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Der Weg zum Arbeitgebermodell
Täglich erreichen uns Anfragen, wie man Arbeitgeber für die eigene Assistenz wird. Um zu vermeiden, jedesmal das gleiche erzählend bei "Adam und Eva" anfangen zu müssen, haben wir die nachstehende Liste entwickelt.
- Das Arbeitgebermodell in Zeiten des Persönlichen Budgets. Diese Präsentation ist sowohl als PowerPoint-Datei als auch als PDF-Datei verfügbar und bietet einen ersten Überblick über das Thema.
- Nach Abschluss der Bedarfsfeststellung muss dieser Bedarf bewertet werden. Eine Musterkalkulation als EXCEL-Tabelle finden Sie ebenfalls auf dieser Homepage.
- Checkliste für die Zielvereinbarung als PowerPoint-Datei oder auch als PDF-Datei
- Wenn der Wunsch nach dem Arbeitgebermodell immer noch besteht, empfehlen wir den Ratgeber für behinderte ArbeitgeberInnen und solche, die es werden wollen. Eine Beschreibung in unseren Literaturtipps
Rein ins Leben mit persönlicher Assistenz - Blitzlichter aus dem Alltag mit Assistenz von behinderten Menschen und ihren Assistenten. Ein Film von ambulante dienste e. V. und Lebenswege gGmbH (172 MB !)
Und hier noch ein schon etwas älterer aber noch immer noch aktueller Film aus Schweden
Adolf Ratzka in Stockholm hat für Stockholmskooperativet för Independent Living (STIL) einen Film über das schwedische Arbeitgebermodell gedreht. Dieser ist in schwedischer Sprache, aber mit deutschen Untertiteln auf vier Beiträge verteilt auf YouTube anzuschauen:
Teil 1
Teil 2
Teil 3
Teil 4
Studium mit Assistenz Die Situation behinderter Studierender in Oberfranken (Beitrag von Campus TV)
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Musterkalkulation
In Zeiten Persönlicher Budgets wird es immer wichtiger, für die Höhe des selben eine fundierte Kalkulation vorzubereiten. Diese haben wir in Form einer EXCEL-Tabelle erstellt, die Sie selbst weiter gestalten können. Hierzu sollten Sie die gelb unterlegten Felder mit eigenen Inhalten versehen. Bitte achten Sie darauf, dass Sie so ausreichend kalkulieren, dass Sie auch die Kosten einer Grippewelle unter Ihren AssistentInnen finanzieren können. EXCEL-Tabelle Musterkalkulation
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Mutterschutz und Beschäftigungsverbot
Zunächst möchten wir an die Meldung an die Gewerbeaufsicht erinnern! Oftmals ist es so, dass schwangere Assistentinnen ihren Job nicht mehr ausüben können, sei es wegen Nachtarbeit oder dem Bewegen schwerer Lasten. Im Prinzip ist es für ein Beschäftigungsverbot noch nicht mal erforderlich, ein ärzliches Attest vorzulegen. In der Praxis empfiehlt sich jedoch deswegen ein Rücksprache mit der Krankenkasse der Assistentin.
Bezahlung während dem Beschäftigungsverbot:
Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate (brutto und netto) nehmen und aus den jeweiligen Verdiensten einen Tagesdurchschnitt bilden, indem die beiden Summen jeweils durch 90 geteilt werden.
Der Tagesdurchschnitt (brutto) wird benötigt, um die Entgeltfortzahlung im Beschäftigungsverbot zu errechnen.
Beispiel: Entgelte für ein Beschäftigungsverbot vom 29.05. bis 25.09.08
Mai = 3 Kalendertage x Tagesdurchschnitt brutto
Juni, Juli, August = jeweils 30 Kalendertage
x Tagesdurchschnitt brutto
September = 25 Kalendertage
x Tagesdurchschnitt brutto
Die Kosten (Brutto + Arbeitgeberanteil) werden im Rahmen der Erstattung U2 von der Krankenkasse der Assistentin übernommen. Eventuell erstattet die Krankenkasse der Assistentin nur einen Pauschalsatz, der sinnigerweise oft unterhalb der eigenen Beitragssätze liegt.
Aufzahlung zum Mutterschaftsgeld:
Der Tagesdurchschnitt (netto) wird benötigt, um die Arbeitgeberaufzahlung zum Mutterschaftsgeld der Krankenkasse zu errechnen.
Die Krankenkasse erstattet während der Schutzfrist (sechs Wochen vor und acht, bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung) maximal 13,00 Euro je Tag.
Beispiel:
mutmaßlicher Entbindungstag: 11.10.2008
tatsächlicher Entbindungstag: 09.10.2008 (Normalgeburt)
letzter Arbeitstag vor der Entbindung: 29.08.2008
Beginn der Schutzfrist: 30.08.2008
Ende der Schutzfrist (Normalgeburt): 06.12.2008
Ende der Schutzfrist (Vierlinge): 03.01.2008
Findet die Entbindung nach dem geplanten Termin statt, verlängert sich das Ende der Schutzfrist entsprechend. Erfolgt die Entbindung hingegen zu früh, bleibt der Zeitpunkt des geplanten Endes der Schutzfrist bestehen.
Berechnung des Zuschusses:
kalendertäglicher Aufzahlungsbetrag = Tagesdurchschnitt (netto) ./. Mutterschaftsgeld der Krankenkasse (max. 13,00 € je Tag)
August 2008 = 2 Kalendertage x kalendertäglicher Aufzahlungsbetrag
September 2008 = 30 Kalendertage x kalendertäglicher Aufzahlungsbetrag
Oktober 2008 = 30 Kalendertage x kalendertäglicher Aufzahlungsbetrag
November 2008 = 30 Kalendertage x kalendertäglicher Aufzahlungsbetrag
Dezember 2008 = 6 Kalendertage x kalendertäglicher Aufzahlungsbetrag
Der Aufzahlungsbetrag kann steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden und ist in voller Höhe durch die U2 von der Krankenkasse der Assistentin erstattungsfähig, Arbeitgeberanteile fallen nicht an.
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Das Arbeitszeugnis
Auch behinderte Arbeitgeber unterliegen der Verpflichtung, beim Ausscheiden ihrer AssistentInnen ein Arbeitszeugnis auszustellen. Dabei kommt es immer wieder zu Unsicherheiten hinsichtlich der Vollständigkeit und einzelner Formulierungen. Abhilfe schaffen hier die Links:
http://www.bewerben.de/informationen/zeugnis.htm
http://www.mdr.de/ratgeber/job_karriere/124063.html
http://personalrat.verwaltung.uni-muenchen.de/zeugnis_formulierungen.pdf
http://www.jobworld.de/artikel/arbeitszeugnis/zeugnis?seite=35924
http://web.uni-marburg.de/freie-liste-wm//Zeugnis.html
http://www.arbeitszeugnis.de/einfuehrung2.php
http://www.studis-online.de/Karriere/arbeitszeugnis.php
Nachdem Sie nun angemessen verwirrt sind, können Sie Ihre neu erworbenen Kenntnisse testen:
http://www1.manager-magazin.de/active/karrierechk/fcgi/karrierechk-312792.fcgi
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Erstattungsprobleme
bei Tagesverdiensten über der täglichen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung (RV) (2006 = 175 Euro)
Basis des Umlageverfahrens ist das neue Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz AufAG), das am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist.
In § 7 Abs. 2 sind die Beiträge des Arbeitgebers auf die BBG der RV beschränkt. Gemeint ist hier die monatliche BBG.
In § 1 Abs. 1 wird die Erstattung geregelt. Da hier jeder Hinweis auf die Anwendung einer BBG fehlt, ist stets auch dann vom vollen Tagesverdienst auszugehen, wenn dieser den Betrag der kalendertäglichen BBG übersteigt.
Sollten Krankenkassen in diesen Fällen Probleme bereiten, kennen diese anscheinend das obige Gesetz noch nicht und sind entsprechend zu informieren. Falls die Krankenkasse danach immer noch an ihrer Ansicht festhält, bitten wir um eine entsprechende Information.
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Lohnabrechnungsprogramm
Für alle, die die Lohnabrechnung für ihre AssistentInnen
selbst erstellen wollen, empfehlen wir das Lohnabrechnungsprogramm der
Firma Markfort und Müller-Gerbes Systemtechnik (MMS) GmbH, Karthäuserplatz
2, 53129 Bonn. Es zeichnet sich durch einfache Handhabung aus. Zu diesem
Programm haben Isolde Hauschild und Gerhard Bartz ein Handbuch erstellt.
Damit sollte es auch einem Nicht-Lohnbuchhalter möglich sein, korrekte
Lohnabrechnungen für die eigenen Assistenten zu erstellen.
Die Test-Version des Programmes steht unter der Adresse
http://www.microlobu.de/ zum Download bereit. Nach Eingabe der Lizenznummer wird das Programm
zur Voll-Version.
Die Lizenznummer erhalten Sie nach Überweisung des Kaufpreises
von der Firma MMS-GmbH. ForseA-Mitglieder erhalten die Lizenznummer
von uns, da wir eine Gruppenlizenz für dieses Programm erhalten
haben. Damit konnten wir unseren Mitgliedern einen günstigen Zugang
zu diesem Programm eröffnen.
Isolde Hauschild
und Gerhard Bartz
beraten in Fragen der Installation und der Anwendung des Programmes.
Die Kommunikation mit Finanzamt und Krankenkassen
muss elektronisch erledigt werden. Als Programme hierfür können
ELSTERONLINE und SV-NET aus dem Internet heruntergeladen werden.
Mit ELSTERONLINE erstellte
und ans Finanzamt übertragene Lohnsteuerbescheinigungen werden zuerst
vom Finanzamt geprüft. In der Regel kommt binnen eines Arbeitstages eine eMail, danach können die Daten (für Ihre Assistenten)
ausgedruckt werden. Vorher ist nur ein so gekennzeichneter Kontrollausdruck
möglich, der nicht für den Assistent bestimmt ist. Wie uns vom Winston Support mitgeteilt wurde, kann es in Höchstlastzeiten aber auch 5 Tage dauern, bis die Daten vom Finanzamt freigegeben werden. Das Programm ist
kostenlos. Die Installation ist mit Zeitaufwand verbunden und erstreckt sich über mehrere Tage, da auch noch ein Brief vom Finanzamt abgewartet werden muss.
Links für den Download von
ELSTERONLINE
SV-NET
Einen interessanten Link zu einer PDF-Datei mit allen
Meldegründen der Sozialversicherung und deren Abgabefristen bieten die IKK's
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Nettolohnrechner
Es kommt immer mal vor, dass kurzfristig ein Nettolohn ausgerechnet werden muss. Sei es, dass auf die Frage einer Bewerberin geantwortet werden oder das Ergebnis einer Lohnabrechnung überprüft werden soll.
Wir wurden auf eine interessante Internetseite aufmerksam gemacht, die zwar mit Sicherheit nicht barrierefrei, aber dennoch hilfreich ist. Sollte es auf diesem Gebiet eine barrierefreie Seite geben, tauschen wir den Link selbstverständlich und gerne aus.
NETTOLOHNRECHNER
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Broschüre über Beschäftigung osteuropäischer Pflege- und Haushaltshilfen
Bei der Beschäftigung von ausländischen Pflegekräften und Haushaltshilfen aus osteuropäischen Ländern gelten zahlreiche ausländerrechtliche Beschränkungen, die in der Bevölkerung kaum bekannt sind. Die mit der Saarländischen Pflegegesellschaft und den Krankenkassen erstellte Broschüre gibt Aufschluss über die im Wesentlichen zu beachtenden ausländerrechtlichen sowie steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
Die Broschüre als PDF-Datei:
Download
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Die Haftungsfrage bei von Assistentinnen und Assistenten verursachten Schäden
Der Betrieb eines behinderten Arbeitgebers an sich kann keine Schäden bei Dritten anrichten.
Die Schäden, die AssistentInnen anrichten, egal bei Dritten oder bei der Arbeitgeberin gehören unstrittig zum Risiko der Arbeitgeberin. Selbst bei Verletzungen des Arbeitgebers kann lediglich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf die Assistentinnen oder Assistenten zurückgegriffen werden. Nach verbreiteter Lesart sind diese die "Hände" Ihrer Arbeitgeberinnen. Es finden ja bei zwei Personen keine doppelten Handgriffe statt. Ein Teller kann nur einmal runterfallen, entweder der Arbeitgeberin oder, weil diese behinderungsbedingt nicht spült, der Assistentin. Somit ist das "normale" Risiko beim Leben mit Assistenz nicht größer als ohne.
Was Schäden an den teuren Hilfsmitteln anbelangt, gilt im Prinzip das selbe. Gebrauchsschäden werden, sofern keine grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz zu erkennen ist, vom Kostenträger des Geräts abgedeckt.
Jede andere Handhabung würde den Arbeitgeberhaushalt risikofreier und damit besser stellen als andere vergleichbare Haushalte ohne Behinderung. Wir kennen auch keine Versicherung, die dieses Risiko - zumal zu einem vertretbaren Preis - versichern würde.
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Urlaubsberechnung
Berechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruches (vier Wochen) bei flexiblen
Arbeitszeiten
Ausfallprinzip: Die jeweils ausgefallene Arbeitszeit wird als Urlaub oder Krankheit bezahlt
Durchschnittsprinzip: Es werden täglich viel weniger Stunden, dafür aber z.B. 28 Tage Urlaub (bei einer Sieben-Tage-Woche bezahlt
ForseA empfiehlt dringend für die Bezahlung von Urlaub und Krankheit das Ausfallprinzip
| Vorgang |
Beispiel 1 |
Beispiel 2 |
Beispiel 3 |
Beispiel 4 |
| Arbeitszeit |
5 Tage in der Woche zu je 8 Stunden |
3 Tage in Woche 1 mit je 9 Stunden, 4 Tage in Woche 2 mit je 10 Stunden, danach Wiederholung
|
3 Tage in Woche 1 mit je 9 Stunden, 4 Tage in Woche 2 mit je 10 Stunden, danach Rest des Monats frei |
10 Tage im Monat zu je 20 Stunden, Rest frei |
| Errechnung der durchschnittlichen vertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit in Stunden = Urlaubsanspruch für eine Woche Urlaub in Stunden |
5 Tage x 8 Stunden = 40 Wochenstunden |
3 Tage x 9 Stunden + 4 Tage * 10 Stunden = 27 + 40 = 67 Stunden : 2 Wochen = 33,50 Wochenstunden |
3 Tage x 9 Stunden + 4 Tage * 10 Stunden = 27 + 40 = 67 Stunden im Monat x 12 Monate = 804 Jahresstunden : 365,25 Jahrestage x 7 Tage in der Woche = 15,41 Wochenstunden |
10 Tage x 20 Stunden = 200 Stunden im Monat x 12 Monate = 2400 Jahresstunden : 365,25 Jahrestage x 7 Tage in der Woche = 46,00 Wochenstunden |
| Urlaubsanspruch somit für vier Wochen |
40 x 4 = 160 Urlaubsstunden |
33,50 x 4 = 134,00 Urlaubsstunden |
15,41 x 4 = 61,64 Urlaubsstunden |
46,00 x 4 = 184,00 Urlaubsstunden |
Ausfallprinzip:
|
| Durchschnittliche tägliche Arbeitszeit |
8 Stunden |
67 Stunden : 7 Tage = 9,57 Stunden |
67 Stunden : 7 Tage = 9,57 Stunden |
20 Stunden |
| Urlaubsanspruch somit |
160 Stunden : 8 Stunden = 20 Tage zu je 8 Stunden |
134 Stunden : 9,57 Stunden = 14 Tage zu je 9 oder 10 Stunden |
61,64 Stunden : 9,57 = 6,44 = abgerundet 6 Tage zu je 9 oder 10 Stunden |
= 184 Stunden : 20 Stunden = 9,20 = abgerundet 9 Tage zu je 20 Stunden |
Durchschnittsprinzip:
|
| Durchschnittliche tägliche Arbeitszeit |
40 Wochenstunden : 7 Tage = 5,71 Stunden |
33,50 Wochenstunden : 7 Tage = 4,79 Stunden |
15,41 Wochenstunden : 7 Tage = 2,20 Stunden |
46 Wochenstunden : 7 Tage = 6,57 Stunden |
| Urlaubsanspruch somit |
28 Tage zu je 5,71 Stunden |
28 Tage zu je 4,79 Stunden |
28 Tage zu je 2,20 Stunden |
28 Tage zu je 6,57 Stunden |
Das Ausfallprinzip garantiert einen Monat ohne Mehr- oder Minderverdienst. Beim Durchschnittsprinzip kann es diese Garantie nicht geben. Der Wert des Urlaubs ist in beiden Fällen hingegen beinahe gleich: Minimale Abweichungen ergeben sich durch Rundungen an unterschiedlichen Stellen.
Beispiel 1:
Ausfallprinzip: 20 Tage zu je 8 Stunden = 160 Stunden Urlaub
Durchschnittsprinzip: 28 Tage zu je 5,71 Stunden = 159,88 Stunden Urlaub
Wir hoffen, damit eine nachvollziehbare und akzeptable Formel für
die Berechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruches geliefert zu haben.
Dennoch erforderliche Rücksprachen bitte an Isolde
Hauschild oder Gerhard
Bartz
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Tariflöhne
Viele behinderte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber orientieren sich bei
der Lohnfindung am Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes. Dies hat den
Vorteil, dass Änderungen des Tarifes auch den eigenen Assistentinnen
und Assistenten zugute kommen, da mit dem Kostenträger kein fester
Betrag sondern die Tarifgruppe vereinbart wird. Alle Angaben ohne Gewähr!
Entgelttabelle nach TVÖD EG 4 Stufe 2 (entspricht dem früheren BAT KR1)
Aufgrund der abweichenden wöchentlichen Arbeitszeit (West 38,50, Ost 40,00 Stunden) ergeben sich unterschiedliche Stundensätze. Die offiziellen Tabellenwerte liegen noch nicht vor. Daher haben wir den Tariflohn aufgrund der vereinbarten Steigerungsraten selbst errechnet.
| Datum |
Monats-
Lohn
West / Ost |
Wochen-
arbeitszeit West |
Stunden-lohn West |
Wochen-arbeitszeit Ost |
Stunden-lohn
Ost |
| 01.08.2011 |
1984,48 |
38,50 |
11,85 |
40,00 |
11,41 |
| 01.01.2011 |
1974,61 |
38,50 |
11,79 |
40,00 |
11,35 |
| 01.01.2010 |
1962,83 |
38,50 |
11,72 |
40,00 |
11,28 |
| 01.01.2009 |
1939,56 |
38,50 |
11,58 |
40,00 |
11,15 |
| 01.04.2008 |
1886,73 |
38,50 |
11,27 |
40,00 |
10,84 |
| 01.01.2008 |
1780,00 |
38,50 |
10,63 |
40,00 |
10,23 |
Alte Tariflöhne nach BAT KR 1
| Kr.I gültig von / bis |
OST |
WEST |
| 01.07.2007 - ? |
9,92 |
10,64 |
| 01.07.2006 - 30.06.2007 |
9,77 |
10,64 |
| 01.07.2005 - 30.06.2006 |
9,62 |
10,64 |
| 01.05.2004 - 30.06.2005 |
9,47 |
10,64 |
| 01.01.2004 - 30.04.2004 |
9,37 |
10,53 |
| 01.04.2003 - 31.12.2003 |
9,13 |
10,43 |
Quelle:
http://oeffentlicher-dienst.info/tvoed/b/
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