Bundesverband
Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen e.V.


Sie befinden sich hier »
Rechtliches » Urteile » Urteil 041

Uretil 041

Az.: S 47 KR 1045/03 ER

Ausfertigung

Sozialgericht München
Richelstraße 11
80634 München
Tel.: 089 / 13062 - 158

In dem Antragsverfahren

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

- Antragsteller -

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Franz Loy-Birzer u.a., Lindwurmstraße 109, 80337 München - Az.: 00696/03 C/vt

gegen

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

- Antragsgegnerin -

erlässt der Vorsitzende der 47. Kammer, Richter am Sozialgericht Dr. Dürschke, ohne mündliche Verhandlung am 23. Dezember 2003 folgenden

Beschluss:

I. Die Antragsgegnerin wird unter Abänderung des Bescheides vom 16. Oktober 2003 verpflichtet, für die Zeit vom 03. November 2003 bis 09. November 2003 und ab 01. Dezember 2003 bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens die Kosten für die häusliche Krankenpflege in Gestalt von Behandlungspflege in einem Umfang von 20 Stunden täglich gemäß dem Kassensatz zu übernehmen.

II. Im Ãœbrigen wird der Antrag abgelehnt.

III. Dem Antragsteller wird aufgegeben, eine Sicherheitsleistung in Form einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bankbürgschaft in Höhe von 5.000 Eur eines der deutschen Bankenaufsicht unterstellten Kreditinstituts oder eine Bürgschaft bzw. Übernahmeerklärung für Kosten der häuslichen Krankenpflege in Höhe von 5.000 Eur durch den örtlichen zuständigen Sozialhilfeträger zu stellen.

IV. Die Antragsgegnerin trägt 4/5 der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Gründe: I.

Streitig ist die Übernahme der Kosten für die häusliche Krankenpflege.

Der am 30. Mai 1927 geborene Antragsteller wurde am 03. November 2003 mit einer respiratorischen Globalinsuffizienz bei Atempumpenschwäche infolge COPD mit Lungenemphysem, einer Motoneuronenerkrankung mit Atempumpenschwäche, einer kompensierten Herzinsuffizienz bei koronarer 3-Gefäßerkrankung und Vorderwandinfarkt aus dem Jahre 1987 und intermittierendem Vorhofflimmern aus der Fachklinik München-Gauting entlassen. Es fand seit 04. August 2003 eine Langzeitbeatmung statt.

Das Klinikum Freising verordnete am 06. Oktober 2003 eine häusliche Krankenpflege mit Heimbeatmung über 24 Stunden täglich. Der Antrag des Heimbeatmungsservice vom 06. Oktober 2003 ging am 07. Oktober 2003 bei der Beklagten ein. Die Verordnung des Allgemeinarztes Dr. Jung vom 07. Oktober 2003, wonach eine Intensiv- und Beatmungspflege nach § 37 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) 24 Stunden täglich ab Entlassung bis 31. Dezember verordnet wurde, wurde nachgereicht.

Die Antragsgegnerin, bei der der Antragsteller gesetzlich versichert ist, holte ein Gutachten des MDK vom 15. Oktober 2003 zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit nach SGB XI ein. Danach sei aufgrund der respiratorischen Situation die Pflege nur dann gewährleistet, wenn eine in der Beatmungspflege versierte Person über 24 Stunden anwesend ist. Auf die Grundpflege entfielen tagesdurchschnittlich ca. 3 Stunden, auf die Behandlungspflege ca. 6 Stunden, auf die hauswirtschaftliche Versorgung eine Stunde sowie auf die Beobachtungs- und Betreuungszeit 14 Stunden. Bei der Aufschlüsselung sei zu bedenken, dass die Zeiten nicht im Block geleistet werden könnten, sondern gerade die behandlungspflegerischen Verrichtungen wie endotracheales Absaugen situativ, je nach Erfordernis, in die Betreuungs- und Beobachtungsphasen eingestreut werden müssten. Es sei die Präsenz einer speziell geschulten Pflegeperson rund um die Uhr erforderlich. Es wurde Pflegestufe 2 empfohlen.

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2003 bewährte die Antragsgegnerin für die ersten sechs Wochen ab Krankenhausentlassung im Rahmen des § 37 Abs. 2 SGB V Behandlungspflege von täglich 6 Stunden bis zu je 31,00 Eur. Die Leistungen der Betreuungs- und Beobachtungszeiten könnten nicht übernommen werden. Bezüglich der Kostenübernahme für die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung wurde auf den Bescheid der Pflegeversicherung verwiesen.

Mit Widerspruch vom 05. November 2003 begehrt der Antragsteller weiter eine 24-stündige Intensiv- und Beatmungspflege gemäß der ärztlichen Verordnung. Die Antragsgegnerin beauftragte mit Schreiben vom 11. November 2003 den MDK mit der Erstellung eines weiteren ärztlichen Gutachtens.

Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beantragte am 01. Dezember 2003, die Antragsgegnerin im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die Kosten der 24-stündigen Intensivbeatmung seit dem 03. November 2003 bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahren zu übernehmen. Die Antragsgegnerin habe die gesamten Kosten für die 24-Stunden-Intensivbeatmung zu übernehmen. Nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 19. Februar 1998) seien als Behandlungspflege zu definieren sämtliche Pflegemaßnahmen, die nur durch eine bestimmte Erkrankung verursacht werden, die speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhindern oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern. Dies sei bei dem Antragsteller aufgrund der Einführung einer Trachealkanüle durch eine Öffnung im Hals, die künstliche Beatmung und das notwendige Absaugen gegeben. Hinzu komme, dass das Bundessozialgericht im Urteil vom 20. Januar 1999 (Az.: B 3 KR 4/98 R) entschieden habe, dass die reine Beobachtung des Beatmungspflegebedürftigen sowie der notwendigen technischen Apparaturen stets der Behandlungspflege zuzuordnen seien und als solche eine krankheitsspezifische Beaufsichtigung darstellten. Bei dem Antragsteller sei eine permanente Beobachtung der Beatmung notwendig. Die Tochter sowie die Ehefrau des Antragstellers könnten diese Aufgabe nicht übernehmen. Auch bestehe ein Anordnungsgrund. Die Betreuung des Antragstellers werde gegenwärtig durch den Heimbeatmungsservice Brambring-Jaschke GmbH mit einem Stundensatz von 38 Eur gewährleistet. Monatlich ergäben sich 27.751,50 Eur. Gegenwärtig läge eine gesicherte Kostenübernahme weder der Antragsgegnerin noch des Sozialamtes vor. Die Kosten könnten vom Antragsteller nicht übernommen werden. Soweit sie nicht übernommen würden, müsste dieser sofort ins Krankenhaus zurück überwiesen werden. Dessen Recht auf häusliche Krankenpflege würde unwiederbringlich vereitelt.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2003, den Antrag abzuweisen. Sie habe am 24. Oktober 2003 dem Landratsamt Freising als zweitrangigem Kostenträger im Rahmen des SGB XI den Antrag auf 24 Stundenpflege hinsichtlich der 14 Stunden Betreuungs- und Beobachtungszeiten übersandt. Eine Reaktion des Landratsamtes stehe noch aus. Formal sei eine Verordnung nur bis zum 31. Dezember 2003 ausgestellt worden. Das Widerspruchsverfahren könne jedoch bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen werden. Die derzeit bestehende Notwendigkeit einer Überwachung des Antragsteller rund-um-die-Uhr würde zwar nicht in Abrede gestellt. Jedoch sei die Anwendbarkeit des Urteils des Bundessozialgerichts vom 28. Januar 1999 in Zweifel zu ziehen. Zwischenzeitlich seien nämlich die HKP-Richtlinien erlassen worden, die eine Vielzahl von Einzelverrichtungen auch im Zusammenhang mit der Beatmung regeln, jedoch im Bereich der Beobachtung und Überwachung der Vitalparameter nur eine einmalige Verordnung bis zu 24 Stunden dieser spezifischen Krankenbeobachtung vorsähen. Daher sei die Entscheidung des BSG auf Fälle, die nach dem 01. Juli 2000 beurteilt werden müssten, nicht anwendbar. Betreuungs- und Beobachtungszeiten würden daher von der Krankenversicherung nicht mehr geschuldet. Die detailliert aufgeführten Verrichtungen, die beim Antragsteller notwendig seien, um die Beatmungsgeräte funktionstüchtig zu erhalten, seien in den 6 Stunden Behandlungspflege berücksichtigt.

Der Antragsteller sei am 03. November 2003 entlassen worden. Am 09. November 2003 sei er jedoch erneut ins Krankenhaus aufgenommen worden und am 01. Dezember 2003 wiederum in die eigene Häuslichkeit entlassen worden. Daraus ergebe sich, dass die Krankenhausaufnahmen unabhängig von der vollständigen Kostenübernahme durch die Antragsgegnerin erfolgten. Schließlich sei eine eidesstattliche Versicherung, dass die Kosten nicht vom Antragsteller selbst übernommen werden könnten, entgegen der Ankündigung nicht vorgelegt worden.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 01. Dezember 2003 sinngemäß,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu verurteilen, die Kosten der häuslichen Krankenpflege in Gestalt der 24-stündigen Intensivbeatmung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu übernehmen.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2003,

den Antrag zurückzuweisen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Akte der Antragsgegnerin verwiesen, die vom Gericht beigezogen wurde.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und teilweise begründet.

Gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat das Gericht die Belange der Öffentlichkeit und des Antragstellers abzuwägen. Wenn eine Klage keine Aussicht auf Erfolg hätte, ist ein Recht, das geschützt werden muss, nicht vorhanden (Bayrisches Landessozialgericht, Az.: L 2 B 354/01 U ER).

Voraussetzung ist zunächst, dass die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 86 b Rdnr. 26). Hierzu gehört auch das Vorliegen der besonderen Voraussetzungen für eine im Hauptverfahren gegebenen Versagungsgegenklage bzw. kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage. Gemäß § 78 SGG ist hierfür vor Klageerhebung Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Im Widerspruchsverfahren besteht die Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin durch Einholung einer weiteren Stellungnahme des MDK oder eines externen Gutachters nochmals überprüft, ob eine weitergehende Kostenübernahme für eine häusliche Krankenpflege in Form einer Behandlungspflege im Sinne des § 37 Abs. 2 SGB V besteht. Die Stellung eines Antrags nach § 86 b Abs. 2 SGG ist jedoch bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides zulässig, um einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren.

Antragsziel ist die Übernahme des Kosten einer häuslichen Krankenpflege im Umfang von 24 statt 6 Stunden durch die Antragsgegnerin. Nach der ersten Alternative des § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG muss die Gefahr bestehen, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Auch die zweite Alternative des § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG, nach der eine Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nötig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden, kann vorliegend von dem Antragsteller geltend gemacht werden.

Zur Prüfung eines Anordnungsanspruchs ist im Rahmen des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz lediglich eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht einer Klage im Hauptsacheverfahren möglich, zumal es dem Antragsteller gemäß Schriftsatz vom 01. Dezember 2003 auf eine zügige Entscheidung ankommt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde daher vorliegend den Rahmen des Eilverfahrens sprengen. Dies wird ggf. einem Hauptsacheverfahren vorzuenthalten sein.

Nach dem Ergebnis der summarischen Überprüfung unter Berücksichtigung der ärztlichen Verordnungen und dem Gutachten des MDK vom 15. Oktober 2003 ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts, dass die Antragsgegnerin vorläufig 20 Stunden häuslicher Krankenpflege für die Zeit vom 03. November 2003 (Entlassung aus dem Krankenhaus) bis 09. November 2003 (Wiedereinweisung in das Krankenhaus und Aufenthalt vom 09. November bis 01. Dezember 2003) und ab 01. Dezember 2003 bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens (wie beantragt) gemäß § 37 Abs. 2 SGB V zu übernehmen bzw. zu erstatten hat. Insoweit ist die Beschränkung in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 16. Oktober 2003 auf lediglich sechs Stunden sowie die Befristung auf die ersten sechs Wochen rechtswidrig. Anspruchsgrundlage ist dabei § 37 Abs. 2 SGB V, der auch eine dauerhafte Behandlungspflege ermöglicht.

Nach § 37 Abs. 2 SGB V erhalten Versicherte in ihrem Haushalt oder ihrer Familie als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist.

Vorliegend ist auch nach Ansicht der Antragsgegnerin gemäß Schriftsatz vom 18. Dezember 2003 unbestritten, dass derzeit eine Notwendigkeit einer Überwachung des Antragstellers für 24 Stunden am Tag besteht. Dies wird auch durch das Gutachten des MDK vom 15. Oktober 2003 und die Verordnung des Allgemeinarztes Dr. Jung vom 07. Oktober 2003 und des Krankenhauses Freising vom 06. Oktober 2003 bestätigt. Der Kläger muss rund um die Uhr beatmet werden und bedarf dabei einer Überwachung durch eine versierte Person über 24 Stunden hinweg. Auf die Grundpflege entfallen nach dem Gutachten des MDK tagesdurchschnittlich ca. 3 Stunden, auf die Behandlungspflege ca. 6 Stunden, auf die hauswirtschaftliche Versorgung eine Stunde sowie auf die Beobachtungs- und Betreuungszeit 14 Stunden. Bei der Aufschlüsselung sei zu bedenken, dass die Zeiten nicht im Block geleistet werden könnten, sondern gerade die behandlungspflegerischen Verrichtungen wie endotracheales Absaugen situativ, je nach Erfordernis, in die Betreuungs- und Beobachtungsphasen eingestreut werden müssten. Es sei die Präsenz einer speziell geschulten Pflegeperson rund um die Uhr erforderlich. Es wurde die Pflegestufe 2 empfohlen.

Zutreffend verweist die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auf die Entscheidung des BSG vom 19. Februar 1998 (BSGE 82, 27). Danach sind als Behandlungspflege zu definieren alle Pflegemaßnahmen, die nur durch eine bestimmte Erkrankung verursacht werden, die speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhindern oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern. Aus der Entscheidung des BSG vom 28. Januar 1999 (Az.: B 3 KR 4/98 R) ergibt sich, dass es sachgerecht ist, Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung auch bei einer notwendigen 24-stündigen Beobachtungszeit zugunsten der gesetzlichen Krankenversicherung und zu Lasten der Pflegeversicherung in Abzug zu bringen. Die Sicherstellung der Grundpflege bleibe auch in derartigen Konstellationen Aufgabe der Pflegekasse. Das BSG geht hierbei davon aus, dass während der Erbringung der Hilfe bei der Grundpflege die Behandlungspflege im Regelfall in den Hintergrund tritt und es gerechtfertigt sei, den Kostenaufwand für diese Zeiten allein der sozialen Pflegeversicherung zuzurechnen. Das BSG hat klargestellt, dass die reine Beobachtung der Atmung des Pflegebedürftigen und der technischen Apparate nicht als Grundpflege angesehen werden könne. Es handele sich um eine krankheitsspezifische Beaufsichtigung und schon damit um einen Bestandteil der Behandlungspflege. Das Absaugen der Schleimabsonderungen sei in jedem Fall Behandlungspflege.

Das Gericht verkennt nicht, dass die Abgrenzung zwischen Grundpflege und überwachender Tätigkeit bzw. Absaugen von Sekret für 24 Stunden täglich schwierig ist. Gegebenenfalls wäre es angezeigt, nicht alle Handlungen der Grundpflege unter Zurücktreten der Behandlungspflege anzurechnen (s.a. SG Berlin, Beschluss v. 06. Januar 2003, GesR 2003, 80). Im Rahmen der summarischen Prüfung schließt sich das Gericht jedoch den Einschätzungen des Gutachters des MDK an, der für die Grundpflege drei Stunden und die hauswirtschaftliche Versorgung eine Stunde angesetzt hat. Aus den in dem Gutachten aufgeführten Tätigkeiten ergibt sich im Wesentlichen keine Überschneidungen zwischen Grundpflege und überwachender Tätigkeit. Insbesondere ist das Füttern (Grundpflege) mit dem dabei eventuell anfallenden Absaugen (Behandlungspflege) nicht aufgeführt. Damit ergibt sich im summarischen Verfahren ein Umfang für die Behandlungspflege von 20 Stunden.

Durch den stationären Aufenthalt vom 09. November 2003 bis 01. Dezember 2003 bestand in diesem Zeitraum kein Anspruch auf häusliche Krankenpflege gemäß § 37 Abs. 2 SGB V. An diesem Ergebnis ändern auch die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 SGB V in der Fassung vom 16. Februar 2000, geändert am 24. März 2003, nichts. Zwar ist gemäß der Anlage hierzu die allgemeine Krankenbeobachtung Bestandteil jeder einzelnen Leistung der häuslichen Krankenpflege und von daher nicht gesondert verordnungsfähig, doch handelt es sich hierbei um keine allgemeine Krankenbeobachtung, sondern aufgrund der künstlichen Beatmung und der latenten Gefahr des Entstehens einer lebensbedrohenden Situation um eine spezielle Krankenbeobachtung. Diese ist zumindest zum Teil von Nr. 8 der Anlage (Beatmungsgerät, Bedienung und Überwachung des Beatmungsgeräts) erfasst, da hierbei ohne Begrenzung von Dauer und Häufigkeit der Maßnahme auch ausdrücklich die Überprüfung der Funktionen des Beatmungsgerätes erfasst wird. Soweit damit nicht auch die gleichzeitige Überwachung der Funktion des Geräts am Körper der Versicherten mit erfasst ist, liegt eine Regelungslücke für die Fälle vor, bei denen wie hier eine ständige Überwachung des Antragstellers und des Beatmungsgeräts erforderlich ist, um dann im Bedarfsfall die einzelnen abrechenbaren pflegerischen Maßnahmen zu ergreifen.

Dieser Fall wird auch nicht von Nr. 24 der Anlage der Richtlinie erfasst, der die spezielle Krankenbeobachtung über mindestens 24 Stunden betrifft und die nur einmalig pro Verordnung übernahmefähig ist. Ziel dieser Leistung ist nämlich ausdrücklich, festzustellen, ob die ärztliche Behandlung zu Hause sichergestellt werden kann oder ob Krankenhausbehandlung erforderlich ist, einschließlich aller in diesem Zeitraum anfallender pflegerischen Maßnahmen. Vorliegend geht es vielmehr darum, eine funktionsgemäße Beatmung zu gewährleisten und nicht darum abzuklären, ob eine Krankenhausbehandlung notwendig ist. Das Absaugen, hier bei beatmeten Patienten, ist in Nr. 6 der Richtlinie geregelt.

Es besteht damit weiterhin eine Regelungslücke, die gemäß den Grundsätzen der oben dargelegten Rechtsprechung des BSG zu schließen ist.

Dabei wurde zwar die häusliche Krankenpflege am 06. bzw. 07. Oktober 2003 zunächst nur bis 31. Dezember 2003 verordnet, doch gesteht die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2003 ein, dass sich insoweit keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben hat, so dass ohne Weiteres zu erwarten ist, dass eine Folgeverordnung ergeht.

Auch ist ein Anordnungsgrund gegeben. Ein weiteres Abwarten auf den Abschluss des Widerspruchsverfahrens, das mit Widerspruch vom 05. November 2003, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 11. November 2003, eingeleitet wurde, ist dem Antragsteller nicht zuzumuten. Angesichts der im summarischen Prüfungsverfahren festgestellten Erfolgsaussicht des Widerspruchs bzw. einer Klage ist auch ein Verweis auf die beantragte Sozialhilfe oder auf den vorläufigen Einsatz eigenen Vermögens zunächst nicht zumutbar, so dass auf die Glaubhaftmachung der Vermögensverhältnisse durch eidesstattliche Versicherung verzichtet werden konnte. Der Wunsch des Antragstellers auf häusliche Versorgung anstatt auf Pflege in einem Krankenhaus ist insoweit vorrangig und ausreichend.

Allerdings soll die einstweilige Anordnung grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung vorwegnehmen. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung steht in diesem Zusammenhang im freien Ermessen des Gerichts (§ 202 SGG in Verbindung mit § 108 Zivilprozessordnung). Da die Kostenübernahme insbesondere für die Frage der Verordnung über den 31. Dezember 2003 hinaus formal offen ist, ist die Verhängung einer Sicherheitsleistung angezeigt, deren Höhe sich wegen der Erfolgsaussicht der Klage nicht an den tatsächlichen Tagessätzen orientiert, sondern die pauschal die für den Antragsteller verbliebenen Risiken berücksichtigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist gemäß den §§ 172 Abs. 1, 173 SGG Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht statthaft. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Sozialgericht München, Richelstraße 11, 80634 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Der Vorsitzende der 47. Kammer

Dr. Dürschke
Richter am Sozialgericht

Ausgefertigt - Beglaubigt Sozialgericht München

München, den 23.12.2003 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Links

Kontakt

Für Spenden und Beiträge bis zu 300,00 € (bis 31.12.2020 200,00 €) reicht eine vereinfachte Zuwendungsbestätigung.

 

Login

 
Hilfe
Impressum 










All Rights Reserved by ForseA

copyright © Thomas Kappel -> TK CMS & Shopsoftware

Banner und Link www.assistenzjobonline.de

copyright © 2018 mobile & more gmbh. All rights reserved