Bundesverband
Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen e.V.


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Jahreswechselgedanken » Gedanken zum Jahreswechsel 2020/2021

2020 - ein entlarvendes Jahr

Gedanken zum Jahreswechsel

von Gerhard Bartz, Vorsitzender ForseA e.V.

Mir wird hin und wieder vorgehalten, dass meine Texte zu lang und zu komplex sind. Darauf kann ich nur entgegen, dass die Benachteiligungen behinderter Menschen in unserem Land äußerst komplex sind. Die sozialrechtlichen Regelungen sind ebenfalls komplex und intransparent gestaltet. In diesem Gestrüpp sollen sich die Menschen derart verfangen, dass sie „günstigstenfalls" von der Antragstellung absehen oder wenigstens derart eingeschüchtert werden, dass sie Verständnis für den Staat mitbringen, der ihre Bedarfe herunterverhandelt. Hinzu kommt, dass es sehr oft den Anschein hat, dass Sozialgerichte der unteren Instanzen den Sozialämtern gedanklich wesentlich näherstehen als den Kläger*innen. Das alles macht Texte wie den nachstehenden notwendig, damit sich möglichst viele der Diskriminierten darin wiederfinden.

2020 - ein entlarvendes Jahr

Symbolbild Jahreswechsel 2020-2021Das Jahr 2020 wird in die Annalen zumindest dieses Jahrhunderts eingehen. Erstmals gab es eine globusumspannende Pandemie. Dachten wir bis jetzt, dass die Globalisierung Waren, Dienstleistungen und den Tourismus betrifft, so belehrte uns ein Winzling eines Besseren und lehrte den Globus das Fürchten. Er deckte die Schwachstellen unserer Gesellschaften schonungslos auf und machte uns bewusst, dass die Natur allemal am längeren Hebel sitzt. Alles, was „auf Kante genäht" ist, egal ob Gesundheit, Pflege, Handel oder Produktionsprozesse, kam mindestens ins Stottern. Am Beispiel des Gesundheitswesens konnte man beobachten, dass dort, wo sich Investoren mit hehren Namen breitmachten und satte Gewinne einstrichen, sofort nach dem Steuerzahler gerufen wurde, sobald die Geschäftsmodelle ins Straucheln gerieten. Es ist zu erwarten, dass die Krankenkassen die Corona-Mehraufwände über die Zusatzbeiträge an die Versicherten weitergeben. Dabei bleiben die Arbeitgeberanteile unberührt. Als Resümee der Pandemie gibt es die Erkenntnis, dass Gesundheit und Pflege wieder eine gesellschaftliche Aufgabe sein müssen. Ob sich allerdings die Investoren kampflos von ihren Futternäpfen verdrängen lassen, muss man bezweifeln. Zu mächtig sind die Lobbyisten, die sich in den Ministerien festgesetzt haben.

Die Pandemie hat - neben Trump - das Jahr 2020 dominiert. Dennoch gibt es noch viele Probleme, die wir notgedrungen in das Jahr 2021 mittragen müssen. Nachstehend die wichtigsten:

Artikel 3 Grundgesetz / Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen

Es ist zwar schön, dass wir alljährlich mitzählen und in diesem Jahr festgestellt haben, dass wir seit 26 Jahren den Zusatz im Artikel 3 „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden" erreicht haben. Auch dass wir an den zähen Kampf auf dem Weg dahin erinnern, ist in Ordnung. Besser noch wäre allerdings, wenn wir unsere Energie dafür verwendeten, diesem Benachteiligungsverbot auch Geltung zu verschaffen. Bislang sind es das Bundesverfassungsgericht und Sozialgerichte aller Instanzen, die dieses Verbot mit Leben erfüllen. Gleiches gilt für die Behindertenrechtskonvention. Nachfolgende Zitate belegen dies:

„Das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erschöpft sich nicht in der Anordnung, Menschen mit und ohne Behinderung rechtlich gleich zu behandeln. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch vorliegen, wenn die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung im Vergleich zu derjenigen nicht behinderter Menschen durch gesetzliche Regelungen verschlechtert wird, die ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten, welche anderen offenstehen." (Bundesverfassungsgericht vom 10.10.2014 Az.: 1 BvR 856/13)

„Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden; eine Schlechterstellung von Menschen mit Behinderungen ist nur zulässig, wenn dafür zwingende Gründe vorliegen. Untersagt sind auf die Behinderung bezogene Ungleichbehandlungen, die für den behinderten Menschen zu einem Nachteil führen. Eine nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verbotene Benachteiligung liegt nicht nur bei Maßnahmen vor, die die Situation von Behinderten wegen der Behinderung verschlechtern. Eine Benachteiligung kann auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten gegeben sein, wenn dieser Ausschluss nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird. Untersagt sind alle Ungleichbehandlungen, die für Menschen mit Behinderungen zu einem Nachteil führen. Erfasst werden auch mittelbare Benachteiligungen, bei denen sich der Ausschluss von Betätigungsmöglichkeiten nicht als Ziel, sondern als Nebenfolge einer Maßnahme darstellt. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG beinhaltet außer einem Benachteiligungsverbot auch einen Förderauftrag. Er vermittelt einen Anspruch auf die Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen, personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten. In der Literatur wird Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ein Paradigmenwechsel entnommen: Der tradierte sozialstaatlich-rehabilitative Umgang mit behinderten Menschen durch Fürsorge, die das Risiko der Entmündigung und Bevormundung in sich trage, werde durch einen Anspruch auf Schutz vor Diskriminierung ersetzt. Es werde nicht nur die benachteiligte Minderheit angesprochen, sondern auch die Mehrheitsgesellschaft in die Verantwortung genommen." (Bundesverfassungsgericht vom 30.01.2020, Az,: 2 BvR 1005/18)

Diese Gedanken haben Fachgerichte weitentwickelt:

„Der Teilhabebedarf besteht im Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile; maßgebliche Vergleichsgruppe ist der nichtbehinderte und nicht sozialhilfebedürftige Mensch vergleichbaren Alters" (Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 14.04.2016 Az.: L 7 SO 1119/10)

„Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, den behinderten Menschen durch die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichzustellen; der Bedürftige soll die Hilfen finden, die es ihm - durch Ausräumen behinderungsbedingter Hindernisse und Erschwernisse - ermöglichen, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben."

und

„Hinsichtlich der Eingliederungshilfeleistungen für wesentlich Behinderte - wie die Klägerin - im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII besteht kein behördliches Ermessen, sondern ein Anspruch des wesentlich Behinderten," (Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 22.02.2018 Az.: L7 SO 3516/14)

Den Eingriffen der Kostenträger in das Leben behinderter Menschen setzt das Bundessozialgericht in einer Entscheidung zur Mobilität enge Grenzen:

„Wege, die der Kläger mit dem Kfz zurücklegen will, sind damit nur dann für die Beurteilung der Notwendigkeit der Nutzung eines Kfz unbeachtlich, wenn es sich um Wünsche handelt, deren Verwirklichung in der Vergleichsgruppe der nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen in der gleichen Altersgruppe als unangemessen gelten (etwa wegen der damit regelmäßig verbundenen Kosten) und die damit der Teilhabe nicht dienen können; insoweit bestimmen nicht die Vorstellungen des Beklagten und der Beigeladenen oder des Gerichts die Reichweite und Häufigkeit der Teilhabe des behinderten Menschen." (Bundessozialgericht am 02.03.2017 Az.: B 8 SO 2/16 R)

So sieht also die rechtliche Faktenlage aus. In der Realität bildet sich diese selten ab. Dort ist viel zu oft das Begehren der Gesellschaft nach Aussonderung - in Gestalt von Mitarbeiter*innen der Kostenträger - ungebrochen deutlich spürbar. Ein in dieser Hinsicht herausragendes Beispiel ist der Bezirk Unterfranken im Nordwesten Bayerns. Hier darf anscheinend jede*r Schachbearbeiter*in nach Gusto vor sich hin werkeln und die ihr oder ihm zugeordneten behinderten Unterfranken mit eigenen Vorstellungen von Staatsgewalt überziehen. Einige Beispiele:

  • Tarifvertragliche Entgelte werden Wochenarbeitszeiten anderer Tarifgruppen zugeordnet, die es jedoch gar nicht gibt. Weder der Widerspruchsstelle, noch dem Sozialgericht, noch dem Landessozialgericht wollte das auffallen. Denn das Vertrauen in die Sachbearbeiter*innen scheint grenzenlos zu sein.
  • Behinderten Menschen mit Assistenzbedarf werden tagsüber Bereitschaftszeiten für die Assistenzpersonen verordnet. Den „Preis" für diese Zeiten zahlt der behinderte Mensch, der in besagter Zeit untätig und - von Notfällen abgesehen - hilflos das Ende der Auszeiten abwarten muss.
  • Die Sachverständigen des Bezirkes regten an, dass eine Frau zwischen Frühstück und Mittagessen auf dem Toilettenstuhl sitzend verbringen soll, um Kosten zu sparen.
  • Die Ãœbernahme von Kosten für den Einbau eines Schwenksitzes wurde abgelehnt, weil am Ort eine Straßenbahn fährt und die Fahrt zu über 100 km entfernten Eltern entgegen eindeutiger Gerichtsentscheidungen vermeintlich nicht in den Bereich der Eingliederungshilfe falle.
  • Zum wiederholten Mal wurde in Unterfranken das „Pflegegeld-Jojo" in Gang gesetzt. Aktuell wurde es ab Dezember einer Frau erneut gestrichen, nachdem innerhalb des Bezirkes immer mal wieder eingestellt, dann wieder bezahlt, dann wieder eingestellt und wieder bezahlt wurde. Das bayerische Sozialministerium schrieb zwar an ForseA, dass es bezahlt werden müsse, betonte gleichzeitig aber, dass die Bezirke autonom seien und dass man keinen Einfluss auf sie habe. https://tinyurl.com/ycd2xcur
  • Und dann gibt es auch noch das Urteil des Bundessozialgerichtes, wonach die Unterkunftskosten der Assistenz Bestandteil der Assistenzkosten sind. Dieses Urteil wurde in einem Fall erstellt, bei dem es sich um eine 24/7-Assistenz handelt. Obwohl im Urteilstext nicht daraus zu schließen ist, gibt es deutschlandweit die Interpretation der Kostenträger, dass das Urteil - wenn überhaupt - nur bei 24/7-Diensten gilt. So als ob es bei 16-Stunden-Diensten keinen Bedarf an Privatsphäre für die Parteien gäbe. Allerdings gibt es in Unterfranken keine 24/7-Zeitmodelle, aus Prinzip nicht! Und somit sind nach der dortigen Meinung auch keine Unterkunftskosten zu übernehmen.

In Unterfranken steht nicht der behinderte Mensch mit seinen Bedarfen im Fokus. Der Behördenleiter selbst schrieb uns einmal, dass seine Mitarbeiter*innen in ihren Entscheidungen frei seien. Deutlicher kann man es nicht mehr aussprechen.

Einige weitere Beispiele:
  • Behinderte Menschen, die aufgrund fehlender oder unzureichender Arbeitsbiografie wenig oder kein Einkommen haben, landen automatisch in der Grundsicherung. Das ist nicht richtig, denn sie können nichts dazu beitragen, diese zu verlassen. Und vor allem: Gegenüber der maßgeblichen Vergleichsgruppe (der nichtbehinderte und nicht sozialhilfebedürftige Mensch vergleichbaren Alters) sind sie deutlich benachteiligt.
  • Das Gesetz zur Assistenz im Krankenhaus aus dem Jahr 2009 ist auch nach elf Jahren bei Kostenträgern, Krankenkassen und Krankenhäusern (vorgeblich?) unbekannt. Noch immer muss die Mitaufnahme bei stationären Behandlungen und in der Kur erkämpft werden. Selbst behinderte Arbeitgeber*innen, die im Gesetz direkt benannt sind, haben mitunter Probleme. Dort, wo nicht Sozialhilfeträger die Kostenträger sind, versucht man sich ohnehin davor zu drücken, die Kosten zu übernehmen. Gleichermaßen versucht man sich bei Kunden ambulanter Dienste oder bei Heimbewohnern vom Prinzip der Gleichbehandlung zu drücken.
  • Behinderten Menschen werden, sobald sie Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen, wohl aus Abschreckungsgründen Teile des Einkommens und des Vermögens weggenommen. Diese Wegnahme fällt nun in den meisten Fällen niedriger aus als bis Ende 2019. Damals hat die Gesellschaft es sich schon ein zigfaches dessen kosten lassen, was die Wegnahme eingebracht hat. Seit Jahresbeginn steht der Aufwand dafür in einem noch krasseren Missverhältnis. Und das nur, damit berechtigte Menschen vor der Antragstellung zurückschrecken. Dass es auch anders gehen kann, beweist der Gesetzgeber mit den Corona-Regeln. Gaststätten erhalten als Ausgleich 75% des Umsatzes des Vorjahresmonats. Machen sie Umsätze aus „ToGo"-Verkäufen, werden diese nicht auf den Ausgleich angerechnet. Es geht also, so man will!
  • Die derzeit weltweit wütende Pandemie bedroht behinderte Menschen im besonderen Maße. Sie brauchen menschliche Unterstützung, die natürlich auch nah am Menschen geleistet werden muss. Anträge auf Schutzmittel und auf Tests werden jedoch abgelehnt. Sollte es zu Erkrankungen kommen, ist das Arbeitgebermodell, das von den Kostenträgern auf Minimalbasis genehmigt wurde, sofort am Ende. Nachfragen bei Gesundheitsämtern, wie in solchen Fällen zu verfahren sei, erzeugen lediglich ein Schulterzucken bzw. Verweise auf Kurzzeitpflegeeinrichtungen.
  • Nicht selten beraten Kostenträger trotz gesetzlicher Verpflichtung nicht oder falsch. Typisches Beispiel: Oft wird behauptet, dass man noch nie etwas vom Persönlichen Budget oder gar vom Arbeitgebermodell gehört habe. Dabei ist uns aus anderen Beratungen das Gegenteil bekannt. Aber den Antragsteller*innen soll damit offenbar klar gemacht werden, dass die erfolgreichen Antragstellungen extrem selten sind.
  • Noch immer sind Persönliche Budgets zeitlich befristet. Damit werden bei den Kostenträgern eine Menge Arbeitsplätze erhalten und geschaffen. Meine Zuversicht in eine Besserung meiner seit 69 Jahren bestehenden und sich schleichend verschlechternden Behinderung steht im krassen Gegensatz zur vorgegebenen Zuversicht meines Kostenträgers. Diese ständigen Prüfungen sind außerordentlich belastend, da zwischenzeitlich oft die Sachbearbeitung gewechselt hat und der oder die Nachfolger*in beweisen muss, dass er oder sie den Job beherrscht.
  • Im Gegensatz zur von den Betroffenen geforderten Hilfeart „Assistenz" gibt es nach wie vor die Hilfearten „Eingliederungshilfe" und „Hilfe zur Pflege". Im Bereich der behinderten Menschen ist das fatal, denn von dieser Einstufung hängt ab, wieviel an Einkommen und Vermögen enteignet werden kann. Doch hier gehen die Diskriminierungen noch weiter. Die Höhe der Enteignungen wird auch abhängig davon gemacht, ob Arbeitseinkommen oder Rente bezogen wird oder wie alt man bei der ersten Antragstellung war. Nach wie vor ist unsere Gesellschaft dafür, dass man im Alter satt und sauber sein muss. Alles darüber hinaus muss kapitalgedeckt gesichert sein. Hier sind es vermutlich die Einflüsterer der Versicherungswirtschaft, die dafür sorgen, dass dies so bleibt.
  • Jeder behinderte Mensch mit Assistenzbedarf benötigt Eingliederunghilfe. Je nach Art und Schwere seiner Behinderung braucht er auch Pflege. Aber auch diese sehen wir als Bestandteil der Eingliederungshilfe. Denn ohne die erforderliche Pflege ist an Eingliederung nicht zu denken. Daher sollten wir uns von diesen althergebrachten Begrifflichkeiten verabschieden und auf die Hilfeart Assistenz festlegen. Denn alleine die für uns sinnfreie Unterscheidung kostet der Gesellschaft Unsummen, da doppelte Strukturen für beide Hilfearten vorgehalten werden müssen. Diese Unterscheidung hat für uns jeden Sinn verloren. Denn sie hält uns in Teilen im SGB XII fest.
  • Es scheint verlockend, das Häuschen eines/einer Antragstellers bzw. Antragstellerin wegzunehmen. Wenn man sich dann noch in den betreffenden Tabellen etwas verguckt, verschickt man entsprechende Bescheide und versucht, die notarielle Eintragung schon mal vorzubereiten, um dem Ganzen einen amtlichen Touch zu geben. Wenig wohlmeinende Menschen könnten da auf den Gedanken kommen, dass hier Betrug im Spiel war.
  • Oftmals wird von Kostenträgerseite auch ein Bescheid in Aussicht gestellt, der nur einen Teil des beantragten Bedarfes abdeckt. Gleichzeitig wird telefonisch oder im persönlichen Gespräch signalisiert, dass im Widerspruchsfall der Bescheid noch weitere Kürzungen beinhalten könnte. Ein klarer Fall von Nötigung und nicht mal selten.
  • Kostenträger wissen, dass sie nur in wirklichen Notfällen eingeschaltet werden. Dennoch haben sie oft alle Zeit der Welt, schreiben unzählige Briefe, in denen beispielsweise immer wieder neue Unterlagen angefordert werden, geben kund, dass sie einen Bescheid zu erstellen beabsichtigen und geben Gelegenheit zur Stellungnahme. Derweil hält die Notlage zuhause an. Für uns ist das eine Form der unterlassenen Hilfeleistung. Damit verbunden oft auch die fahrlässige Körperverletzung, wenn beispielsweise wegen der fehlenden Hilfen Druckstellen entstehen oder Austrocknungen geschehen.
  • Bei der Bedarfsdeckung gibt es zwei Gruppen. Die erste Gruppe, Menschen mit einem 24-Stunden-Bedarf an sieben Tagen in der Woche, hat kaum Probleme. Hier wird die verlässliche Anwesenheit der Assistenz akzeptiert. Anders jedoch bei der zweiten Gruppe: Besteht der Bedarf „nur" für zehn Stunden, weicht man von diesem Prinzip ab. Obwohl hier ebenfalls die verlässliche Anwesenheit gebraucht wird, bestehen viele Kostenträger auf ein „Lebensprotokoll" über einen längeren Zeitraum. Sie beabsichtigen damit, die Dauer der einzelnen Verrichtungen zu addieren. Die Zeiten zwischen einzelnen Verrichtungen werden damit automatisch ausgeblendet. Auf diese Weise ergibt sich ein wesentlich geringerer, aber praxisfremder Bedarf. Hinzu kommt, dass eine derartige Dokumentation für die Betroffenen außerordentlich belastend ist. Wer kann schon sein Leben in Tabellen fassen und das auch noch im Hinblick darauf, dass sie Bestandteil seiner Akte werden?
  • Mit dieser Dokumentation lassen sich Antragsteller*innen auch vortrefflich in Diskussionen über die Notwendigkeit und Dauer einzelner Hilfen verwickeln. Vom Schreibtisch aus wird also versucht, unser Leben kostengünstiger zu gestalten.
  • Im Gegensatz zu allen Lebensbereichen spielen Verfassungsverletzungen gegenüber behinderten Menschen keine Rolle. Weder Exekutive noch Legislative haben irgendwelche Skrupel, Axt an unsere Verfassungsrechte zu legen. Im Vorfeld des Bundesteilhabegesetzes haben wir gegenüber dem Bundestag, aber auch gegenüber dem Bundespräsidenten aufgezeigt, wo unsere Rechte verletzt werden. Der Bundespräsident, der jedes Gesetz auf Verfassungsmäßigkeit überprüfen muss, hat wie auch der Bundestag nicht mal reagiert.
  • Das Bundesteilhabegesetz hat ausdrücklich bestätigt, dass der Kostenträger bei der Bemessung der Hilfen das letzte Wort hat. Außerdem hat es das Poolen von Leistungen (verschiedene Menschen teilen sich die Assistenz und machen sich somit zu Geiseln der anderen) ermöglicht. Das Bundesteilhabegesetz wirkt nicht dagegen, dass der Gesundheitsminister dauerbeatmete Menschen in Anstalten zwingen will. Das Gesetz zementiert die Ungerechtigkeiten des Systems und wird nicht nur von uns als Teilhabeverhinderungsgesetz bezeichnet. Im Bundestag wurde von der Ministerin betont, dass nicht alle Wünsche erfüllt werden können. Den Mandatsträger*innen sei hiermit ins Stammbuch geschrieben, dass Grundrechte keine Wünsche darstellen! Aber das im Parlament nicht kritisierte Fehlverhalten der Ministerin Nahles zeigte uns Betroffenen deutlich, dass es nicht um Politik für, sondern im Grundsatz zur Abwehr unserer Bedarfe ging und immer noch geht.
  • Besonders schlimm ist, wenn ein Mensch aus einer Anstalt ausziehen möchte. Er muss zwei Dinge koordinieren, die fast nicht in Deckung zu bringen sind: Er muss sein Assistenzteam genehmigt bekommen, suchen und einstellen. Und er braucht eine barrierefreie Wohnung, die - sofern es sie überhaupt gibt - nicht einen separaten Raum für die Assistenz aufweist, den es nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (vom 28.02.2013, Az.: B 8 SO 1/12 R) geben muss. Öffentlich geförderte barrierefreie Wohnungen sind stets zu klein und berücksichtigen diese Verpflichtung nicht. Solange Sozialhilfeträger dieses Urteil - wenn überhaupt - berücksichtigen, dann nur bei einer 24-Stunden-Assistenz. Dabei treffen die dort niedergeschriebenen Argumente auch bei weniger Stunden zu. Schließlich muss es für Arbeitgeber*in und Assistent*in eine Rückzugsmöglichkeit geben.
  • Viele Kostenträger gehen sehr selektiv mit Urteilen um. So werden ältere Urteile der ersten Instanz vorgezogen, selbst wenn diese später von den Landessozialgerichten anderslautend entschieden werden. Urteile aus anderen Bundesländern werden dann herangezogen, wenn sie die Ansicht der Behörden stützen. Andernfalls werden sie oft abgelehnt.

Diese Liste ist keineswegs vollständig. Sie soll zeigen, dass sich am Kräfteverhältnis zwischen Antragsteller*in und Kostenträgern in den letzten Jahrzehnten nichts Entscheidendes geändert hat. Gut, es gab neue Begriffe, aber mit denen wurden lediglich alte Machtausübungen neu verpackt.

Menschen mit Behinderungen werden so lange von der Gesellschaft hingenommen, solange sie mit eigenen Mitteln leben können. Brauchen sie jedoch Nachteilsausgleiche, wie sie ihnen gesetzlich zugestanden werden, zeigt sich die Gesellschaft noch immer von ihrer hässlichen Seite.

Das Jahr 2020 war ein entlarvendes und behindertenpolitisch ein verlorenes Jahr. Hoffen wir, dass wir im nächsten um diese Zeit auf ein besseres zurückblicken können. Das wünschen wir Ihnen von Herzen, bleiben Sie gesund und achten Sie auf sich und Ihre Mitmenschen!

Hollenbach, im Dezember 2020

Der ForseA-Vorstand
Gerhard Bartz, Oliver Lenz, Monika Martin, Ihsan Oezdil und Susanne Steffgen

Derzeit aktuell:

Unsere Rechte oder der Unterschied zwischen Theorie und der oftmals traurigen Praxis

Neue Tarife ab dem 1.3.2024 im TVöD-P

Respekt? Aber doch nicht für die! 

Die Zielvereinbarung - Vom Traum der Politik zum Albtraum der davon abhängigen Menschen

Inklusion, ein anderes Wort für Demokratie
Eine Kolumne von Prof. Dr. Heribert Prantl in der Süddeutschen Zeitung

Menschliche Winterkälte: Ansichten vom Rande der Norm

Kommentar von cNicoletta Rapetti

Wir versenden an unsere Mitglieder bei aktuellen Anlässen Rundschreiben. Das letzte war vom 30.03.24 und wies auf einen interessanten MDR-Beitrag hin. Sollten Sie diese Rundmail nicht erhalten haben, obwohl sie diese mal angefordert haben, teilen Sie uns bitte eine neue Mailadresse mit. Vielen Dank!

 

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