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Urteil 014

Verwaltungsgericht Kassel

Aktenzeichen:
5 G 2965/99 (1)

Beschluss

In dem Verwaltungsstreitverfahren

.........
Antragsteller,

bevollmächtigt: Rechtsanwälte Helga Wonnemann u. Koll.,
Große Rosenstraße 21, 34117 Kassel,

gegen

Stadt Kassel, vertreten durch den Magistrat, - Rechtsamt -, Rathaus,
34117 Kassel,
Antragsgegnerin,

wegen Sozialhilferechts

hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel durch

Vorsitzenden Richter am VG Heidemann,
Richter am VG Dr. Jürgens,
Richter am VG Spillner

am 27.10.1999 beschlossen:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 15.10.1999 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe ohne Kürzung des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands um 30% sowie ab dem 01.11.1999 Hilfe zur Pflege durch Übernahme der durch die Betreuung durch den Ambulante Hilfen im Alltag e.V. entstehenden Kosten in Höhe von monatlich bis zu 14.627,80 DM zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Dem Antragsteller wird Prozeßkostenhilfe für den Rechtszug I. Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin Wonnemann, Große Rosenstr. 21, 34117 Kassel, bewilligt.

Gründe:

Der am 15.10.1999 gestellte Antrag,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, mit Wirkung ab sofort bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache die 30%ige Kürzung aufzuheben und mit Wirkung ab 01.11.1999 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache die nachgewiesenen Kosten für Aufwendungen der ambulanten Betreuung durch einen professionellen Pflegedienst bis zur Höhe eines Monatsbetrages von DM 14.627,80 zu übernehmen,

ist zulässig und begründet.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist sonach ein Anordnungsanspruch, d.h. ein subjektiv-öffentliches Recht des betreffenden Antragstellers, für das letzterer einstweiligen Rechtsschutz durch eine gerichtliche Regelung begehrt. Der Anordnungsanspruch ist dabei identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiellrechtlichen Anspruch. Neben dem Anordnungsanspruch setzt § 123 Abs. 1 VwGO einen Anordnungsgrund voraus. Ein solcher ist bei Dringlichkeit der begehrten Entscheidung gegeben, d.h. das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung muß dem Antragsteller unzumutbar sein.

Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO muß der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und -grundes glaubhaft machen. Die einen Anordnungsanspruch und -grund begründenden Tatsachen sind glaubhaft gemacht, wenn deren Vorliegen für das erkennende Gericht überwiegend wahrscheinlich ist.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller zunächst das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht, und zwar sowohl im Hinblick auf die derzeit erfolgende Kürzung der ihm zustehenden laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt (Kürzung des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes i.H.v. 548,- DM um 30%, d.h. um 164,40 DM) als auch bezüglich der bevorstehenden Einstellung von Hilfe zur Pflege. Bei beiden Leistungsarten handelt es sich nämlich um Sozialhilfeleistungen, auf die der Antragsteller zur Deckung des bei ihm vorhandenen sozialhilferechtlichen Bedarfs dringend angewiesen ist. Eine Eilbedürftigkeit ist insbesondere auch hinsichtlich der Einstellung der Leistungen für die Betreuung des Antragstellers durch einen profes­sionellen Pflegedienst gegeben, weil diese Maßnahme seitens der Antragsgegnerin ausweislich ihres Bescheids vom 07.10.1999 ab dem 01.11.1999 ergriffen werden soll und damit unmittelbar bevorsteht.

Die Anträge sind darüberhinaus auch begründet, da die Antragsgegnerin den dem Antragsteller zustehenden Regelsatz eines Haushaltsvorstandes zu Unrecht um 30% kürzt und sich auch die von der Antragsgegnerin ab dem 01.11.1999 beabsichtigte Einstellung von Hilfe zur Pflege als (zumindest derzeit) rechtswidrig erweist. Dazu im einzelnen:

Die Kürzung des Regelsatzes des Antragstellers um 30% läßt sich nicht durch §§ 66 Abs. 1 und 2, 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I rechtfertigen. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 26.10.1999 meint, daß die vom Antragsteller angeforderte Bescheinigung über die Eintragung des Antragstellers in eine Warteliste einer zur vollstationären Betreuung des Antragstellers geeigneten Einrichtung eine Beweisurkunde i.S.d. § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I darstellt, ist dies rechtsirrig. Die Verpflichtung zur Vorlage von Beweisurkunden erstreckt sich nur auf Urkunden, die sich auf leistungs- oder entscheidungerhebliche Tatsachen wie z.B. Heiratsurkunde, Schwerbehindertenausweis oder ärztliche Unterlagen beziehen (vgl. Grüner, Kommentar zum SGB, Loseblattsammlung, Stand: 01.06.1999, § 60 SGB I Anm. III.5.). § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I ermächtigt nach seinem Sinn und Zweck dagegen nicht dazu, den betreffenden Mitwirkungspflichtigen zur Vorlage anderer von der anfordernden Behörde erwünschten Urkunden zu verpflichten. Bei der hier angeforderten Anmeldebescheinigung handelt es sich offensichtlich nicht um eine Beweisurkunde im vorgenannten Sinne; denn die geforderte Anmeldebescheinigung ist weder für die Leistungsart Hilfe zur Pflege noch für die Entscheidung über die Gewährung von Hilfe zur Pflege maßgeblich. Liegt demnach eine Verletzung einer Mitwirkungspflicht seitens des Antragstellers nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I - Anzeichen für eine Verletzung der übrigen in §§ 60 - 62 SGB I normierten Mitwirkungspflichten sind für die Kammer nicht ersichtlich - nicht vor, so war und ist die Antragsgegnerin nicht gemäß § 66 SGB I berechtigt, die dem Antragsteller nach dem BSHG zustehenden Leistungen - hier den Regelsatz - auch nur teilweise zu kürzen.

Zudem erweist sich die von der Antragsgegnerin für die Zeit ab dem 01.11.1999 beabsichtigte Einstellung der Übernahme der Kosten der Betreuung des Antragstellers durch den AHA e.V. nach der aktuellen Sachlage als rechtswidrig.
Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Pflege zu, weil dieser - was zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig ist - schwerstpflegebedürftig ist (Pflegestute III). Gemäß § 3a Satz 1 BSHG ist die im Einzelfall erforderliche Hilfe (soweit wie möglich) außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen zu gewähren. Dies gilt nach § 3a Satz 2 BSHG nur dann nicht, wenn eine geeignete stationäre Hilfe zumutbar und eine ambulante Hilfe mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Ob diese Voraussetzungen im Falle des Antragstellers erfüllt sind, kann die Kammer zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht beurteilen: Bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 3a Satz 2 BSHG muß eine individuell-konkrete Zumutbarkeitsfeststellung getroffen werden, wobei vom Bedarf des Hilfesuchenden bei Deckung durch offene Hilfe auszugehen ist (vgl. Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, 5. Auflage, § 3a BSHG Rn. 8). Sodann ist zu prüfen, ob bei Beachtung der hinter Satz 1 der Regelung stehenden Zielsetzung ein genau zu konkretisierendes stationäres Angebot zumutbar ist. Dabei sind nach § 3a Satz 3 BSHG persönliche, familiäre und örtliche Umstände zu berücksichtigen. Dazu wird z.B. gehören, ob das stationäre Angebot einer ambulanten Versorgung angenähert ist, ob Angehörige in vergleichbarer Weise wie bei einer ambulanten Versorgung einbezogen werden können und ob der Hilfebedürftige seine vorhandenen Fähigkeiten annähernd so einsetzen kann wie bei einer offenen Hilfe. Insbesondere ist hier aufgrund des Alters des Antragstellers zu beachten, daß z.B. eine Unterbringung in einem reinen Altenheim nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (Beschluß vom 24.08.1993, Az.: 5 G 2449/93, info also 1994, S. 40 ff.) untunlich ist. Ausgehend davon und in Anbetracht des Umstands, daß eine stationäre Einrichtung, die bereit und in der Lage ist, den Antragsteller aufzunehmen, derzeit nicht zur Verfügung steht, nachdem die von der Antragsgegnerin ins Auge gefaßte Einrichtung „Residenz Leben am Wald" in Grasellenbach die Aufnahme des Antragstellers abgelehnt hat, vermag die Kammer derzeit nicht anzunehmen, daß dem Antragsteller eine stationäre Unterbringung zumutbar ist. Vorstehendes gilt auch im Hinblick auf die Frage, ob mit der Betreuung des Antragstellers im Rahmen der offenen Hilfe unverhältnismäßige Mehrkosten i.S.d. § 3a Satz 2 BSHG verbunden sind. Zwar ist der Antragsgegnerin insoweit zuzugestehen, daß sich ein Hilfebedürftiger auf die Möglichkeit stationärer Unterbringung verweisen lassen muß, wenn die Kosten der häuslichen Pflege außer Verhältnis zu den in einer stationären Einrichtung stehen, was dann anzunehmen ist, wenn die Kosten der häuslichen Pflege mehr als das Doppelte der Kosten der entsprechenden Hilfe in einer stationären Einrichtung betragen (VGH Kassel, Beschluß vom 05.07.1991, Az.; 9 TG 374/91, FEVS 43, S. 118 ff. [121]; vgl. auch VGH München, Urteil vom 21.03.1991, Az.: 12 B 89.3001, FEVS 43, S. 122 ff.). Hierzu ist festzustellen, daß diese Voraussetzung im Falle der Unterbringung des Antragstellers in der „Residenz Leben am Wald" zweifelsohne gegeben war. Eine Einrichtung, die zur Unterbringung des Antragstellers geeignet, zumutbar und zugleich kostengünstiger als die häusliche Pflege des Antragstellers ist, ist seitens der Antragsgegnerin nach Ablehnung der Aufnahme des Antragstellers durch die letztgenannte Einrichtung jedoch nicht benannt worden, so daß sich nicht feststellen läßt, ob eine ggf. in Zukunft zu erwägende stationäre Unterbringung unverhältnismäßig kostengünstiger ist als die beim Antragsteller betriebene offene Hilfe.

Den Anträgen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war daher mit der für die Antragsgegnerin negativen Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO im vollen Umfang stattzugeben. Gerichtskosten waren gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht zu erheben.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluß steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn sie vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Beschwerde ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

 4. der Beschluß von einer Entscheidung des hessischen       Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

 5. ein der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei dem

Verwaltungsgericht Kassel
Tischbeinstraße 32
34121 Kassel

zu stellen. Er muß den angefochtenen Beschluß bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist.
Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof muß sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Heidemann                           Dr. Jürgens                          Spillner

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