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Mutterschutz

Mutterschutz

Ihre Assistentin teilt Ihnen mit, dass sie schwanger ist. Ab diesem Zeitpunkt gilt

  • ein absolutes Kündigungsverbot, bereits ausgsprochene Kündigungen verlieren ihre Wirksamkeit
  • ein Verbot bestimmter Arbeitszeiten und bestimmter Arbeiten. Näheres im Internet, beispielsweise beim Landesamt für Verbraucherschutz, Thüringen
  • Entsprechend der Berechnungen der medizinischen Betreuung Ihrer Assistentin benötigen Sie den voraussichtlichen Entbindungstag.
  • Von Ihnen als Arbeitgeber*in muss eine Gefährdungsbeurteilung Teile 1 und 2 durchgeführt werden. Sollten festgestellte Gefährdungen nicht abgestellt werden können, gilt ab sofort ein Beschäftigungsverbot. Um allen Risiken aus dem Weg zu gehen, sollten Sie dies unverzüglich der Krankenkasse Ihrer Assistentin mitteilen.
  • Es ist eine Mitteilung  der Schwangerschaft an die Gewerbeaufsicht vorzunehmen. Darin sind mögliche Gefährdungen zu nennen und wie darauf reagiert wurde.

 Im Internet gibt es Fristenrechner für die Zeitpunkte - ausgehend vom voraussichtlichen Entbindungstag.

Beispiel:

Voraussichtlicher Entbindungstag: 11.10.2017, Beginn der Mutterschutzfrist ist der 30.08.2017 (6 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung). Die Mutterschutzfrist endet am 06.12.2017 (8 Wochen nach der voraussichtlichen Entbindung), Wird eine Mehrlingsgeburt erwartet, endet die Mutterschutzfrist am 03.01.2018 (12 Wochen nach der voraussichtlichen Entbindung. Entbindet Ihre Assistentin eine Woche früher, ändern sich die Zeitpunkte nicht, es bleibt beim Mutterschutz bis zun 03.01.2017 (Mehrlingsgeburt). Entbindet sie jedoch eine Woche später, so verschiebt sich das Ende der Mutterschutzfrist um diese Zeit bis zum 10.01.2018. Sollte von ärztlicher Seite festgestellt werden, dass es sich um eine Frühgeburt handelt, verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung ebenfalls um vier Wochen. Mehrfach- und Frühgeburt zusammen addieren sich jedoch nicht. Es bleibt bei diesen vier Wochen. Dank der Fristenrechner ist das alles heute kein Problem mehr.

Doch nun zur finanziellen Seite: Kann Ihre Assistentin bis zum Beginn der Schutzfrist arbeiten, dann können Sie das folgende Kapitel überspringen.

In der Regel wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden müssen. Ihre Assistentin wird bezahlt von der Arbeit freigestellt. Dafür erhält sie folgendes Entgelt:

Bruttoverdienst der letzten drei Monate, geteilt durch 90 Tage, ergibt den Bruttoverdienst je Kalendertag. Bei der Berechnung der Kalendertage ist zu beachten, dass volle Monate stets mit 30 Tagen gerechnet werden, angefangene Monate mit den tatsächlichen Tagen. Beispiel 29. bis 31.05.2018 = 3 Tage, 30 Tage Juni, 30 Tage Juli 2018. Mit diesen Tagen, multipliziert mit dem Bruttotagesverdienst, wird die bezahlte Freistellung vergütet. Diese Beträge, erhöht um den Arbeitgeberanteil erstattet Ihnen die Krankenkasse Ihrer AssistentinI im Rahmen der U2-Umlage in voller Höhe. Es kann jedoch sein, dass  die Krankenkasse der Assistentin dem Arbeitgeber statt des tatsächlichen Arbeitgeberanteiles nur einen Pauschalsatz erstattet, der sinnigerweise oft unterhalb der eigenen Beitragssätze liegt.

Mit Beginn der Schutzfrist bezahlt die Krankenkasse an Ihre Assistentin kalendertäglich 13 Euro. Die Differenz zum Nettoentgelt müssen Sie als "Zuschuss" zum Mutterschaftsgeld brutto = netto an ihre Assistentin bezahlen. Dieser Zuschuss kann ein mehrfaches der Krankenkassenzahlung betragen. 

Hierzu ermitteln Sie die Summe der Nettoverdienste der letzten drei Monate und teilen diese durch 90 Tage. Von diesem Netto-Entgelt je Kalendertag ziehen Sie die 13 Euro der Krankenkasse ab. Das Ergebnis ist Ihr Zuschuss zum Mutterschaftsgeld je Kalendertag. Auch hier werden angefangene Monate genau gerechnet, volle stets mit 30 Tagen. Dieser Zuschuss wird von Ihnen steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt und in voller Höhe über die U2-Umlage an Sie wieder erstattet.

Nach der Schutzfrist kann Ihre Assistentin wieder arbeiten. Oft jedoch wird eine Elternzeit beantragt. Diese Regelungen ändern sich immer wieder und sind auch von Bundesland zu Bundesland verschieden. Daher wollen wir hier nciht weiter darauf eingehen. Im Gegensatz zur Schutzfrist können hier auch die Väter mit ins Spiel kommen. Sollten hier Fragen auftauchen, die Sie vor Ort nicht beantworten können, versuchen wir gerne, Ihnen und Ihrer Asistententin zu helfen.

Die Firma Lexware hat das Thema ebenfalls sehr gut zusammengefasst: Mutterschutz: Diese Regeln gelten für Schwangere und junge Mütter

 

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