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Position: Über uns > Satzung
§ 1 Name und Sitz, sowie Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen "Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter
Menschen e.V." Als Kurzform ist die Abkürzung "ForseA e.V." zulässig.
- Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg
eingetragen.
- Er hat seinen Sitz in der Hauptstadt Berlin.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, bzw. mildtätige
Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
1977 in der jeweils gültigen Fassung.
- Zweck des Vereines ist
- In der Öffentlichkeit darzustellen, daß ein Leben in Selbstbestimmung für
assistenznehmende Menschen wesentlich von der Qualität der Assistenz (Hilfe)
abhängt, die von der Gesellschaft behinderten Menschen zugestanden wird,
- zu erreichen, daß jeder behinderte Mensch den Anspruch auf die Assistenz
realisieren kann, die er benötigt, um ein Leben in Freiheit und Selbstbestimmung
zu führen.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
- Kontakte mit der Politik auf allen Ebenen unseres Staates,
- Kontakte mit den Verwaltungen, von den regionalen bis zu den Bundesministerien,
- Kontakte mit den Medien, um das Bild von assistenznehmenden Menschen in
der Öffentlichkeit darzustellen und Mißstände aufzuzeigen,
- Mindeststandards festzulegen, damit nicht jeder assistenznehmende Mensch
Lohnhöhe, Anspruch auf Urlaub u.ä. für die persönliche Assistenz bei den zuständigen
Behörden erstreiten muß,
- Mitarbeit in Gremien aller Art, um die berechtigten Belange von Menschen
mit Assistenzbedarf zu sichern,
- Ermöglichung des Erfahrungsaustausches zwischen assistenznehmenden Menschen,
sowie Vereinen und Verbänden, die die Interessen assistenznehmender Menschen
vertreten,
- Beratung von Menschen mit assistenzbedingten Probleme
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereines keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereines kann jede natürliche oder juristische Person
werden, die seine Ziele unterstützt. Eine Ehrenmitgliedschaft ist auf
Vorschlag des Vorstandes und mit Zustimmung der Mitgliederversammlung
möglich. Die Ehrenmitgliedschaft unterscheidet sich von einer normalen
Mitgliedschaft nur dadurch, daß keine Gebühren, Beiträge oder Umlagen
anfallen.
- Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
- Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen
zum Jahresende.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereines schwer
verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mindestens ein
Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger
Wirkung schriftlich ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der
Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben
werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist
von zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses (maßgebend ist das
Datum des Poststempels) Berufung eingelegt werden, über die die Mitgliederversammlung
entscheidet.
- Die in dieser Satzung wiederholt erwähnten behinderten Menschen müssen
mindestens einen Grad der Behinderung von 40, oder deren im April 1997
dafür gültigen Kriterien, aufweisen.
§ 5 Beiträge
- Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung (§ 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit
ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
- Der volle Jahresbeitrag ist am Anfang des jeweiligen Jahres fällig.
- Teiljahresbeiträge sind nur bei Vereinsbeitritt inmitten eines Kalenderjahres
zulässig und dann sofort fällig. Ansonsten sind Teiljahresbeträge ausgeschlossen.
- Über die Erhebung und die Höhe einer Aufnahmegebühr oder einer Umlage
zur Behebung eines finanziellen Engpasses entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit.
§ 6 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
· dem/der Vorsitzenden
· zwei stellvertretenden Vorsitzenden
· mindestens zwei BeisitzerInnen
- Die gewünschte Anzahl der Vorstandsmitglieder und damit die Zahl
der BeisitzerInnen wird jeweils vor der Mitgliederversammlung vom Vorstand
entsprechend des zu erwartenden Bedarfes festgelegt. Auf Antrag des
Vorstandes entscheidet dann die Mitgliederversammlung über die jeweilige
Anzahl.
- Die Arbeiten von SchriftführerIn und KassierIn können innerhalb des
Vorstandes beliebig verteilt werden.
- Der Vorstand ist berechtigt, innerhalb einer Wahlperiode weitere
BeisitzerInnen zu berufen, die dann bis zum Ende der Wahlperiode kommissarisch
tätig sind. Dies gilt vor allem auch dann, wenn durch Austritt eines
Vorstandsmitglieds im Laufe einer Wahlperiode die von der Mitgliederversammlung
beschlossene Anzahl der Vorstandsmitglieder unterschritten wird.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und seine
StellvertreterInnen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB ist einzelvertretungsberechtigt.
Für das Innenverhältnis wird bestimmt, daß der/die StellvertreterIn
nur tätig werden soll(en), wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.
- Das aktive Wahlrecht an sämtlichen Wahlen besitzen
- behinderte Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- behinderte VertreterInnen von Mitgliedsorganisationen (jede Organisation
mit einer Stimme
Das passive Wahlrecht an sämtlichen Wahlen besitzen
- behinderte Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- behinderte VertreterInnen von Mitgliedsorganisationen
- Bei Vereinsmitgliedern, die in einem Beschäftigungsverhältnis mit
dem Verein stehen, ruht das aktive und passive Wahlrecht.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in
drei getrennten Wahlgängen gewählt.
a) Vorsitzende/r (einzeln)
b) zwei StellvertreterInnen (im Block)
c) BeisitzerInnen (im Block)
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder
nach § 26 BGB bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis
ihre NachfolgerInnen gewählt und im Vereinsregister eingetragen worden
sind. Vorstandsmitglieder können innerhalb einer Wahlperiode im Rahmen
einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder abgewählt
werden. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder können entsprechend des in
§ 6 (4) beschriebenen Verfahrens vom verbleibenden Vorstand ersetzt
werden.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereines.
Die Geschäftsführung erfolgt ehrenamtlich.
- Vorstandsitzungen finden nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandsitzungen
erfolgt durch die/den Vorsitzende/n schriftlich, möglichst unter Einhaltung
einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen, unter Beifügung der
Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung können noch zu Sitzungsbeginn
gestellt werden. Die anwesenden Vorstandsmitglieder entscheiden mit
einfacher Mehrheit über die nachträgliche Aufnahme in die Tagesordnung.
- Vorstandsitzungen sind beschlußfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen
wurde und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder - darunter der/die
Vorsitzende oder ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r - anwesend sind.
Falls weniger als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind,
muß die Zustimmung zu den Beschlüssen von den abwesenden Vorstandsmitgliedern
schriftlich eingeholt werden. Kommt bei der Addition der Stimmen der
Anwesenden und der Stimmen der von den Abwesenden eingeholten schriftlichen
Abstimmung keine Annahme des jeweiligen Antrages zustande, wird dieser
Antrag automatisch bei der nächsten Vorstandsitzung erneut auf die Tagesordnung
gesetzt, damit vor der erneuten Abstimmung die Argumente ausgetauscht
werden. können.
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in
der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes können auch
schriftlich, fernmündlich oder per Internet gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder
ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich oder per Internet erklären.
§ 8 gilt entsprechend.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden
aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus
vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern
alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen und wird
von dem/der Vorsitzenden, bzw. dessen/deren StellvertreterIn geleitet.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens
1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt
wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch
die/den Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung durch eine/n stellvertretende/n
Vorsitzende/n, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier
Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Anträge zur Tagesordnung können bis zwei Wochen vor Sitzungsbeginn
schriftlich an die/den ersten Vorsitzende/n gestellt werden. Ausgenommen
hiervon sind Dringlichkeitsanträge, deren Ereignis nach Ablauf der Frist
eingetreten ist. Diese können noch zu Sitzungsbeginn bei der/dem Vorsitzenden
schriftlich eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung als oberstes
Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte
Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen
wurden.
- Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und
der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und Entlastung
des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei KassenprüferInnen
- diese können auch nichtbehindert sein - die weder dem Vorstand noch
einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen, um die Buchführung
einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der
Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet
z.B. auch über:
- den jährlichen Vereinshaushaltsplan, der vom Vorstand aufgestellt
wurde,
- die Zahl der BeisitzerInnen
- die Aufgaben des Vereines,
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
- Beitragsarten und deren Höhe,
- Erhebung eines Aufnahmebeitrages und dessen Höhe,
- Satzungsänderungen (Ausnahme: § 6 (13) dieser Satzung),
- Auflösung des Vereines.
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlußfähig
anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
- Stimmberechtigt sind alle erschienenen behinderten Vereinsmitglieder,
die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei Vereinsmitgliedern, die
in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Verein stehen, ruht das Stimmrecht.
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder
erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung
nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in
der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
§ 8 Beurkundung von Beschlüssen
- Die in den Vorstandsitzungen und in Mitgliederversammlungen gefaßten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen
VersammlungsleiterIn und dem/der ProtokollführerIn der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 9 Der Beirat
- Es kann ein Beirat eingesetzt werden.
- Aufgaben, Zusammensetzung und andere damit im Zusammenhang stehende
Fragen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 10 Geschäftsführung
- Für den Fall, daß die Vereinsarbeit einen Umfang annimmt, der den
Rahmen eines Ehrenamtes deutlich übersteigt und es die Vereinsfinanzen
unbedenklich zulassen, ist der Vorstand berechtigt, hauptamtliche MitarbeiterInnen
einzustellen.
- In den Bereichen Geschäftsführung, Beratung und Außenvertretung sind
nur behinderte Menschen einzustellen, die für Verrichtungen des täglichen
Lebens auf Assistenz angewiesen sein sollen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der
in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in
der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung
des Vereinsvermögens. Das Vermögen kann einem oder mehreren Vereinen
und / oder Organisationen zufallen. Diese müssen unserem Vereinszweck
entsprechen und dürfen gegenüber unserem - zur Zeit der Auflösung oder
Aufhebung gültigen steuerlichen Status - nicht geringer steuerlich gefördert
werden. Für diesen Beschluß gilt die einfache Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
- Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die vorstehende Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung 1999 am 24.
April 1999 in Mainz geändert (siehe Protokoll). Sie löst die Satzung ab,
die bei der Gründungsversammlung am 18, April 1997 in Mainz beschlossen
wurde.
Elke Bartz (Vorsitzende)
I
Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt für Einzel- und Fördermitglieder
60 EURO; für Menschen mit geringem Einkommen kann der Jahresbeitrag bis
auf mindestens 25,00 EURO reduziert werden.
II
Der Mitgliedsbeitrag für Organisationen beträgt 0,3 Promille des jeweiligen
Vorjahresumsatzes, mindestens jedoch 60.- EURO.
III
Bei Vereinsbeitritt innerhalb eines Kalenderjahres ist ab dem Eintrittsmonat
ein jeweils zwölfter Teil des Jahresbeitrags fällig (Beispiele: Eintritt
15.11.09 = Beitrag 2009: 2/12 = z.B. 10,00 EURO).
IV
Wo möglich, soll der Beitrag von natürlichen Personen per Bankeinzug
erhoben werden.
V
(entfallen)
VI
Aufnahmegebühren werden derzeit keine erhoben.
VII
Umlagen werden derzeit keine erhoben.
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