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Urteil 004

Oberverwaltungsgericht
Lüneburg
4. Senat

Urteil
vom 28. August 1996
in der Sache

.....  ./. Landeshauptstadt Hannover

Aktenzeichen: 4 L 1845/96

Sachgebiet:
Sozialhilfe

Stichworte:
Vorrang der offenen Hilfe; Zumutbarkeit einer stationären Hilfe; unverhältnismäßige Mehrkosten der ambulanten Hilfe

Rechtsquellen:
§ 3 a BSHG i.d.F. des Reformgesetzes vom 23.7.1996 (BGBl.1, 1088)

Leitsatz:

Einem Pflegebedürftigen ist auf seinen Wunsch ambulante Hilfe zu gewähren, wenn ihm unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen, familiären und örtlichen Umstände nicht zuzumuten ist, die bisher gewährte stationäre Hilfe weiter in Anspruch zu nehmen, in diesem Fall ist die Erfüllung des Wunsches nicht dadurch ausgeschlossen, dass die ambulante Hilfe mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.

Verkündet am 28. August 1996
von Wagner, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

4 L 1845/96
3 A 8932/94

in der Verwaltungsrechtssache

des Herrn ………………….

Klägers und Berufungsbeklagten,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P……….

g e g e n

die Landeshauptstadt Hannover - Rechtsamt , vertreten durch den Oberstadtdirektor, Röselerstraße 2, 30159 Hannover,

Beklagte und Berufungsklägerin,

Streitgegenstand: Sozialhilfe (Eingliederungshilfe, Hilfe zur häuslichen Pflege).

Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 1996 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Klay, die Richter am Oberverwaltungsgericht Zeisler und Dr. Berlit sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Wegener und Zahn für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 3. Kammer Hannover – vom 30. Januar 1996 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt ambulante anstelle der bisher gewährten stationären Hilfe.

Der am 27. Juli 1967 geborene Kläger leidet seit seiner Kindheit an (fortschreitender) Muskeldystrophie vom Typ Duchenne. Er ist inzwischen auf die Benutzung eines Rollstuhls und eines Beatmungsgerätes angewiesen. Seit 1981 wird er auf Kosten des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe im …….. in H. stationär betreut. Er lebt in einer Wohngruppe mit bis zu acht Mitgliedern.

Im Februar 1994 beantragte er bei der Beklagten, ihm ambulante Hilfe in einer eigenen, noch zu mietenden Wohnung zu gewähren. Er teilte mit, dass er eine behindertengerechte Mietwohnung in E. in Aussicht habe. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb erfolglos (Beschl. d. VG vom 21. April 1994

- 3 B 2609/94 -).

 

Die Beklagte schaltete ihr Gesundheitsamt ein. In der Stellungnahme des Arztes im Gesundheitsamt Dr. O. vom 31. Mai 1994 heißt es u. a.: Zwar könne die Betreuung des Klägers, die 24 Stunden am Tag notwendig sei, auch in einer privaten Wohnung sichergestellt werden, wenn die Betreuer insbesondere in der Bedienung des Beatmungsgerätes angeleitet würden. Der Wunsch des Klägers lasse sich aber nur realisieren, wenn er bereit sei, auf eine "Konstanz der Kontinuität der Betreuungspersonen" zu verzichten oder insoweit jedenfalls Defizite hinzunehmen. Ein solches "Kontinuitätsmanko" berühre erfahrungsgemäß den Bereich der Intimsphäre in negativer Weise.

Die Beklagte lehnte die Gewährung ambulanter Hilfe daraufhin mit Bescheid vom 7. Juli 1994 ab und führte zur Begründung u. a. aus: Der Wunsch des Klägers, in einer eigenen Wohnung sein Leben besser gestalten und seine Intimsphäre besser wahren zu können, als dies in der Wohngruppe des Annastiftes möglich sei, lasse sich in der vorgeschlagenen Form, nämlich durch den wechselnden Einsatz von Kräften eines Pflegedienstes nicht verwirklichen.

 

Darüber hinaus wäre die häusliche Betreuung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden. Während die stationäre Pflege gegenwärtig 9.376,27 DM monatlich koste, wären für die ambulante Hilfe über 15.000,-- DM monatlich (ca. 13.000,-- DM für den Einsatz von Pflegekräften und etwa 2.000,-- DM laufende Hilfe zum Lebensunterhalt) aufzuwenden.

Nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 1994) hat der Kläger Klage erhoben. Er hat beantragt,

ihm Sozialhilfe durch Übernahme der Kosten der Betreuung und Pflege sowie des Lebensunterhalts in einer eigenen Wohnung zu gewähren und den Bescheid der Beklagten vom 7.Juli 1994 sowie den Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 1994 aufzuheben, soweit sie dem Begehren entgegenstehen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat darüber, unter welchen Voraussetzungen der Pflegebedarf des Klägers durch häusliche Pflege gedeckt werden kann, Beweis durch Einholung schriftlicher Äußerungen seines Hausarztes, Dr. v. S., erhoben. Auf dessen Äußerungen vom 30. Oktober und 9. Dezember 1995 wird verwiesen.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 30. Januar 1996 zur Neubescheidung verpflichtet und die weitergehende Verpflichtungsklage abgewiesen. Es hat u.a. ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Da Art und Umfang der notwendigen Einzelhilfe, insbesondere die Kosten einer Wohnung und der häuslichen. Pflege und Betreuung, noch nicht feststünden, sei die Sache nicht spruchreif und die Beklagte nur verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Wunsch des Klägers, das Heim zu verlassen und sein Leben in einer eigenen Wohnung selbständig und eigenverantwortlich zu gestalten, sei angemessen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BSHG, da auf diesem Wege das Ziel der Sozialhilfe, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspreche (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG), ebenfalls erreicht werden könne. Die Erfüllung des Wunsches scheitere nicht daran, dass sie, wie die Beklagte meine, mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre. Es sei schon zweifelhaft, ob diese Einschränkung des Wunschrechts nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG überhaupt gelte, wenn von dem Vorrang der offenen Hilfe nach den §§ 3 Abs. 2 Satz 2, 3 a BSHG Gebrauch gemacht werde. Aber selbst wenn auch die offene Hilfe unter diesem Vorbehalt stünde, greife er hier nicht ein, da die mit der Erfüllung des Wunsches des Klägers verbundenen Mehrkosten nicht unverhältnismäßig seien. Eine feste, für alle Fälle gültige Grenze, deren Überschreitung zur Unverhältnismäßigkeit der Mehrkosten führe, gebe es nicht. Erforderlich sei vielmehr eine wertende Betrachtung, in die das Ziel der Sozialhilfe und die Bedeutung des Wunsches für den Einzelnen einzubeziehen seien. Gemessen an der Schwere des Schicksals des Klägers einerseits und der in den§§ 3 Abs. 2 Satz 2. 3 a, 39 Abs. 3 und 69 Satz 1 BSHG beschriebenen Aufgabe der Sozialhilfe andererseits sei ein um etwa so v. H. erhöhter Aufwand, der es dem Kläger ermögliche, ein selbstbestimmtes und selbstverantwortetes Leben zu führen, nicht unverhältnismäßig. Aber selbst wenn man annähme, die Mehrkosten seien unverhältnismäßig hoch, müsse die Beklagte über die Anträge des Klägers neu entscheiden. Denn der Träger der Sozialhilfe brauche zwar in einem solchen Fall dem Wunsch nicht zu entsprechen, er könne dies aber nach § 4 Abs. 2 BSHG nach pflichtgemäßem Ermessen tun. Den Anforderungen an eine sachgerechte Ermessensentscheidung werde aber weder der angefochtene Bescheid noch der Widerspruchsbescheid hinreichend gerecht. Insbesondere habe die Beklagte das Gewicht des Wunsches des Klägers, in einer eigenen Wohnung sein Leben eigenständig und eigenverantwortlich zu führen, nicht ausreichend berücksichtigt.

Gegen das ihr am 16. Februar 1996 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15. März 1996 Berufung eingelegt. Sie macht u. a. geltend, unter Berücksichtigung von Kostensteigerungen sei sogar damit zu rechnen, dass die Kosten für die ambulante (Rund-um-die Uhr-) Betreuung des Klägers (einschließlich der Leistungen für den
Lebensunterhalt) mehr als doppelt so hoch sein würden wie die der stationären Betreuung in der Wohngruppe des Annastiftes.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vol1em Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Er verteidigt mit dieser Maßgabe das angefochtene Urteil.

 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet, nachdem der Kläger -  auf Anregung des Senat - von dem Verpflichtungsantrag nach § 42 Abs. 1 VwGO zu dem sachdienlichen Feststellungsantrag nach § 43 Abs. 1 VwGO übergegangen ist. Eine Verpflichtung der Beklagten (auch zur Neubescheidung) kommt deshalb noch nicht in Betracht, weil die vom Kläger gewünschte Hilfe erst in der Zukunft einsetzen soll und Art und Umfang der Hilfe sich erst bestimmen lassen, wenn weitere Umstände (Abschluss eines Mietvertrages über eine Wohnung, Heranziehung besonderer Pflegekräfte usw.) hinzutreten. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da ihm nicht zuzumuten ist, die zur Konkretisierung der Hilfe notwendigen und mit hohen Kosten verbundenen Verpflichtungen einzugehen, bevor nicht geklärt ist, ob die Beklagte die beantragte Hilfe mit der von ihr gegebenen Begründung versagen darf. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage zu Recht verneint.

Die vom Kläger anstelle der bisher gewährten stationären Hilfe gewünschte ambulante Hilfe enthält Elemente der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 11 ff. BSHG, der Eingliederungshilfe (ins besondere der Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft) nach den §§ 39, 40 BSHG und der Hilfe zur häuslichen Pflege nach den §§ 68 ff. BSHG. Es ist unstreitig, dass er nicht nur vorübergehend körperlich wesentlich behindert und wegen dieser Behinderung schwerstpflegebedürftig ist. Da die ambulante Hilfe – wie gesagt - erst in der Zukunft einsetzen soll, ist § 3 a BSHG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I, 1088), das insoweit am 1. August 1996 in Kraft getreten ist (Art. 17 Satz 2 des Reformgesetzes), anzuwenden. Diese Vorschrift lautet:

„Die erforderliche Hilfe ist so weit: wie möglich außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen zu gewähren. Dies gilt nicht, wenn eine geeignete stationäre Hilfe zumutbar und eine ambulante Hilfe mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen."

Durch diese Neufassung ist die vom Verwaltungsgericht noch für Zweifelhaft gehaltene Frage, ob und inwieweit § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG ("Der Träger der Sozialhilfe braucht Wünschen nicht zu entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.") auf § 3 a BSRG a. F. ("Der Träger der Sozialhilfe soll darauf hinwirken, dass die erforderliche Hilfe so weit wie möglich außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen gewährt werden kann.") anzuwenden gewesen ist, jedenfalls für die Zukunft geklärt (vgl. dazu, dass schon nach der früheren Rechtslage zu prüfen war, ob dem Pflegebedürftigen zuzumuten war, den ihm vom Träger der Sozialhilfe angebotenen Platz in einer Einrichtung anzunehmen, und ob die zu erwartende Kosteneinsparung den ihm an gesonnenen Verzicht auf eine eigene Wohnung und die dort mögliche häusliche Pflege rechtfertigte: BVerwG, Beschl. v. 6. August 1992 - BVerwG 5 B 97.91 -; Beschl. d. erk. Sen. v. 30. Nov. 1992 - 4 M 5616/92 -; Beschl. d. Hess. VGH v. 5. Juli 1991, FEVS 43, 118). Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitsamtes der Beklagten vom 31. Mai 1994 und der vom Verwaltungsgericht eingeholten Äußerungen des Hausarztes des Klägers vom 30. Oktober und 9. Dezember 1995 steht fest, dass die erforderliche Hilfe außerhalb einer Einrichtung im Sinne des § 3 a Satz 1 BSHG n. F.
"möglich" ist. Die von den Ärzten genannten Voraussetzungen (Anleitung der Betreuer und Pflegekräfte in der Bedienung der Beatmungsgeräte, Beschaffung weiterer Hilfsmittel wie Rollstühle. höhenverstellbares Bett und Duschstuhl) können erfüllt werden. Die ambulante Hilfe bleibt auch dann „möglich", wenn sich die Vorstellung des Klägers außerhalb der Wohngruppe in einer eigenen Wohnung seine Intimsphäre besser wahren zu können, bei der Inanspruchnahme ambulanter Pflegedienste aufgrund des zu erwartenden häufigen Wechsels der Pflegepersonen nur eingeschränkt verwirklichen ließe. Nach § 3a Satz 1 BSHG "ist" somit die erforderliche Hilfe - wie vom Kläger gewünscht - außerhalb einer Einrichtung zu gewähren. Die Voraussetzungen des Satzes 2, unter denen diese Rechtsfolge nicht gilt, sind nicht erfüllt.

Dabei braucht der Senat nicht zu prüfen, ob die Annahme der Beklagten zutrifft, die Kosten der ambulanten Hilfe würden voraussichtlich mehr als doppelt so hoch sein wie die der stationären Hilfe, und ob Mehrkosten in dieser Größenordnung immer "unverhältnismäßig" sind. Er kann vielmehr - zugunsten der Beklagten
unterstellen, dass die vom Kläger gewünschte ambulante Hilfe mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sein wird. Denn für den Kläger ist es jedenfalls nicht "zumutbar", die stationäre Hilfe weiter in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall bleibt es bei der Verpflichtung zur Gewährung der ambulanten Hilfe, auch wenn sie mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Das ergibt  sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des Satzes 2 des § 3 a BSHG, nachdem beide Voraussetzungen für den Ausschluss der Rechtsfolge des Satzes 1 nebeneinander ("und") erfüllt sein müssen. Das wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt: Während der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 13/2240 und 13/2764) eine Änderung des § 3 a BSHG noch nicht vorgesehen hatte, schlug der Ausschuss für Gesundheit (BT-Drucks. 13/3904) folgende Fassung vor:

„Die erforderliche Hilfe ist so weit wie möglich außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen zu gewähren. Dies gilt insbesondere in Fällen in denen eine stationäre Hilfe aus persönlichen, familiären oder örtlichen Umständen nicht zumutbar oder eine ambulante Hilfe nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist."

Auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat
(BT-Drucks. 13/4687 und 13/5067) haben § 3 a Sätze 2 und 3 BSHG dann die Fassung erhalten, die Gesetz geworden ist und aus der sich eindeutig ergibt, dass  die Rechtsfolge des Satzes 1 nur dann nicht gilt, wenn beide in Satz 2 genannten Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sind.

Dem Kläger ist vor allem aus persönlichen Gründen nicht zuzumuten, weiter stationäre Hilfe in Anspruch zu nehmen: Er ist jetzt 29 Jahre alt, lebt seit seinem 14.  Lebensjahr im Annastift und leidet an fortschreitender Muskellähmung, die auch di Atemmuskulatur befallen hat. Unter diesen besonderen Umständen des Einzelfalles hat - wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat - sein Wunsch, als erwachsener Mensch erstmals eine eigene Wohnung beziehen und sein Leben, soweit es seine schwere Krankheit zulässt, selbständig und eigenverantwortlich gestalten zu können, besonderes Gewicht. Der Erfüllung seines Wunsches steht nicht entgegen, dass er „rund um die Uhr" auf fremde Hilfe und Pflege, vor allem etwa alle drei bis vier Stunden auf die Benutzung eines Beatmungsgerätes, angewiesen ist. Trotz dieses außergewöhnlichen Umfangs seiner Pflegebedürftigkeit bleiben ihm vielfältige Möglichkeiten, in einer eigenen Wohnung und von ihr aus den Tagesablauf eigenständiger zu planen und zu gestalten als dann, wenn er in die Ordnung einer Einrichtung eingebunden ist, und Aktivitäten zu entfalten, z.B. Freunde und Veranstaltungen zu besuchen oder Ausflüge zu unternehmen. Ist ihm somit nicht zuzumuten, gegen seinen Willen weiter in der Einrichtung zu bleiben,  kommt es auf die Höhe der Mehrkosten der ambulanten Hilfe im Einzelnen nicht an. Begrenzt werden die Kosten der ambulanten Hilfe nur durch das Maß des Erforderlichen. Was im Einzelnen erforderlich ist, kann in diesem Verfahren noch nicht geklärt werden.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Aas. 2 VwGO ist nicht gegeben.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, oder Postfach 2371,
21313 Lüneburg durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer muss sich durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.

Klay                                                  Zeisler                                                     Berlit

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