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Urteil 022

VERWALTUNGSGERICHT BRAUNSCHWEIG

Az: 4 B 15/01

BESCHLUSS

In der Verwaltungsrechtssache

der Frau L.,

Antragstellerin,

gegen die Stadt Braunschweig,

vertreten durch den Oberstadtdirektor,
Bohlweg 30, 38100 Braunschweig,

Antragsgegnerin,

Streitgegenstand: Hilfe zur Pflege

hat das Verwaltungsgericht Braunschweig – 4.Kammer – am 13. Februar 2001 beschlossen:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab sofort Hilfe zur Pflege in Höhe der im Bescheid vom 11.04.2000 genannten Leistungen zu gewähren.

Im Ãœbrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Gewährung von Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen.

Die im September 1909 geborene, verwitwete Antragstellerin bezieht seit 1974 zusätzlich zu ihrer derzeitigen Witwenrente in Höhe von 1072,50 DM eine Altersrente in Höhe von zur Zeit 1341,04 DM. Sie hat keine Kinder und bewohnt allein eine rund 55 qm große Wohnung mit einer Kaltmiete von 520,09 DM. Sie ist seit dem 26.05.1976 als schwerbehindert mit dem Merkmal „G" anerkannt. Mit Schreiben vom 22.11.1999 hat die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Übernahme der Pflegekosten beantragt, weil sie Hilfe in der Pflege benötige. Gleichzeitig hat sie einen Erstantrag auf Leistungen der Pflegeversicherung bei ihrer Pflegekasse, der AOK Braunschweig, gestellt. Die Antragstellerin ist am 06.02.2000 vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Niedersachsen begutachtet und in Pflegestufe 1 eingestuft worden. Mit Schreiben vom 08.03.2000 teilte die AOK der Antragstellerin mit, dass sie vom 01.11.1999 an 400,00 DM Pflegegeld jeweils zu Beginn des Monats und Leistungen ambulanter Pflegedienste bis zu einem Höchstbetrag von 750,00 DM bekommt.

Die Antragsgegnerin bewilligte der Antragstellerin mit Bescheid vom 11.04.2000 ab dem 30.11.1999 die Übernahme der Kosten für den Pflegedienst der Caritas für die häusliche Pflege in Höhe von maximal 1.351,60 DM monatlich, soweit die Kosten nicht durch die Pflegeversicherungsleistung der Stufe 1 gemäß § 36 Abs. 3 Nr. 1 des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB X) abgedeckt sind, gemäß § 69 b Abs. 1 BSHG. Diese Leistung wurde bis zum 31.10.2000 befristet. Zur Begründung der Befristung führte sie aus: Nach § 3 a BSHG gelte der Vorrang der offenen Hilfe, d.h. die erforderliche Hilfe sei so weit wie möglich außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen zu gewähren. Dies gelte nicht, wenn eine geeignete stationäre Hilfe zumutbar und eine ambulante Hilfe mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sei. Weil bei einer stationären Betreuung der Antragstellerin keine Sozialhilfekosten anfallen würden, entstünden nach ihrer Ansicht unverhältnismäßige Mehrkosten durch die ambulante Pflege. Nach ihren Berechnungen am Beispiel eines Zweibettzimmers im Altenpflegezentrum B. werde das Heimentgelt in Höhe von 3.620.28 DM plus Barbetrag in Höhe von 246,15 DM vollständig getragen von der Pauschalleistung der Pflegekasse in Höhe von 2.000,00 DM und dem Renteneinkommen der Antragstellerin in Höhe von 2.413,54 DM, so dass der Sozialhilfebedarf bei 0,00 DM liegen würde. Bei dem der Antragstellerin zustehenden bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss in Höhe von 498,30 DM handele es sich nicht um Sozialhilfe. Im Falle der Antragstellerin erscheine die stationäre Betreuung auch zumutbar, da genügend freie Heimplätze vorhanden seien. Eine Kostenübernahme komme daher lediglich für eine Übergangszeit in Betracht. Bis zum 31.10.2000 müsste die Antragstellerin eine geeignete stationäre Unterbringung gefunden haben oder ihre häusliche Pflege so organisiert haben, dass keine ambulanten Kosten für den Sozialhilfeträger anfallen.

Gegen die Befristung der bewilligten Sozialhilfeleistungen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 28.04.2000 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, sie habe bis vor kurzem ihren Haushalt alleine bewältigen können und sei noch sehr rege. Sie fühle sich in ihrer Wohnung sehr wohl und möchte ihr weiteres Leben nicht in einem Zwei-Bett-Zimmer mit 250,00 DM Taschengelds zubringen. Sie bat um Rat, wie sie die Kosten ihrer häuslichen Pflege reduzieren könne, um weiterhin in ihrer Wohnung bleiben zu können. Sie habe sich sehr aufgeregt und nächtelang nicht schlafen können wegen des Schreibens. Sie wünsche in ihrer Wohnung zu bleiben. Wegen der zutreffenden Berechnung und der Höhe der Hilfe zur Pflege sowie des Eigenanteils der Antragstellerin besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2000 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin als unbegründet zurück. Eine Klage wurde dagegen nicht erhoben. Mit weiterem Antrag vom 30.10.2000 beantragte die Antragstellerin die Weitergewährung der Leistungen ab 01.11.2001. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 18.12.2000 abgelehnt. Sie legte mit Schreiben vom 9.1.2001 (Eingang: 15.1.2001) dagegen Widerspruch ein, worüber eine Entscheidung noch nicht ergangen ist.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, der Antragstellerin über die Befristung zum 31.10.2000 hinaus weiterhin die mit Bescheid vom 11.04.2000 bewilligte Hilfe zur Pflege zu gewähren, ist zulässig und für die Zeit ab Beschlussdatum auch begründet; im Übrigen ist er aber unbegründet. Die Antragstellerin hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlichen Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit der Regelung, und auch den Anordnungsanspruch im tenorierten Umfange glaubhaft gemacht.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Da nach Wesen und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die vorläufige Regelung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen darf, kann eine Verpflichtung zur Erbringung von Geldleistungen – wie sie im vorliegenden Fall von der Antragstellerin begehrt wird – im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur ausgesprochen werden, wenn die Antragstellerin die tatsächlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Anspruch (Anordnungsanspruch) und weiterhin glaubhaft macht, sie befinde sich wegen fehlender anderer Geldmittel in einer existentiellen Notlage und sei deswegen – mit gerichtlicher Hilfe – auf die sofortige Befriedigung ihres Anspruchs dringend angewiesen (Anordnungsgrund). Dies ist der Antragstellerin teilweise, nämlich für die Zeit ab Beschlussdatum gelungen. Jedenfalls von da ab ist es ihr daher nicht zuzumuten, wegen des geltend gemachten Anspruchs den Ausgang des regulären Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Am 16.01.2001 hat die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab sofort Hilfe zur Pflege auch rückwirkend ab 01.11.2000 – wie bisher – zu gewähren. Sie begründet diesen Antrag damit, dass sie die Hilfe zur Pflege benötige und die Kosten nicht selbst tragen könne. Im Übrigen bezieht sie sich auf ihren Widerspruch vom 28.04.2000.

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da es offensichtlich ist, dass sie allein die Kosten der ambulanten Betreuung nicht tragen kann und diese Betreuung deshalb ohne die beantragt Kostenübernahme akut gefährdet ist. Dies gilt allerdings nur für die Gegenwart und nahe Zukunft, da diese Gefahr für die Vergangenheit naturgemäß nicht mehr bestehen kann. Die Antragstellerin hat für die Zeit ab heute auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie benötigt die von der Antragsgegnerin bis zum 31.10.2000 gewährte Hilfe zur Pflege nach § 69 b Abs. 1 BSHG auch aktuell noch und hat nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Sachlage auch einen Anspruch auf diese Leistung. Die Begründung der Antragsgegnerin für die Befristung der Hilfe zur Pflege bis zum 31.10.2000 und die Ablehnung der Weitergewährung, die auf § 3 a Satz 2 BSHG beruht, trägt ihre Entscheidung nicht. Nach § 3 a Satz 1 BSHG ist die erforderliche Hilfe soweit wie möglich außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen zu gewähren; deshalb heißt es auch Vorrang der offenen Hilfe. Im Fall der Antragstellerin ist diese ambulante Hilfe offensichtlich möglich und auch ausreichend, so dass diese nach § 3 a Satz 1 BSHG zu gewähren ist. Entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Ansicht greift der diesen Grundsatz einschränkende § 3 a Satz 2 BSHG nicht mit der Folge, dass die Antragstellerin auf stationäre Hilfe verwiesen werden könnte. Der Vorrang der offenen Hilfe gilt nach § 3 a Satz 2 BSHG nur dann nicht, wenn eine geeignete stationäre Hilfe zumutbar und eine ambulante Hilfe demgegenüber mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Hierfür reicht es deshalb nicht aus, dass die ambulante Hilfe mit größeren Mehrkosten verbunden ist, weil die Antragsgegnerin bei einer stationären Hilfe keine Kosten mehr zu tragen hätte, so dass der mit Bescheid vom11.04.2000 gewährte Maximalbetrag in Höhe von 1.351,60 DM einem Betrag in Höhe von 0,00 DM gegenüberzustellen wäre (VGH Mannheim, Beschluss vom 11.08.1998, Az. 7 S 1171/98, FEVS 49, 250 bis 256, der Mehrkosten in Höhe von rund 670,00 DM für unverhältnismäßig hielt, aber gleichzeitig die stationäre Hilfe für unzumutbar hielt). Andererseits ergibt sich die Unzumutbarkeit des Umzugs in ein Pflegeheim nicht schon daraus, dass im Stadtgebiet und in der derzeitigen Wohngegend der Antragstellerin geeignete Heime vorhanden sind, die sie aufnehmen könnten, ohne dass sie ihr angestammtes Wohngebiet verlassen müsste. Wenn dieser Grund allein bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe 1 in dem hohen Alter der Antragstellerin (91 Jahre) ausreichen würde, wäre die Zumutbarkeit der stationären Unterbringung der Regelfall. Nach Auffassung des Gerichts ist es der Antragstellerin jedoch nicht zuzumuten, gegen ihren Willen stationäre Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen. In § 3 a Satz 3 BSHG ist ausdrücklich bestimmt, dass bei der Prüfung der Zumutbarkeit die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände zu berücksichtigen sind. Es kommt darauf an, ob ein vernünftig urteilender Mensch anstelle der Betroffenen billigerweise das Leben in der von der Antragsgegnerin benannten Einrichtung ablehnen und eine ambulante Hilfe vorziehen würde (Jürgens, Der Vorrang ambulanter Hilfen nach § 3 a BSHG in der durch das Gesetz zur Reform des Sozialrechts veränderten Fassung, NDV 1996, 393 ff.). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Belassung des Pflegebedürftigen in seiner gewohnten Umgebung am menschenwürdigsten ist, solange dort ausreichende Pflege sichergestellt ist (Mergler-Zink, BSHG, 4. Aufl. 1998, § 69 RdNr. 16). Es ist auch davon auszugehen, dass Pflegebedürftige selbst den Wunsch haben, solange wie möglich in ihrer häuslichen und vertrauten Umgebung zu bleiben (Gaßmann, SGB XI, 1995, § 3 RdNr. 1). Dies ist bei der Antragstellerin nicht anders, die mit Pflegestufe 1 noch im unteren Bereich der Pflegebedürftigkeit liegt und im Übrigen noch sehr gut alleine zurechtkommt. Ihr zuzumuten, ihre Privat- und Intimsphäre in ihrer Wohnung aufgeben zu müssen und stattdessen allein aus finanziellen Gründen fortan den Rest ihres Lebens in einem Zwei-Bett-Zimmer eines Pflegeheims zu verbringen, ist mit der grundgesetzlich garantierten Würde des Menschen nicht zu vereinbaren, solange die ambulante Hilfe – wie hier – ausreicht und das Alleinleben der Antragstellerin nicht unwägbare Gefahren mit sich bringt.

Der Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung der Hilfe zur Pflege für ihre ambulante Betreuung wird nicht durch § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG in Frage gestellt, wonach der Träger der Sozialhilfe Wünschen nicht zu entsprechen braucht, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Denn § 3 a BSHG ist gegenüber § 3 BSHG die speziellere Regelung zum Verhältnis ambulanter und stationärer Hilfe (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28.8.1996, NDV-RD 1997, 85), so dass § 3 BSHG nicht zur Anwendung kommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zugelassen worden ist. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht Braunschweig,
Am Wendentor 7, 38100 Braunschweig, oder
Postfach 47 27, 38037 Braunschweig,

zu stellen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist (§ 146 Abs. 4 und 5 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO i.d.F. des 6. VwGOÄndG vom 1.11.1996, BGBl. I S. 1626). Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule oder einer nach § 67 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 VwGO i.d.F. des 6. VwGOÄndG zur Vertretung berechtigten Person als Bevollmächtigtem gestellt sein.

Ungelenk                                           Hachmann                                            Köhler

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