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Urteil 005

 A b s c h r i f t

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN
Az.: 2 A 2187/96
Verkündet am 29. September 1999
Osterholt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In der Verwaltungsrechtssache
der Frau
Proz.-Bev.:
gegen
den Landkreis Göttingen, vertreten durch den Landrat_ Reinhäuser Landstraße 4, 37083 Göttingen, -
vertreten durch Der Oberstadtdirektor der Stadt Göttingen, Hiroshimaplatz 1-4, 37083 Göttingen,

wegen

Hilfe zur Pflege (24-Stunden-Pflege)
Klägerin,
Beklagter,
hat das Verwaltungsgericht Göttingen - 2. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Prilop, den Richter am Verwaltungsgericht Rühling und die Richterin am Verwaltungsgericht Schneider sowie die ehrenamtlichen Richter Beverförden und Böttner

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Stadt Göttingen vom 2. November 1994 und des Widerspruchsbescheides vom 24. April 1996 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum von August 1994 bis zum 31. März 1996 die von dem Verein Selbsthilfe Körperbehinderter Göttingen e. V. für die der Klägerin gegenüber erbrachten Pflegeleistungen in Rechnung gestellten Beträge abzüglich bereits durch die Stadt Göttingen erbrachter Leistungen, abzüglich eines Betrages von monatlich 750,00 DM für den Zeitraum von August 1994 bis März 1995 sowie abzüglich der von der Pflegeversicherung ab 1. April 1995 bis 31. März 1996 erbrachten Beträge als Pflegesachleistung zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang der Klägerin Hilfe zur Pflege zusteht. Die Klägerin ist am .....1947 geboren, wohnte bis 1991 in Göttingen, ..... und zog danach mit ihrem damaligen Ehemann ..... in dessen Hausmeister- Dienst-Wohnung in den in Göttingen. Seit 1996 bewohnt sie (nach der Scheidung der Ehe) eine eigene Wohnung in der ..... in Göttingen.

Die Klägerin leidet seit 1985 an Multipler Sklerose und ist seit 1990 auf einen Rollstuhl angewiesen. Die Krankheit verläuft progredient. Auf ihren ersten Antrag vom 14. September 1989 gewährte die namens und im Aufträge des Beklagten handelnde Stadt Göttingen ihr zunächst Pflegegeld, dessen Höhe sich später mehrfach veränderte. Bei einem Hausbesuch am 1. Dezember 1992 wurde bereits eine Pflege rund um die Uhr für nötig befunden, da die Klägerin damals schon an Armen, Händen und Beinen völlig gelähmt war und nur noch kurze Zeit im Rollstuhl sitzen konnte. Die Stadt Göttingen gewährte ihr zunächst weiterhin Pflegegeld in Höhe von rund 800,00 DM monatlich.

Am 14. Juli 1994 beantragte die Klägerin förmlich die Gewährung von Hilfe zur Pflege für eine sogenannte „Rund-um-die-Uhr-Betreuung" durch die Selbsthilfe Körperbehinderter Göttingen e.V. Sie gab dabei an, ihr Ehemann - der sie bisher vornehmlich gepflegt habe - bewohne inzwischen zusammen mit seiner Freundin die obere Etage der Hausmeisterwohnung, während sie in der unteren Etage lebe. Die Stadt Göttingen ermittelte, dass mehrere Pflegeheime in und um Göttingen die Klägerin aufnehmen würden und dass die Kosten dafür durchschnittlich 4.900,00 DM monatlich betragen würden. Nachdem die Klägerin erklärt hatte, nicht in ein Heim umziehen zu wollen, gewährte die Stadt Göttingen ihr mit Bescheid vom 2. November 1994 für den Zeitraum ab 13. August 1994 „Pflegegeld gem. § 69 Abs. 3 i.V. m. Abs. 4 S. 1 2. Halbsatz BSHG" i.H. v. monatlich 6.600,00 DM. In dem Bescheid wird ausgeführt, der Wunsch der Klägerin, in ihrer eigenen Wohnung und nicht in einem Pflegeheim zu leben, habe unverhältnismäßige Mehrkosten zur Folge; während ihre Heimunterbringung (im Durchschnitt) monatlich 4.900,00 DM kosten würde, würde die Selbsthilfe Körperbehinderter Göttingen e.V. für eine sog. 24-Stunden-Pflege rund 10.000,00 DM verlangen; im Hinblick auf den in § 3 a BSHG postulierten Vorrang der offenen Hilfe sei angemessen höchstens das 1 1/2-fache der Kosten einer stationären Pflege, mithin 7.350,00 DM monatlich; von diesem Betrag würde eine Pflegehilfe in Höhe von 750,00 DM, die die AOK erbringe, abgezogen werden.

Die Klägerin erhob am 18. Dezember 1994 Widerspruch. Sie machte geltend: Pflegegeld sei ihr in Höhe der tatsächlich entstandenen und in Zukunft entstehenden Kosten zu bewilligen; das folge bereits aus dem Vorrang der offenen Hilfe und daraus, dass das Leben in einem Heim für sie unzumutbar sei; sie sei bei weitem noch nicht in einem Alter, welches es rechtfertige, dass sie mit alten Menschen zusammen in einem Heim leben müsse.

Nachdem bei der Stadt Göttingen bekannt geworden war, dass nach Inkrafttreten der ersten Stufe der Pflegeversicherung am 1. April 1995 die Klägerin von der AOK Pflegesachleistungen in Höhe von monatlich 2.800,00 DM erhielt, erließ sie am 6. Februar 1996 einen weiteren Bescheid an die Klägerin, mit dem sie mit Wirkung ab 1. September 1995 monatlich 4.983,33 DM gewährt. Gegen diesen Bescheid ist kein Widerspruch erhoben worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 1996 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 2. November 1994 mit folgender Begründung zurück: aufgrund der persönlichen Lebensumstände der Klägerin sei es ihr zuzumuten, die bisherige häusliche Gemeinschaft aufzugeben; die von ihr begehrte häusliche Pflege rufe unverhältnismäßige Mehrkosten, nämlich mehr als 50 % der in ihrem Fall durchschnittlich aufzuwendenden Heimunterbringungskosten, hervor; das Pflegegeld werde deshalb auf 150 % dieser Heimkosten, nämlich monatlich 7.350,00 DM, begrenzt; gegenteilige Ermessensgesichtspunkte gebe es nicht; die Anrechnung der Leistungen der AOK in Höhe von 750,00 DM sei rechtmäßig.

Die Klägerin hat am 24. Mai 1996 Klage erhoben. Sie trägt von sie habe ein Recht auf selbstbestimmtes Leben und lehne es kategorisch ab, in einem Heim zu wohnen; außerdem sei in Göttingen kein adäquates Heim vorhanden, ein Wegzug aus Göttingen sei ihr nicht zuzumuten, denn allein die Familie gebe ihr Halt; sie sei Göttingerin und werde mehrmals wöchentlich von ihrer ebenfalls in Göttingen lebenden Tochter besucht; trotz ihrer sehr schweren Behinderung könne sie (verteilt auf vormittags und nachmittags) noch mehrere Stunden am Tag im Rollstuhl sitzen und verlasse die Wohnung regelmäßig in Begleitung eines Zivildienstleistenden; bei einem Umzug in ein Heim würde sie seelischen und gesundheitlichen Schaden nehmen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Stadt Göttingen vom 2. November 1994 und des Widerspruchsbescheides vom 24. April 1996 zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum von August 1994 bis zum 31. März 1996 die von dem Verein Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. für die der Klägerin gegenüber erbrachten Pflegeleistungen in Rechnung gestellten Beträge abzüglich bereits durch die Stadt Göttingen erbrachter Leistungen und abzüglich eines Betrages von monatlich
750,00 DM für den Zeitraum von August 1994 bis März 1995 sowie abzüglich der von der Pflegeversicherung ab 1. April 1995 bis 31. März 1996 erbrachten Beträge als Pflegesachleistung zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend: die Pflegeheime „Weender Park", „Posthof und „Friedländer Weg" würden für die Klägerin in Betracht kommen; alle diese Heim würden auch jüngere MS-Kranke aufnehmen; seiner Auffassung nach sei es ihr ohne Weiteres zuzumuten, in ein Pflegeheim umzuziehen; Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung könne nur der Zeitraum bis zum 31. August 1995 sein, denn der Bescheid der Stadt Göttingen vom 06.02.1996 sei unanfechtbar geworden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und auf die Verwaltungsvorgänge der Stadt Göttingen Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidunqsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht die begehrte Hilfe zur Pflege in vollem Umfang zu.
Nach § 68 Abs. 1 BSHG in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung ist Personen, die infolge Krankheit oder Behinderung so hilflos sind, dass sie nicht ohne Wartung und Pflege bleiben können, Hilfe zur Pflege zu gewähren. Reichen in diesem Falle häusliche Wartung und Pflege aus, gelten nach § 69 Abs. 1 BSHG die Absätze 2 bis 6 dieses Paragraphen. Nach Absatz 2 Satz 1 soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass Wartung und Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder im Wege der Nachbarschaftshilfe übernommen werden. Ist neben oder anstelle der Wartung und Pflege nach Satz 1 die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich, so sind nach Absatz 2 Satz 3 die angemessenen Kosten hierfür zu übernehmen. Absätze 3 und 4 beschäftigen sich mit dem Pflegegeld, das höchstens 1.031,00 DM betragen kann.

Durch Artikel 18 des Pflegeversicherungsgesetzes vom 26.05.1994 (BGBl I, S. 1014) ist das Recht der Hilfe zur Pflege (§ 68 ff BSHG) mit Wirkung zum 01.04.1995 umgestaltet worden. Nunmehr ist nach § 68 Abs. 1 S. 1 BSHG Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu gewähren. Der Hilfebedarf des Absatzes 1 besteht nach Absatz 3 in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen. Nach § 68 a BSHG ist die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach dem 11.
Buch SGB auch der Entscheidung im Rahmen der Hilfe zur Pflege zugrunde zu legen, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidung/ zu berücksichtigten sind. Nach § 69 BSHG soll der Träger der Sozialhilfe - wenn häusliche Pflege ausreicht - darauf hinwirken, dass die Pflege einschließlich der hauswirtschaftlichen Versorgung durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder im Wege der Nachbarschaftshilfe übernommen werden. Ist neben oder anstelle der Pflege nach § 69 S. 1 die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich oder eine Beratung oder eine zeitweilige Entlastung der Pflegeperson geboten, so sind nach § 69 b Abs. 1 S. 2 die angemessenen Kosten zu übernehmen.

In dem Bescheid vom 2. November 1994 heißt es zwar, der Klägerin werde ein Pflegegeld in Höhe von 6.600,00 DM monatlich bewilligt, in Wirklichkeit wollte die Stadt Göttingen jedoch Leistungen nach § 69 Abs. 2 S. 3 BSHG bewilligen, nachdem der Ehemann der Klägerin als Pflegeperson weggefallen war und die Heranziehung besonderer Pflegekräfte (Mitarbeiter des Vereins Selbsthilfe Körperbehinderter) notwendig geworden war. Für den Zeitraum ab 1. September 1995 wurden der Klägerin ausdrücklich Pflegesachleistungen bewilligt. Streitig ist allein deren Höhe. Die Gewährung von Pflegegeld daneben wird nicht begehrt. Die Klägerin wendet sich auch nicht gegen die Anrechnung von Leistungen der AOK bzw. (ab 01.04.1995) der Pflegeversicherung. Zwischen den Beteiligten besteht ferner Einigkeit über die Notwendigkeit einer Pflege rund um die Uhr, die (durch Mitarbeiter des Vereins Selbsthilfe Körperbehinderter e.V.) auch tatsächlich geleistet wurde.

Die Kammer überprüft den gesamten streitbefangenen Zeitraum. Die Bestandskraft des Bescheids vom 6. Februar 1996 hindert sie nicht, den Zeitraum ab 1. September 1995 einzubeziehen. Dieser Bescheid setzt nämlich nur die Höhe der tatsächlichen Leistung anders fest als bisher (weil ab April 1995 Leistungen aus der Pflegeversicherung angerechnet wurden). Er ändert den Bescheid vom 2. November 1994 im Hinblick auf die für# angemessen erachteten Kosten jedoch nicht, ist andererseits - da er sich zu dieser Frage überhaupt nicht verhält - insoweit auch kein Zweitbescheid, sondern wiederholt schlicht die entsprechende Regelung in dem Dauerverwaltungsakt vom 2. November 1994. Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass ihr gegenüber die gesamten von dem Verein Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. in Rechnungen gestellten Kosten als Pflegesachleistung gewährt werden.

Nach § 3 Abs. 1 BSHG richten sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Nach Absatz 2 Satz 1 soll Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Nach Absatz 2 Satz 3 braucht der Träger der Sozialhilfe Wünschen nicht zu entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wären. Nach § 3 a BSHG soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die erforderliche Hilfe soweit wie möglich außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen gewährt werden kann. Der darin postulierte Vorrang der offenen Hilfe bedeutet nicht, dass sie in jedem Fall gewährt werden muss, auch wenn die Heimunterbringung deutlich kostengünstiger wäre; vielmehr bleibt § 3 im Grundsatz anwendbar (vgl. BVwerfG, Beschluss vom 06.08.1992 - 5 B 97.91 - Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 11;
OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.08.1997 - 12 M 3393/97 - mit weiteren Nachweisen). Mit dem Verwaltungsgericht Oldenburg (Beschluss vom 23.04.1992 - 4 B 113/91 OS) und dem OVG Lüneburg (Beschluss vom 06.08.1992 -4M 2720/92) hält die Kammer es für vertretbar, die Grenze des Unverhältnismäßigen im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 3 BSHG im Lichte des Postulats in § 3 a des Gesetzes im Grundsatz bei 150 % der stationären Kosten anzusetzen. Diese Linie verfolgt auch der Beklagte (wobei er allerdings Durchschnittskosten und nicht - wie es nötig gewesen wäre - die Kosten eines konkreten Heimplatzes, den er der Klägerin hätte anbieten können und wollen, ermittelt hat).

Die Kammer muss der Frage, welche Kosten ein für die Klägerin konkret infrage kommender Heimplatz verursachen würde, nicht weiter nachgehen, denn sie ist aufgrund des Akteninhalts und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gekommen, dass es für die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum nicht zumutbar war, in einem Heim zu leben. Der Anspruch des Hilfeempfängers auf individuelle Lebensgestaltung und letztlich sein Grundrecht auf Beachtung seiner Menschenwürde erfordern es, in jedem Fall zu prüfen, ob es einem Hilfeempfänger zuzumuten ist, die bisher bewohnte Wohnung gegen seinen Willen aufzugeben und ins Heim zu gehen (OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 06.08.1992 - 4 M 2720/92 - und vom 05.08.1997 - 12 M 3393/97; VGH Mannheim, Urteil vom 14.03.1997 - 6 S 755/95 - FEVS 48,86). Hier ist Folgendes zu beachten: Die Klägerin war zu Beginn des streitbefangenen Zeitraums mit 47 Jahren bei weitem nicht in einem Alter, in dem ein Leben im Heim üblich ist. Sie war zwar körperlich sehr schwer behindert, aber geistig fit. Um ihren Lebensmut zu erhalten, war es aus ihrer Sicht notwendig, dass sie soviel wie möglich selbst regelt: den Einsatz der Pflegekräfte, Aufenthalt im Freien, Auswahl der Speisen, Kommunikation über das Telefon, um nur einige Beispiele zu nennen. Hinzu kommt, dass das Wohnen in und mit den eigenen Möbeln nicht nur ein Heimatgefühl vermittelt, sondern das Gefühl der Verantwortlichkeit verstärkt. Gerade nachdem ihr Ehemann sich einer anderen Partnerin zugewandt hatte und als Pflegeperson wegfiel, war es wichtig für die Klägerin, ihre Verantwortlichkeit zu stärken. Das Wohnen im Heim, fremdbestimmt und ohne diese Verantwortlichkeit, wollte sie sich nicht zumuten. Die Kammer kann diese Haltung voll und ganz nachvollziehen und sieht sich durch die in dem Verfahren 2 B 2216/97 vorgelegte ärztliche Stellungnahme der Frau Dr. Rieger in ihrer Auffassung bestärkt. Der Beklagte als Träger der Sozialhilfe hatte sie zu akzeptieren.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrunq:

Gegen dieses Urteil ist die Berufung nur zulässig, wenn sie von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zugelassen worden ist. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem

Verwaltungsgericht Göttingen, Berliner Straße 5, 37073 Göttingen, oder Postfach 37 65, 37027 Göttingen,

zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 Abs. 2 VwGO i. d. F. des 6. VwGOÄndG vom 01,11.1996, BGBl. I S. 1626). Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule oder einer nach § 67 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 VwGO i. d. F. des 6. VwGOÄndG zur Vertretung berechtigten Person als Bevollmächtigten gestellt sein.

Prilop 

Richter am Verwaltungsgericht Rühling hat Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben. Prilop

Richterin am Verwaltungsgericht Schneider ist arbeitsunfähig erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben. Prilop

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