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Urteil 089

Az.: S 2 SO 166/07 ER

SOZIALGERICHT OLDENBURG

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

des _____ ______,
___________ __, _____ _________,
vertreten durch _______ ________ als Betreuer,
___________ __, _____ _________,

Antragsteller,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, - 802/07 -

gegen

die Stadt Oldenburg,
vertreten durch den Oberbürgermeister, Pferdemarkt 14, 26122 Oldenburg, - 50 1515033 Bo 454 - Antragsgegnerin,

hat das Sozialgericht Oldenburg - 2. Kammer - am 15. Januar 2008 durch die Richterin am Sozialgericht de Groot - Vorsitzende - beschlossen:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die ungedeckten Kosten (Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe) für die ambulante Betreuung des Antragstellers in seiner Wohngemeinschaft in der ___________ __ in 26125 Oldenburg vorläufig – unter dem Vorbehalt der Rückforderung – für die Zeit vom 01. Oktober 2007 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 30. September 2008, zu übernehmen.

Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Gründe:

Streitig ist die Übernahme der ungedeckten Kosten für die ambulante Betreuung des Antragstellers in einer Wohngemeinschaft.

Der im Jahre 1967 geborene Antragsteller ist aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens (Sauerstoffmangel bei der Geburt) geistig und körperlich behindert. Der Antragsteller bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 693,39 Euro sowie ein Arbeitseinkommen in Höhe von 116,79 Euro pro Monat der Antragsteller besucht tagsüber die ___________________ (____) am {_________} in _______________. Darüber hinaus bezieht der Antragsteller Pflegegeld nach der Pflegstufe I. Der Antragsteller wohnte bis zum 25. Februar 2007 bei seiner Mutter. Zuletzt bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 16.11.2005 Eingliederungshilfe im Umfang von vier Stunden pro Woche. Zum 26. Februar 2007 zog der Antragsteller in eine Vier- Personen- Wohngemeinschaft in der {___________ __} in _____ _________, wobei alle vier Personen in dieser Wohngemeinschaft Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege benötigen.

Den Antrag des Antragstellers vom 26.09.2006 auf Bewilligung von Eingliederungshilfe und Hufe zur Pflege ab Einzug in eine eigene Wohnung lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. Januar 2007 und Widerspruchsbescheid vom 06. Juli 2007 ab: Grundsätzlich habe der Antragsteller einen Anspruch auf Eingliederungshilfe. Allerdings sei dem Antragsteller ein Wohnen im {___________} – einem Heim für Erwachsene mit geistiger Behinderung zumutbar. Zwar hätten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ambulante Leistungen grundsätzlich Vorrang vor stationären Hilfen. Dies gelte gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 SGB XII jedoch nicht in den Fällen, wenn eine geeignete stationäre Einrichtung dem Antragsteller zumutbar und die gewählte ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sei. Dieser Fall sei vorliegend gegeben. Denn der von der Antragsgegnerin für die gewünschte Wohnform der 4er-Wohngemeinschaft zu entrichtende Betrag liege um 47 % über den Aufwendungen für eine stationäre Hilfe.

Hiergegen hat der Antragssteller am 27. September 2007 Klage erhoben (Verfahren S 2 SO 170/07), über welche noch nicht entschieden worden ist.

Dem am 05. Februar 2007 gestellten Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entsprach das Sozialgericht Oldenburg mit (mittlerweile rechtskräftigem) Beschluss vom 15. Juni 2007 (Verfahren S 2 SO 24/07 ER). Das Gericht verpflichtete die Antragsgegnerin zur vorläufigen Übernahme der ungedeckten Kosten für die am bulante Betreuung des Antragstellers in seiner Wohngemeinschaft für die Zeit vom 26. Februar 2007 bis längstens zum 30. September 2007.

Den Antrag des Antragstellers auf Übernahme der ungedeckten Kosten seiner ambulanten Betreuung in der Wohngemeinschaft für die Zeit ab 01.10.2007 lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 19.10.2007 und Widerspruchsbescheid vom 20.12.2007 ab: Für den Antragsteller werde ein Platz in dem neu eröffneten Wohnheim in ___________ vorgehalten. Da in diesem Wohnheim ausschließlich Mitarbeiter der Gemeinnützigen Werkstätten untergebracht seien, sei diese Einrichtung für den Antragsteller besonders geeignet. Eine stationäre Unterbringung sei dem Antragsteller auch zumutbar. Die ambulante Betreuung des Antragstellers verursache gegenüber seiner stationären Betreuung im Wohnheim ___________ Mehrkosten in Höhe von 47 %. Derartige Mehrkosten seien ohne weiteres als unverhältnismäßig im sinne des § 13 Abs. 1 Satz 4 SGB XII anzusehen, so dass dem Antrag des Antragstellers nicht entsprochen werden könne. Unabhängig hiervon sei der streitgegenständliche Anspruch bereits durch Widerspruchsbescheid vom 06.07.2007 bestandskräftig abgelehnt worden. Ein Anspruch auf Neubescheidung für die Zeit ab 01.10.2007 könne bei zwischenzeitlich wesentlich veränderter Sachlage bestehen. Dies sei jedoch nicht der Fall.

Der Antragsteller hat gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2007 am 11.01.2008 Klage erhoben (Verfahren S 2 SO 15/08), über weiche noch nicht entschieden worden ist.

Bereits am 13.09.2007 hat er erneut die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Er ist unter Bezugnahme auf den Beschluss der Kammer vom 15.06.2007 in dem Verfahren S 2 SO 24/07 ER der Ansicht, dass der von der Antragsgegnerin vorgenommene Kostenvergleich unzutreffend ist, seine Betreuung in der Wohngemeinschaft nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 4 SGB XII verbunden ist. Ein Herausreißen aus der Wohngruppe und Überführen in eine stationäre Einrichtung sei ihm nicht zumutbar. Im Übrigen sei die von der Antragsgegnerin vorgehaltene stationäre Betreuungsform für ihn nicht geeignet. Die Antragsgegnerin habe seinem Wunschrecht zu entsprechen.

Zur Stützung seines Begehrens verweist der Antragsteller auf den Bericht der für ihn tätig werdenden ambulanten Betreuungseinrichtung der _________________ vom 12.09.2007 (___________) und die Stellungnahme seines Betreuers ohne Datum.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die ungedeckten Kosten seiner ambulanten Pflege gemäß der §§ 61 ff. 5GB XII sowie der für ihn geleisteten Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. 5GB XII für die Zeit ab dem 01.10.2007 vorläufig weiter zu übernehmen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Sie ist der Ansicht, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits unzulässig ist, da der Bescheid vom 26.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2007 bestandskräftig geworden sei. Unabhängig hiervon habe der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Übernahme der begehrten Kosten. In diesem Zusammenhang könne der Antragsteller sich nicht darauf berufen, bei einem Wechsel in eine stationäre Einrichtung aus seinem bisherigen Umfeld herausgerissen zu werden. Denn der Antragsteller habe ohne Vorliegen einer entsprechenden Kostenzusage das ambulante Betreuungsangebot gewählt. Deshalb könne der jetzige Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit, bzw. Geeignetheit der Einrichtung nicht maßgeblich sein. In dem Wohnheim ___________ sei auch ein Platz für den Antragsteller frei. Dass diese Einrichtung für den Antragsteller geeignet sei, könne man schon daran sehen, dass der Betreuer des Antragstellers den Antragsteller dort Jahre lang auf der entsprechenden Warteliste habe führen lassen. Auch bestehe ein Fahrdienst zu den einzelnen Standorten der Werkstatt für behinderte Menschen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag nicht deshalb unzulässig, weil der Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.01.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2007 nach Auffassung der Antragsgegnerin bestandskräftig geworden ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, so existierte für den hier maßgeblichen Zeitraum ab 01.10.2007 ein noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin bleibt es dem Antragsteller unbenommen, jederzeit neue Anträge auf Gewährung der von ihm begehrten Sozialhilfeleistungen zu stellen. Diese Anträge hat die Antragsgegnerin dann auch zu bescheiden. Eine Vorschrift, wonach ein Antrag auf Gewährung von Leistungen unzulässig ist, weil in der Vergangenheit ein Antrag auf Gewährung derselben Leistungen bestandskräftig abgelehnt worden ist, gibt es nicht. Da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ebenso wie der Antrag auf Gewährung der begehrten Leistungen für die Zeit ab 01.10.2007 im September 2007 gestellt worden ist, ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes für den hier streitigen Zeitraum ab 01.10.2007 in vollem Umfang zulässig.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet.

Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf deshalb grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung ein wirksamer Rechtsschutz nicht erreicht werden kann und dieser Zustand dem Antragsteller unzumutbar ist (Meyer-Ladewig, SGGKommentar, 8. Auff. 2005, § 86 b Rdnr. 31). Sowohl die schützenswerte Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist, als auch die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Dabei kann das Gericht seine Entscheidung grundsätzlich sowohl auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache als auch auf eine Folgenabwägung stützen, wenn eine voilständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005 – BvR 569/05, abgedruckt in Breithaupt 2005, 803 ff.).

Die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsverfügung gern. § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG liegen vor.

Es ist unstreitig, dass der Antragsteller dem Grunde nach einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege gemäß der §§ 61 ff. 5GB XII und auf Eingliederungshilfe gemäß der §§ 53 ff. SGB XII hat. Streitig ist unter den Beteiligten allein die Frage, ob dem Kostenübernahmeanspruch des Antragstellers der Einwand unverhältnismäßiger Mehrkosten (§ 13 Abs. 1 Satz 4 5GB XII) entgegen gehalten werden kann. Das ist nach dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gewonnen Erkenntnisstand der Kammer vorliegend nicht der Fall. Denn es ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller die Betreuung in der von der Antragsgegnerin genannten stationären Einrichtung in ___________ nicht zumutbar ist. Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich jedoch nicht vorzunehmen (§ 13 Abs. 1 Satz 7 SGB XII).

Nach § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB XII gilt der Vorrang der ambulanten Leistung nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen (Satz 4). Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen (Satz 5).

Persönliche Verhältnisse können z. B. im Alter des Leistungsberechtigten liegen, in seiner dauerhaften und langjährigen Verwurzelung in seinem bisherigen Lebensbereich, in der Frage der Aufrechterhaltung der Nähe zu seinen Familienangehörigen und im Herausreißen aus dem bisherigen örtlichen Lebensbereich (vgl. W. Schellhorn in Schellhorn/ Schellhorn/Hohm, 5GB XII, 17. Aufl. 2006, § 13 Rz. 6). Da die Aufgabe der Sozialhilfe auch darin besteht, dem Leistungsberechtigten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen (§ 9 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – SGB I), kommt es bei den persönlich Umständen auch darauf an, inwiefern durch eine Einrichtungsunterbringung der Verlust wichtiger sozialer Bindungen befürchtet werden muss. Bei den familiären Umständen kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass Pflegebedürftige nach § 63 5GB XII vorrangig durch Verwandte und Nachbarn gepflegt werden sollen, wenn der Pflegebedarf durch häusliche Pflege gedeckt werden kann. Prinzipiell soil die Sozialhilfe den Zusammenhalt der Familie festigen (§ 16 SGB XII). Hiermit unvereinbar wäre der drohende Verlust familiärer Bindungen im Falle einer Heimunterbringung. im Rahmen derörtlichen Umstände kommt es in erster Linie auf die Entfernung zwischen Wohnort und Einrichtung an. Denn bei größerer Entfernung ist zu befürchten, dass es zu einer Schwächung, wenn nicht sogar Auflösung bisheriger familiärer oder sozialer Kontakte des Leistungsberechtigten kommt (so auch Luthe in Hauck/Noftz, SGB XII, Band 1; Stand: Dezember 2007, K § 13 Rz. 14 – 16; vgl. auch Krahmer in LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 13, Rz. 9).

Vorliegend spricht einiges dafür, dass dem Antragsteller aufgrund seiner besonderen Situation der Wechsel in die stationäre Einrichtung in ___________ nicht zumutbar ist. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit die aktuellen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen. Dem Antragsteller kann insoweit (jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutzverfahren) nicht vorgehalten werden, dass er ohne Kostenzusage in die ambulant betreute Wohngemeinschaft eingezogen ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass erst im Hauptsacheverfahren abschließend geklärt werden kann, ob die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen wäre, dem Antragsteller eine Kostenzusage zu erteilen. Die aktuellen Verhältnisse zugrunde gelegt, ist festzustellen, dass der Antragsteller sich nach den Berichten seines Betreuers und der ____________________ vom 12.09.2007 in der Wohngemeinschaft sehr gut eingelebt hat, sich dort sehr wohl fühlt. Der Antragsteller findet sich in seiner Umgebung gut zurecht. Eingeübte Wege mit ÖPNV führt er eigenständig durch. Im Sommer ist er sogar in der Lage, den Weg zu seiner Werkstatt für Behinderte zu Fuß zurückzulegen. Diese erheblichen Fortschritte in dem Bemühen, dem Antragsteller eine möglichst selbständige Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen (vgl. § 53 Abs. 3 SGB XII), würden konterkariert, wenn der Antragsteller in das von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Wohnheim außerhalb der Stadt Oldenburg – seines bisherigen Wohn- und Arbeitsortes - in Wardenburg verlegt würde. Unabhängig hiervon ist davon auszugehen, dass die zu seinen drei Mitbewohnern aufgebauten sozialen Kontakte bei einem Wechsel in die stationäre Einrichtung zerstört würden.

Zum jetzigen Zeitpunkt ist letztlich offen, ob dem Antragsteller ein Wechsel in die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene stationäre Einrichtung zuzumuten ist. Eine Klärung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht möglich. in einem solchen Fall ist für eine vorläufige Entscheidung eine Folgenabwägung vorzunehmen, die hier zugunsten des Antragstellers ausgeht.

Ohne Erlass der einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller wesentliche Nachteile befürchten, weil er nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um seine Betreuung in der Wohngemeinschaft zu finanzieren.

Damit steht das finanzielle Interesse der Antragsgegnerin gegen das Interesse des Antragstellers, die nötige Betreuung zu sichern, um sein möglichst selbständiges Leben in der Wohngemeinschaft weiterhin erfolgreich gestalten zu können. Dies ist ein gravierendes Anliegen. Es betrifft die Persönlichkeitsentwicklung des Antragstellers, welche durch Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz geschützt ist. Erhielte der Antragsteller die beanspruchten Leistungen nicht, bestünde die erhebliche Gefahr, dass er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblichen Schaden nehmen würde.

Hinsichtlich des Beginns der einstweiligen Anordnung ist bei der hier streitigen Verpflichtung zur vorläufigen Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII auf den Zeitpunkt abzustellen, ab welchem die Antragsgegnerin die ungedeckten Kosten für die ambulante Betreuung des Antragstellers nicht mehr (vorläufig) trägt. Dies ist der 01.10.2007. Hinsichtlich der Dauer der einstweiligen Anordnung hat die Kammer den Gedanken des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zugrunde gelegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Hier war zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mangels laufenden Verwaltungsverfahrens zunächst – nämlich bis zur Beantragung von Leistungen für die Zeit ab 01.10.2007 im September 2007 – wohl unzulässig war. Da während des laufenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ein Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt wurde, das bisher auch noch nicht abgeschlossen ist und die Antragsgegnerin in letzterem Verwaltungsverfahren die Gewährung der begehrten Leistungen für die Zeit ab 01.10.2007 abgelehnt hat, erscheint eine hälftige Kostenauferlegung angemessen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str.1, 29223 Celle angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses bei dem Sozialgericht Oldenburg, Schloßwall 16, 26122 Oldenburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Hilft das SG der Beschwerde nicht ab, legt es sie dem LSG Niedersachsen-Bremen zur Entscheidung vor.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, 29223 Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen. Am Wall 201, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

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