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Urteil 021

Az: 9 K 3441/00

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . -Antragstellerin-

Prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwälte Gerischer und Ott,
Urbanstraße 28, 70182 Stuttgart, Az: 00/00389,

gegen

Landeshauptstadt Stuttgart – Sozialamt -,
vertreten durch den Oberbürgermeister,
Eberhardstraße 33, 70173 Stuttgart, Az: 50-202/15 Vai-4 W 248/00,

-Antragsgegnerin-

wegen

Sozialhilfe;

hier: Antrag nach § 123 VwGO

hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Funke-Kaiser,
die Richterin am Verwaltungsgericht Dieckmann-Wittel,
den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Bergmann

am 21. Mai 2001 beschlossen:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin auch über den 31.10.2000 hinaus ungekürzte Hilfe zur Pflege (häusliche Pflege) in Höhe des von der Pflegekasse nicht gedeckten Aufwands, zuzüglich des Pflegegelds nach der Besitzstandsregelung nach Pflegestufe III, zu gewähren.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.

Die am 07.11.1947 geborene Antragstellerin ist an Multipler Sklerose erkrankt und bezieht seit 1991 von der Antragsgegnerin Hilfe in besonderen Lebenslagen (Hilfe zur Pflege) als Leistung der Sozialhilfe. Diese Leistungen wurden bislang – in Höhe von monatlich ca. DM 3.500,00 bis DM 6.000,00 (Pflegesachleistungen) zuzüglich eines Pflegegelds von DM 434,00 (Besitzstandsregelung nach Pflegestufe III) – aufstockend zu den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung gewährt. Mit Bescheid vom 20.07.2000 begrenzte die Antragsgegnerin die von der Pflegekasse nicht gedeckten Kosten der häuslichen Pflege auf den 31.10.2000 und forderte die Antragstellerin auf, sich bis zu diesem Datum in einer geeigneten vollstationären Einrichtung (z. B. „Else-Heydlauf-Stiftung" oder „Haus am Weinberg") anzumelden. Denn im „Haus am Weinberg" würden der Antragsgegnerin durch Versorgung und Pflege der Antragstellerin lediglich Kosten in Höhe von monatlich DM 1.028,54 bzw. in der „Else-Heydlauf-Stiftung" nur Kosten in Höhe von monatlichDM 2.505,74 entstehen. Die stationäre Pflegeheimunterbringung sei der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung ihrer derzeitigen Lebenssituation zumutbar. Der hiergegen eingelegte Widerspruch der Antragstellerin wurde von der Antragsgegnerin durch Widerspruchsbescheid vom 18.10.2000 zurückgewiesen; die diesbezügliche Klage wird beim Verwaltungsgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen 9 K 5427/00 geführt.

Nachdem sich die Antragstellerin weigerte, einen entsprechenden Heimaufnahmeantrag zu stellen, begrenzte die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 20.12.2000 für die Zeit ab 01.11.2000 die Hilfe zur Pflege in Höhe des von der Pflegekasse nicht gedeckten Aufwands auf höchstens monatlich DM 2.500,00. Durch den Wunsch der Antragstellerin, die Hilfe zur Pflege weiterhin im häuslichen Rahmen sicherzustellen, entstünden unangemessene Mehrkosten, die die Antragsgegnerin nicht länger bezahlen müsse. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch der Antragstellerin vom 29.12.2000 wurde bislang nicht entschieden.

II.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Da nach Wesen und Zweck dieses Verfahrens eine vorläufige Regelung grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorweg nehmen darf, kann eine Verpflichtung zur Erbringung von Geldleistungen – wie sie im vorliegenden Fall begehrt wird – nur ausgesprochen werden, wenn der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen für den entsprechenden Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie weiterhin glaubhaft macht, er befinde sich in einer existentiellen Notlage und sei deswegen – mit gerichtlicher Hilfe – auf die sofortige Befriedigung des Anspruchs dringend angewiesen (Anordnungsgrund). Die Antragstellerin hat die genannten Voraussetzungen glaubhaft gemacht.

Die Antragstellerin gehört auf Grund ihrer schweren Erkrankung, die zu einer fast vollständigen Lähmung ihres Körpers geführt hat, zu dem Personenkreis der Schwerstpflegebedürftigen und hat grundsätzlich Anspruch auf Pflegesachleistungen nach den §§ 68, 69, 69b des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) unter Anrechnung der Pflegekassenleistungen nach § 69c Abs. 4 BSHG sowie, entsprechend der Besitzstandsregelung nach Pflegestufe III, auf Pflegegeld. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass sie die rund doppelt so hohen Kosten der ambulanten Pflege nicht länger tragen muss, wobei sie sich auf die Regelungen der §§ 3 und 3a BSHG beruft. Dieser Auffassung folgt die Kammer nicht, da ihr – jedenfalls im derzeitigen Stand der Krankheit - die Unterbringung der Antragstellerin in einer Einrichtung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles unangemessen bzw. unzumutbar erscheint.

Gemäß § 143 BSHG gilt § 3a BSHG für Empfänger von Eingliederungshilfe für Behinderte oder Hilfe zur Pflege, deren Betreuung – wie bei der Antragstellerin – am 26. Juni 1996 durch von ihnen beschäftigte Personen oder ambulante Dienste sichergestellt wurde, in der am 26. Juni 1996 geltenden Fassung, die wie folgt lautete: „Der Träger der Sozialhilfe soll darauf hinwirken, dass die erforderliche Hilfe so weit wie möglich außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen gewährt werden kann." § 143 BSHG ist mithin als Besitzstandsregelung für schon bisher ambulant Betreute konzipiert worden. Die beabsichtigte Begrenzung der offenen Hilfe auf nur verhätnismäßige Mehrkosten sollte bei Personen nicht anwendbar sein, deren ambulante Leistungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen durch das Sozialhilfereformgesetz 1996 unverhältnismäßig mehr kosten als die vollstationäre Hilfe (vgl. LPK-BSHG, 5. Aufl. 1998, § 143 RdNr. 4 ff.). Hier kann dahinstehen, inwieweit § 143 BSHG diese für den Hilfeempfänger günstige Intension des Gesetzgeber tatsächlich verwirklicht hat, nachdem auch § 3a BSHG in der alten Fassung die Prüfung nicht ausschloss, ob die gewünschte ambulante Betreuung gemäß § 3 Abs. 2 S. 3 BSHG im Vergleich zur Hilfe in einer stationären Einrichtung unverhältnismäßige Mehrkosten verursacht (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 25.02.2000 – 7 S 2920/99-). Denn in jedem Fall hat der Träger der Sozialhilfe auch im Rahmen dieser Mehrkostenprüfung gemäß § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 BSHG immer die Angemessenheit des Wunsches des Hilfeempfängers und die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, was im Ergebnis einer Zumutbarkeitsprüfung nach § 3a BSHG in der neuen Fassung vergleichbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 02.04.1992 – 12 B 89.3592 -). Gemäß § 3a BSHG n.F. ist die erforderliche Hilfe soweit wie möglich außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen zu gewähren. Dies gilt nicht, wenn eine geeignete stationäre Hilfe zumutbar und eine ambulante Hilfe mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen.

Im Rahmen der Angemessenheits- bzw. Zumutbarkeitsprüfung geht die Kammer davon aus, dass geeignete stationäre Hilfe für die Antragstellerin in den von der Antragsgegnerin benannten Einrichtungen grundsätzlich möglich wäre. Sollten die von der Antragsgegnerin bezifferten Einrichtungskosten (DM 5.935,50 bzw. DM 7.412,70 zuzüglich eines Barbetrags von monatlich DM 246,00) tatsächlich alle derzeit bei ambulanter Pflege gewährten Leistungen umfassen, spricht zudem vieles dafür, dass die von der Antragstellerin begehrte fortgesetzte ambulante Hilfe mit „unverhältnismäßigen Mehrkosten" im Sinne von § 3a S. 2 BSHG n.F. bzw. § 3 Abs. 2 S. 3 BSHG verbunden ist. Denn im vorzunehmenden konkreten Kostenvergleich ergibt sich bei der gewünschten häuslichen Pflege somit ein rund doppelt so hoher Kostenaufwand für die Antragsgegnerin (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. V. 14.03.1997 – 6 S 755/95 -). Im Lichte des u.a. in den §§ 143, 69, 3a BSHG angesprochenen gesetzlichen Vorrangs der häuslichen Pflege ist es nach Auffassung der Kammer dennoch nicht angemessen bzw. der Antragstellerin nach den Besonderheiten des Einzelfalles nicht zumutbar, die stationäre Hilfe in Anspruch zu nehmen. Aus diesem Grund verbleibt es bei der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung der ambulanten Hilfe, auch wenn diese mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sein sollte.

Der Antrasgstellerin ist es vor allem aus persönlichen Gründen nicht zumutbar, anstelle der bisher gewährten ambulanten nunmehr stationäre Hilfe in Anspruch zu nehmen. Nach der in der Akte dokumentierten Krankheitsgeschichte und den vorliegenden Stellungnahmen, insbesondere des Gesundheitsamtes (05.02.1998) sowie der Caritas (25.09.2000), nimmt die Antragstellerin trotz ihrer massiven Beeinträchtigungen recht aktiv am Leben teil und ist dennoch stets bestrebt, die Pflegekosten so gering wie möglich zu halten. Soweit es die Gegebenheiten zulassen, erledigt sie mit dem Elektrorollstuhl in Begleitung des Pflegepersonals ihre Besorgungen und Einkäufe selbst. Auch im Winter unternimmt sie Spazierfahrten und Ausflüge und besucht Veranstaltungen. Im Heimatstadtteil Stuttgart-Vaihingen ist die Antragstellerin offenbar bekannt; sie unterhält regelmäßige Kontakte bei Einkäufen oder Spaziergängen. Zu ihrer geistigbehinderten Tochter in Möhringen bestehen enge Beziehungen, ebenso wie zu der in Vaihingen lebenden Familie des Sohnes.

Die Antragstellerin hat mithin ihr Leben - den Umständen entsprechend – weigehend optimal organisiert und sich somit eine erhebliche persönliche Unabhängigkeit gesichert, die für sie, ebenso wie die engen familiären Beziehungen sowie die gute Integration in das übrige soziale Umfeld, von großer Bedeutung sein dürfte. Anzunehmen ist, dass eine Heimunterbingung zum Verlust dieser engen familiären und sozialen Bindungen führen würde und auch das weitgehende Ende der aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft bedeuten dürfte. Im konkreten Einzelfall würde die Heimunterbringung mithin eine extreme Umstellung der Lebensgewohnheiten und damit einen hohen Verlust von Lebensqualität mit sich bringen.

Die Kammer geht mit den sozial erfahrenen Personen des Widerspruchsausschusses vom 21.09.2000 davon aus, dass im Falle der Antragstellerin ein ganz besonderer, in Stuttgart wohl seltener Extremfall vorliegt, der eine besondere Bewertung rechtfertigt. Natürlich kann sich eines Tages die Situation verschlechtern und eine Heimaufnahme dann unumgänglich werden. Solange die Antragstellerin jedoch ihr aktives Leben wie bislang lebt, erscheint es unangemessen, von ihr zu verlangen, die weitreichende Selbständigkeit aufzugeben und in einem Pflegeheim ein fremd organisiertes Leben zu führen. Ist es der Antragstellerin somit nicht zuzumuten, gegen ihren Willen in einem Pflegeheim untergebracht zu werden, kommt es auf die Höhe der Mehrkosten der ambulanten Hilfe im Einzelnen nicht an. Ein Anordnungsanspruch ist somit glaubhaft gemacht.

Auch ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht. Es besteht bzw. droht eine existentielle Notlage, da die erforderliche ambulante Pflege von der Antragstellerin nicht weiter sichergestellt werden kann. Die Antragsgegnerin hat ab 01.11.2000 ihre Hilfe zur Pflege auf monatlich maximal DM 2.500,00 begrenzt. In Anbetracht der Höhe der derzeit anfallenden Pflegekosten entsteht so eine Versorgungslücke, die die Antragstellerin auch unter Inanspruchnahme ihrer Renteneinkünfte nicht schließen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart oder Postfach 10 50 52, 70044 Stuttgart, zu stellen. Der Antrag muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, dazulegen. Die Beschwerde ist nur zuzulassen, wenn

  1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen,
  2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
  3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
  4. der Beschluss von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsames Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
  5. wenn ein der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

gez.: Funke-Kaiser                                     Dieckmann-Wittel                                Dr. Bergmann

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