Der Ehemann einer an Muskeldystrophie leidenden  Assistenznehmerin 
bat die Sachbearbeiterin der Sozialbehörde, 
einen Hinweis auf die (vermeintlich) billigere Unterbringung  in einer 
vollstationären Einrichtung im Bescheid der Behörde doch bitte zu  
unterlassen. Hierzu verwies er auf das Gesetz zur UN-Konvention über die
 Rechte  von Menschen mit Behinderungen, Artikel 19. Die Reaktion der 
Sachbearbeiterin:  „Was ist das die UN-Konvention? Davon habe 
ich noch nie gehört." 
Das freundliche Angebot, ihr die Schattenübersetzung der  Konvention zu 
ihrer Information überlassen, lehnte sie mit der Bemerkung ab,  sie 
würde sie doch nur wegwerfen.         
          Die Ehefrau versuchte daraufhin vergeblich, bei
 der nächsten  Polizeiwache Strafanzeige wegen Nötigung im Amt zu 
erstatten. Der Polizeibeamte  weigerte sich, die Anzeige aufzunehmen. 
        Dürfen eigentlich Menschen mit Behinderungen in Deutschland  
keine Strafanzeige erstatten?        
        
          Zuvor wurde der Assistenznehmerin vorgeworfen, 
eine vor einem Jahr stattgefundene Heirat nicht gemeldet zu haben. Daher
 hat die Behörde die Leistung sofort eingestellt. Da dies nicht stimmte,
 wurde die Behörde veranlasst, in der Akte zu suchen. Dort ist die 
rechtzeitige Mitteilung dann auch aufgefunden worden. Gleichwohl  wurden
 die Leistungen  zunächst weiter vollständig verweigert. 
          "Man müsse ja nun schließlich erst einmal neu rechnen.", bekam
 die 
        Assistenznehmerin mitgeteilt.