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Urteil 058

Az.: 12 CE 04.2041

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Beschluss vom 07.10.2004

Zur Übernahme der Kosten für besondere Pflegekraft
(nichtamtlicher Leitsatz)

Aus dem Sachverhalt:

1. Der 1962 geborene Antragsteller ist seit einem im Alter von 23 Jahren erlittenen Unfall ab dem sechsten Halswirbel querschnittsgelähmt. Er ist nicht in der Lage, seinen rechten Arm zu bewegen, die Beweglichkeit des linken Armes ist eingeschränkt. Finger, Hände und die unteren Extremitäten können von ihm nicht bewegt werden. Der Antragsteller ist in Pflegestufe III eingestuft und erhält von der AOK Bayern Pflegesachleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 1.918 Euro monatlich für die Pflege durch Personen (insbesondere Zivildienstleistende), die vom Bayerischen Roten Kreuz (BRK) angestellt sind (häusliche Pflegehilfe). Trotz seiner Behinderung lebt der Antragsteller seit dem Unfall in seiner eigenen Wohnung und besitzt ein eigenes Auto. Die erforderliche Betreuung wurde über viele Jahre durch den Einsatz von Zivildienstleistenden sichergestellt. Eine ausreichende Versorgung allein durch Zivildienstleistende ist wegen der Verkürzung des Zivildienstes und veränderter Einberufungskriterien seit dem 01.03.2004 nicht mehr möglich.

Seit dem 01.03.2004 hat der Antragsteller zur Sicherstellung seines Pflegebedarfs zwei Assistenten als Pflegekräfte zur Versorgung in der eigenen Wohnung eingestellt. Die Kosten hierfür betragen rund 4.800 Euro. Zur Finanzierung hat der Antragsteller die ihm gehörende Doppelhaushälfte mit einer Grundschuld belastet, die mittlerweile in einer Größenordnung von 10.000 Euro valutiert ist.

2. Mit Schreiben vom 26.02.2004 beantragte der Antragsteller die Übernahme der Kosten für seine Versorgung in der eigenen Wohnung durch Assistenten. In Zukunft würden Zivildienstleistende nicht mehr ausreichend zur Verfügung stehen, sodass er bereits zwei Assistenten eingestellt habe, um den dringendsten Bedarf abzudecken. Trotz intensiver Bemühungen habe keine andere Möglichkeit zur Sicherstellung der Versorgung gefunden werden können.

Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 03.05.2004 ab. Die beantragte ambulante Hilfe sei zwar grundsätzlich vorrangig, doch erfahre dieser Grundsatz durch § 3 a Satz 2 BSHG eine Einschränkung. Eine geeignete stationäre Hilfe sei im Falle des Antragstellers zumutbar. Er müsse Abstriche an seiner bisherigen Selbständigkeit, seinem Leben in der Gemeinschaft und seiner freien Entfaltung hinnehmen. Dabei seien nach § 3 a Satz 3 BSHG die persönlichen, familiären und örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, die an der Zumutbarkeit einer stationären Hilfe jedoch nichts änderten. Die Kosten des vom Antragsteller beantragten Assistenzmodells würden auf 6.175,09 Euro monatlich geschätzt. Seine stationäre Pflege würde je nach Heim zwischen 2.868,60 Euro und 3.722,09 Euro kosten. Bei Abwägung der gegenläufigen Interessen sei die beantragte Hilfe auch mit Blick auf eine sparsame und zielgerichtete Verwendung öffentlicher Mittel abzulehnen. In den in der anliegenden Vergleichsberechnung aufgeführten Heimen seien auch noch Heimplätze frei, z. B. im C.B. Heim in L.

Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Regierung von N. mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2004 nach Beteiligung sozial erfahrener Personen als nicht begründet zurück.

3. Am 21.05.2004 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller für den Zeitraum ab 01.03.2004, hilfsweise ab 01.05.2004, bis auf weiteres Leistungen zur Pflege mit Hilfe von Assistenzkräften in der eigenen Wohnung zu seiner Versorgung gemäß dem Antrag vom 26.02.2004 bis zur Höhe von 4.800 Euro monatlich zu gewähren.

Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 30.06.2004 ab. Der Antragsteller habe keinen Anspruch darauf, dass die Kosten für die Pflege durch Assistenzkräfte in der eigenen Wohnung bis zur Höhe von 4.800 Euro monatlich im Rahmen der Hilfe zur Pflege von der Antragsgegnerin übernommen werden. Er gehöre zwar unbestritten zum Personenkreis des § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG, sodass der Anwendungsbereich der §§ 68 ff. BSHG eröffnet sei. Der Antragsteller habe jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch gemäß § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG zustehe. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten sei die Vorschrift des § 3a BSHG zu beachten. Dem Antragsteller sei eine geeignete stationäre Hilfe zumutbar. Familiäre Gründe sprächen nicht gegen eine stationäre Unterbringung in dem von der Antragsgegnerin genannten Heim in L. Der Antragsteller wohne nämlich bisher bereits im Stadtgebiet von L., während seine Eltern in D. lebten. Die Möglichkeit, familiäre Beziehungen zu pflegen, werde durch den Umzug innerhalb von L. nicht nachteilig beeinflusst, zumal er auch in einem Heim regelmäßig Besuch erhalten könne. Eine Unzumutbarkeit der stationären Hilfe könne auch nicht mit örtlichen Umständen begründet werden, weil dem Antragsteller nur ein Umzug innerhalb des Stadtgebietes von L. abverlangt werde. Persönliche Umstände führten ebenfalls nicht dazu, dass eine stationäre Unterbringung für den Antragsteller unzumutbar sei. So gebe es durchaus die Möglichkeit, sich auf verschiedene Weise im Heim zu beschäftigen und zu engagieren. Hierbei werde nicht verkannt, dass eine stationäre Unterbringung im Vergleich zur bisherigen ambulanten Pflege bestimmte Einschränkungen oder Erschwernisse mit sich bringe. Das führe aber nicht zur Unzumutbarkeit der stationären Hilfe. Insbesondere sei dem Antragsteller zuzumuten, sich bei der Planung seines Tagesablaufs an den Erfordernissen des Heimbetriebes zu orientieren. Insoweit könne von ihm verlangt werden, einen vernünftigen Ausgleich seiner Interessen mit denen der anderen Heimbewohner und des Pflegepersonals zu erreichen. Der Antragsteller habe im Fall seiner stationären Unterbringung auch regelmäßig Kontakt mit dem Pflegepersonal und könne von seinen Freunden besucht werden. Die ambulante Hilfe wäre im Fall des Antragstellers auch mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er trägt vor, das Verwaltungsgericht gehe von unzutreffenden tatsächlichen Verhältnissen aus, soweit es ausgeführt habe, dass ihm eine geeignete stationäre Hilfe zumutbar sei. Das konkret angebotene Heim C. B. in L. sei für Personen wie den Antragsteller nicht eingerichtet. Die Bewohnergruppe entspreche nicht der Altersgruppe des 42 Jahre alten Antragstellers, weil das Durchschnittsalter bei ca. 80 Jahren liege. Dementsprechend sei das Freizeit- und Beschäftigungsangebot auf Senioren ausgerichtet und für den Antragsteller ungeeignet. Einen Transportdienst zu privaten Zwecken gebe es nicht, eine Begleitperson zum Besuch kultureller Ereignisse könne vom Heim nicht gestellt werden. Diese Gründe würden zu einem mehr als deutlichen Verlust an Lebensqualität für den Antragsteller führen, was nicht Sinn und Zweck eines Einzugs in ein Pflegezentrum sein könne.

Auch die anderen in der Anlage zum Bescheid vom 03.05.2004 aufgeführten Heime hätten sich negativ geäußert. Teilweise hätten sie die Aufnahme des Antragstellers abgelehnt. Zum Teil hätten sie mitgeteilt, dass er aufgrund seiner geistigen Verfassung, seines Alters und der Betreuungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten für ihn in einem Altenheim fehl am Platze sei und seine Aufnahme nicht empfohlen werden könne. Nach alledem sei dem Antragsteller die Unterbringung in einem Altersheim in L. nicht zumutbar. Außerdem leide der Antragsteller aufgrund seiner Lähmung an einer Entleerungsstörung der Blase, zu deren rechtzeitiger Entleerung er professionelle Hilfe brauche. Andernfalls bestehe die akute Gefahr eines Schlaganfalls. Das Problem trete im Schnitt ca. vier bis fünf Mal täglich auf. Der Antragsteller müsse deshalb ständig eine Pflegeperson in der Nähe haben, die ihm im Bedarfsfall rechtzeitig behilflich sein könne.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30.06.2004 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für den Zeitraum ab 01.03.2004, hilfsweise ab 01.05.2004, bis auf weiteres Leistungen zur Pflege mit Hilfe von Assistenzkräften in der eigenen Wohnung zur Versorgung gemäß Antrag vom 26.02.2004 bis zur Höhe von 4.800 Euro monatlich zu gewähren.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen. Das Verwaltungsgericht habe nicht verkannt, dass eine stationäre Unterbringung bestimmte Einschränkungen mit sich bringe und der Altersdurchschnitt von Pflegeheimbewohnern nicht dem Alter des Antragstellers entspreche. Fahrten zu Freunden und Familienangehörigen könne der Antragsteller im Rahmen des Sonderfahrdienstes für Behinderte des Bayerischen Roten Kreuzes L. unternehmen.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Aus den Gründen:

1. Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

1.1 Die Beschwerde ist unbegründet, soweit der Antragsteller Hilfe zur Pflege für die Zeit vor Erlass der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs begehrt, nämlich für den Zeitraum vom 01.03.2004 bis 01.07.2004. Denn insoweit hat er einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine einstweilige Anordnung nur dann ergehen darf, wenn eine Eilbedürftigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts besteht (vgl. Beschlüsse vom 01.07.1998 FEVS 49, 107 und vom 23.09.1998 FEVS 49, 397; SächsOVG vom 06.12.2000 FEVS 52, 485). Das ist im Allgemeinen aber nicht der Fall, wenn Leistungen in der Vergangenheit liegende Zeiträume betreffen. Vielmehr sind solche Ansprüche in einem Hauptsacheverfahren (Widerspruchs- und ggf. Klageverfahren) geltend zu machen. Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass es ausnahmsweise erforderlich und dringlich wäre, dem Antragsteller für die in der Vergangenheit liegende Zeit schon jetzt Geldmittel vorläufig zuzusprechen, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

1.2 a) Dagegen hat die Beschwerde Erfolg für die Zeit ab Erlass der Beschwerdeentscheidung. Insoweit wurde ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil der Antragsteller nicht dazu in der Lage ist, die Kosten für die Beschäftigung der von ihm zur Sicherstellung seines Pflegebedarfs ab 01.03.2004 eingestellten Assistenzkräfte noch länger zu finanzieren. Das ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

b) Der Antragsteller hat für die Zeit ab Erlass der Beschwerdeentscheidung auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil er eine Übernahme der Kosten für die Beschäftigung der von ihm angestellten Assistenzkräfte nach § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG in dem beantragten Umfang beanspruchen kann. Der Antragsteller gehört wegen seiner Querschnittslähmung unstreitig zu dem Personenkreis, dem nach § 68 Abs.1 Satz 1 BSHG Hilfe zur Pflege zu gewähren ist, sodass die §§ 68 ff. BSHG auf ihn anzuwenden sind. In seinem Fall liegen auch die Voraussetzungen des § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG vor, wonach die angemessenen Kosten einer besonderen Pflegekraft zu übernehmen sind, wenn neben oder anstelle der Pflege nach § 69 Satz 1 BSHG die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich ist. Die Angemessenheit der Kosten ist anhand aller sozialhilferechtlichen bedeutsamen Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Dabei ist auch der Vorrang der offenen Hilfe gegenüber der Hilfe in einem Heim gemäß § 3 a BSHG gebührend zu berücksichtigen (Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, Stand: 01.06.2003, Rn. 6 zu § 69 b). Nach § 3a Satz 1 BSHG ist die erforderliche Hilfe so weit wie möglich außerhalb von Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen zu gewähren. Dies gilt nach § 3 a Satz 2 BSHG nicht, wenn eine geeignete stationäre Hilfe zumutbar ist und eine ambulante Hilfe mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen (§ 3 a Satz 3 BSHG).

Im vorliegenden Fall ist der Vorrang der offenen Hilfe nicht ausgeschlossen, weil dem Antragsteller keine geeignete stationäre Hilfe angeboten worden ist. Zur Prüfung der Geeignetheit gehört es, das Heim (oder die Heime) konkret zu benennen, anhand dessen die Feststellung unverhältnismäßiger Mehrkosten der ambulanten Hilfe getroffen wurde (LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, Rn. 7 zu § 3 a). Im angefochtenen Bescheid vom 03.05.2004 hat die Antragsgegnerin beispielshalber das Heim C. B. in L. genannt, in das der Antragsteller aufgenommen werden könne. In der Anlage zu diesem Bescheid hat sie im Rahmen eines Kostenvergleichs acht weitere Heime genannt, in denen der Antragsteller kostengünstiger gepflegt werden könnte, als dies bei einer Fortführung seiner ambulanten Pflege zu Hause möglich sei.

Eine stationäre Unterbringung des Antragstellers in einem dieser Heime ist für ihn jedoch nicht geeignet im Sinne des § 3 a Sätze 2 und 3 BSHG, wie sich aus den vom Antragsteller eingeholten Auskünften dieser Heime ergibt. Danach haben vier Heime eine Aufnahme des Antragstellers von vornherein abgelehnt (vgl. die Schreiben vom 12.07.2004, 14.07.2004 und 19.07.2004). Die anderen Heime, insbesondere auch das im Bescheid vom 03.05.2004 angeführte C. B. Heim in L., haben dem Antragsteller mitgeteilt, dass sie keine für ihn geeignete Einrichtung für ihn darstellen und haben ihm von einer Unterbringung bei ihnen dringend abgeraten. Zur Begründung haben sie zum einen auf den Altersdurchschnitt ihrer Heimbewohner verwiesen, der bei 80 bis über 85 Jahren liege. Zum anderen verweisen sie auf das für diese Altersgruppe konzipierte Freizeit- und Beschäftigungsangebot, das für den 42 Jahre alten Antragsteller ungeeignet sein dürfte. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass eine Begleitperson für individuelle Fahrten und Besuche des Antragstellers außer Haus aufgrund des Personalmangels nicht gestellt werden könne. Hierbei handelt es sich um persönliche Umstände im Sinn des § 3 a Satz 3 BSHG, die zumindest in ihrer Gesamtheit eine stationäre Unterbringung des Antragstellers in einem der genannten Heime als ungeeignet erscheinen lassen. Der Vorrang der ambulanten Hilfe vor einer stationären Hilfe ist deshalb im Fall des Antragstellers bisher nicht weggefallen. Es ist Sache der Antragsgegnerin, ein für die stationäre Unterbringung des Antragstellers geeignetes und zumutbares Heim zu benennen und damit den gesetzlich vorgesehenen Vorrang der ambulanten Hilfe in seinem Fall zu beseitigen. Das würde zusätzlich voraussetzen, dass die mit der ambulanten Hilfe des Antragstellers offensichtlich verbundenen Mehrkosten auch unverhältnismäßig sind. Diese Frage bedarf wegen der Ungeeignetheit der bisher vorgeschlagenen stationären Unterbringung des Antragstellers gegenwärtig keiner Entscheidung.

Bei der Suche nach einem für den Antragsteller geeigneten und zumutbaren Heim wird die Antragsgegnerin auch darauf zu achten haben, ob in dieser Einrichtung die wegen der Blasenentleerungsstörung des Antragstellers erforderliche spezielle pflegerische Betreuung gewährleistet ist.

Dem Anspruch des Antragstellers auf Kostenübernahme nach § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG steht nicht entgegen, dass die mit seinen beiden Assistenzkräften vereinbarte Vergütung nicht mehr angemessen wäre. Hierfür ist aufgrund des vereinbarten Bruttostundenlohnes von 9,80 Euro nichts ersichtlich. Auch die Antragsgegnerin hat insoweit nichts vorgetragen.

Nach alldem war der Beschwerde für die Zeit ab Erlass der Beschwerdeentscheidung bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung im Klageverfahren stattzugeben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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