskunft eines deutschen Rechtsanwalts berief, glaubten sie jedoch, dass sie zu dieser Handlungsweise berechtigt seien, d. h. dass eine weitere Genehmigung nicht erforderlich war, zumal auch ihre deutschen Arbeitgeber mit der Regelung einverstanden waren. Dem Betroffenen … war bewusst, dass er mit seiner Tätigkeit sowohl den ungarischen Arbeitnehmerinnen als auch den deutschen Arbeitgebern eine Hilfestellung leistete. Als deutschem Anwalt war ihm die Problematik der Selbständigkeit bekannt. Er schaltete deswegen auch einen weiteren Anwalt ein. Ihm war auch bekannt, dass die beantragten Steuernummern nur zum Teil ausgegeben wurden. Er informierte sich nicht, warum es hier zu Verzögerungen kam. Der Betroffene … hat auch in keinem Fall die Fachbehörden eingeschaltet, die bei Vortrag eines konkreten Sachverhalts auch zu einer Auskunft verpflichtet gewesen wären. Gegebenenfalls hätte eine Auskunft über eine Dienstaufsichtsbeschwerde erzwungen werden können. Der Betroffene wusste auch, dass es zu Gewerbeanmeldungen der ungarischen Pflege- bzw. Hilfskräfte nicht gekommen ist. Auch Meldungen beim Gesundheitsamt hat er nicht erstattet. III. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichtes fest aufgrund der Angaben des Betroffenen, soweit diesen gefolgt werden konnte, sowie den Bekundungen der zahlreichen Zeugen aus dem Bereich der Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer. Der Betroffene gab an, der anderweitig Betroffene … habe ihn etwa Ende 2003 gebeten mitzuteilen, ob und unter welchen Voraussetzungen ungarische Staatsangehörige in Deutschland einer legalen Erwerbstätigkeit als Altenpfleger nachgehen könnten. Er habe ihm erklärt, dass er sich bei ihm melden werde, sobald er, der Betroffene … , juristisch sichere Wege sehe. Er habe daraufhin seinen freien Mitarbeiter, Rechtsanwalt … , mit der Überprüfung der Rechtsfrage beauftragt. Dieser sei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Erwerbstätigkeit von ungarischen Altenpflegern entweder auf abhängiger oder auf selbständiger Basis möglich sei. Er habe daraufhin im Frühjahr 2004 dem anderweitig Betroffenen … die verbindliche Rechtsauskunft erteilt, dass mit dem Beitritt der Republik Ungarn zur Europäischen Union am 01.05.2004 ungarische Staatsangehörige in Deutschland einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Altenpfleger nachgehen könnten und dass hierfür insbesondere keine Arbeitserlaubnis erforderlich sei. Er habe in der Folgezeit … in Ungarn aufgesucht und mit ihm auch die Einzelheiten der selbständigen Erwerbstätigkeit sowie deren Voraussetzungen besprochen. … habe sodann seine Vermittlungstätigkeit mit dieser Rechtsauskunft beworben. Gegenstand der von ihm übernommenen Mandate seien die Erledigung der notwendigen Formalitäten zum Zwecke der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, also die Wohnsitz- und Gewerbeanmeldung, die Beantragung der Freizügigkeitsbescheinigung und der Steuernummer sowie die laufende Finanzbuchhaltung und Rechungsstellung sowie der Erstellung der Jahresabschlüsse gewesen. Er sei über die genauen Verhältnisse vor Ort nicht informiert gewesen. Ihm seien nur die Dauer der Tätigkeit und der Rechnungsbetrag bekannt gewesen. Es habe für ihn keinen Grund gegeben, am selbständigen Status der Pflegepersonen zu zweifeln. Die vom Gericht vernommenen Zeugen aus dem Bereich der Dienstleistungsempfänger gaben vor Gericht folgendes an: Zeugin … Zeuge … Zeuge … Zeugin … Zeuge … Zeugin … Zeugin … Zeugin … Zeuge … Zeugin … Zeuge … Zeuge … Zeuge … Zeugin … Zeugin … Zeugin …
Zeuge … Zeugin … Zeuge … Zeugin … Zeugin … Zeugin … Zeugin … Zeugin … Zeuge … Zeugin … Zeugin … Zeugin … Zeugin … Zeuge … Zeuge … Zeugin … Zeugin … Zeugin … Zeuge … Die ungarischen Hilfskräfte gaben, soweit sie der Ladung Folge leisteten, folgende Erklärungen ab: Zeugin … Zeugin … Zeuge … Zeugin … Zeugin … Zeugin … Zeugin … Zeugin … Zeugin … Zeugin … Zeugin … Sie erklärte, zum genannten Zeitraum tätig gewesen zu sein. In Budapest habe sie den Betroffenen … getroffen. Es sei damals von Haushaltsführung die Rede gewesen. Konkret habe sie dann in Deutschland das Essen zubereiten müssen. Ferner waren ihre Aufgaben Putzarbeiten und einkaufen. Pflegerische Tätigkeiten waren nicht zu verrichten. Es habe keine festen Arbeitszeiten gegeben. Sie habe aber regelmäßig von 08.00 Uhr bis 21.00 Uhr abends gearbeitet. In den 4 Wochen der Beschäftigung habe sie keinen freien Tag gehabt. Für 4 Wochen habe sie 1.300,00 EUR bekommen. Zeugin … Zeugin … Zeuge … Zeugin … Zeugin … Zeugin … Zeugin … Zeugin … Zeugin … Zeuge … Zeugin … Zeugin … Zeuge … Verlesen wurden in der Hauptverhandlung folgende schriftliche Erklärungen: Der Zeugin … Zeuge … Zeugin … Zeugin … Zeugin … Zeuge … Zunächst wurde verlesen die unterzeichnete Anmeldung beim Einwohnermeldeamt vom 13.10.2005, wonach sich die Zeugin unter der Kanzleianschrift des Betroffenen …in München anmeldet. Ferner kamen zur Verlesung die Rechnungen vom 27.10.2005, 28.10.2005 und 19.12.2005, wonach die Zeugin vom 10.10.2005 bis 07.11.2005 und vom 05.12.2005 bis 02.01.2006 im Haushalt … beschäftigt war. Schließlich wurde noch verlesen die Vernehmungsniederschrift vom 09.02.2007, wobei die Vernehmung durch das Hauptzollamt durchgeführt wurde. Sie erklärte darin, sie habe den Betroffenen … immer nach Duplikaten der Unterlagen gebeten, aber nie etwas von ihm erhalten. Sie habe nicht gewusst, welchen Status sie in Deutschland habe. … habe ihr jedoch versichert, dass mit der Zahlung der 1.200,00 EUR alles legal sei. Die Rechnungen seien von der Kanzlei … geschrieben worden. Es sei ihr komisch vorgekommen, dass in seinem Namen Rechnungen geschrieben würden. In den Haushalten habe sie kochen, putzen und einkaufen müssen. Zeugin … Zeugin … Zeugin … Die gehörten Zeugen waren durchweg glaubhaft. Es kam nicht zu widersprechenden Bekundungen. Sowohl die Arbeitnehmer-Zeugen aus Ungarn als auch die Zeugen aus dem Bereich der deutschen Haushalte schilderten in etwa den identischen Geschehensablauf. Übereinstimmend schilderten die ungarischen Zeuginnen, wie es zu der Kontaktaufnahme in Ungarn gekommen ist und welche Verträge bzw. Erklärungen zu unterschreiben waren. Auch die zu erfolgenden Zahlungen waren gleich. Dies gilt in etwa auch für die Höhe der Entlohnung, die dann differierte, wenn die Zeugen mehrere Personen zu betreuen hatten. Identisch geschildert wurde auch der Austausch der Kräfte nach durchschnittlich 4 Wochen. Übereinstimmend geschildert wurde auch der Vorgang hinsichtlich der Abrechnungen, wonach die Kanzlei … diese für die Arbeitnehmerinnen erstellte. Sämtliche befragten Zeugen aus dem Bereich der Arbeitnehmer hatten die ungarische Staatsangehörigkeit, was die Zeugen aus dem Bereich der Haushalte auch wussten. Keiner der befragten Arbeitnehmer berichtete etwas von einer Arbeitsgenehmigung oder dem Vorliegen einer sogenannten E-101-Bescheinigung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass in keinem der Fälle eine entsprechende Genehmigung oder Bescheinigung vorlag, zumal auch keiner der Zeugen aus dem Bereich der Haushalte die Existenz solcher Genehmigungen bekundete. Nach dem übereinstimmenden Bericht aller Zeugen waren die ungarischen Kräfte in die deutschen Haushalte integriert, indem sie dort kostenlos wohnten bei freier Verpflegung. Nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen ist auch nachgewiesen, dass die ungarischen Arbeitnehmerinnen zum Teil konkrete Weisungen erhielten oder zumindest bei Beginn ihrer Tätigkeit eingewiesen wurden. Mehrere ungarische Zeuginnen gaben an, dass sie selbständig weiterarbeiten konnten, da sie ohnehin wussten, was zu tun ist. Dies wurde von Zeugen aus den deutschen Haushalten bestätigt, die mit den Leistungen der ungarischen Kräfte zufrieden waren und keinen Anlass sahen, einzugreifen. In keinem Fall lag jedoch ein zuvor fest umrissener Aufgabenbereich vor. Vor allem wurde dies auch in keinem Vertragsverhältnis schriftlich festgehalten, wenngleich es in einigen Fällen zu dem Abschluss sogenannter Rahmenpflegeverträge kam. Ergebnis der Beweisaufnahme ist auch, dass keine der ungarischen Kräfte eine eigene Firma mit eigenen Firmenräumen hatte. Auch die Arbeitsmittel wurden ausnahmslos von den Haushalten gestellt. Durch die Beweisaufnahme ist auch belegt, dass die wenigsten nach der Legalität dieser Tätigkeit fragten. Die festgestellten Beschäftigungszeiten der jeweiligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Ungarn beruhen zum einen auf den Angaben der gehörten Zeugen sowie den Ausführungen der Sachbearbeiterin und Zeugin … vom Hauptzollamt. Diese bestätigte, dass die in den Bußgeldbescheid aufgeführten Zeiten den sichergestellten Akten des Betroffenen entnommen wurden. Ergänzend kamen hinzu zur Verfügung gestellte Rechnungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. An der Richtigkeit dieser Aussage und der sorgfältigen Recherche der Zeugin bestehen keine Zweifel, so dass diese Zeiten aus den Bußgeldbescheiden als nachgewiesen anzusehen sind. IV. Gegen den Betroffenen … waren daher wegen der Beteiligung an der Beschäftigung von Ausländern entgegen § 284 Abs. 1 SGB III in 25 selbständigen Fällen (das sind die Haushalte …) davon in 6 Fällen (das sind die Arbeitnehmer …) in Tateinheit mit jeweils 1 Fall der Beteiligung an der Ausübung der Beschäftigung entgegen § 284 Abs. 1 SGB III, in 2 Fällen (betreffend die Arbeitnehmerinnen … im Haushalt und die Arbeitnehmerinnen und im Haushalt …) in Tateinheit mit jeweils 2 rechtlich zusammentreffenden Fällen der Beteiligung an der Ausübung der Beschäftigung entgegen § 284 Abs. 1 SGB III, in Tatmehrheit mit 16 sachlich zusammentreffenden Fällen (das sind die Arbeitnehmerinnen …) der Beteiligung an der Ausübung der Beschäftigung entgegen § 284 Abs. 1 SGB III, Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 404 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 14, 19, 20, 11 OWiG, Geldbußen zu verhängen. 1. Beteiligung des Betroffenen … an Arbeitgeberverstößen gem. § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III. a. Arbeitnehmereigenschaft der ungarischen Hilfskräfte In sämtlichen Fällen lag ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 404 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 SGB III vor. Zwar ist in den Rahmenpflegeverträgen, die zum Teil durch die Kanzlei des Betroffenen den Vertragsparteien zur Unterzeichnung vorgelegt wurden, sowie in den Rechnungen und Erklärungen gegenüber dem Kreisverwaltungsreferat von einer selbständigen Tätigkeit die Rede. Dies führt jedoch nicht dazu, dass aus den tatsächlich abhängigen Tätigkeiten selbständige Werkleistungen werden. Dabei ist davon auszugehen, dass der Begriff des Arbeitnehmers nicht nach Maßgabe des nationalen Rechts, sondern europarechtlich zu definieren ist, um eine einheitliche Auslegung in allen EU-Staaten zu erreichen. Entscheidend für den Arbeitnehmerbegriff ist dabei, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Von Bedeutung ist hier das Maß der Eingliederung in die Organisation des Dienstleistungsempfängers. Es kommt darauf an, ob der Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit und Arbeitszeit eigenständig erbringen kann (vgl. Verwaltungsgericht Freiburg im Urteil vom 08.02.2007, Gz. 3 K 755/06). Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben hinsichtlich der Frage, ob ein selbständiges oder nichtselbständiges Vertragsverhältnis vorliegt, kein Dispositionsrecht. Vertragsbestimmungen, die dem zuwiderlaufen, sind gem. § 32 SGB I nichtig. Grundsätzlich ist für die Prüfung der Frage, ob eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird oder ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, nicht die von den Beteiligten gewählte Bezeichnung, sondern allein die tatsächliche Gestaltung der Beziehung maßgebend. Es ist auch unerheblich, wie das Vertragsverhältnis der Vertragsparteien bürgerlich–rechtlich zu beurteilen ist und welche Absichten die Parteien mit ihren Abmachungen verfolgen. Es kommt nur auf die tatsächlichen Verhältnisse und die Art der zu verrichtenden Tätigkeit an. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist unselbständig Beschäftigter, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Charakteristisches Merkmal für das abhängige Beschäftigungsverhältnis ist vor allem die persönliche Abhängigkeit. Diese drückt sich in der Verpflichtung des Beschäftigten aus, im Rahmen des Direktionsrechts den Weisungen des Arbeitgebers zu folgen. Nach dem Bundessozialgericht, vgl. Urteil vom 30.04.1968 – 3 RK 91/65, äußert sich diese persönliche Abhängigkeit vornehmlich in der Eingliederung des Arbeitenden in dem Betrieb des Arbeitgebers und dessen Recht, hinsichtlich der Arbeitszeit des Arbeitsortes und der Art, Ausführungen und Reihenfolge der Arbeitsweisungen zu erteilen. Das Weisungsrecht kann allerdings im Einzelfall mehr oder weniger eingeschränkt sein. Selbst die ohne oder nahezu ohne besondere Weisung erbrachte Arbeitsleistung ist jedoch fremdbestimmt, wenn sie von der Ordnung des jeweiligen Unternehmens geprägt wird. In diesem Fall verfeinert sich die Weisungsgebundenheit des Beschäftigten zur sogenannten funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess. Die selbständige Tätigkeit hingegen wird durch die Weisungsfreiheit, die freie Verfügung über die Arbeitszeit und Erledigung der Arbeit an einem selbst gewählten Ort, uneingeschränkte Tätigkeit für mehrere Geschäftsherren, Verpflichtung zur Stellung eines Vertreters der Abwesenheit, Einsatz eigenen Kapitals und eigener Betriebsmittel sowie insbesondere das Tragen eines Unternehmerrisikos gekennzeichnet. Das mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundene erhebliche Unternehmerrisiko stellt ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Tätigkeit dar. Ein selbständig Tätiger trägt in der Regel ein eigenes erhebliches Unternehmerrisiko, dem auf der anderen Seite größere Unternehmerchancen als bei einer abhängigen Beschäftigung gegenüberstehen. Hierunter ist die Möglichkeit zu sehen, durch den Einsatz eigener finanzieller Mittel einen Gewinn zu erzielen, ohne die eingesetzten Mittel zu verlieren. Echtes Unternehmerrisiko bedeutet den Einsatz eigenen Vermögens mit der Aussicht auf Gewinn, aber auch auf Verlust. Im Einzelfall entscheidet, welche Merkmale überwiegen. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass sämtliche Haushaltshilfen und Pflegekräfte voll in den Haushalt integriert waren. Zum Teil arbeiteten sie nach Weisungen der zu betreuenden Personen oder der von diesen beauftragten Vertretungen. Sie waren voll in die Arbeitsorganisation der Arbeitgeber eingebunden. Viele der gehörten Zeugen erhielten nur am Anfang konkrete Weisungen, welche Aufgaben ihnen übertragen werden sollen. Es waren einseitige Weisungen im Wege des Direktionsrechts. Sie betrafen Zeit, Dauer, Ort der Tätigkeit sowie Art und Weise von deren Durchführung. Es entstand eine persönliche Anwesenheitspflicht. Dass die Weisungen zum Teil nur anfangs erteilt wurden, ändert nichts daran, dass in sämtlichen hier vorliegenden Fällen die ungarischen Hilfskräfte in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden waren. Aus einem Arbeitnehmer, der dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, wird nicht ein Selbständiger, weil die Weisung nur anfangs erteilt wird. Es wird von guten Arbeitnehmern erwartet, dass konkrete Weisungen nicht immer wiederholt werden müssen. Man geht davon aus, dass er selbst in der Lage ist, das Nötige zu erkennen und danach zu handeln. Im Übrigen waren die ungarischen Zeuginnen und Zeugen jederzeit einer Änderung der Weisungen unterworfen. Die Arbeitgeber hatten jederzeit die Möglichkeit, andere Aufgaben zu übertragen. Die Hilfskräfte hätten dann keine Möglichkeit gehabt, dies zu verweigern. Sie haben sich entsprechenden Wünschen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme immer unterworfen. Die gehörten Hilfskräfte verfügten auch nicht über eine betriebliche Ausstattung, wie z. B. Materialien, Fahrzeuge oder eine Büroausstattung. Die Rechnungen wurden ihnen von der Kanzlei des Betroffenen vorgefertigt. Zu der Arbeitsaufnahme kam es durch die Vermittlung des Betroffenen … . Sie waren nicht selbst organisiert, wie man es von einem Selbständigen in der Regel erwartet. Auch die Entlohnung wurde zwischen den Vertragsparteien, den Arbeitgebern und den ungarischen Arbeitsnehmern, nicht frei verhandelt. Vielmehr wurde das Entgelt von den Betroffenen … und … vorgegeben. Die Entlohnung erfolgte in bar. Die Pflegekräfte wurden über den Betroffenen zu einer bestimmten Anreiseform nach Deutschland angehalten. Es war kein für eine selbständige Tätigkeit sprechendes Unternehmerrisiko zu erkennen, wenngleich die Rahmenpflegeverträge eine andere Sprachregelung beinhalten. Das Gericht geht daher von einer persönlichen Abhängigkeit vom Auftraggeber aus. Dass Umsatzsteuer erhoben wurde, ändert nichts an der Beurteilung der Rechtslage. Mit dieser Umsatzsteuererhebung sollte die Rechtslage lediglich verschleiert werden. Die hier vorliegenden abhängigen Beschäftigungsverhältnisse lassen sich nicht mit der Rechtslage bei den Tagesmüttern vergleichen, bei denen die Rechtsprechung in der Regel davon ausgeht, dass sie ihre Leistungen im Rahmen eines Werkvertrages erbringen. Die Tagesmütter sind nicht in den Haushalt der Kindeseltern integriert. Die Tagesmutter unterliegt auch nicht Einzelweisungen der leiblichen Eltern der Kinder. Sie können selbständig bestimmen, wie sie die Betreuung der anvertrauten Kinder durchführen. b. Für diese unselbständigen Tätigkeiten der ungarischen Hilfskräfte lagen behördliche Genehmigungen nicht vor, obwohl sie erforderlich waren. Nach § 284 Abs. 2 S. 2 SGB III ist die Genehmigung vor Aufnahme der Beschäftigung einzuholen. In sämtlichen vorliegenden Fällen wurde sie weder vorher noch nachher eingeholt. Soweit der Betroffene im Rahmen der Hauptverhandlung vorgetragen hat, es seien während des hier anhängigen Verfahrens ungarische Entsendebescheinigungen E-101 beantragt worden, ist dies unerheblich, auch wenn die Entscheidung nach dem Vortrag des Betroffen in Kürze zu erwarten ist. Dies beseitigt nicht den Tatbestand der fehlenden Genehmigung nach § 284 SGB III. Zum Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt der Beendigung lag weder eine Genehmigung noch eine E-101-Bescheinigung vor. Nachdem das deutsche Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung von einem abhängigen und somit genehmigungsbedürftigen Arbeitsverhältnis ausging, ist von dem Tatbestand eine Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB III auszugehen. Aber auch bei Vorliegen einer Entsendebescheinigung E-101 wäre nach Auffassung des entscheidenden Gerichts die Frage des Genehmigungsbedarfes nach deutschem Recht zu entscheiden. Darauf deutet auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.10.2006, Gz. 1 StR 44/06 hin, wonach die E-101 Entscheidung bindet, soweit sich das Strafverfahren auf eine Verletzung der Beitragspflicht des Arbeitgebers bezieht. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. c. Eine Beteiligung nach § 14 OWiG setzt nach herrschender Meinung voraus, dass auch andere, das sind hier die Arbeitgeber, vorsätzlich handelten, vgl. Göhler, OWiG, 14. Auflage, Rd. 5 b zu § 14 OWiG. Die Dienstleistungsempfänger handelten auch in diesem Sinne vorsätzlich. Vorsatz setzt zum einen die Kenntnis der vergangenen und gegenwärtigen Tatbestandsmerkmale voraus. Diese Kenntnis liegt auch vor, wenn es dem Täter gelingt, sich jedermann offenliegenden Erkenntnissen zu verschließen, vgl. Fischer, StGB, 55. Auflage, Rd. 4 zu § 15 StGB. Ferner erfordert der Vorsatz den Willen zur Tatbestandsverwirklichung. Bedingter Vorsatz reicht im vorliegenden aus. Ein solcher ist gegeben, wenn der Erfolg billigend in Kauf genommen wird, vgl. Fischer aaO, Rd. 9 b zu § 15 StGB. Vorausgesetzt wird dabei beim bedingten Vorsatz, dass der Betroffene den Erfolgseintritt, hier die ungenehmigte Beschäftigung von Arbeitnehmern, als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, vgl. BGHR, § 223 I VORS. In diesem Sinne handelten die Dienstleistungsempfänger vorsätzlich. Sie wussten um die Ausländereigenschaft der ungarischen Dienstkräfte. Sie kannten auch alle Umstände des Beschäftigungsverhältnisses, das sie ja mitbegründet haben. Dass eine Genehmigung durch die zuständigen Behörden nicht vorlag, war ebenfalls allen Arbeitgebern oder deren Beauftragten bekannt. Die beantragte Steuernummer wurde nur in wenigen Fällen vom Finanzamt erteilt. Ein den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum oder Subsumtionsirrtum liegt nicht vor. Letzterer ist gegeben, wenn der Betroffene irrig glaubt, ein Merkmal, das er dem Wesen nach kennt, falle nicht unter die betreffende Bestimmung. In dieser Hinsicht haben die meisten Dienstleistungsempfänger angenommen, die Tätigkeit der ungarischen Hilfskräfte falle nicht unter die Bezeichnung Arbeitsverhältnis, vgl. Fischer aaO, Rd. 13 zu § 16 StGB. Dies führt jedoch nicht zum Tatbestandsirrtum. Es reicht für die Annahme vorsätzlichen Handelns aus, wenn der Täter nur die tatsächlichen Umstände in seinen Vorsatz aufnimmt, die das Merkmal ausmachen, vgl. Göhler, OWiG, Rd. 3 zu § 11 OWiG. Hinzukommen muss eine Parallelwertung in der Laiensphäre. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Betroffene juristisch exakt subsumiert. Vielmehr genügt es, wenn seine Vorstellung dem wesentlichen Sinngehalt des Merkmals entspricht, vgl. Göhler aaO, Rd. 7 zu § 11 OWiG. Dies ist hier der Fall. Alle Dienstleistungsempfänger oder die Personen, die für sie handelten, kannten die Umstände der Dienstausübung, die eine abhängige Beschäftigung ausmachten. Die falsche Wertung, ob die ungarischen Kräfte selbständig oder unselbständig tätig waren, kann allenfalls zu einem Verbotsirrtum führen. Die Dienstleistungsempfänger handelten aber nicht in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum. Zum überwiegenden Teil berufen sie sich auf die Auskunft des Betroffenen … . Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass kaum einer ein Gespräch mit dem Betroffenen … geführt hat, da er auch in der Regel nicht erreichbar war. Man hat sich auf die Auskünfte des Betroffenen … verlassen. Der Betroffene ist ungarischer Staatsbürger und konnte die Rechtslage in Deutschland lediglich aufgrund erhaltener Informationen durch den Betroffenen darlegen. Die Arbeitgeber hätten sich unter keinen Umständen auf die Auskunft des Betroffenen … verlassen dürfen. Denn es war offensichtlich, dass er die Rechtslage nur laienhaft wiedergeben konnte. Man ist angesichts des Mangels an Pflegekräften gern auf das Angebot des Betroffenen … eingegangen. Hätten die Arbeitgeberhaushalte den konkreten Fall bei der Bundesagentur für Arbeit zur Entscheidung vorgelegt,wären sie auf die tatsächliche Rechtslage hingewiesen worden. Natürlich sind Auskünfte eines Rechtsanwalts zunächst mit einer hohen Glaubwürdigkeit versehen. Diese Auskunft wurde aber nicht persönlich sondern über den Laien eingeholt. Jedem deutschen Staatsbürger ist gerade im Bereich der Haushaltshilfe bekannt, dass es hier einen erheblichen Umfang an Schwarzarbeit gibt. Es ist allgemein bekannt, dass bei einem Arbeitsverhältnis Nebenkosten wie Sozialabgaben, Unfallversicherungen und Lohnsteuer zu bezahlen sind. In dem Bereich der Haushaltshilfe ist Nichtselbständigkeit die Regel – im Gegensatz zum Bereich der selbständigen ambulanten Pflegedienste, die aber auch nicht in den Haushalt der Leistungsberechtigten integriert sind. Unter diesen Umstände wäre es eine Pflicht der Auftraggeber gewesen, sich durch Vorlage des konkreten Falles bei den zuständigen Behörden nach der Legalität der beabsichtigten Beschäftigung zu erkundigen, zumal eine fundierte persönliche Beratung durch den Betroffenen nicht stattgefundenhat. Die deutschen Vertragspartner haben somit entgegen § 284 Abs. 1 SGB III wissentlich und willentlich ohne Genehmigung ungarische Arbeitnehmer beschäftigt. Sie habe somit eine Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III begangen. d. Unterstützung durch den Betroffenen An diesen Ordnungswidrigkeiten hat sich der Betroffene … in Form der Beihilfe vorsätzlich beteiligt, § 14 OWiG. Er hat den Dienstleistungsempfängern zu deren vorsätzlich begangener Ordnungswidrigkeit Hilfe geleistet. Er hat die Verträge für die Selbständigkeit entworfen und den Dienstleistungsempfängern und den ungarischen Hilfskräften zur Verfügung gestellt. Er hat sich auch um eine Aufenthaltsgenehmigung gekümmert und versucht, für die ungarischen Hilfen eine Steuernummer für die Umsatzsteuer zu erhalten, was in wenigen Fällengelang. In seiner Kanzlei wurden die Rechnungen erstellt, die auch die Frage der Umsatzsteuer berücksichtigten. Diese Hilfestellungen kamen sowohl den Arbeitnehmern als auch den Arbeitgebern zu Gute. Der Betroffene war mit seiner Kanzlei für beide Seiten eine Unterstützung. Seine Dienstleistungen erfüllen den Tatbestand der Beteiligung nach § 14 OWiG, wobei der Betroffene … auch vorsätzlich handelte. Als Anwalt war ihm die Problematik der Scheinselbständigkeit bekannt. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, seine rechtliche Konstruktion mit den Fachbehörden anhand eines konkreten Falles zu erörtern. Die Fachbehörden wären dann auch zu einer Auskunft verpflichtet gewesen. Er hat gewusst, dass Steuernummern für die Umsatzsteuer später nicht mehr ausgegeben wurden. Er hätte sich dann nach dem Grund für die Verweigerung des Finanzamts erkundigen können. Auch zu Gewerbeanmeldungen der ungarischen Pflegekräfte ist es nicht gekommen, obwohl dies nach den mit den Pflegekräften getroffenen Vereinbarungen Aufgabe des Betroffenen … gewesen wäre. Dies gilt auch für die Anmeldungen beim Gesundheitsamt. Zur Absicherung sandte er den Haushalten noch einen Vertragsentwurf zu, der auf die Selbständigkeit hinweist. Der Betroffene wurde auch von gehörten Zeugen auf die Fragwürdigkeit seiner Konstruktion hingewiesen. So hat die Zeugin … die ihrer Meinung nach erforderliche Arbeitsgenehmigung angesprochen. Auch der Vater der Zeugin …, der Zeuge …, sprach den Vermittler … auf das Erfordernis der Arbeitsgenehmigung an. Dem Zeugen wurde nur geantwortet, diese Genehmigung läge vor. Der Zeuge … wandte sich dann an die deutsch-ungarische Handelskammer, die ihm bestätigte, dass die Papiere unzureichend seien. Gleiche Recherchen wären dem Betroffenen … möglich gewesen. Dass der Betroffene … einen weiteren Anwalt zur gutachterlichen Stellungnahme einschaltete, ändert nichts an seinem zumindest bedingt vorsätzlichen Handeln. Das Problem der Scheinselbständigkeit ist inzwischen weit verbreitet. Gerade einem Anwalt muss diese Problematik bekannt sein. Sein Vorsatz wird nicht dadurch beseitigt, dass ein weiterer Anwalt zu dem gleichen Ergebnis wie er kommt. 2. Beteiligung des Betroffenen … an den Ordnungswidrigkeiten der ungarischen Hilfskräfte. Durch die ungenehmigte Arbeitsaufnahme haben die ungarischen Hilfskräfte den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit der ungenehmigten Beschäftigungsausübung nach §§ 284 Abs. 1, 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III erfüllt. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Auch diese Hilfskräfte arbeiteten vorsätzlich, da sie sämtliche Tatumstände kannten. Bei ihnen ist jedoch von einem unvermeidbaren Verbotsirrtum auszugehen, § 11 Abs. 2 OWiG. Sie konnten sich auf die Auskunft eines deutschen Rechtsanwalts verlassen, vgl. Göhler aaO, Rd. 26 b zu § 11 OWiG. Zwar haben die wenigsten Hilfskräfte aus Ungarn direkten Kontakt mit dem Betroffenen … gehabt, sie wurden aber über seine Rechtsansichten über den anderweitig Betroffenen … informiert. Sie haben auch eine Vollmacht unterzeichnet, wonach der Betroffene … wie folgt mandatiert wird: „Notwendige Erledigungen zum Zwecke der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“. Insofern unterscheidet sich der Fall der Arbeitnehmer von dem Fall der Arbeitgeber, die kein Mandatsverhältnis mit dem Betroffenen … hatten. In dieser Vollmacht wird zum Ausdruck gebracht, dass die geplante Tätigkeit vom Rechtsanwalt als selbständig angesehen wird. Als Ausländer, die die deutsche Rechtslage nicht kannten, durften sie sich auch darauf verlassen. Im Gegensatz zu den deutschen Arbeitgebern, die sehr wohl um die Problematik der Scheinselbständigkeit wussten, kann man bei den ausländischen Arbeitskräften nicht von einem gleichen Informationsstand ausgehen. Dieser unvermeidbare Verbotsirrtum führt jedoch nicht zu einem Ausschluss der Beteiligung an den Ordnungswidrigkeiten der ungarischen Arbeitnehmer durch den Betroffenen … , § 14 Abs. 3 S. 1 OWiG. Zu der Hilfestellung durch den Betroffenen … gegenüber den ungarischen Arbeitnehmer wird auf das diesbezüglich oben Erwähnte hingewiesen. 3. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren war auch nicht nach § 81 OWiG in ein Strafverfahren überzuleiten, da ein Straftatbestand nicht gegeben ist. Eine etwaige Beteiligung des Betroffenen an einer Beitragshinterziehung durch die Arbeitgeber nach § 266 a StGB war nicht zu prüfen, da diese Straftat in Tatmehrheit zu der hier verfahrensgegenständlichen Ordnungswidrigkeit stünde, vgl. Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Rd. 27 zu § 404 SGB III. Es scheidet auch eine Beteiligung des Betroffenen … an einer Straftat nach § 10 SchwarzArbG aus, da nicht festgestellt werden konnte, dass die ungarischen Hilfskräfte erheblich unterbezahlt waren. Zu dem Monatseinkommen von 1.300,00 EUR kamen freie Unterkunft und Verpflegung hinzu. Da der Betroffene lediglich Vermittler und nicht Verleiher nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz war, kam eine Beteiligung des Betroffenen an einer Straftat nach § 15 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ebenfalls nicht in Betracht. V. Bei der Bemessung der Geldbuße ist zunächst die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit zu berücksichtigen, § 17 Abs. 3 S. 1 OWiG. Im Rahmen der öffentlichen Diskussion wurde darauf hingewiesen, dass es hier um die Behebung eines Mangels ging. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, ein Gesetz darauf zu überprüfen, ob es den tatsächlichen Gegebenheiten noch entspricht. Dies zu entscheiden ist Aufgabe der politischen Organe. Natürlich ist dem Gericht der Mangel an bezahlbaren Pflegekräften in Deutschland bekannt. Bemühungen, diesen Mangel durch einen Gesetzesverstoß zu umgehen, sind auf jeden Fall einer Prüfung, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, zu unterziehen. Dabei kann aber die Notlage, aus der eine Gesetzesverletzung entstanden ist, bei der Bemessung einer Geldbuße berücksichtigt werden. Dies kann aber nicht ohne weiteres für Betroffene gelten, die aus dieser Notlage ein Geschäft unter Verletzung von Gesetzen, wie hier gegeben, machen. Weiterhin sind bei der Bemessung der Geldbuße die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen von erheblichem Gewicht. Dabei geht das Gericht davon aus, dass das Einkommen des Betroffenen eher unterdurchschnittlich ist. Schließlich ist nach § 17 Abs. 4 OWiG noch der wirtschaftliche Vorteil, den der Betroffene aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, abzuschöpfen, wobei hier das Nettoprinzip gilt, vgl. Göhler aaO, Rd. 38 zu § 17 OWiG. Der Betroffene hat pro vermittelter Arbeitskraft 1.200,00 EUR für seine Tätigkeiten erhalten. Von diesem wirtschaftlichen Vorteil sind die entstandenen Auslagen in Abzug zu bringen, die hier nur geschätzt werden können. Da der Betroffene … diverse Erledigungen für die Arbeitssuchenden tätigte, wie z. B. die Beschaffung einer Aufenthaltserlaubnis und die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt, bringt das Gericht 600,00 EUR an Auslagen von den 1.200,00 EUR in Abzug. Dieser Betrag ist dann bei der Bemessung der Geldbuße je nach Bedeutung des Verstoßes zu erhöhen, wobei die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses einen bedeutenden Faktor bei der unterschiedlichen Zumessung der Geldbuße bildet. Dass der Betroffene hier nur Beteiligter, war führt nicht zu einer Minderung der Geldbuße, da sein Tatbeitrag weit überwiegend ist. Im Einzelnen waren folgende Bußgelder als angemessen anzusehen: 2.000,00 EUR Für jeden der 16 selbständigen Fälle der Beteiligung an der Ausübung der Beschäftigung wurden jeweils 400,00 EUR in Ansatz gebracht. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 465 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG. Richter am Amtsgericht | Letzte Seite | |
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