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Haftungsprobleme

Der Betrieb eines behinderten Arbeitgebers an sich kann keine Schäden bei Dritten anrichten. Die Schäden, die AssistentInnen anrichten, egal bei Dritten oder bei der Arbeitgeberin gehören unstrittig zum Risiko der Arbeitgeberin.

Bei vielen privaten Haftpflichtversicherungen sind Schäden, die von "Hausangestellten" bei Dritten verursacht wurden, sogar automatisch ohne zusätzliche Prämienzahlung mitversichert. Es empfiehlt sich ein Blick in den Versicherungsschein, notfalls mit der Lupe.

Siehe auch: Wen versichert die Privathaftpflichtversicherung?

Selbst bei Verletzungen des Arbeitgebers kann lediglich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf die Assistentinnen oder Assistenten zurückgegriffen werden. Nach verbreiteter Lesart sind diese die "Hände" Ihrer Arbeitgeberinnen. Es finden ja bei zwei Personen keine doppelten Handgriffe statt. Ein Teller kann nur einmal runterfallen, entweder der Arbeitgeberin oder, weil diese behinderungsbedingt nicht spült, der Assistentin. Somit ist das "normale" Risiko beim Leben mit Assistenz nicht größer als ohne.

Was Schäden an den teuren Hilfsmitteln anbelangt, gilt im Prinzip das selbe. Gebrauchsschäden werden, sofern keine grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz zu erkennen ist, vom Kostenträger des Geräts abgedeckt.

Diese eigenen Schäden sind also nicht versicherbar. Oft bereits wurde behauptet, man hätte eine solche Versicherung abgeschlossen. Den Nachweis hierfür blieb man allerdings schuldig. Jede andere Handhabung würde den Arbeitgeberhaushalt risikofreier und damit besser stellen als andere vergleichbare Haushalte ohne Behinderung. Wir kennen auch keine Versicherung, die dieses Risiko - zumal zu einem vertretbaren Preis - versichern würde.

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