Bundesverband
Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen e.V.
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Satzung

§ 1 Name und Sitz, sowie Geschäftsjahr

§ 2 Vereinszweck

§ 3 Selbstlosigkeit

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Beiträge

§ 6 Der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

§ 8 Beurkundung von Beschlüssen

§ 9 Der Beirat

§ 10 Geschäftsführung

§ 11 Auflösung des Vereines und Vermögensbindung

BEITRAGSORDNUNG

 

§ 1 Name und Sitz, sowie Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen "Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen e.V." Als Kurzform ist die Abkürzung "ForseA e.V." zulässig.
  2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.
  3. Er hat seinen Sitz in der Hauptstadt Berlin.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zweck des Vereines ist
    1. In der Öffentlichkeit darzustellen, daß ein Leben in Selbstbestimmung für assistenznehmende Menschen wesentlich von der Qualität der Assistenz (Hilfe) abhängt, die von der Gesellschaft behinderten Menschen zugestanden wird,
    2. zu erreichen, daß jeder behinderte Mensch den Anspruch auf die Assistenz realisieren kann, die er benötigt, um ein Leben in Freiheit und Selbstbestimmung zu führen.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
    1. Kontakte mit der Politik auf allen Ebenen unseres Staates,
    2. Kontakte mit den Verwaltungen, von den regionalen bis zu den Bundesministerien,
    3. Kontakte mit den Medien, um das Bild von assistenznehmenden Menschen in der Öffentlichkeit darzustellen und Mißstände aufzuzeigen,
    4. Mindeststandards festzulegen, damit nicht jeder assistenznehmende Mensch Lohnhöhe, Anspruch auf Urlaub u.ä. für die persönliche Assistenz bei den zuständigen Behörden erstreiten muß,
    5. Mitarbeit in Gremien aller Art, um die berechtigten Belange von Menschen mit Assistenzbedarf zu sichern,
    6. Ermöglichung des Erfahrungsaustausches zwischen assistenznehmenden Menschen, sowie Vereinen und Verbänden, die die Interessen assistenznehmender Menschen vertreten,
    7. Beratung von Menschen mit assistenzbedingten Probleme

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Eine Ehrenmitgliedschaft ist auf Vorschlag des Vorstandes und mit Zustimmung der Mitgliederversammlung möglich. Die Ehrenmitgliedschaft unterscheidet sich von einer normalen Mitgliedschaft nur dadurch, daß keine Gebühren, Beiträge oder Umlagen anfallen.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Jahresende.
  4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereines schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mindestens ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung schriftlich ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses (maßgebend ist das Datum des Poststempels) Berufung eingelegt werden, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
  5. Die in dieser Satzung wiederholt erwähnten behinderten Menschen müssen mindestens einen Grad der Behinderung von 40, oder deren im April 1997 dafür gültigen Kriterien, aufweisen.

§ 5 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  2. Der volle Jahresbeitrag ist am Anfang des jeweiligen Jahres fällig.
  3. Teiljahresbeiträge sind nur bei Vereinsbeitritt inmitten eines Kalenderjahres zulässig und dann sofort fällig. Ansonsten sind Teiljahresbeträge ausgeschlossen.
  4. Über die Erhebung und die Höhe einer Aufnahmegebühr oder einer Umlage zur Behebung eines finanziellen Engpasses entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    · dem/der Vorsitzenden
    · zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    · mindestens zwei BeisitzerInnen
  2. Die gewünschte Anzahl der Vorstandsmitglieder und damit die Zahl der BeisitzerInnen wird jeweils vor der Mitgliederversammlung vom Vorstand entsprechend des zu erwartenden Bedarfes festgelegt. Auf Antrag des Vorstandes entscheidet dann die Mitgliederversammlung über die jeweilige Anzahl.
  3. Die Arbeiten von SchriftführerIn und KassierIn können innerhalb des Vorstandes beliebig verteilt werden.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, innerhalb einer Wahlperiode weitere BeisitzerInnen zu berufen, die dann bis zum Ende der Wahlperiode kommissarisch tätig sind. Dies gilt vor allem auch dann, wenn durch Austritt eines Vorstandsmitglieds im Laufe einer Wahlperiode die von der Mitgliederversammlung beschlossene Anzahl der Vorstandsmitglieder unterschritten wird.
  5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und seine StellvertreterInnen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB ist einzelvertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, daß der/die StellvertreterIn nur tätig werden soll(en), wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.
  6. Das aktive Wahlrecht an sämtlichen Wahlen besitzen
    1. behinderte Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben,
    2. behinderte VertreterInnen von Mitgliedsorganisationen (jede Organisation mit einer Stimme
    Das passive Wahlrecht an sämtlichen Wahlen besitzen
    1. behinderte Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    2. behinderte VertreterInnen von Mitgliedsorganisationen
  7. Bei Vereinsmitgliedern, die in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Verein stehen, ruht das aktive und passive Wahlrecht.
  8. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in drei getrennten Wahlgängen gewählt.

    a) Vorsitzende/r (einzeln)
    b) zwei StellvertreterInnen (im Block)
    c) BeisitzerInnen (im Block)

    Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre NachfolgerInnen gewählt und im Vereinsregister eingetragen worden sind. Vorstandsmitglieder können innerhalb einer Wahlperiode im Rahmen einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder abgewählt werden. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder können entsprechend des in § 6 (4) beschriebenen Verfahrens vom verbleibenden Vorstand ersetzt werden.
  9. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereines. Die Geschäftsführung erfolgt ehrenamtlich.
  10. Vorstandsitzungen finden nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandsitzungen erfolgt durch die/den Vorsitzende/n schriftlich, möglichst unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen, unter Beifügung der Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung können noch zu Sitzungsbeginn gestellt werden. Die anwesenden Vorstandsmitglieder entscheiden mit einfacher Mehrheit über die nachträgliche Aufnahme in die Tagesordnung.
  11. Vorstandsitzungen sind beschlußfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder - darunter der/die Vorsitzende oder ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r - anwesend sind. Falls weniger als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind, muß die Zustimmung zu den Beschlüssen von den abwesenden Vorstandsmitgliedern schriftlich eingeholt werden. Kommt bei der Addition der Stimmen der Anwesenden und der Stimmen der von den Abwesenden eingeholten schriftlichen Abstimmung keine Annahme des jeweiligen Antrages zustande, wird dieser Antrag automatisch bei der nächsten Vorstandsitzung erneut auf die Tagesordnung gesetzt, damit vor der erneuten Abstimmung die Argumente ausgetauscht werden. können.
  12. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich, fernmündlich oder per Internet gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich oder per Internet erklären. § 8 gilt entsprechend.
  13. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen und wird von dem/der Vorsitzenden, bzw. dessen/deren StellvertreterIn geleitet.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die/den Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung durch eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  4. Anträge zur Tagesordnung können bis zwei Wochen vor Sitzungsbeginn schriftlich an die/den ersten Vorsitzende/n gestellt werden. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, deren Ereignis nach Ablauf der Frist eingetreten ist. Diese können noch zu Sitzungsbeginn bei der/dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
  5. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei KassenprüferInnen - diese können auch nichtbehindert sein - die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:
    1. den jährlichen Vereinshaushaltsplan, der vom Vorstand aufgestellt wurde,
    2. die Zahl der BeisitzerInnen
    3. die Aufgaben des Vereines,
    4. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
    5. Beitragsarten und deren Höhe,
    6. Erhebung eines Aufnahmebeitrages und dessen Höhe,
    7. Satzungsänderungen (Ausnahme: § 6 (13) dieser Satzung),
    8. Auflösung des Vereines.
  6. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlußfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
  7. Stimmberechtigt sind alle erschienenen behinderten Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei Vereinsmitgliedern, die in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Verein stehen, ruht das Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.

§ 8 Beurkundung von Beschlüssen

  1. Die in den Vorstandsitzungen und in Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen VersammlungsleiterIn und dem/der ProtokollführerIn der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 9 Der Beirat

  1. Es kann ein Beirat eingesetzt werden.
  2. Aufgaben, Zusammensetzung und andere damit im Zusammenhang stehende Fragen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 10 Geschäftsführung

  1. Für den Fall, daß die Vereinsarbeit einen Umfang annimmt, der den Rahmen eines Ehrenamtes deutlich übersteigt und es die Vereinsfinanzen unbedenklich zulassen, ist der Vorstand berechtigt, hauptamtliche MitarbeiterInnen einzustellen.
  2. In den Bereichen Geschäftsführung, Beratung und Außenvertretung sind nur behinderte Menschen einzustellen, die für Verrichtungen des täglichen Lebens auf Assistenz angewiesen sein sollen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Das Vermögen kann einem oder mehreren Vereinen und / oder Organisationen zufallen. Diese müssen unserem Vereinszweck entsprechen und dürfen gegenüber unserem - zur Zeit der Auflösung oder Aufhebung gültigen steuerlichen Status - nicht geringer steuerlich gefördert werden. Für diesen Beschluß gilt die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die vorstehende Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung 1999 am 24. April 1999 in Mainz geändert (siehe Protokoll). Sie löst die Satzung ab, die bei der Gründungsversammlung am 18, April 1997 in Mainz beschlossen wurde.

Elke Bartz (Vorsitzende)

 

BEITRAGSORDNUNG

I

Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt für Einzel- und Fördermitglieder 60 EURO; für Menschen mit geringem Einkommen kann der Jahresbeitrag bis auf mindestens 25,00 EURO reduziert werden.

II

Der Mitgliedsbeitrag für Organisationen beträgt 0,3 Promille des jeweiligen Vorjahresumsatzes, mindestens jedoch 60.- EURO.

III

Bei Vereinsbeitritt innerhalb eines Kalenderjahres ist ab dem Eintrittsmonat ein jeweils zwölfter Teil des Jahresbeitrags fällig (Beispiele: Eintritt 15.11.09 = Beitrag 2009: 2/12 = z.B. 10,00 EURO).

IV

Wo möglich, soll der Beitrag von natürlichen Personen per Bankeinzug erhoben werden.

V

(entfallen)

VI

Aufnahmegebühren werden derzeit keine erhoben.

VII

Umlagen werden derzeit keine erhoben.

 

© 2006 ForseA - Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen e.V.