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Urteil 003

VERWALTUNGSGERICHT LÃœNEBURG

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 6 B 63/96
In der Verwaltungsrechtssache .....

Streitgegenstand: Hilfe zur Pflege,

hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg am 4. Juni 1996 beschlossen:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab Mai 1996 bis zum Erlass einer abschließenden Entscheidung im Widerspruchsverfahren Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme der Kosten für seine häusliche Pflege durch besondere Pflegekräfte in einem zeitlichen Umfang von 9 Stunden täglich abzüglich der von der Pflegekasse entrichteten Leistungen zu gewähren.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragssteller begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, ihm Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme der Kosten für seine Betreuung im häuslichen Bereich in einem zeitlichen Umfang von 9 Stunden täglich - wie bisher – abzüglich der von der Pflegekasse entrichteten Leistungen zu gewähren.

Der Antragsteller leidet seit 1977 nach einem Badeunfall unter der Symptomatik eines hohen Querschnittes im 'Bereich C 4. Er ist vom Halswirbel abwärts vollständig gelähmt. Er kann lediglich den Kopf bewegen.

Der Antragsteller erhielt seit 1986 von der Antragsgegnerin Hilfe zur Pflege als häusliche Pflege in Form der Übernahme der Kosten für eine besondere Pflegekraft, zuletzt im zeitlichen Umfang von 9 Stunden täglich auf der Grundlage einer amtsärztlichen Stellungnahme des Landkreises …. vom 2. Mai 1995, wonach bei der vorliegenden Aktenlage eine "Fremdpflege 9 Stunden/täglich" sicher gerechtfertigt sei. Daneben erhält der Antragsteller ein gekürztes Pflegegeld.

Seit April 1995 erhält der Antragsteller Leistungen der Pflegekasse im Rahmen des Pflegeversicherungsgesetzes in Höhe von 2.800,00 DM (Pflegestufe III), die auf die Leistungen der Antragsgegnerin angerechnet werden.

Unter dem 26. Januar 1996 erstellte der von dem Antragsteller in Anspruch genommene Pflegedienst, der Arbeiter-Samariter-Bund (ASB). Ortsverband …. ein Pflegekonzept, wonach sich die tägliche Pflegezeit für einzeln aufgeführte Pflegekomplexe auf 3,98 Stunden täglich belaufe. Hierfür sei eine Vergütung von 5.378,40 DM (bei 30 Tagen im Monat) bzw. 5.561,28 DM (bei 31 Tagen) zu entrichten.

Unter dem 14. Februar 1996 stellte der ASB für den Antragsteller beim Sozialamt der Antragsgegnerin einen Antrag auf Ãœbernahme der Kosten für 5 weitere Pflegestunden täglich. Zur Begründung wurde ausgeführt Nach der derzeitigen Vergütungsordnung anhand der Pflegekonzepte sei nur eine 4-stündige Versorgung für den Antragsteller abrechenbar. Bisher sei der Antragsteller 9 Stunden pro Tag betreut worden. Aufgrund seines Gesundheitszustandes könne er nicht 20 Stunden am Tag alleingelassen werden. 

Mit Bescheid vom 4. März 1996 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers ab. Zur Begründung führte sie aus: Aufgrund des Pflegeplanes des ASS sei die tägliche Grundpflege des Antragstellers sichergestellt Die nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse verbleibenden Restkosten übernehme sie aus Mitteln der Sozialhilfe. Der weitergehende Antrag auf Übernahme der Kosten für eine zusätzliche tägliche Pflege von 5 Stunden sei abzulehnen.

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) erstellte unter dem 29. März 1996 ein neues Gutachten, wonach bei dem Antragsteller Pflegebedürftigkeit in Pflegestufe III vorliege. Als Ergebnis der Prüfung heißt es in dem Gutachten wörtlich:„

Der Antragsteller ist in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Hauswirtschaftliche Versorgung wegen der nach einem Badeunfall bestehenden Tetraplegie vollkommen auf die Hilfe einer Hilfsperson angewiesen. Der durchschnittliche Zeitaufwand beträgt in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität tgl. mehr als 4 Std. Die hauswirtschaftliche Versorgung beträgt tgl. ca. 1 Std. Die Kriterien der Pflegestufe III sind hinsichtlich der umfangreichen Pflegezeiten erfüllt."

Gegen den ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin erhob der Antragsteller unter dem 3. April 1996 Widerspruch. 

Am 30. April 1996 hat der Antragsteller bei Gericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.

Er trägt vor:

Er sei in der Vergangenheit in einem zeitlichen Umfang von 9 Stunden täglich gepflegt worden. An diesem Bedarf habe sich nichts geändert. Der von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Pflegeplan stelle lediglich die Kosten auf, die für die Inanspruchnahme der vollständigen Grundpflege aufzuwenden seien. Zu der Notwendigkeit einer zusätzlichen Pflegekraft enthalte dieser Plan keine Äußerung. Außerdem werde in dem Gutachten des MDK vom 29. März 1996 ausgeführt, dass der durchschnittliche Zeitaufwand in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität täglich mehr als 4 Stunden und der Aufwand für die hauswirtschaftliche Versorgung 1 Stunde betrage. Daneben bestehe weiterhin ein Bedarf für Betreuungsaufwand in einem zeitlichen Umfang von 5 Stunden, z.B. für Handreichungen wie Schweiß abwischen, Trinkgefäß reichen oder Zigarette anzünden. Aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes sei es ihm nicht zumutbar, 20 Stunden am Tag hilflos im Bett zu liegen. Das Gesetz räume ihm die Möglichkeit ein, die ambulante Pflege zu wählen. Im übrigen könne die Antragsgegnerin nicht nachweisen, dass ein Heimpflegeplatz mit der gleichen Pflegeintensität wie bei der ambulanten Pflege kostengünstiger sei.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab Mai 1996 bis zur abschließenden Entscheidung im Widerspruchsverfahren Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme der Kosten seiner häuslichen Pflege durch besondere Pflegekräfte in einem zeitlichen Umfang von 9 Stunden täglich abzüglich der von der Pflegekasse entrichteten Leistungen zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie erwidert:

Der individuelle Pflegebedarf des Antragstellers ergebe sich aus dem Pflegeplan des ASS vom 26. Januar 1996. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für weitere 5 Pflegestunden bestehe nicht, weil der Sozialhilfeträger an die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit gebunden sei. Hinzu komme, dass nach dem Bundessozialhilfegesetz nur angemessene Aufwendungen zu ersetzen seien. Zwar räume das Gesetz der ambulanten Pflege den Vorrang vor der teilstationären oder stationären Pflege ein. Diese Regelung finde aber ihre Grenze in der Angemessenheit der Kosten für die häuslichen Pflegemaßnahmen. Hier seien die Kosten im Vergleich zu einer Heimpflege unverhältnismäßig. Bei einer Heimunterbringung des Antragstellers seien voraussichtlich Sozialhilfeleistungen entbehrlich, weil der Antragsteller seine relativ hohe Rente einzusetzen hätte. Die Unterbringung des Antragstellers in einem Pflegeheim sei nach ihrer Erfahrung ohne Probleme möglich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Gewährung vor1äufigen Rechtsschutzes hat Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 V'NGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustanden in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn das zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) voraus, dass der Hilfesuchende mit Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf die begehrte Regelung hat (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. §§ 69, 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG Hilfe zur Pflege in Form der häuslichen Pflege in dem bisher gewährten zeitlichen Umfang von 9 Stunden täglich zu gewähren ist. Nach diesen Vorschriften sind bei Pflegebedürftigen, also Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen (§ 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG), die angemessenen Kosten für die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft zu übernehmen, wenn neben oder anstelle der Pflege nach § 69 Abs. 1 BSHG (häusliche Pflege) die Heranziehung einer solchen Pflegekraft erforderlich oder eine Beratung oder zeitweilige Entlastung der Pflegeperson geboten ist. 

Der Antragsteller gehört unstreitig zu dem von § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG erfassten Personenkreis. Er ist nach dem Gutachten des MDK vom 29. März 1996 wegen der Lähmung aller Extremitäten bei sämtlichen wiederkehrenden Verrichtungen hilfebedürftig.

Der Antragsteller hat auch glaubhaft gemacht, dass sein Hilfebedarf unverändert ist und er deshalb Hilfe zur Pflege in einem zeitlichen Umfang von 9 Stunden täglich benötigt. Nach den Ausführungen in dem ärztlichen Gutachten des MDK vom 29. März 1996 ist der gesundheitliche Zustand des Antragstellers seit längerer Zeit unverändert. Danach hat die ärztliche Einschätzung des Amtsarztes des Landkreises….. vom 2. Mai 1995, wonach der Antragsteller in einem zeitlichen Umfang von täglich 9 Stunden auf fremde Hilfe angewiesen sei, weiterhin Gültigkeit.

Soweit sich die Antragsgegnerin demgegenüber nach § 69 a BSHG auf die Bindungswirkung einer Entscheidung der Pflegekasse zurückzieht, ist diese Auffassung rechtlich nicht haltbar. Nach dieser Vorschrift ist die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) auch der Entscheidung im Rahmen der Hilfe zur Pflege zugrunde zu legen, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind. Hier liegt eine Entscheidung der Pflegekasse vor, der zufolge der Antragsteller seit April 1995 der Pflegestufe III zugeordnet ist Aufgrund dieser Einstufung erhält er seit diesem Zeitpunkt Pflegesachleistungen im Wert von 2.800,00 DM von der Pflegekasse. Damit ist aber nicht gesagt, dass im konkreten Einzelfall des Antragstellers der erforder1iche Pflegeaufwand in 4 Stunden am Tag zu bewältigen ist.

Soweit die Antragsgegnerin auf den Pflegeplan des ASB vom 26. Januar 1996 verweist, der für die Pflegekomplexe große Morgenpflege, Abendpflege, Lagern und Betten, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, Begleitung außer Haus, Reinigung der Wohnung, Wechseln der Wäsche, Einkaufen und Zubereitung warmer sowie sonstiger Mahlzeiten von einer täglichen Pflegezeit von 3, 98 Stunden ausgeht. ist zunächst mit Blick auf die Bindungswirkung des § 68 a BSHG festzuhalten, dass es sich hierbei nicht um eine Entscheidung der Pflegekasse im Sinne der gesetzlichen Norm handelt.

Darüber hinaus sprechen zwei Gesichtspunkte gegen die vorbehaltlose Übernahme dieser Berechnung durch die Antragsgegnerin. Zum einen sind Zweifel an dieser Pflegeplanung bereits deshalb angebracht, weil der Antragsteller der Pflegestufe III zuzuordnen ist. Nach den Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen über die Abgrenzung der Merkmale der Pflegebedürftigkeit und der Pflegestufen sowie zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Pflegebedürftigkeits-Richtlinien) vom 7. November 1994 (abgedr. In NOV 1995, 34) liegt Schwerstpflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegestufe III vor, wenn der Hilfebedarf so groß ist, dass jederzeit eine Pflegeperson unmittelbar erreichbar sein muss, weil der konkrete Hilfebedarf jederzeit und Tag und Nacht anfallen kann (Rund-um-die Uhr- Betreuung). Im Anschluss an diese Definition heißt es in Ziffer 4.1.3 der Richtlinien weiter: „Der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger, Nachbar oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für alle für die Versorgung des Pflegebedürftigen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit erforderlichen Leistungen der Grundpflege, hauswirtschaftlichen Versorgung und pflegeunterstützenden Maßnahmen (vgl. Ziffer 3.5.1) benötigt, muss im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen, wobei der pflegerische Aufwand gegenüber dem hauswirtschaftlichen Aufwand eindeutig das Übergewicht haben muss."

Es ist deshalb unverständlich, warum hier im Falle des Antragstellers ein Pflegeaufwand von knapp 4 Stunden täglich ausreichen soll.

Weiterhin übersieht die Antragsgegnerin, dass nach dem ärztlichen Gutachten des MDK vom 29. März 1996 der durchschnittliche Zeitaufwand in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität bei dem Antragsteller täglich mehr als 4 Stunden beträgt. Im Einzelnen gelangt das Gutachten zu einem Zeitaufwand von 120 Minuten für Körperpflege, von 90 Minuten für Ernährung und 130 Minuten für Mobilität, also Insgesamt 5 Stunden und 40 Minuten. Hinzuzurechnen ist 1 Stunde täglich für die hauswirtschaftliche Versorgung.

Ob damit der zeitliche Rahmen des Pflegeaufwandes für den Antragsteller in dem Pflegeplan des ASS vom 26. Januar 1996 oder in dem ärztlichen Gutachten des MDK vom 29. März 1996 zutreffend beschrieben ist, bedarf hier letztlich aber keiner Entscheidung. Denn dem Antragsteller steht Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme der Kosten für eine Betreuung in einem zeitlichen Umfang von 9 Stunden täglich zu und zwar unabhängig davon, ob diese Zeit für den Leistungsbereich der gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen benötigt wird. Hierauf bezogen ist das Leistungsspektrum nach §.14 Abs. 4 SGB XI und§ 68 Abs. 4 BSHG zwar inhaltsgleich. Hieraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Bundessozialhilfegesetz, dort im Rahmen der Hilfe zur Pflege, deckungsgleich sind. Vielmehr gehen die Pflegeleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz - entsprechend dem Bedarfsdeckungsgrundsatz der Sozialhilfe - über den Leistungsrahmen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch hinaus (Zeitler, NDV 1995, 143, 145; Schoch, ZfF 1995, 49, 50: Vogel/Schaaf, SGB XI, S. 51). § 68 Abs. 1 Satz 2 BSHG regelt ausdrücklich, dass Hilfe zur Pflege auch für andere als die in Abs. 4 genannten Verrichtungen zu gewähren ist und zwar auch bei häuslicher Pflege. Während die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch lediglich die Grundversorgung des Pflegebedürftigen sicherstellen sollen, umfasst der Leistungskatalog nach §§ 68 ff. BSHG die Sicherstellung der Gesamtversorgung im häuslichen Bereich. Hierzu gehören Betreuungs- und Wartungsleistungen, die nicht der Leistungspflicht der Pflegekassen unterfallen. Um welche Dinge es sich dabei handelt, hat der Antragsteller, der lediglich den Kopf bewegen kann und im Übrigen vollständig gelähmt ist, in seiner Antragsbegründung anschaulich beschrieben.

Der Antragsteller hat danach einen Anspruch auf eine umfassende Gesamtversorgung im häuslichen Bereich in einem zeitlicher Umfang von 9 Stunden täglich. Zur Sicherstellung dieses Anspruches hat die Antragsgegnerin vorläufig weiterhin die angemessenen Kosten einer besonderen Pflegeperson zu übernehmen, da die Pflege des Antragstellers durch Nahestehende oder Nachbarn nicht gewährleistet ist.

Hinsichtlich der Angemessenheit dieser Kosten vermag die Antragsgegnerin dem Begehren des Antragstellers in dem vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach lediglich summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht mit Erfolg entgegenzusetzen, seine Unterbringung in einem Pflegeheim sei kostengünstiger.

Das Gesetz räumt der offenen Hilfe gegenüber der stationären Hilfe den Vorrang ein. Gemäß § 3 a BSHG soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die erforderliche Hilfe soweit wie möglich außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen gewährt werden kann. Die gleiche Zielrichtung hat § 3 Abs. 2 Satz 2 BSHG, wonach Wünschen des Hilfeempfängers, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung zu erhalten, nur entsprochen werden soll, wenn dies u. a. nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil andere Hilfen nicht möglich sind oder nicht ausreichen.

Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BSHG). Nach Satz 3 dieses Absatzes braucht der Träger der Sozialhilfe Wünschen nicht zu entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre. Hieraus folgt nicht, dass die Kosten einer ambulanten Pflege nicht über den Kosten einer vergleichbaren Heimunterbringung liegen dürfen (OVG Münster, Urteil vom 13.1.1992 - 24 A 623/90-, FEVS 42, 375). Nach dieser Rechtsprechung folgt aus dem Vorrang der häuslichen Pflege ganz allgemein, dass Kosten einer häuslichen Pflege auch dann noch angemessen sein können, wenn sie über den Kosten einer entsprechenden Heimpflege liegen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung des Einzelfalles ist darüber hinaus zu prüfen, ob es dem Hilfeempfänger aus besonderen Gründen des Einzelfalles nicht zumutbar ist, in einem Heim zu leben.

Nach diesen Maßstäben ist dem Antragsteller ein Wechsel in ein Pflegeheim zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzumutbar. Nach dem bisherigen Sachverhaltensvorbringen beider Beteiligter lässt sich nicht feststellen, dass mit der häuslichen Pflege des Antragstellers gegenwärtig unverhältnismäßige Mehrkosten verbunden sind. Die Antragsgegnerin hat hierzu ausgeführt, dass bei einer Unterbringung des Antragstellers in einem Heim Kosten in Höhe von 3.500,00 bis 5.500,00 DM im Monat anfielen. Demgegenüber hat der Antragsteller vortragen lassen, dass in seinem Fall nach Auskunft eines Heimes in ….. mit Aufwendungen von 320,50 DM täglich, also im Monat bei 31 Tagen von 9.935,50 DM zu rechnen sei. Ein solcher Betrag läge noch über den Gesamtkosten der häuslichen Pflege, die beispielsweise im Januar 1996 9.734,00 DM betragen hätten. Im Hinblick auf die divergierenden Auskünfte beider Beteiligter ist es daher sachgerecht, die Pflegesituation des Antragstellers vorläufig, d. h. bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens, nicht zu verändern. Es ist auch fraglich, ob mit dem von der Antragsgegnerin berechneten Kostenaufwand für einen Heimpflegeplatz in zeitlicher Hinsicht der gleiche Pflegeaufwand für den Antragsteller geleistet werden könnte.

Für die weitere häusliche Pflege spricht auch, dass für den Antragsteller zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Platz in einem Heim, in dem er mit dem gleichen pflegerischen Aufwand wie bei der häuslichen Pflege versorgt werden könnte, nicht nachgewiesen ist.

Die Antragsgegnerin wird im Widerspruchsverfahren auch zu prüfen haben, ob es dem Antragsteller zumutbar ist, seine häusliche Umgebung zu verlassen. Der Antragsteller wird seit Eintritt seiner Pflegebedürftigkeit ständig im häuslichen Bereich gepflegt. Dem Verwaltungsvorgang ist zu entnehmen, dass er es in der Vergangenheit abgelehnt hat, sich in die Obhut eines Heimes zu begeben. Dieser Umstand könnte dafür sprechen, dass der Antragsteller aus sozialen und auch aus gesundheitlichen Gründen seine Wohnung und damit ein vertrautes Stück Umgebung benötigt. Ermittlungen hierzu hat die Antragsgegnerin bisher nicht angestellt.

Da hier nur die Verpflichtung der Antragsgegnerin Streitgegenstand ist, die Kosten für die häusliche Pflege des Antragstellers in einem zeitlichen Umfang von 9 Stunden täglich zu übernehmen, bedarf es keiner rechtlichen Vertiefung, ob die bisher von der Antragsgegnerin aufgewendeten Kosten für die Leistungen des ASB „angemessen" waren. Es dürfte aber auf der Hand liegen, dass die hier im Streit befindlichen sonstigen Betreuungs- und Wartungsleistungen zur Sicherstellung der Gesamtversorgung des Antragstellers kostenmäßig weit unterhalb der Beträge anzusiedeln sind, die der ASB in seinem Pflegekonzept vom 26. Januar 1996 für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Sinne des § 68 Abs. 4 BSHG in Rechnung gestellt hat (5.561,28 DM: 123,38 Stunden bei 31 Tagen im Monat = 45,07. DM pro Stunde).

Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht Die Sache ist eilbedürftig, da es ihm, der auf fremde Hilfe angewiesen ist, nicht zumutbar ist, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auf weitergehende Pflege und Betreuung zu verzichten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht Lüneburg, Fuchsweg 9, 21337 Lüneburg, oder Postfach 2941, 21319 Lüneburg

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, oder Postfach 2371, 21313 Lüneburg, eingeht

Stelter                     Dr. Schulz                 Muhsmann

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