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Urteil 079

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

L 8 B 40/06 SO S 4 SF 49/06 SO
(Sozialgericht Stendal)

Beschluss

In dem Beschwerdeverfahren

.................................

- Antragsteller und Beschwerdeführer ­
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Gert Schöppler und Kollegen, Mittlerer Graben 54, 97980 Bad Mergentheim

gegen

Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch die Sozialagentur Sachsen-Anhalt, diese vertreten durch den Direktor, Neustädter Passage 15, 06122 Halle

- Antragsgegner und Beschwerdegegner ­

Der 8. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt In Halle hat am 27. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Lauterbach, den Richter am LandessozialgerIcht Dr. Mecke und die Richterin am VerwaltungsgerIcht Bücker beschlossen:

Zur Ausführung des Beschlusses des Sozialgerichts Stendal vom 11. September 2006 (Aktenzeichen S 4 SO 37/07 ER) wird der Antragsgegnerin aufgegeben,

entweder

sicherzustellen, dass am 01. Mai 2007 ein ambulanter Pflegedienst die erforderliche Betreuung des Antragstellers übernimmt,

oder

auch über den Monat April 2007 hinaus die vollständigen Kosten für die Pflege des Antragstellers im Umfang der tatsächlich anfallenden Aufwendungen binnen 5 Werktagen nach Vorlage der Lohnabrechnungen für den jeweiligen Monat durch den Antragsteller mittels Überweisung des jeweiligen Betrags an den Steuerberater des Antragstellers zu übernehmen.

Für den Fall des Nichtbefolgens dieser Anordnung wird der Antragsgegnerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € angedroht.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu erstatten.

Gründe: I

Der Antragsteller begehrt die Vollstreckung gemäß § 201 Sozialgerichtgesetz (SGG) eines Beschlusses des Sozialgerichts Stendal.

Der Im Jahr 1975 geborene Antragsteller ist schwerstbehindert (Pflegestufe III) und bedarf einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung, die er in der Vergangenheit ambulant Im sog. Arbeitgebermodell durch selbstbeschaffte Pflegekräfte sicherstellte, für die die Antragsgegnerin - aufgrund von einstweiligen Anordnungen - nach Anrechnung der Leistungen der Krankenkasse und der Pflegekasse die Kosten trug.

Nach entsprechender Änderung der einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht Magdeburg erfolgte im Zeitraum von April bis Anfang August 2006 die ambulante Versorgung des Antragstellers rund um die Uhr durch einen Pflegedienst, dessen Kosten von monatlich rund 12.000 € die Antragsgegnerin trug.

Der Landkreis Jerichower Land regelte mit Bescheid vom 9. August 2006, dass die Beauftragung des ambulanten Pflegedienstes mit Wirkung zum 14. August 2006 eingestellt werde und stellte dem Antragsteller ab diesem Zeitpunkt die Pflegeleistungen in Form der Kostenübernahme für einen Heimplatz zur Verfügung. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und beschäftigte seither sein Pflegepersonal wieder selber. Auf seinen Antrag erließ das Sozialgericht Stendal am 11. September 2006 eine inzwischen rechtskräftige einstweilige Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, ab 16. August 2006 die Kosten für die 24stündige Rund-um-die-Uhr-­Versorgung des Antragstellers unter Anrechnung vorrangiger Leistungen der Kranken- und der Pflegekasse In voller Höhe zu übernehmen. Der Antragsgegnerin wurde freigestellt, die Verpflichtung durch Beauftragung eines ambulanten Pflegedienstes zu erfüllen.

In der Folgezeit hat die Antragsgegnerin Leistungen erbracht. Ob diese kostendeckend sind, ist zwischen den Beteiligten streitig; die Antragsgegnerin hat jedoch angekündigt, nach Abrechnung ggf. weitere Leistungen zu erbringen.

Am 5. Oktober 2006 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Stendal die Vollstreckung des Beschlusses beantragt und zur Begründung vorgetragen, die Antragsgegnerin komme ihrer Verpflichtung nicht nach.

Mit Beschluss vom 7. November 2006 hat das Sozialgericht Stendal den Vollstreckungsantrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Antragsgegnerin habe Leistungen für den Zeitraum vom 16. August 2006 bis zum 31. Oktober 2006 bewilligt und gezahlt sowie mit Bescheid vom 20. Oktober 2006 Leistungen für den Kalendermonat November 2006 bewilligt. Eine unzureichende Ausführung der Verpflichtung aus dem Beschluss sei nicht ersichtlich, zumal dieser keine Aussage zur konkreten Höhe der Kosten enthalte. Die bewilligten Leistungen seien nicht offensichtlich unzureichend.

Dagegen hat der Antragsteller am 22. November 2006 Beschwerde eingelegt und ausgeführt: Wenn der Tenor des Beschlusses keine Summe nenne, sei mittels Auslegung der Versorgungsbedarf und der damit verbundene Kostenaufwand zu ermitteln. Derzeit leiste die Antragsgegnerin unzureichend, denn sie kürze die Abrechnungen des Antragstellers um rund 500 €. Mit Stand 12. Januar 2007 betrage das Defizit insgesamt 3.624,66 €, wie sich aus der Aufstellung des beauftragten Steuerberaters Abelmann ergebe.

Die Antragsgegnerin hat erwidert: Dem Antragsteller seien bislang vorläufige Leistungen als Vorschuss gewährt worden, weil prüfbare Abrechnungen der notwendigen Kosten nicht vorlägen. Auf der Grundlage der Voranschläge für die Monate August bis Oktober 2006 über Kosten von Insgesamt 18.410,66 € habe er Leistungen von Insgesamt 18.200 € erhalten. Sobald der Antragsteller eine Abrechnung unter Vorlage der notwendigen Belege einreiche, könne eine Prüfung und endgültige Bescheiderteilung erfolgen.

Mit Schreiben vom 10. April 2007 hat der Landkreis Jerichower Land dem Antragsteller angekündigt, es würden ab Mai 2007 die Leistungen zur Deckung des Bedarfs des Antragstellers auf der Basis einer Stundenvergütung der Pflegekräfte von 6,55 € zzgl. Arbeitgeberanteil bemessen, sofern bis dahin keine Vereinbarung über die Budgetierung nach SGB IX zustandegekommen sei.

Mit Schriftsatz vom 25. April 2007 hat der Antragsteller vorgetragen: Im Hinblick auf die Ankündigung der Antragsgegnerin habe er die Arbeitsverhältnisse mit seinen Mitarbeiterinnen zum 30. April 2007 gekündigt und Ihnen die Fortsetzung der Arbeitsverhältnisse zu den Bedingungen eines Stundenlohns von 6,55 € angeboten, was alle Mitarbeiterinnen angelehnt hätten. Dem Antragsteller sei es nicht möglich, Pflegekräfte zu finden, die bereit seien, für diesen Stundenlohn zu arbeiten. Dies habe er dem Leiter des Sozialamtes des Landkreises mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass mangels Mitarbeiterinnen ab dem 1. Mai 2007 durch die Antragsgegnerin wieder ein Pflegedienst einzusetzen sei. Die Antragsgegnerin weigere sich, dem Antragsteller die angemessenen Kosten der von ihm angestellten Pflegekräfte zu erstatten und stelle auch keinen ambulanten Pflegedienst bereit. Es werde daher die Verfügung von Vollstreckungsmaßnahmen ab dem 1. Mai 2007 aus dem Beschluss des Sozialgerichts Stendal begehrt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren L 8 B 40/06 SO, S 4 SF 49/06 SO, S 4 SO 37/06 ER sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen.

II

Die gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stendal vom 7. November 2006 am 22. November 2006 eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig (§§ 172, 173 SGG) und teilweise begründet.

§ 201 SGG ist auf die hier streitige Vollstreckung entsprechend anzuwenden. Nach seinem Wortlaut erfasst § 201 SGG nur die Vollstreckung aus Verpflichtungsurteilen. Aus der verfassungsrechtlichen Garantie des effektiven Rechtschutzes gemäß Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz folgt, dass auch Beschlüsse im einstweiligen Anordnungsver­fahren hinsichtlich der Vollstreckbarkeit einem Urteil gleich stehen müssen. Entscheidungen im einstweiligen Rechtschutzverfahren sind nach § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V. m. § 929 ZPO ohne Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach Zustellung ohne weitere Zwischenschritte sofort vollstreckbar. Dabei ist die besondere Eilbedürftigkeit der Umsetzung von Entscheidungen im einstweiligen Rechtschutzverfahren auch im Rahmen des § 201 SGG zu beachten.

Nach § 201 Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht des ersten Rechtzuges auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu 1.000,00 € durch Beschluss androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen, wenn die Behörde in den Fällen des § 131 SGG der Im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt.

Im vorliegenden Fall liegen aktuell die Voraussetzungen einer Vollstreckung vor, denn die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 10. April 2007 an den Antragsteller angekündigt, dass sie, sofern es nicht zu einer Vereinbarung über eine Budgetierung nach SGB IX komme, ab dem 1. Mai 2007 die Kosten für die Versorgung des Antragstellers nur noch auf der Grundlage eines Stundenlohns von 6,55 € zzgl. Arbeitsgeberanteil erstatten werde. Damit hat sie angekündigt, sich ab dem 1. Mai 2007 nicht mehr an die, ihr mit der einstweiligen Anordnung vom 11. September 2006 auferlegte Verpflichtung zu halten, die Kosten für die Pflege des Antragstellers in voller Höhe, d.h. die tatsächlich entstehenden Kosten vollständig zu übernehmen. Die geplante Handhabung, die faktisch bedeutet, dass zukünftig nur noch etwa 2/3 der entstehenden Kosten getragen werden (bisheriger Stundenlohn 9,07 €), kündigt eine unzureichende Ausführung der einstweiligen Anordnung an.

Zwar trifft es zu, dass der Beschluss vom 11. September 2006 zur konkreten Höhe der von der Antragsgegnerin zu tragenden Kosten keine Aussage enthält. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die einstweilige Anordnung schlicht nicht vollstreckungsfähig wäre. Maßgeblich ist die Entscheidungsformel. Diese ist dann, wenn sie - etwa bei Unklarheiten des Tenors - Anlass zum Zweifel über ihren Inhalt gibt, durch Heranziehung des sonstigen Inhalts der Entscheidung, insbesondere der Entscheidungsgründe (§ 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG) auszulegen (vgl. BSG In ständiger Rechtsprechung, z.B. Beschluss vom 6. August 1999 Az.: B 4 RA 25/98 B, zitiert nach Juris). Bei der Auslegung des vollständigen Wortlauts des Tenors ergibt sich ohne weiteres, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, die vom Antragsteller aufzubringenden Kosten für die Pflege (unter Anrechnung der vorrangigen Leistungen von Kranken- und Pflegeversicherung) vollständig zu übernehmen. Dies bedeutet, dass die Antragsgegnerin bis zur Grenze des offensichtlichen Missbrauchs durch den Antragsteller verpflichtet ist, die Aufwendungen des Antragstellers zu übernehmen. Eine Prüfung der geltend gemachten Kosten auf weitergehende Angemessenheit steht der Antragstellerin In diesem Zusammenhang nicht zu.

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin hierzu ab dem 1. Mai 2007 nicht mehr bereit ist. Ihr ist insoweit das Schreiben des Sozialamtes des Landkreises Jerichower Land als herangezogener Körperschaft vom 10. April 2007 zuzurechnen.

Da der Antragsteller gegenwärtig und in Zukunft existenziell auf die Leistungen der Antragsgegnerin angewiesen ist, ist - im Hinblick auf die ansonsten die Zeit ab 1. Mai 2007 zu befürchtende Versorgungslücke - bereits jetzt die Vollstreckung für den Monat Mai 2007 einzuleiten.

Aufgrund der Höhe der monatlich anfallenden Kosten ist der Antragsgegnerin die nach § 201 SGG vorgesehene Höchstsumme des festzusetzenden Zwangsgeldes anzudrohen. Da der Gesetzgeber bei öffentlich-rechtlichen Verwaltungsträgern davon ausgeht, dass sie gerichtliche Entscheidungen regelmäßig ordnungsgemäß ausführen, ist ein höheres Zwangsgeld und auch eine Zwangshaft gesetzlich nicht vorgesehen. Allerdings weist der Senat darauf hin, das ein Zwangsgeld nach § 201 SGG (auf Antrag) auch wiederholt festgesetzt werden kann (vgl. Leitherer in: Mayer-Ladewig-Keller­Leitherer: SGG, 8. Auflage, § 201 RN 4).

Das Zwangsgeld ist festzusetzen, soweit die Antragsgegnerin die ihr gesetzte Zahlungsfrist von fünf Werktagen nach Vorlage der Verdienstabrechnungen verstreichen lässt, ohne den Pflegebedarf des Antragstellers ab 1. Mai 2007 durch einen Pflegedienst abzusichern.

Im Übrigen, d.h. für die Vergangenheit von Oktober 2006 bis April 2007, hat die Beschwerde keinen Erfolg, denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die bisher von der Antragsgegnerin gewährten Mittel nicht ausreichend waren, um die erforderliche Pflege zu realisieren. Die Antragsgegnerin hat regelmäßig Zahlungen geleistet und deutlich gemacht, dass es sich um vorläufige Leistungen als Vorschuss auf Grundlage der vom Antragsteller eingereichten Kalkulationen handelt. Sie hat eine endgültige Abrechnung nach Prüfung der vorzulegenden Unterlagen (Verdienstbescheinigungen, Überweisungsbelege, Kontoauszüge) zugesagt. lm Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller letztlich selbst eingeräumt, die für eine Endabrechnung erforderliche Unterlagen erst spät (Lohnbescheinigungen, Kontoauszüge erst am 11. Januar 2007) vorgelegt zu haben. Insoweit kann für die Vergangenheit eine die Vollstreckung rechtfertigende unzureichende Ausführung des Beschlusses nicht festgestellt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller bislang weitgehend im Unklaren gelassen hat aber Ihren Modus der Ausführung des Beschlusses.

Der Beschluss Ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG). gez. Lauterbach gez. Dr. Mecke gez. Bücker

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