Schattenübersetzung
des NETZWERK ARTIKEL 3 e.V.
Korrigierte
Fassung der
zwischen
Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmten Übersetzung
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses
Übereinkommens -
a) unter Hinweis auf die in der Charta der
Vereinten Nationen verkündeten Grundsätze, denen zufolge die Anerkennung der
Würde und des Wertes, die allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnen,
sowie ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte die Grundlage von Freiheit,
Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
b) in der Erkenntnis, dass die Vereinten
Nationen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in den
Internationalen Menschenrechtspakten verkündet haben und übereingekommen sind,
dass jeder Mensch ohne jeglichen Unterschied Anspruch auf alle darin aufgeführten Rechte und Freiheiten hat,
c) bekräftigend, dass alle Menschenrechte
und Grundfreiheiten allgemein gültig und unteilbar sind, einander bedingen und
miteinander verknüpft sind und dass Menschen mit Behinderungen der volle Genuss
dieser Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung garantiert werden muss,
d) unter Hinweis auf den Internationalen
Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, den Internationalen
Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das Internationale Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung rasistischer Diskriminierung, das Übereinkommen zur
Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das Übereinkommen gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes und das Internationale
Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer
Familienangehörigen,
e) in der Erkenntnis, dass das Verständnis
von Behinderung sich ständig weiterentwickelt und dass Behinderung aus der
Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und
umweltbedingten Barrieren entsteht, die sie an der vollen und wirksamen und
gleichberechtigten Teilhabe Partipation auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen an der
Gesellschaft hindern,
f) in der Erkenntnis, dass die in dem
Weltaktionsprogramm für Behinderte und den Rahmenbestimmungen für die
Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte enthaltenen Grundsätze und politische Leitlinien einen
wichtigen Einfluss auf die Förderung, Ausarbeitung und Bewertung von
politischen Konzepten, Plänen, Programmen und Maßnahmen auf einzelstaatlicher,
regionaler und internationaler Ebene zur Verbesserung der Chancengleichheit für
Menschen mit Behinderungen haben,
g) nachdrücklich darauf hinweisend, wie
wichtig es ist, die Behinderungsthematik disability mainstreaming zu einem festen
Bestandteil der einschlägigen Strategien der nachhaltigen Entwicklung zu
machen,
h) ebenso in der Erkenntnis, dass jede
Diskriminierung aufgrund von Behinderung eine Verletzung der Würde und des
Wertes darstellt, die jedem Menschen innewohnen,
i) ferner in der Erkenntnis der Vielfalt
der Menschen mit Behinderungen,
j) in Anerkennung der Notwendigkeit, die
Menschenrechte aller Menschen mit Behinderungen, einschließlich derjenigen, die
intensivere Unterstützung benötigen, zu fördern und zu schützen,
k) besorgt darüber, dass sich Menschen mit
Behinderungen trotz dieser verschiedenen Dokumente und Verpflichtungen in allen
Teilen der Welt nach wie vor Hindernissen für ihre Teilhabe Partizipation als
gleichberechtigte Mitglieder der Gesellschaft sowie Verletzungen ihrer
Menschenrechte gegenübersehen,
l) in Anerkennung der Bedeutung der
internationalen Zusammenarbeit für die Verbesserung der Lebensbedingungen der
Menschen mit Behinderungen in allen Ländern, insbesondere den
Entwicklungsländern,
m) in Anerkennung des wertvollen Beitrags,
den Menschen mit Behinderungen zum allgemeinen Wohl und zur Vielfalt ihrer
Gemeinschaften leisten und leisten können, und in der Erkenntnis, dass die
Förderung des vollen Genusses der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch Menschen
mit Behinderungen sowie ihrer uneingeschränkten Teilhabe Partizipation ihr
Zugehörigkeitsgefühl verstärken und zu erheblichen Fortschritten in der
menschlichen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft und
bei der Beseitigung der Armut führen wird,
n) in der Erkenntnis, wie wichtig die
individuelle Autonomie und Unabhängigkeit Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderungen
ist, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen,
o) in der Erwägung, dass Menschen mit
Behinderungen die Möglichkeit haben sollen, aktiv an Entscheidungsprozessen
über politische Konzepte und über Programme mitzuwirken, insbesondere wenn
diese einschließlich
solcher, die sie unmittelbar betreffen,
p) besorgt über die schwierigen
Bedingungen, denen sich Menschen mit Behinderungen gegenübersehen, die
mehrfachen oder verschärften Formen der Diskriminierung aufgrund der Rasse ethnischen Herkunft, der
Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder
sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen, indigenen oder sozialen
Herkunft, des Vermögens, der Geburt, des Alters oder des sonstigen Status
ausgesetzt sind,
q) in der Erkenntnis, dass Frauen und
Mädchen mit Behinderungen sowohl innerhalb als auch außerhalb ihres häuslichen
Umfelds oft in stärkerem Maße durch Gewalt, Verletzung oder Missbrauch,
Nichtbeachtung oder Vernachlässigung, Misshandlung oder Ausbeutung gefährdet
sind,
r) in der Erkenntnis, dass Kinder mit
Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und
Grundfreiheiten in vollem Umfang genießen sollen, und unter Hinweis auf die zu
diesem Zweck von den Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechte des
Kindes eingegangenen Verpflichtungen,
s) nachdrücklich darauf hinweisend, dass es
notwendig ist, bei allen Anstrengungen zur Förderung des vollen Genusses der
Menschenrechte und Grundfreiheiten durch Menschen mit Behinderungen die
Geschlechterperspektive einzubeziehen,
t) unter besonderem Hinweis darauf auf die Tatsache, dass die
Mehrzahl der Menschen mit Behinderungen in einem Zustand der Armut lebt, und
diesbezüglich in der Erkenntnis, dass die nachteiligen Auswirkungen der Armut
auf Menschen mit Behinderungen dringend angegangen werden müssen,
u) in dem Bewusstsein, dass Frieden und
Sicherheit auf der Grundlage der uneingeschränkten Achtung der in der Charta
der Vereinten Nationen enthaltenen Ziele und Grundsätze sowie der Einhaltung
der anwendbaren Übereinkünfte auf dem Gebiet der Menschenrechte unabdingbar
sind für den umfassenden Schutz von Menschen mit Behinderungen, insbesondere in
bewaffneten Konflikten oder während ausländischer Besetzung,
v) in der Erkenntnis, wie wichtig es ist,
dass Menschen mit Behinderungen vollen Zugang zur physischen, sozialen,
wirtschaftlichen und kulturellen Umwelt, zu Gesundheit und Bildung sowie zu
Information und Kommunikation haben, damit sie alle Menschenrechte und
Grundfreiheiten voll genießen können,
w) im Hinblick darauf, dass der Einzelne
gegenüber seinen Mitmenschen und der Gemeinschaft, der er angehört, Pflichten
hat und gehalten ist, für die Förderung und Achtung der in der Internationalen
Menschenrechtscharta anerkannten Rechte einzutreten,
x) in der Überzeugung, dass die Familie die
natürliche Kernzelle der Gesellschaft ist und Anspruch auf Schutz durch
Gesellschaft und Staat hat und dass Menschen mit Behinderungen und ihre
Familienangehörigen den erforderlichen Schutz und die notwendige Unterstützung
erhalten sollen, um es den Familien zu ermöglichen, zum vollen und gleichberechtigten
Genuss der Rechte der Menschen mit Behinderungen beizutragen,
y) in der Überzeugung, dass ein umfassendes
und in sich geschlossenes internationales Übereinkommen zur Förderung und zum
Schutz der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen sowohl in den
Entwicklungsländern als auch in den entwickelten Ländern einen maßgeblichen
Beitrag zur Beseitigung der tiefgreifenden sozialen Benachteiligung von
Menschen mit Behinderungen leisten und ihre Teilhabe Partizipation am bürgerlichen,
politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben auf der Grundlage
der Chancengleichheit fördern wird - haben Folgendes vereinbart: