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Streichung des Pauschalen Pflegegeldes nach § 64a SGB XII

Eigentlich sollte dieses Thema nun erledigt sein:

Kobinet-Nachrichten vom 22.07.2017

Anteiliges Pflegegeld wird weitergezahlt Bereits am 4. Mai 2017 hat die Konferenz der obersten Landessozialbehörden (KOLS) beschlossen, dass das pauschale Pflegegeld weiter zu zahlen sei. „Zur Begründung wird auf den eindeutigen Wortlaut der Normen verwiesen", ist im Protokoll zu lesen, das das bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales in einem Rundschreiben an die Sozialbehörden des Freistaates verschickte. Warum das Protokoll jedoch etwas freihändig verfasst wurde, gibt Rätsel auf.

Den nicht mehr ganz jungen unter uns wird es bekannt vorkommen. Mit der Einführung der Pflegeversicherung in den 90ern wurde plötzlich das Pauschale Pflegegeld gestrichen. Angeblich wegen eines Formulierungsmangels. So wie damals hat sich nun die Kreativabteilung der Kostenträger daran gemacht, mittels absurder Argumente die Axt an das ungeliebte Pauschale Pflegegeld zu legen. Dass die Politik laut verkündet hat, dass es niemand schlechter gehen soll als vorher, kümmert die ausführende Staatsgewalt nicht.

Dabei war schon beim Entwurf des Dritten Pflegestärkungsgesetzes (Seite 95) der Bundesregierung klar, dass sich an der Regelung nichts ändert. Selbst die Kürzungen des Pauschalen Pflegegeldes wurden übernommen. Eigentlich bleibt kein Platz für Interpretationsversuche. Dennoch gibt es Menschen mit Behinderung, denen seit Jahresanfang das Pauschale Pflegegeld nach SGB XII gestrichen wurde.

Der Verein Nitsa e.V. hat hierzu interessante Texte veröffentlicht:

30.03.2017 Anspruch auf pauschales Pflegegeld bleibt
02.04.2017 Anteiliges Pflegegeld zunehmend unter Beschuss
21.04.2017 Erneuter Angriff auf das anteilige Pflegegeld

Diese Kürzungswelle ist ein weiterer Versuch, die von der Bundesregierung verliehene Gewalt intensiv einzusetzen. Das Ganze zentral gesteuert, dann es betrifft Bürgerinnen und Bürger von der Ostsee bis Süddeutschland, vom Rhein bis an die Oder. Sie ist aber auch eine Folge davon, dass hunderte von Seiten für die Gesetzesänderungen gebraucht wurden, um Transparenz zu vermeiden. So liefert man seine behinderten Menschen einer Verwaltung aus.

An einem Tag erreichten uns von einem Sozialamt zwei Beispiele dazu. Betroffen davon sind jeweils ein behinderter Arbeitgeber:

Beispiel 1:

"Aufgrund § 64 a SGB XII kann ein Sozialleistungsträger Pflegegeld an Leistungsberechtigte gewähren soweit dadurch die erforderliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt werden kann. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass nach § 63b SGB XII eine Leistungskonkurrenz zu prüfen ist. 

Bislang wurde Ihnen das durch uns gewährte Pflegegeld nach § 63b Abs. 5 SGB XII um 2/3 gekürzt. Dies kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Pflege durch besondere Pflegekräfte, also einem Pflegedienst als Pflegesachleistung erbracht wird. In Ihrem Falll wird die Hilfe als Arbeitgeber-Assistenzmodell erbracht. Pflegebedürftige die Ihre Pflege im Rahmen eines Arbeitgebermodells sicherstellen, können nicht auf die Inanspruchnahme von Sachleistungen verwiesen werden. In diesen Fällen ist das Pflegegeld der Pflegekasse (AOK ...) auf die Leistungen der Hilfe zur Pflege anzurechnen (§ 63b Abs. 1 SGB XII).

Uns ist bewusst, dass es hierdurch höchstwahrscheinlich zu Verschiebungen Ihres Hilfebedarfs kommt. Daher möchten wir Ihren aktuellen Hilfebedarf gemeinsam mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch ermitteln und feststellen."

Beispiel 2:

"Ihnen wurden ab dem 04.01.2017 Leistungen der Pflegekasse in Form von Pflegegeld für Pflegegrad 2 in Höhe von monatlich 316,00 € bewilligt. Nach § 63b Abs. 6 SGB XII  können Ptlegebedürftige, die ihre Pflege im Rahmen des Arbeitgebermodells sicherstellen, nicht auf die Inanspruchnahme von Sachleistungen nach dem Elften Buch verwiesen werden. In diesen Fällen ist das geleistete Pflegegeld nach § 37 SGB XI auf die Leistungen der Hilfe zur Pflege anzurechnen.

Wir haben das an Sie gewährte Pflegegeld der DAK Gesundheit ab Mai 2017 in voller Höhe auf die zu gewährenden Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII angerechnet. Für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 30.04.2017 haben wir bei der DAK Gesundheit einen Erstattungsanspruch geltend gemacht."

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